STRE201850076 ECLI:DE:BFH:2018:B.230218.XB61.17.0 BFH 10. Senat 20180223 X B 61/17 Beschluss § 122 Abs 2 AO, § 2 Nr 5 PUDLV vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 15. März 2017, Az: 14 K 14062/15, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Anwendung der Zugangsvermutung bei Einschaltung privater Postdienstleister 1. NV: Lässt das FA die Beförderung von Verwaltungsakten von einem privaten Postdienstleister vornehmen, der kein Universaldienstleister ist und daher nicht an die in § 2 der Post-UniversaldienstleistungsVO genannten Pflichten gebunden ist, darf das FG nicht ohne weitere Sachaufklärung unterstellen, ein solcher privater Postdienstleister liefere auch an Montagen Post aus, obwohl er dazu gesetzlich nicht verpflichtet ist . 2. NV: Das FA trägt die Feststellungslast sowohl für den Zeitpunkt der Absendung eines Verwaltungsakts als auch für den Zeitpunkt des Zugangs . Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. März 2017 14 K 14062/15 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen. I. 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob die am 7. April 2015 (Dienstag nach Ostern) beim Finanzgericht (FG) eingegangene Klage gegen die auf den 27. Februar 2015 (Freitag) datierte Einspruchsentscheidung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) fristgerecht erhoben worden ist. 2 Zur Absendung der Einspruchsentscheidung hat das FG --im Wege der Zugrundelegung des entsprechenden Vortrags des FA-- festgestellt, die Sachbearbeiterin habe am 26. Februar 2015 einen Vermerk erstellt, wonach die Einspruchsentscheidung am 27. Februar 2015 zur Post gegeben werde. Die Sendung sei am 26. Februar 2015 in den internen Postlauf des FA gegeben worden. Das Landesverwaltungsamt hole die Postausgänge an jedem Arbeitstag ab, sammle sie und übergebe sie noch am selben Tag dem beauftragten privaten Postdienstleister (P). Dies bedeute "regeltypisch", dass Briefsendungen am Tag ihrer Abholung beim FA dem P übergeben würden. 3 Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die Einspruchsentscheidung vorgelegt, auf der sich ein Eingangsstempel der Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten vom 3. März 2015 (Dienstag) befindet. Der Prozessbevollmächtigte hat anwaltlich versichert, Eingangsstempel würden in seiner Kanzlei ausnahmslos so angebracht, dass sie das tatsächliche Eingangsdatum auswiesen. 4 Das FG hat die Klage wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es habe keine Zweifel an dem vom FA vermerkten Absendetag. Demgegenüber sei es dem Kläger nicht gelungen, die gesetzliche Zugangsfiktion zu entkräften. Allein der Eingangsstempel und die anwaltliche Versicherung reichten nicht aus, wenn --wie hier-- weder der Briefumschlag vorgelegt noch die Bearbeitung des Posteingangs in der Kanzlei exakt dargelegt werde. 5 Mit seiner --per Telefax bereits am 26. Juni 2017 und damit fristgerecht begründeten-- Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision wegen Verfahrensmängeln, grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts. 6 Das FA tritt der Beschwerde entgegen. II. 7 Die Beschwerde ist begründet. Es liegt ein vom Kläger geltend gemachter Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung des FG beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 8 1. Das FG hat seine von Amts wegen bestehende Pflicht zur Sachaufklärung verletzt, weil es nicht aufgeklärt hat, ob P an Montagen überhaupt Postsendungen ausliefert. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.