STRE201850074 ECLI:DE:BFH:2018:B.120218.XB8.18.0 BFH 10. Senat 20180212 X B 8/18 Beschluss § 78 Abs 1 FGO, § 78 Abs 2 S 1 FGO, § 128 Abs 1 FGO, § 128 Abs 2 FGO, § 129 Abs 1 FGO vorgehend Hessisches Finanzgericht, 4. Dezember 2017, Az: 4 K 1588/17, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Aktenkopien - Antrag auf Überlassung der Kopien des vollständigen Akteninhalts 1. NV: Wer die Fertigung und Überlassung der Kopien des vollständigen Akteninhalts begehrt, hat grundsätzlich darzulegen, weshalb dies die Prozessführung erleichtert . 2. NV: Um eine vollständige Akte in diesem Sinne handelt es sich auch dann, wenn ihr Gegenstand ein selbständiger Streitgegenstand innerhalb einer umfassenderen Klage ist . Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Hessischen Finanzgerichts vom 4. Dezember 2017 4 K 1588/17 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen. I. 1 Die als Eheleute zusammen veranlagten Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigte (P), erhoben Klage wegen Einkommensteuer, Gewerbesteuermessbetrag und Umsatzsteuer 2005 und 2006 sowie der Aufteilungsbescheide 2007 bis 2009, 2011 bis 2013 und IV/2015 und beantragten gleichzeitig Akteneinsicht in die Akten des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) durch Übersendung an das Amtsgericht ... (AG F). Auf Aufforderung durch das Finanzgericht (FG) übermittelte das FA diesem die Akten. Das FG übersandte die Akten dem AG F, wo anscheinend ein Mitarbeiter der P am 2. November 2017 Akteneinsicht nahm und unter anwaltlicher Versicherung der Kostenübernahme die Übersendung folgender Kopien beantragte: "Band Aufteilungsbescheide 2007-2013, 4. Vj. 2015, komplett, inklusive bedruckter Rückseiten / gesamt: 124 Seiten". 2 Das AG F fertigte aus arbeitswirtschaftlichen Gründen keine Kopien und sandte die Akte dem FG zurück. Das FG teilte P mit Schreiben vom 15. November 2017 mit, dass die Überlassung von Fotokopien der gesamten Akten nur ausnahmsweise begehrt werden könne, wenn substantiiert und nachvollziehbar dargelegt werde, weshalb die Überlassung erforderlich sei, um die Prozessführung zu erleichtern. Es bat um entsprechende Darlegung, zumal die Akte vielfach Schreiben der P und Bescheide des FA enthalte, die der P vorliegen dürften. 3 P erklärte, der Antrag diene der Verwirklichung des klägerischen Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs und werde aufrechterhalten. Das Kopieren des gesamten Aktenbestandes durch die Geschäftsstelle unter Kostenübernahme durch den Kläger sei auch nach dem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. Februar 2008 VII S 1/08 (PKH) (BFH/NV 2008, 1169) möglich und hier geboten. Die Prozessführung erleichtere dies insoweit, als es gelte, die Bearbeitung der steuerlichen Angelegenheiten durch das FA, insbesondere die tatsächliche Bearbeitung der durch P eingereichten Schriftsätze zu ermöglichen. Nur so sei sicherzustellen, dass nach Rücksprache mit den Klägern das Rechtsschutzbegehren effektiv formuliert werden könne. 4 Mit Beschluss vom 4. Dezember 2017 lehnte das FG den Antrag ab. P habe nicht substantiiert und nachvollziehbar dargelegt, warum es für die Führung des Prozesses erforderlich sei, die gesamte Akte Aufteilungsbescheide in Kopie zu erhalten. Diese Frage dränge sich insbesondere deshalb auf, weil die Akte hauptsächlich Schriftsätze enthalte, die von P stammten oder an diese gerichtet seien. Ein allgemeines Recht, eine Zweitakte durch Anfertigung von Kopien zu erstellen, gebe es gerade nicht. 5 P legte für die Kläger Beschwerde ein, die am 15. Dezember 2017 beim FG einging, wiederholte ihr bisheriges Vorbringen und führte ergänzend aus, es sei nicht überzeugend, wenn das FG die Fertigung der Kopien deshalb ablehne, weil die Akte im Wesentlichen aus Schriftstücken an sie oder von ihr bestehe. Es gehe darum zu dokumentieren, wie die Schriftsätze der P bearbeitet worden seien, etwa in Form von Kommentaren, internen Vermerken, Glossen, Markierungen bzw. das Fehlen solcher. Das FG half der Beschwerde nicht ab und legte die Sache dem BFH vor. II. 6 1. Die Beschwerde ist nach § 128 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 129 Abs. 1 FGO statthaft und zulässig. Es handelt sich insbesondere nicht um eine prozessleitende Verfügung i.S. des § 128 Abs. 2 FGO, für die die Beschwerde ausgeschlossen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Mai 2017 X B 36/17, BFH/NV 2017, 1183, unter II.1.). 7 2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Beschluss vom 4. Dezember 2017 verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. 8
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