Monats der Bekanntgabe
Kindergeld-Ablehnungsbescheids zum Streitgegenstand einer finanzgerichtlichen (Untätigkeits-) Klage gemacht werden .
Hessischen Finanzgerichts vom 10. November 2014 2 K 936/08 insoweit aufgehoben, als es der Klage stattgegeben hat. Die Klage wird insoweit abgewiesen, als sie den Kindergeldanspruch für D für den Zeitraum Juli 2008 bis Dezember 2008 betrifft. Die Sache wird insoweit an das Hessische Finanzgericht zurückverwiesen, als sie die Kindergeldansprüche für L und A, jeweils für den Zeitraum Juni 2007 bis März 2008, sowie für M und D, jeweils für den Zeitraum Mai 2008 und Juni 2008, betrifft. Dem Hessischen Finanzgericht wird die Entscheidung über die Kosten
Revisionsverfahrens übertragen. I. 1 Streitig ist der Kindergeldanspruch für die Geschwister L --geboren Oktober 1994-- und A --geboren Februar 1996-- für den Zeitraum Juni 2007 bis März 2008, für M --geboren Mai 1995-- für den Zeitraum Mai 2008 bis Mai 2013 und für D --geboren Dezember 1990-- für den Zeitraum Mai 2008 bis Dezember
Klägers befanden. 3 Der jeweiligen Haushaltsaufnahme lagen sogenannte Erziehungsstellenverträge zugrunde, die der Kläger und seine Ehefrau mit dem in M ansässigen ... Verein abgeschlossen hatten. Nach den Angaben
Klägers waren die vier Erziehungsstellenverträge im Wesentlichen inhaltsgleich. Hiernach war dem Kläger und seiner Ehefrau nur gestattet, für den Verein als Erziehungsstelle tätig zu sein; sie waren keine Angestellten
Vereins, sondern arbeiteten freiberuflich. Der Kläger und seine Ehefrau bezogen für ihre Tätigkeit Erziehungsgeld und Pflegegeld, das vom Jugendamt an den Verein gezahlt und von diesem an die Erziehungsstelle weitergeleitet wurde. Ein Rechtsanspruch gegen den Verein bestand insoweit nicht. 4 Mit Bescheid vom 7. August 2007 lehnte die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) den Kindergeldantrag
Klägers für L und A ab, da keine Pflegekindschaftsverhältnisse bestünden. Der hiergegen eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom
Klägers für M und D ab, da auch zu diesen kein Pflegekindschaftsverhältnis bestehe. Über die hiergegen am
Vereins vom
Achten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VIII) bei dem Kläger und seiner Ehefrau untergebracht worden. Bereits mit Schreiben vom 11. März 2010 bestätigte die Stadt S gegenüber der Familienkasse, dass die monatlichen Kosten für L und A vom Jugendamt der Stadt S als Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach §§ 27, 34 SGB VIII übernommen würden. 8 Die zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen waren im Wesentlichen erfolgreich. Das FG verpflichtete die Familienkasse, Kindergeld für L und A für den Zeitraum Juni 2007 bis März 2008, Kindergeld für M für den Zeitraum Mai 2008 bis Mai 2013 und Kindergeld für D für den Zeitraum Mai 2008 bis Dezember 2008 festzusetzen. Im Übrigen wies es die Klage ab. Zur Begründung führte das FG im Wesentlichen aus, L, A, M und D seien Pflegekinder i.S.
1 Nr. 2
Einkommensteuergesetzes (EStG). Eine Haushaltsaufnahme sei für längere Dauer erfolgt und die vier Kinder seien mit dem Kläger und seiner Ehefrau durch ein familienähnliches Band verbunden gewesen. Mangels eines nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen berechneten Entgelts für die Unterbringung und Betreuung liege auch keine Haushaltsaufnahme zu Erwerbszwecken vor. Die Unterbringung sei als Erziehungsstelle i.S.
Soweit der Kläger Kindergeld für M und D begehre und insoweit Untätigkeitsklage erhoben habe, sei der Streitzeitraum in die Zukunft nicht durch eine letzte Verwaltungsentscheidung begrenzt. 9 Mit der Revision rügt die Familienkasse die fehlerhafte Auslegung
G sowie sinngemäß der §§ 40, 46 der Finanzgerichtsordnung (FGO). 10 Die Familienkasse beantragt,das Urteil
Hessischen FG vom 10. November 2014 2 K 936/08 aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit die Familienkasse verpflichtet wurde, für L und A Kindergeld für die Monate Juni 2007 bis März 2008 sowie für M für die Monate Mai 2008 bis Mai 2013 und für D für die Monate Mai 2008 bis Dezember 2008 zu gewähren. 11 Der Kläger beantragt,die Revision zurückzuweisen. II. 12 Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil ist insoweit aufzuheben, als es der Klage stattgegeben hat. Die Klage ist als unzulässig abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO), soweit sie den Kindergeldanspruch für D für den Zeitraum Juli 2008 bis Dezember 2008 betrifft (dazu 1.). Die Vorentscheidung ist in entsprechender Anwendung
3 FGO isoliert aufzuheben, soweit sie den Kindergeldanspruch für M für den Zeitraum Juli 2008 bis Mai 2013 betrifft (dazu 2.). Die Sache ist zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO), soweit sie schließlich den Kindergeldanspruch für L und A, jeweils für den Zeitraum Juni 2007 bis März 2008, sowie für M und D, jeweils für den Zeitraum Mai 2008 und Juni 2008, betrifft (dazu 3.). 13
1 FGO vorlagen. Die Familienkasse hat ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes nicht in angemessener Zeit über die Einsprüche
Klägers gegen die Ablehnungsbescheide vom 4. Juni 2008 entschieden (§ 46 Abs. 1 Satz 1 FGO). Die Klage wurde auch nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit Einspruchseinlegung erhoben (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FGO; vgl. dazu BFH-Urteil vom 8. September 2010 XI R 40/08, BFHE 231, 343, BStBl II 2011, 661, Rz 9). 16
BFH beschränkt sich im Fall der Ablehnung eines zeitlich nicht näher konkretisierten Kindergeldantrags die Bindungswirkung eines solchen Bescheids grundsätzlich auf die Zeit bis zum Ende
Monats seiner Bekanntgabe bzw. bis längstens zum Ende
Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung, soweit eine sachliche Prüfung im Einspruchsverfahren stattgefunden hat (vgl. z.B. Senatsurteile vom
Verwaltungsverfahrens. Im Hinblick auf die von der Verfassung vorgegebene Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2
Grundgesetzes) ist es die Aufgabe der Gerichte, das bisher Geschehene oder Unterlassene auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen, nicht jedoch, der Verwaltung zustehende Funktionen auszuüben (z.B. Senatsurteil vom
Klägers fortgesetzt; in Ermangelung einer Einspruchsentscheidung fehlt es aber an einer über den Monat Juni 2008 hinausgehenden Regelung
Kindergeldanspruchs durch die Familienkasse. Eine abweichende Beurteilung folgt auch nicht daraus, dass der Kläger vorliegend eine sog. Untätigkeitsklage i.S.
Diese bildet lediglich eine Ausnahme zu der Vorschrift
1 FGO, wonach in Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, die Anrufung
Gerichts nur nach Abschluss dieses außergerichtlichen Vorverfahrens zulässig ist (z.B. BFH-Urteil vom 27. Juni 2006 VII R 43/05, BFH/NV 2007, 396, unter II.1.b). Der zeitliche Regelungsumfang
Ablehnungsbescheids wird aber auch in diesem Fall durch die Klageerhebung nicht verändert. Soweit der Kläger somit ausdrücklich Kindergeld für D (auch) für den Zeitraum ab Juli 2008 begehrt hat, war er nicht in seinen Rechten i.S.
2 FGO verletzt; denn die Familienkasse hat den Anspruch
Klägers auf Kindergeld für D nicht über das Ende
Monats der Bekanntgabe
Ablehnungsbescheids --im Streitfall Juni 2008-- hinaus geregelt. Lediglich vorsorglich weist der Senat in diesem Zusammenhang darauf hin, dass bezüglich der Kindergeldansprüche für D ab Juli 2008 noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten sein dürfte (vgl. § 31 Satz 3 EStG, § 155 Abs. 5, § 171 Abs. 3a der Abgabenordnung). 20 2. Die Vorentscheidung ist verfahrensfehlerhaft ergangen, soweit das FG über einen Kindergeldanspruch
Klägers für M für den Zeitraum Juli 2008 bis Mai 2013 entschieden hat. Denn es hat seinem Urteil damit ein Klagebegehren zugrunde gelegt, das mit dem Begehren
Klägers nicht übereinstimmt und damit gegen die Grundordnung
Verfahrens (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO) verstoßen. 21 a) Zur Grundordnung
Verfahrens, deren Einhaltung das Revisionsgericht auch ohne ausdrückliche Rüge zu beachten hat, gehört auch der Grundsatz der Bindung an das Klagebegehren, der für das finanzgerichtliche Verfahren in § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO zum Ausdruck kommt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom
Senats entspricht es grundsätzlich der recht verstandenen Interessenlage eines Klägers, den Klageantrag --soweit nicht ausdrücklich etwas anderes beantragt ist-- dahin auszulegen, dass er nicht über den zulässigen Streitgegenstand hinausgeht (vgl. z.B. Senatsurteile in BFHE 247, 488, BStBl II 2015, 286, Rz 16, m.w.N., und in BFH/NV 2015, 206, Rz 12, m.w.N.). Mit dem angegriffenen Ablehnungsbescheid vom 4. Juni 2008 regelte die Familienkasse keine Kindergeldansprüche
Klägers für M für den Zeitraum Juli 2008 bis Mai
Klägers dahin verstanden werden müssen, dass er die Festsetzung von Kindergeld für Mai 2008 und Juni 2008 begehrte; denn ein über diesen Zeitraum hinausgehendes Klagebegehren wäre unzulässig. 24 c) Die Vorentscheidung ist daher in entsprechender Anwendung
3 FGO insoweit isoliert aufzuheben, als das FG auch über einen Anspruch
Klägers auf Kindergeld für M für den Zeitraum Juli 2008 bis Mai 2013 entschieden hat. Einer Zurückverweisung an das FG bedarf es nicht, da der Verfahrensfehler durch die Aufhebung beseitigt ist (vgl. Senatsurteil in BFHE 247, 488, BStBl II 2015, 286, Rz 22 ff., m.w.N.). Im Übrigen verweist der Senat zur Frage der Festsetzungsverjährung der Kindergeldansprüche für M ab Juli 2008 auf die Ausführungen unter II.1.c cc. 25 3. Schließlich wird die Entscheidung
FG, L, A, M und D seien Pflegekinder i.S.
G, durch die tatsächlichen Feststellungen
FG nicht getragen. Die Vorentscheidung ist somit auch insoweit aufzuheben, als das FG die Familienkasse zur Gewährung von Kindergeld für L und A, jeweils für den Zeitraum Juni 2007 bis März 2008, sowie für M und D, jeweils für die Monate Mai 2008 und Juni 2008, verpflichtet hat. Die Sache ist insoweit nicht spruchreif und daher gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO in diesem Umfang an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Im zweiten Rechtsgang wird das FG die entsprechenden Feststellungen zu treffen haben. 26 a) Nach § 62 Abs. 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG besteht ein Kindergeldanspruch für Kinder i.S.
G. Kinder sind nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG auch Pflegekinder. Ein Pflegekind ist nach dem in § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG i.d.F.
Zweiten Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom
Kindes oder Jugendlichen außerhalb
Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung
Kindes oder Jugendlichen (vgl. § 39 Abs. 1 SGB VIII). Die Höhe der zu gewährenden Leistungen richtet sich insbesondere nach der Form der Hilfeleistung (vgl. Wiesner/ Schmid-Obkirchner, SGB VIII,
G regelmäßig zu bejahen. Denn die Pflegesätze, die hierfür nach Maßgabe der getroffenen Entgeltvereinbarung geleistet werden, unterscheiden sich wegen der enthaltenen Erstattung von Personal- und Sachkosten der Pflegeeinrichtung von den Pauschalbeträgen für eine Vollzeitpflege nach § 33 Satz 1 i.V.m. § 39 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VIII (vgl. Senatsurteil in BFHE 224, 542, BStBl II 2010, 345, unter II.3.). Die Pflegesätze sind zudem nicht kosten-, sondern leistungsbezogen bemessen (vgl. Wiesner/Wiesner, SGB VIII,
zuständigen Jugendamtes liegendes Pflegegeld gezahlt wird, kann angenommen werden, dass sie nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen für die Unterbringung und Betreuung entlohnt werden (vgl. z.B. Senatsurteile in BFH/NV 2006, 262, unter II.3., und in BFHE 224, 542, BStBl II 2010, 345, unter II.2.). 31 bb) Ein familienähnliches Band liegt u.a. dann vor, wenn das Kind wie zur Familie angehörig angesehen und behandelt wird. Dies setzt voraus, dass zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Kind ein Aufsichts-, Betreuungs- und Erziehungsverhältnis wie zwischen Eltern und leiblichen Kindern besteht. Es ist ein besonders enges Band erforderlich. Das Aufsichts-, Erziehungs- und Betreuungsverhältnis muss seine Grundlage in einer ideellen Dauerbindung finden; dabei ist nicht allein auf die äußeren Lebensumstände, sondern auch darauf abzustellen, ob das Pflegekind in der Familie eine natürliche Einheit von Versorgung, Erziehung und "Heimat" findet - also nicht nur Kostgänger ist, sondern wie zur Familie gehörig angesehen und behandelt wird. Aus der Parallele zum Eltern-Kind-Verhältnis ergibt sich zudem, dass auch zwischen dem Pflegeelternteil und dem Pflegekind ein Autoritätsverhältnis bestehen muss, aufgrund
sen sich das Pflegekind der Aufsichts-, Erziehungs- und Betreuungsmacht
Pflegeelternteils unterwirft (vgl. Senatsurteil in BFHE 236, 399, BStBl II 2012, 739, Rz 11 f., m.w.N.). 32 cc) Das Tatbestandsmerkmal "auf längere Dauer berechnetes Band" zielt darauf ab, wie sich die zukünftige Entwicklung
Verhältnisses zwischen der pflegenden Person und der gepflegten Person darstellt. Insoweit muss aus Sicht der pflegenden Person beabsichtigt sein, die bereits entstandene familiäre Bindung auch zukünftig langjährig aufrecht zu erhalten. Es bestehen keine Bedenken, wenn im Regelfall eine beabsichtigte Dauer von zwei Jahren als ausreichend angesehen wird. Da es nur auf die beabsichtigte Dauer ankommt, ist nicht entscheidend, dass die tatsächliche Dauer im Rückblick kürzer oder länger ausfällt (vgl. Senatsurteil in BFHE 236, 399, BStBl II 2012, 739, Rz 21). 33 dd) Ein Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern ist nach der Rechtsprechung
Senats nicht mehr anzunehmen, wenn das Kind im Wesentlichen nur noch von den Pflegeeltern betreut wird. Wann dieser Zustand erreicht ist, hängt von den Umständen
einzelnen Falls ab. Hinzukommen muss, dass zwischen dem Kind und seinen leiblichen Eltern über einen längeren Zeitraum kein für die Wahrung
Obhuts- und Pflegeverhältnisses ausreichender Kontakt mehr bestanden hat. Bei noch nicht schulpflichtigen Kindern hat der Senat in der Regel einen Zeitraum von einem Jahr, bei schulpflichtigen Kindern einen Zeitraum von zwei Jahren als maßgebend angesehen. Welche Kontakte geeignet sind, das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern zu wahren, bestimmt sich ebenfalls nach den Umständen
Einzelfalls. Je jünger das Kind ist,
to wichtiger ist die persönliche Anwesenheit der leiblichen Eltern. Bei fast volljährigen Kindern reicht es dagegen aus, dass sie noch in Verbindung mit den leiblichen Eltern stehen. Die räumliche Trennung allein genügt nicht. Vielmehr muss das Band zwischen dem Kind und seinen leiblichen Eltern auf längere Dauer (in der Regel zwei Jahre) zerrissen sein (z.B. Senatsurteil vom 20. Juli 2006 III R 44/05, BFH/NV 2007, 17, unter II.2.a aa, m.w.N.). 34 b) Nach Maßgabe dieser Grundsätze enthält die Vorentscheidung keine tragfähige Tatsachengrundlage für die Annahme
FG, L, A, M und D seien Pflegekinder i.S.
G. 35 aa) Es fehlen bereits hinreichende Feststellungen dazu, dass der Kläger L, A, M und D in seinen Haushalt nicht zu Erwerbszwecken aufgenommen hat. Das FG hat bisher dazu allein auf die tatsächlichen Umstände der Unterbringung von L, A, M und D abgehoben, aber keine näheren Feststellungen zur sozialrechtlichen Einordnung der jeweiligen Unterbringung getroffen. Diese waren aber erforderlich, da die sozialrechtliche Tatbestandswirkung grundsätzlich steuerrechtlich zu beachten ist (vgl. Senatsurteil in BFHE 224, 542, BStBl II 2010, 345, unter II.4.). 36 Das FG wird daher insoweit zunächst aufzuklären haben, ob im Streitzeitraum zwischen dem Verein und dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe eine Vereinbarung i.S.
1 Nr. 4 Buchst. b i.V.m. § 78b SGB VIII bestanden hat und damit ein Entgelt für die Unterbringung in einer sonstigen betreuten Wohnform nach § 34 SGB VIII vereinbart war. Sollte eine solche Entgeltvereinbarung bestehen, wäre die Unterbringung von L, A, M und D --unabhängig von den Regelungen der Erziehungsstellenverträge-- grundsätzlich als sonstige betreute Wohnform i.S.
SGB VIII anzusehen; Erwerbszwecke i.S.
G wären in diesem Fall regelmäßig zu bejahen. 37 Sollte hingegen keine Entgeltvereinbarung bestehen, wäre weiter aufzuklären, nach welchen Grundsätzen der Verein von dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Streitzeitraum finanziert worden ist. Von einer Entlohnung nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen für die Unterbringung und Betreuung von L, A, M und D dürfte hierbei auszugehen sein, wenn der Kläger ein Entgelt erhalten haben sollte, welches das Pflegegeld in der Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) erheblich überstieg. Dies gilt namentlich, wenn die höhere Bezahlung einer Honorierung der erzieherischen Leistung oder besonderen fachlichen Qualifikation der Pflegeperson diente, wie dies z.B. bei der Unterbringung besonders entwicklungsbeeinträchtigter Kinder i.S.
zu den fachlichen Anforderungen z.B. Oberverwaltungsgericht --OVG-- Rheinland-Pfalz, Urteil vom
Weiteren fehlen hinreichende Feststellungen dazu, ob der Kläger mit L, A, M und D durch ein familienähnliches Band verbunden war. Das FG führt hierzu lediglich aus, für ein familienähnliches Band spreche indiziell die lange Aufenthaltsdauer von L, A, M und D; dem Kläger sei auch "abzunehmen", dass er L, A, M und D in seinen Haushalt wie eigene Kinder aufgenommen habe. Diese Feststellungen genügen indes nicht. Erforderlich sind vielmehr nähere Feststellungen, z.B. zu den Wohn- und Lebensverhältnissen von L, A, M und D innerhalb der Familie, ihrem Verhältnis zu ggf. vorhandenen anderen Familienangehörigen, ihrer Einbindung in die familiäre Lebensgestaltung, zur Frage, in welchem Umfang der Kläger die Aufsichts-, Betreuungs- und Erziehungsaufgaben in familienähnlicher Weise selbst wahrgenommen hat und in welchem Umfang ggf. andere nicht haushaltszugehörige "familienfremde" Personen solche Aufgaben in nicht familienähnlicher Weise erfüllt haben (vgl. Senatsurteil in BFHE 236, 399, BStBl II 2012, 739, Rz 18, 25). 39 cc) Hinsichtlich der zeitlichen Anforderung an die zwischen dem Kläger und L, A, M und D bestehende Verbindung dürfte davon auszugehen sein, dass eine solche --unter der Annahme eines familienähnlichen Bandes-- über einen längeren Zeitraum bestand. Denn nach den Feststellungen
FG lebten D drei Jahre, L fünf Jahre, A mindestens neun Jahre und M mindestens zehn Jahre im Haushalt
Klägers. 40 dd) Die Feststellungen genügen schließlich nicht für eine abschließende Beurteilung, ob jedenfalls bei L, A und D noch ein Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den jeweiligen leiblichen Eltern bestand. Das FG hat insoweit festgestellt, eine baldige Rückführung der Kinder zu ihren leiblichen Eltern sei nicht vorgesehen und der Kontakt zu diesen, wenn überhaupt noch vorhanden, sehr eingeschränkt. Es fehlen aber Feststellungen zu der Frage, ob vor der Trennung von L, A und D von ihren leiblichen Eltern zu diesen überhaupt noch ein Obhuts- und Pflegeverhältnis bestand. Denn war ein Obhuts- und Pflegeverhältnis begründet, bedarf es weiterer Feststellungen dazu, ob dieses nach der Trennung von L, A und D von ihren leiblichen Eltern nicht durch etwaige Besuche fortbestand, wobei hier Anzahl und Dauer der Besuche unter Berücksichtigung
jeweiligen Alters von L, A und D maßgeblich sind (vgl. z.B. Senatsurteil vom
Senats bereits rechtskräftig abgeschlossenen Teil
Verfahrens betreffen (z.B. Senatsurteil vom 13. Juni 2013 III R 10/11, BFHE 241, 562, BStBl II 2014, 706, Rz 46, m.w.N.). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201850051&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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