Geschäftsverteilungsplans - Revisionszulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 FGO) NV: Zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsverteilung muss nicht Einsicht in die Originalunterlagen gewährt werden. Es reicht die Möglichkeit zur Einsicht in die Abschriften aus, soweit keine konkreten Zweifel an der Richtigkeit dieser Dokumente vorgebracht worden sind . Die Beschwerde
Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil
Finanzgerichts Hamburg vom 15. Februar 2017 3 K 252/16 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten
Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen. I. 1 Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist seit 1999 Kommanditist der GmbH & Co. KG (KG) und Gesellschafter der Komplementär-GmbH, der GmbH. Daneben war sein Vater (V) Gesellschafter der KG und der GmbH. 2 Nachdem V dem Kläger und
sen Bruder (B) bereits im Jahr 2006 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge Teile seiner Beteiligungen an der KG sowie an der GmbH übertragen hatte, übertrug er im Streitjahr 2008 jeweils weitere 24,5 % seiner Anteile an seine beiden Kinder. Dieses Mal verpflichteten sich B und der Kläger, V monatlich eine Versorgungsleistung von jeweils 6.000 €, beginnend ab Juni 2008, zu zahlen. Die notarielle Urkunde über diese Anteilsübertragungen ging dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) noch im Streitjahr 2008 zu. 3 Die Versorgungsleistungen wurden in der Folgezeit jährlich vom betrieblichen Konto der KG an V gezahlt und auf den Verrechnungskonten
Klägers und B hälftig verbucht. 4 Der Kläger machte die Versorgungsleistungen in den von seinem persönlichen Steuerberater erstellten Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 2008 bis 2010 nicht geltend. Dieser Steuerberater betreute die KG nicht. Die Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre berücksichtigten
halb keine Versorgungsleistungen und wurden bestandskräftig. 5 Im Jahr 2012 beantragte der Kläger die Berücksichtigung der Versorgungsleistungen in den Streitjahren und begehrte die Änderung dieser Einkommensteuerfestsetzungen nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO). Da er davon ausgegangen sei, die Erklärungen der KG hätten alle in den Streitjahren für ihn relevanten Daten enthalten, treffe ihn kein grobes Verschulden an dem nachträglichen Bekanntwerden der neuen Tatsachen. 6 Das FA lehnte die Änderung ab. Einspruchs- und Klageverfahren blieben erfolglos. 7 Das Finanzgericht (FG) sah die Tatsache der Zahlung der Versorgungsleistungen trotz
seit dem Streitjahr 2008 dem FA vorliegenden Übergabevertrags als neu an. Das FA habe erst durch den Änderungsantrag
Klägers im Jahr 2012 Kenntnis von der Zahlung erhalten. Diese Tatsache sei aufgrund der groben Fahrlässigkeit
Klägers nachträglich bekannt geworden. Schließlich habe der Kläger die entsprechenden Fragen im Erklärungsformular
Elsterprogramms unbeantwortet gelassen, obwohl sie klar und verständlich gefasst gewesen seien. Der Kläger habe
halb seiner Erklärungspflicht nicht genügt. Die Verwendung
Elsterprogramms ändere hieran nichts. Denn es sei ohne Belang, dass das Elsterprogramm keinen vollständigen Ausdruck
Steuererklärungsformulars, sondern nur Werte und Kennziffern liefere. Schließlich habe der Kläger die Möglichkeit gehabt, sich den amtlichen Erklärungsvordruck am Bildschirm anzeigen zu lassen. Auch hätte der Steuerberater
Klägers den Sachverhalt der Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen (sicherlich) weiter aufgeklärt, hätte der Kläger ihn darüber informiert. Eine möglicherweise gegebene Verletzung der Aufklärungs- oder Fürsorgepflicht durch das FA lasse dieses Verschulden
Klägers nicht entfallen. 8 Der Kläger begehrt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, wegen Divergenz und aufgrund von Verfahrensmängeln. 9 Das FA tritt der Beschwerde entgegen. II. 10 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 11 1. Soweit der Kläger die Revisionszulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) begehrt, fehlt es bereits an der ordnungsgemäßen Darlegung. 12 a) Der Kläger hat im Fall der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i.S.
2 Nr. 1 FGO zunächst eine bestimmte für die Entscheidung
Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herauszustellen. Dafür ist erforderlich, dass er die entscheidungserhebliche Rechtsfrage hinreichend konkretisiert; nicht ausreichend ist eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umständen
Einzelfalls abhängt.
Weiteren muss die Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen darlegen, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. Dazu muss ausgeführt werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchem Grunde die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist (vgl. nur Senatsbeschluss vom 24. Juni 2014 X B 216/13, BFH/NV 2014, 1888). 13 b) Diesen Anforderungen wird der Vortrag
Klägers nicht gerecht. 14 aa) Der Kläger ist der Ansicht, dass im Rahmen der Revision --wie wohl auch
vorliegenden Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens-- klärungsbedürftig und klärbar sei, ob der FG-Präsident die Anfertigung von Kopien zur Überprüfung der ordnungsmäßigen Besetzung
Gerichts verweigern durfte. Dies verkennt den Umfang der vom Senat im Rahmen der Revision bzw. auch schon der Nichtzulassungsbeschwerde zu überprüfenden Rechtsfrage. Anders als vom Kläger angenommen, ist es nicht Aufgabe
Bundesfinanzhofs (BFH) im Rahmen
Revisions- wie auch Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens diese einzelnen Maßnahmen
FG-Präsidenten zu überprüfen. 15 bb) Im Rahmen dieser Verfahren hat der BFH vielmehr bei entsprechender Rüge, auf die nicht nach § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht verzichtet werden kann (BFH-Beschluss vom 26. März 2012 I B 109/11, BFH/NV 2012, 1162, unter II.3.), die Ordnungsmäßigkeit der Besetzung zu überprüfen. 16 Dies setzt eine schlüssige Rüge
Verfahrensmangels nach § 119 Nr. 1 FGO voraus. Nicht ausreichend ist insoweit, auf Verdacht ohne weitere Aufklärung die unvorschriftsmäßige Besetzung
Gerichts zu behaupten (BFH-Urteil vom 23. April 1996 VIII R 70/93, BFH/NV 1997, 31, unter I.2.). Ist es dem Kläger im Rahmen seiner
halb nötigen Ermittlungen aufgrund
Verhaltens
FG-Präsidenten nicht möglich, diesen Verfahrensmangel zu substantiieren, so hat dies allein zur Folge, dass der BFH insoweit einen geringeren Maßstab der Darlegung
Verfahrensmangels genügen lassen muss. Insoweit hat der Senat auch die vom Kläger dargelegte Verweigerung der Anfertigung von Kopien zu beurteilen (vgl. unter II.3.a bb). Eine davon losgelöste Klärung im Rahmen der Revision ist nicht nötig. 17 2. Eine Entscheidung
BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wegen Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) ist nicht erforderlich. 18 a) Eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO setzt voraus, dass das FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH, das Bundesverfassungsgericht, der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe
Bundes, ein anderes oberstes Bundesgericht oder ein anderes FG. Das FG muss seiner Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung
anderen Gerichts nicht übereinstimmt. Zur schlüssigen Darlegung einer Divergenzrüge nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gehört u.a. eine hinreichend genaue Bezeichnung der vermeintlichen Divergenzentscheidung sowie die Gegenüberstellung tragender, abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil
FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits, um eine Abweichung deutlich erkennbar zu machen (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Mai 2012 X B 57/11, BFH/NV 2012, 1307, m.w.N.). 19
halb nicht stets, --aber im Einzelfall-- ausgeschlossen sein (BFH-Urteil in BFHE 249, 195, BStBl II 2017, 7, Rz 16, m.w.N.). Dementsprechend geht auch der zweite Leitsatz dieser Entscheidung darauf ein, dass schlichtes Vergessen
Übertrags selbst ermittelter Besteuerungsgrundlagen in die entsprechende Anlage zur Einkommensteuererklärung nicht grundsätzlich grob fahrlässig i.S.
Bl II 2017, 7, Rz 15 dagegen als Nachweis für seine Rechtsansicht heranzieht, der Steuererklärungsvordruck sei nicht so gestaltet gewesen, dass der Kläger den relevanten Sachverhalt hätte leicht und verständlich erfassen können, verkennt er, dass auch dieses BFH-Urteil ausdrücklich in Rz 19 darauf abstellt, dass es allein auf die tatrichterliche Würdigung, also eine solche
FG, ankommt. 22 cc) Diese Würdigung
FG liegt vor. Die insoweit nötigen Feststellungen hinsichtlich
individuellen Verschuldens
Klägers hat das FG getroffen. Sie finden sich im FG-Urteil ab Seite 12. So hat das FG zum einen festgestellt, dass die Formulierung in den Steuererklärungen klar und verständlich sei. Auch macht es deutlich, dass der Kläger lediglich den Sachverhalt, nicht aber auch die rechtlichen Folgen, darlegen müsse. Schließlich geht das FG darauf ein, dass der Kläger steuerlich beraten war und erläutert, warum es
halb davon ausgeht, der Kläger habe den relevanten Sachverhalt der Zahlungen zur weiteren Überprüfung darzulegen. Dies gelte umso mehr, als der Kläger für seine einkommensteuerliche Beratung einen anderen Steuerberater als die KG beauftragt habe. 23 dd) Aus Sicht
Senats tragen diese Feststellungen die Würdigung
FG, dass der Kläger grob fahrlässig gehandelt habe. Er hätte seinem Berater die Versorgungszahlungen an V offenbaren müssen, damit dieser die steuerrechtliche Bewertung und Prüfung hätte vornehmen können. 24 ee) Eine Abweichung von den auch im BFH-Urteil in BFHE 249, 195, BStBl II 2017, 7 gemachten Ausführungen ist
halb nicht erkennbar. Vielmehr wendet sich der Kläger mit seinem Vorbringen allein gegen die materiell-rechtliche Würdigung durch das FG, was nicht zur Revisionszulassung führen kann. 25 3. Soweit der Kläger Verfahrensmängel i.S.
2 Nr. 3 FGO rügt, liegen sie nicht vor. 26 a) Das Gericht ist entgegen dem Klägervorbringen vorschriftsgemäß besetzt gewesen. Die Streitsache ist dem zuständigen Senat
FG zugewiesen worden. Der Geschäftsverteilungsplan (GVP) ist insoweit eindeutig (unter aa). Im Übrigen ist der relevante GVP ordnungsgemäß zustande gekommen (unter bb). Ein Verfahrensmangel
1 FGO ist
halb nicht gegeben. 27 aa) Der hier zu beurteilende GVP 2017 regelt in fehlerfreier Art und Weise die Zuweisung der Streitsache. 28
Gerichts ist der im Zeitpunkt der endgültigen Gerichtsentscheidung geltende GVP maßgebend, nicht der Plan, der bei Eingang der Sache gegolten hat (ständige Rechtsprechung, vgl. nur Senatsbeschluss vom 12. März 2014 X B 126/13, BFH/NV 2014, 1060, Rz 13, m.w.N.). Da das FG-Urteil am 15. Februar 2017 gefällt worden ist, ist es
halb unerheblich, ob es weitere Geschäftsverteilungspläne im Vorjahr 2016 oder nach der Entscheidung im Jahr 2017 gegeben hat. 29
FG nicht eindeutig und zweifelsfrei geregelt sei. Zwar seien Streitigkeiten gegen das FA im Rahmen der allgemeinen Zuständigkeit dem 3. Senat
FG zugeordnet. Der 1. Senat
FG sei jedoch daneben für sonstige Sachen, soweit ein anderer Senat nicht zuständig sei, zuständig. Was unter diesen Streitigkeiten i.S. beider Regelungen gemeint sei, sei nicht eindeutig. Eine besondere Regelung für Einkommensteuersachen existiere in dieser Zuständigkeitsregelung nicht. Dies betreffe auch andere Steuerarten, bei denen keine besondere Zuweisung erfolge. 30
FG ist darüber hinaus die in jedem GVP vorgesehene Auffangzuständigkeit. Einkommensteuerstreitigkeiten wie hier bedürfen dieser Auffangzuständigkeit nicht und sind auch kein Fall einer besonderen Zuständigkeit. Allein der 3. Senat
FG ist also zuständig gewesen. Eine Alternativzuständigkeit anderer Senate ist nicht erkennbar. 31 bb) Dieser GVP 2017 ist ordnungsgemäß zustande gekommen. 32
Verhaltens
Präsidenten
FG nach der mündlichen Verhandlung überhaupt eine schlüssige Rüge eines Besetzungsmangels i.S.
2 Nr. 3 und § 119 Nr. 1 FGO und damit eine Verletzung
verfassungsrechtlichen Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2
Grundgesetzes --GG--) liegt nur bei willkürlichen Verstößen gegen diese Verfahrensvorschriften vor. Von Willkür kann nur dann die Rede sein, wenn die Entscheidung sich so weit von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz
gesetzlichen Richters entfernt hat, dass sie nicht mehr zu rechtfertigen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BFH-Beschluss vom 13. Januar 2016 IX B 94/15, BFH/NV 2016, 581). 35 (b) Diese vom Kläger angenommene Willkür scheidet hier aus, weil sich hierfür keine Anhaltspunkte aus den vom Präsidenten
FG übersandten Unterlagen ergeben. Weitere Unterlagen sind nicht zu überprüfen, da der Kläger insoweit keine substantiierten Einwendungen vorbringt. Er äußert lediglich allgemein gehaltene Vermutungen. 36 (aa) Das Präsidium
FG bestimmt nach § 4 FGO i.V.m. § 21e Abs. 1 Satz 1
Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) die Besetzung der Spruchkörper. Dies ist durch Beschluss vom 21. Dezember 2016 geschehen. Die Niederschrift über die Sitzung
Präsidiums ist dem Senat übersandt worden. Zweifel an der Richtigkeit dieser Niederschrift bestehen für den Senat nicht. 37 (bb) Unerheblich ist, dass weder der vom Präsidium beschlossene GVP noch die Niederschrift über die Beschlussfassung in der Sitzung und deren Protokollierung von den Mitgliedern
Präsidiums unterschrieben worden sind. § 21e Abs. 9 GVG als die für die Veröffentlichung
GVP einschlägige Regelung verlangt eine solche Unterschrift nicht (so auch schon BFH-Beschluss in BFH/NV 2016, 581, Rz 7, m.w.N.). 38 (cc) Beachtet man also, dass zur Einsicht nur Abschriften und nicht Urschriften
GVP oder der Protokolle, aus denen sich das Datum der Beschlussfassung ergibt, offen zu legen sind, bedarf es jedenfalls dann, wenn wie hier konkrete Zweifel an dem Wahrheitsgehalt und der Richtigkeit dieser Dokumente nicht vorgebracht worden sind, keiner weitergehenden Überprüfung anhand der Urschriften durch den Senat. 39 (dd) Einsicht in die Urschriften kann der Präsident
FG zwar aus berechtigtem Anlass auf Antrag gewähren (so auch BFH-Beschluss in BFH/NV 2016, 581, Rz 7, m.w.N.). Vorliegend vermag der Senat einen solchen Anlass nicht zu erkennen. Auch aus den Ausführungen
Klägers ergibt sich für den Senat kein Grund, die Urschriften anzufordern. Erkennbar kommt es dem Kläger lediglich darauf an, eine umfassende Prüfung vorzunehmen, um ggf. bestehende Fehler beim Verfahren der Aufstellung
relevanten GVP zu entdecken. Eine reine Verdachtsprüfung widerspricht aber den dargestellten Regelungen zur Offenlegung
GVP nach § 21e Abs. 9 GVG. 40 (ee) Auch ist zu beachten, dass Verfahrensverstöße bei der Aufstellung
GVP nicht gerügt werden können, soweit die Verfahrensvorschriften nur der Vorbereitung der Willensbildung
Präsidiums dienen. Auch führen Verstöße bei der Willensbildung selbst nur dann zu einer fehlerhaften Besetzung, wenn sie auf Willkür beruhen (vgl. nur Lückemann in Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 21e GVG, Rz 51). Eine solche Willkür ist nicht erkennbar und auch nicht vorgebracht worden, da der Kläger lediglich eine allgemeine Fehlermöglichkeit rügt. 41 (c) Der GVP enthält die Zuweisungen der Richter zu den Senaten, so dass sich gesonderte Zuweisungsbeschlüsse erübrigen. Der Mitwirkungsplan
zuständigen 3. Senats
FG weist ebenfalls keine formellen Fehler auf. 42 b) Die vom Kläger gerügte Gehörsverletzung liegt zum einen schon
halb nicht vor, weil ein solcher Verfahrensmangel
Gerichts nach der mündlichen Verhandlung, in der ein Endurteil verkündet worden ist, nicht möglich ist (unter aa). Ansonsten wäre die Gehörsverletzung jedenfalls nach Übersendung der vom Präsidenten
FG überreichten Unterlagen zur Geschäftsverteilung an den Kläger zur Stellungnahme nicht mehr gegeben (unter bb). 43 aa) Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach § 96 Abs. 2 FGO, Art. 103 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und sich mit dem entscheidungserheblichen Kern
Vorbringens auseinanderzusetzen (ständige Rechtsprechung, vgl. nur Senatsbeschluss vom 25. April 2016 X B 134/15, BFH/NV 2016, 1286, m.w.N.). Rechtliches Gehör muss
halb, wenn es seinen Zweck erfüllen soll, vor der abschließenden Überzeugungsbildung
Gerichts gewährt werden (vgl. nur Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 96 Rz 197).
halb geschieht dies in der mündlichen Verhandlung (BFH-Beschluss vom 3. November 2010 I B 104/10, BFH/NV 2011, 809, unter 1.a, m.w.N.). Darüber hinaus besteht aus dem gleichen Grund ein Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs noch nach Schluss der mündlichen Verhandlung bis zur Verkündung oder Zustellung
Urteils oder bei Verzicht auf eine mündliche Verhandlung bis zum Absenden der Urteilsausfertigungen (vgl. BFH-Beschluss vom 18. September 2001 XI B 100/99, BFH/NV 2002, 356). 44 Die Beteiligten hatten auf mündliche Verhandlung verzichtet. Da jedoch die vom Kläger gerügten Handlungen
FG-Präsidenten nach dem Absenden der Urteilsausfertigungen lagen, scheidet eine Gehörsverletzung
Klägers aus. 45 bb) Unabhängig hiervon wäre das rechtliche Gehör
Klägers auch
halb nicht (mehr) verletzt, weil ihm im Rahmen
vorliegenden Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt und ihm auch hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit
GVP rechtliches Gehör verschafft worden ist. Denn durch die Übersendung der dem Senat vom Präsidenten
FG zur Verfügung gestellten und in Bezug auf die Überprüfung der Richtigkeit der Geschäftsverteilung ausreichenden Unterlagen ist diesem Klägerverlangen Genüge getan worden. Der Kläger hat nicht nur diese (nachträgliche) Gelegenheit erhalten, die Unterlagen zu kopieren, sondern auch Stellung zu nehmen. 46 c) Wenn der Kläger rügt, das FG habe sich nicht mit den individuellen Voraussetzungen
Klägers im Zusammenhang mit dem Erkennen der steuerlichen Folgen beschäftigt, macht er geltend, das Urteil sei nicht mit Gründen versehen. 47
FA entfallen. 49 cc) Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob die Begründung, was der Senat unter II.2.b dd für den vorliegenden Fall dargetan hat, (ansonsten) insgesamt überzeugend ist. Einem Urteil fehlt es nämlich nicht bereits
halb an Gründen, wenn die Begründung nicht den Erwartungen eines Beteiligten entspricht, sie lückenhaft und rechtsfehlerhaft ist (BFH-Beschluss vom
vom FG zu beurteilenden Verfahrens. Vorliegend hatte das FG allein über seinen Änderungsantrag aus dem Jahr 2012 zu entscheiden. Zum anderen läge, folgte man der Rechtsansicht
Klägers, dass diese Feststellungen zu berücksichtigen seien, hierin die Geltendmachung von materiell-rechtlichen Fehlern. Das Gleiche gilt, soweit der Kläger die Unterstellung eines fehlerhaften Sachverhalts annimmt. 51 Eine Zulassung der Revision wegen fehlerhafter Rechtsanwendung oder fehlerhafter Sachverhaltswürdigung durch das FG kommt aber nur bei offensichtlichen materiellen oder formellen Fehlern
FG i.S. einer objektiv willkürlichen und unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbaren Entscheidung in Betracht (vgl. hierzu z.B. BFH-Beschluss vom
Tatbestands und einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201850069&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.