2 FGO) 1. NV: Zur Darlegung einer Rechtsverletzung i.S.
2 FGO durch gesonderte Feststellung
verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer reicht es aus, dass der Kläger geltend macht, er sei gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit und durch den Bescheid sei zu Unrecht seine persönliche Körperschaftsteuerpflicht bejaht worden . 2. NV: Eine Satzung, nach der der Zweck der Körperschaft darin besteht, "günstige Voraussetzungen für eine positive Entwicklung
Menschen in einer vom gesellschaftlichen Wandel geprägten Welt" zu schaffen, beschreibt einen gemeinnützigen Zweck nicht hinreichend bestimmt . Die Revision der Klägerin gegen das Urteil
Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 23. April 2015 3 K 1766/13 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten
Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. I. 1 Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine im Jahr ... gegründete Stiftung schweizerischen Rechts mit Satzungssitz in der Schweiz. In ihrer Stiftungsurkunde ist ihr Zweck und die Art seiner Verwirklichung wie folgt beschrieben: 2 "Die Stiftung bezweckt die Schaffung günstiger Voraussetzungen für eine positive Entwicklung
Menschen in einer vom gesellschaftlichen Wandel geprägten Welt. 3 Im Vordergrund steht die möglichst frühzeitige Erforschung und Bekämpfung negativer Einflüsse, die einer gedeihlichen Entwicklung von jungen Menschen hinderlich sein können. 4 Die Stiftung wird zur Erreichung ihres Zweckes auf nationaler und internationaler Ebene Forschungsaufträge erteilen, Schulungs- und Trainingsprogramme und entsprechende Forschungsprojekte unterstützen, nationale und internationale Kongresse organisieren und finanzieren sowie alle weiteren Tätigkeiten unterstützen, welche die positive menschliche Entwicklung zum Ziel haben. Im Übrigen wird sie in erster Linie Organisationen, Institutionen und Einzelpersonen in der Schweiz unterstützen, deren Tätigkeit geeignet ist, den Stiftungszweck zu fördern oder allenfalls in der Schweiz eigene Aktivitäten entwickeln. Der Stiftung angegliedert ist das ... Museum. Es trägt zur Kommunizierung von Stiftungsaktivitäten bei, indem es die Bedeutung
... als Kommunikationsmittel aller sozialen Schichten darstellt. 5 Die Stiftung ist berechtigt, im Rahmen ihres Zweckes weitere Stiftungen im In- und Ausland zu errichten." 6 Die Klägerin verpachtete in den Streitjahren (2004 bis 2008) das in ihrem Eigentum stehende, im Inland belegene Tagungszentrum an eine GmbH. 7 Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) sah die Klägerin als mit den durch die Verpachtung erzielten Einkünften beschränkt steuerpflichtig i.S.
1
Körperschaftsteuergesetzes (KStG) i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 6
Einkommensteuergesetzes (EStG) --jeweils in der in den Streitjahren geltenden Fassung-- an und erließ Körperschaftsteuerbescheide für 2004 bis 2006 sowie Bescheide über die gesonderte Feststellung
verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer auf den
FG und die angefochtenen Steuerbescheide sowie die angefochtenen Feststellungsbescheide aufzuheben. 10 Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen. 11 Das dem Verfahren beigetretene Bundesministerium der Finanzen hat keinen Antrag gestellt. II. 12 Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die Klägerin nicht von der Körperschaftsteuer befreit ist. 13
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. Juni 2016 V R 49/15, BFH/NV 2016, 1754). 14 Nichts anderes gilt, soweit sich die Klägerin gegen die gesonderte Feststellung
verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer auf den
--gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 KStG auch für die Körperschaftsteuer anwendbaren-- § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG in der bis zum Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) vom 8. Dezember 2010 (BGBl I 2010, 1768, BStBl I 2010, 1394) geltenden Fassung (EStG a.F.) steht einer Beschwer der Klägerin nicht entgegen. Zwar sind nach dieser Vorschrift Feststellungsbescheide zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit sich die nach § 10d Abs. 4 Satz 2 EStG a.F. zu berücksichtigenden Beträge ändern und
halb der entsprechende Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern ist. Gemäß § 10d Abs. 4 Satz 2 EStG a.F. sind verbleibender Verlustvortrag die bei der Ermittlung
Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte, vermindert um die nach § 10d Abs. 1 EStG a.F. abgezogenen und die nach § 10d Abs. 2 EStG a.F. abziehbaren Beträge und vermehrt um den auf den Schluss
vorangegangenen Veranlagungszeitraums festgestellten verbleibenden Verlustvortrag. Jedoch stützt sich die von der Klägerin begehrte Aufhebung der Körperschaftsteuerbescheide 2004 und 2005 auf die persönliche Körperschaftsteuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG und damit nicht auf eine Aufhebung infolge ("
halb") einer Änderung der für die Ermittlung
verbleibenden Verlustvortrags maßgeblichen Beträge. 16 2. Das FA hat die Klägerin im Ergebnis zu Recht zur Körperschaftsteuer herangezogen. 17 a) Die Klägerin ist eine in der Schweiz ansässige Stiftung privaten Rechts mit inländischen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung i.S. von § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, die im Inland der beschränkten Steuerpflicht gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG i.V.m. § 2 Nr. 1, § 8 Abs. 1 KStG unterfallen. 18 Dabei kommt es weder darauf an, ob die Klägerin in den Streitjahren einen Gewerbebetrieb unterhielt, noch, ob sie einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse i.S.
G vergleichbar war. Zwar zählen nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Doppelbuchst. aa EStG i.d.F.
Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) vom 19. Dezember 2008 (BGBl I 2008, 2794, BStBl I 2009, 74) zu den inländischen Einkünften auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die durch Vermietung und Verpachtung von inländischem unbeweglichen Vermögen erzielt werden. Als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gelten dabei nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Satz 2 EStG i.d.F.
JStG 2009 --nunmehr § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Satz 3 EStG i.d.F.
Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz – InvStRefG) vom 19. Juli 2016 (BGBl I 2016, 1730, BStBl I 2016, 731)-- auch die Einkünfte aus Tätigkeiten im Sinne dieses Buchstabens, die von einer Körperschaft i.S.
G erzielt werden, die mit einer Kapitalgesellschaft oder sonstigen juristischen Person i.S.
G vergleichbar ist. Jedoch ist die Regelung nach der allgemeinen Anwendungsregel
G i.d.F.
JStG 2009 erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden. Die fehlende zeitliche Anwendbarkeit in den Streitjahren schließt es auch aus, § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Satz 2 EStG i.d.F.
JStG 2009 bei fehlender Vergleichbarkeit mit einer Kapitalgesellschaft oder sonstigen juristischen Person i.S.
G --über seinen Wortlaut hinaus-- im Streitfall eine Sperrwirkung hinsichtlich der Anwendung
G zuzuerkennen. 19
Unionsrechts --insbesondere der grundsätzlich auch im Verhältnis zu Drittstaaten anwendbaren Kapitalverkehrsfreiheit-- nicht verpflichtet, den Gemeinnützigkeitsstatus ausländischen Rechts anzuerkennen (Urteile
Gerichtshofs der Europäischen Union Centro di Musicologia Walter Stauffer vom
sen, der sich auf die Steuervergünstigung beruft (Senatsurteil vom 26. Februar 1992 I R 47/89, BFH/NV 1992, 695). 24 § 60 Abs. 1 Satz 2 AO i.d.F.
JStG 2009, wonach die Satzung die Festlegungen der Mustersatzung (Anlage 1 zu § 60) enthalten muss, welche u.a. die Begriffe "ausschließlich" und "unmittelbar" aufführt, ist gemäß Art. 97 § 1f Abs. 2
Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung auf Körperschaften anzuwenden, die nach dem
Menschen in einer vom gesellschaftlichen Wandel geprägten Welt" zu schaffen, ist zu unbestimmt, um beurteilen zu können, ob durch seine Erfüllung die Allgemeinheit selbstlos gefördert wird. Insbesondere sind Betätigungen nicht ausgeschlossen, die zwar in gesamtwirtschaftlicher Betrachtung auch der Förderung der allgemeinen Wohlfahrt --und damit einer im ökonomischen Sinn positiven menschlichen Entwicklung-- dienen, jedoch gleichzeitig auch für die Klägerin --im Sinne einer nicht selbstlosen privatwirtschaftlichen Betätigung (vgl. BFH-Urteil vom
Umstandes, dass das der Klägerin angegliederte Museum ausweislich ihrer Satzung die Bedeutung
... --und damit eines wirtschaftlich nicht unbedeutenden ...mittels-- "als Kommunikationsmittel aller sozialen Schichten darstellt". 27 Auch wird --anders als es das FG angenommen hat-- diese Zielsetzung nicht dadurch hinreichend bestimmt, dass die Klägerin nach ihrer Satzung "auf nationaler und internationaler Ebene Forschungsaufträge erteilen, Schulungs- und Trainingsprogramme und entsprechende Forschungsprojekte unterstützen, nationale und internationale Kongresse organisieren und finanzieren" wird. Zwar ist --unter den Voraussetzungen
1 AO-- als Förderung der Allgemeinheit u.a. die Förderung von Wissenschaft und Forschung anzuerkennen (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 AO in der für die Streitjahre 2004 bis 2006 geltenden Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Abgabenordnung vom 1. Oktober 2002, BGBl I 2002, 3866, --AO a.F.--; § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO in der für die Streitjahre 2007 und 2008 geltenden Fassung
Gesetzes zur weiteren Stärkung
bürgerschaftlichen Engagements vom
öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege (§ 52 Abs. 2 Nr. 2 AO a.F.; § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO n.F.) als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen. Jedoch ist diese Zwecksetzung nicht abschließend; sie steht nach der Satzung der Klägerin lediglich "im Vordergrund". 29 3. Da es schon an der formellen Satzungsmäßigkeit fehlt, kann dahinstehen, ob die Klägerin die sonstigen Voraussetzungen der §§ 52 ff. AO, insbesondere
Auch ist unerheblich, ob es die unionsrechtlich verbürgte Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56
Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft i.d.F.
Vertrags von Nizza zur Änderung
Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 2002, Nr. C 325, 1, jetzt Art. 63
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union i.d.F.
Vertrags von Lissabon zur Änderung
Vertrags über die Europäische Union und
Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Amtsblatt der Europäischen Union 2008, Nr. C 115, 47) gebietet, die Steuerbefreiung
G auf die Klägerin zu erstrecken, obwohl nach dem --gemäß § 34 Abs. 5a KStG i.d.F.
JStG 2009 auch für Veranlagungszeiträume vor 2009, d.h. auch in den Streitjahren anwendbaren-- § 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG i.d.F.
JStG 2009 die Befreiungen nach § 5 Abs. 1 KStG --und somit auch die
G-- nicht für beschränkt Steuerpflichtige i.S.
G gelten, die --wie die Klägerin-- weder Sitz noch Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Staates haben, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet. 30 4. Nach dem Vorstehenden hat das FA zu Recht die angefochtenen Bescheide erlassen. Anhaltspunkte dafür, dass die Bescheide aus anderen Gründen rechtsfehlerhaft sein könnten, sind weder den Feststellungen
FG zu entnehmen noch von der Klägerin benannt worden. Damit erweist sich das Urteil
FG als zutreffend und die dagegen gerichtete Revision als unbegründet. 31 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201850062&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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