Prozesses entspricht . 2. NV: Verfahrensfehler im Ausgangsverfahren sind nicht gleichzeitig Verfahrensfehler
nachfolgenden Rechtsstreits betreffend die Wirksamkeit der Erledigungserklärung . Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil
Finanzgerichts Düsseldorf vom 27. Juli 2017 2 K 1285/17 E,G,U wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten
Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. I. 1 Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hatte unter dem Az. 2 K 2039/15 E,G,U Klage gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) erhoben. In der mündlichen Verhandlung vom 29. November 2016 wurde die Sache erörtert. Das FA sagte sodann die Änderung von Bescheiden in Teilpunkten zu. Ein weiterer Streitpunkt betraf die Frage, ob das FA zu einer Änderung eines Bescheides nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) im Hinblick auf die Auflösung einer Rücklage nach § 7g Abs. 3
Einkommensteuergesetzes in der für das damalige Streitjahr geltenden Fassung (EStG a.F.) berechtigt war. An diesem Punkt hielt die Klägerin nach Erörterung nicht mehr fest. Die Beteiligten erklärten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Das Finanzgericht (FG) hat durch sogleich verkündeten Beschluss die Kosten
Verfahrens gegeneinander aufgehoben. 2 Eine sich auf die Streitjahre 2007 und 2008 beziehende Beschwerde gegen die Entscheidung
FG vom
Verfahrens beim FG geltend zu machen. 3 Die Klägerin stellte diesen Antrag mit Schriftsatz vom 15. Mai 2017 beim FG, wo er unter dem Az. 2 K 1285/17 E,G,U geführt wurde. Sie sei einem Erklärungsirrtum i.S.
1 Alternative 2
Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) unterlegen gewesen. Das FG habe in dem Termin am 29. November 2016 auf eine neuere Entscheidung
FG Berlin-Brandenburg vom
Bundesfinanzhofs (BFH) vom
BGB angefochten werden. Ihre Unwirksamkeit setze voraus, dass ein Steuerpflichtiger in unzulässiger Weise, etwa durch Drohung, Druck, Täuschung oder auch unbewusste Irreführung zur Abgabe einer solchen Erklärung veranlasst worden sei oder dass ein Grund für eine Nichtigkeits- oder Restitutionsklage i.S.
§§ 579 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) vorliege. An alledem fehle es. Insbesondere habe das FG am 29. November 2016 im Termin nicht durch die Art der Erörterung und die dort besprochenen Entscheidungen unlauter Druck ausgeübt, zumal die Klägerin fachkundig vertreten gewesen sei. Die nunmehrige Überlegung, die Klägerin hätte unter Berücksichtigung der BFH-Urteile in BFHE 253, 495, BStBl II 2016, 774 und in BFH/NV 2017, 457 den Prozess gewinnen können, sei unerheblich. 5 Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin nach dem Verständnis
Senats alle drei Zulassungsgründe
2 FGO geltend. Sie formuliert zwei von ihr als klärungsfähig und klärungsbedürftig bezeichnete Rechtsfragen, die sich auf die Anwendung
G a.F. beziehen, und macht damit sinngemäß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S.
2 Nr. 1 FGO geltend. Divergenz i.S.
2 Nr. 2 Halbsatz 2 FGO rügt sie insofern, als das FG mit seiner Entscheidung, das FA habe den Bescheid nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ändern dürfen, von den bereits im Klageverfahren angeführten Entscheidungen
BFH sowie
Senats vom 9. April 2014 X R 1/11 (BFH/NV 2014, 1499) abgewichen sei. 6 In erster Linie indes macht die Klägerin einen Verfahrensmangel i.S.
2 Nr. 3 FGO geltend. Ihre Erledigungserklärung habe auf einem Irrtum im Hinblick auf die Änderungsmöglichkeit bezüglich der Auflösung der Rücklage nach § 7g EStG a.F. beruht, der seinerseits auf einer, wenn auch möglicherweise unbewussten,
information durch das FG beruht habe. Das FG habe in der mündlichen Verhandlung vom
Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise entfallen könne. Die Grundlage für die Erledigungserklärung, nämlich die Anwendbarkeit
1 Nr. 1 AO nach den Grundsätzen von Treu und Glauben, habe entgegen den Vorstellungen aller Beteiligten im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 29. November 2016 bereits gefehlt. Die Klägerin formuliert zwei Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Frage nach einem Verfahrensfehler. II. 7 Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet, so dass der Senat im Wesentlichen dahinstehen lässt, inwieweit sie den Darlegungsanforderungen
3 Satz 3 FGO genügt. 8
halb können Rechtsfragen, die sich auf die dem ursprünglichen Rechtsstreit in dem Verfahren 2 K 2039/15 E,G,U zugrundeliegenden Streitpunkte beziehen, im Streit betreffend die Widerrufsmöglichkeit der Erledigungserklärung nicht geklärt werden. 9
wegen kann auch die von der Klägerin eher nach Art einer Grundsatzfrage formulierte Rechtsfrage (zu 1., S. 7 der Beschwerdebegründung), ob die unvollständige Erörterung von Entscheidungen
BFH verfahrensfehlerhaft ist, im vorliegenden Verfahren nicht beantwortet werden. 12 b) Soweit sich die Klägerin auf das Urteil in BFHE 258, 199, BStBl II 2017, 1155 beruft, macht sie damit wohl eher eine Divergenz als einen Verfahrensfehler geltend. Diese liegt aber schon
halb nicht vor, weil sich dieses Urteil mit der tatsächlichen Verständigung im Steuerfestsetzungsverfahren befasst, nicht hingegen mit davon zu unterscheidenden Prozesserklärungen im Finanzprozess. Die Klägerin formuliert hierzu die weitere, ebenfalls als Grundsatzfrage konzipierte, Rechtsfrage (zu 2., S. 7 der Beschwerdebegründung), ob bei Fortfall der Grundlage für eine Erledigungserklärung deren Bindungswirkung entfällt, womit sie sinngemäß eine Übertragung der für die tatsächliche Verständigung geltenden Grundsätze auf die prozessualen Erledigungserklärungen geltend macht. Im Hinblick auf diese Frage ist die Zulassung der Revision aber auch nicht möglich. Zum einen hat die Klägerin sich nicht damit auseinandergesetzt, inwieweit dies mit den in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Grundsätzen zur Bindungswirkung von Erledigungserklärungen, die das FG auch zitiert hat, vereinbar wäre, was zumindest auf den ersten Blick auch zweifelhaft erscheint. Zum anderen setzt die formulierte Rechtsfrage voraus, dass die Grundlage (gemeint ist wohl: Geschäftsgrundlage) für die Erledigungserklärungen gefehlt habe. Es ist nicht erkennbar, dass dies überhaupt der Fall war. Dabei kommt es auf die seitens
FG erörterte Frage, inwieweit der Sachverhalt
Streitfalls überhaupt mit denen der nunmehr seitens der Klägerin zu ihren Gunsten herangezogenen Entscheidungen vergleichbar war, noch nicht einmal an. Den Beteiligten war nämlich bewusst, denn dies ist sogar protokolliert, dass gegen das besprochene Urteil
FG Berlin-Brandenburg noch eine Revision anhängig war. Wenn die Klägerin gleichwohl den Rechtsstreit für erledigt erklärt hat, geschah dies auf eigenes Risiko. 13
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.