Kindergeldes i.S.
G a.F.) NV: Der für den Anspruch auf Kinderzulage relevante Begriff "ausgezahlt" i.S.
G a.F. stellt auf den Leistungsempfänger
Kindergeldes ab, der nach rechtlichen Maßstäben zu bestimmen ist. An wen das Kindergeld tatsächlich ausgezahlt wurde, ist nicht maßgeblich . Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil
Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. Juli 2016 10 K 10272/14 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten
gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. I. 1 Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) begehrt für die Streitjahre 2007 bis 2010 eine Kinderzulage für ihre beiden Kinder, die im Juli 2004 bzw. Februar 2006 geboren wurden. Bereits 2007 hatte sie einen nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zertifizierten Altersvorsorgevertrag bei einem entsprechenden Anbieter abgeschlossen. 2 Die Klägerin lebte mit dem Vater der Kinder mindestens seit 2006 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen. 3 Die Beklagte und Revisionsklägerin (Deutsche Rentenversicherung Bund, Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen --ZfA--) gewährte der Klägerin zunächst Altersvorsorgezulage einschließlich der Kinderzulage in Höhe von 390 € für das Beitragsjahr 2007 sowie in Höhe von jeweils 524 € für die Beitragsjahre 2008 bis
Einkommensteuergesetzes (EStG). Maßgebend sei nicht, wer den Antrag auf Zahlung
Kindergeldes gestellt habe, sondern an wen das Kindergeld ausgezahlt worden sei. 6 Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit dem in Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2017, 850 veröffentlichten Urteil statt. Nach dem Wortlaut
G sei entscheidend, welcher Person das Kindergeld tatsächlich ausgezahlt worden sei. Die Norm stehe im Kontext mit der übrigen verfahrensmäßigen Ausgestaltung
Altersvorsorgezulageverfahrens, welches in besonderer Weise auf Schnelligkeit, Einfachheit und Effizienz ausgerichtet sei. Die Finanzverwaltung könne ohne größeren Aufwand feststellen, an wen das Kindergeld ausgezahlt werde. Die Anknüpfung an die tatsächliche Auszahlung
Kindergeldes für den Kinderzulagebezug verstoße auch nicht gegen den Sinn und Zweck der Regelung
G. Aus der Gesetzesbegründung werde deutlich, dass der Gesetzgeber auch die Fallkonstellation bedacht habe, dass mehrere Kindergeldberechtigte die gemeinsamen Kinder in einen gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben. Es solle dann den Kindergeldberechtigten überlassen bleiben, eine sachgerechte Regelung über den Erhalt der Kinderzulage zu treffen. 7 Die ZfA begründet ihre Revision mit Verfahrensfehlern und der Verletzung materiellen Rechts. 8 Entgegen der Rechtsauffassung
Gerichts beziehe sich § 85 Abs. 1 Satz 1 bzw. 4 EStG nicht auf den Empfänger eines tatsächlichen Zahlungsstroms, sondern auf die Festsetzung
Kindergeldes. Maßgeblich sei, dass die Familienkasse schuldbefreiend leiste. Dies könne sie nur, wenn eine Leistung an denjenigen erfolge, demgegenüber sie zunächst Kindergeld festgesetzt habe. Diese Rechtsauffassung stehe im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung
Bundesfinanzhofs (BFH), wonach der Leistungsempfänger i.S.
2 der Abgabenordnung (AO) derjenige ist, demgegenüber die Familienkasse ihre vermeintlich oder tatsächlich bestehende abgabenrechtliche Verpflichtung erfüllen will. 9 Ein Verständnis
Rechtsbegriffs "Auszahlung" als "tatsächlicher Zahlungsstrom" verstieße darüber hinaus gegen die Grundentscheidung
Gesetzgebers in Abschnitt XI EStG für ein automatisiertes Verfahren ohne zusätzlichen Ermittlungsaufwand. Aufgrund der Rechtsauffassung
Gerichts würde hingegen originärer Ermittlungsaufwand entstehen. Die am Verfahren nach § 90 EStG beteiligten Stellen wären verpflichtet, die bislang nicht erhobene Information über den tatsächlichen Überweisungsempfänger originär zu erheben. Der Familienkasse sei dies nicht bekannt, da die Verknüpfung von Kontonummer und Empfängername mit Umsetzung der Richtlinie 2007/64/EG
Europäischen Parlaments und
Rates vom
in § 90 Abs. 1 bis 3 EStG vorgesehenen Verfahrens solle aber nach dem Willen
Gesetzgebers weder bei der ZfA noch bei anderen beteiligten Stellen zur Erhebung von Daten führen, die der öffentlichen Verwaltung nicht schon aus anderen Verfahren bekannt sind. Die von der ZfA vertretene Rechtsauffassung entspreche dem bislang vom Bundeszentralamt für Steuern, den Familienkassen und der ZfA einheitlich gehandhabten Verwaltungsverfahren, in dem im entsprechenden Datensatz jeweils der Kindergeldberechtigte und nicht der Zahlungsempfänger mitgeteilt werde. Eine Änderung der bestehenden Verwaltungspraxis hätte einen personellen und sachlichen Verwaltungsaufwand bei der ZfA in zweistelliger Millionenhöhe zur Folge. 11 Bei einem Verständnis
Begriffs "Auszahlung" als Abfluss
Geldes bei der Familienkasse bzw. Zufluss
Geldes beim Zahlungsempfänger wäre schließlich in den Jahren, in denen zwar ein Kindergeldanspruch bestehe, aber beispielsweise aus technischen Gründen oder aufgrund eines Versehens kein Kindergeld gezahlt werde, keine Kinderzulage zu gewähren. 12 Die ZfA beantragt,das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. 13 Die Klägerin beantragt sinngemäß,die Revision zurückzuweisen. II. 14 Die Revision der ZfA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung
angefochtenen Urteils. Der Senat entscheidet nach § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der Sache selbst und weist die Klage ab. 15 Das FG hat zu Unrecht entschieden, dass der Klägerin ein Anspruch auf die begehrten Kinderzulagen zusteht. Nach der im Streitfall anzuwendenden Vorschrift
G (dazu unter 1.) in der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem FG geltenden Fassung (EStG a.F.; vgl. zum maßgebenden Zeitpunkt bei Verpflichtungsklagen Senatsurteil vom 27. Januar 2016 X R 23/14, BFH/NV 2016, 1018, Rz 15, m.w.N.) ist kinderzulageberechtigt, wer Empfangsberechtigter
Kindergeldes ist; das ist der Leistungsempfänger i.S.
2 AO (dazu unter 2.). 16 1. Entgegen der Annahme
FG beurteilt sich der Streitfall nicht nach § 85 Abs. 1 Satz 4 EStG a.F. 17 a) Erhalten mehrere Zulageberechtigte für dasselbe Kind Kindergeld, steht die Kinderzulage demjenigen zu, dem für den ersten Anspruchszeitraum (§ 66 Abs. 2 EStG) im Kalenderjahr Kindergeld ausgezahlt worden ist (§ 85 Abs. 1 Satz 4 EStG a.F.). Die Norm betrifft den Wechsel
Kindergeldempfängers im Laufe
Beitragsjahres. 18 b) Im vorliegenden Fall war die kindergeldberechtigte Person nach der Bescheinigung der Familienkasse vom
Falles ist vielmehr, wenn die Eltern --wie vorliegend die Klägerin und der Vater der Kinder-- nicht miteinander verheiratet sind, § 85 Abs. 1 Satz 1 EStG a.F. Danach beträgt die Kinderzulage für jedes Kind, für das dem Zulageberechtigten Kindergeld ausgezahlt wird, für das Jahr 2007 138 € und ab dem Jahr 2008 jährlich 185 €. 20 Entgegen der Auffassung
FG ist mit dem Begriff "ausgezahlt" i.S.
G a.F. sowohl aus gesetzessystematischen Gründen als auch im Hinblick auf den Sinn und Zweck der Vorschrift eine Leistung
Kindergeldes mit schuldbefreiender Wirkung gemeint. Der tatsächliche Zahlungsfluss ist nicht entscheidend. 21
Kindergeldanspruchs und damit über den Kindergeldberechtigten (Festsetzung
Kindergeldes als begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung). 24 bb) Auf zweiter Stufe folgt die Auszahlung
Kindergeldes entweder an den Kindergeldberechtigten oder im Falle eines Abzweigungsbescheids nach § 74 EStG an den Abzweigungsempfänger. Diese Personen sind Leistungsempfänger
Kindergeldes. 25 Davon zu unterscheiden ist die faktische Auszahlung
Kindergeldes auf ein von dem jeweiligen Empfangsberechtigten angegebenes Konto eines Dritten. Wenn die Familienkasse aufgrund einer derartigen Zahlungsanweisung das Kindergeld auf das Konto eines Dritten zahlt, ist der Dritte nicht Leistungsempfänger, sondern nur Zahlstelle (vgl. BFH-Urteil vom 24. August 2001 VI R 83/99, BFHE 196, 278, BStBl II 2002, 47). Die Zahlungsanweisung ist aus Sicht
Empfangsberechtigten eine reine private Mittelverwendung. Die Kindergeldfestsetzung und ggf. der Abzweigungsbescheid definieren folglich grundsätzlich den Leistungsempfänger
Kindergeldes und damit den Auszahlungsadressaten i.S.
G a.F. 26 b) Diese Auslegung korrespondiert zudem mit dem Begriff
Leistungsempfängers i.S.
2 AO. Nach ständiger Rechtsprechung
BFH ist Leistungsempfänger i.S.
2 AO derjenige, dem gegenüber die Finanzbehörde oder Familienkasse ihre --vermeintlich oder tatsächlich bestehende-- abgabenrechtliche Verpflichtung erfüllen will (vgl. BFH-Urteil vom
G a.F. nicht vereinbar wären. 28 aa) Nach der Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens soll hinsichtlich der Gewährung der Kinderzulage dem Umstand Rechnung getragen werden, dass Eltern wegen der Kindererziehung nur eingeschränkte Möglichkeiten zur Erzielung von Erwerbseinkommen und damit zum Aufbau einer zusätzlichen privaten Altersvorsorge haben (BTDrucks 14/5150, S. 36). Voraussetzung für den Anspruch auf Kinderzulage ist
halb ausweislich der Gesetzesbegründung, dass das Kind im Haushalt
Zulageberechtigten lebt und der Zulageberechtigte Kindergeld erhält. 29 bb) Wollte man für den Anspruch auf Kinderzulage nach § 85 Abs. 1 Satz 1 EStG a.F. ausschließlich auf den begünstigten Kontoinhaber abstellen, dem das Kindergeld zufließt, wäre zulageberechtigt unter Umständen auch derjenige, der weder kindergeldberechtigt oder abzweigungsbegünstigt ist noch das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Der Empfangsberechtigte könnte einem beliebigen Dritten die Kinderzulage durch eine entsprechende Zahlungsanweisung verschaffen, verlöre sie im Gegenzug selbst. 30 Das ist praktisch keineswegs ausgeschlossen. So kann nach dem (beispielsweise auf der Internetseite
Bundeszentralamts für Steuern abrufbaren) Vordruck für einen Antrag auf Kindergeld unter den Angaben zum Zahlungsweg jede beliebige Person als Empfänger
Kindergeldes eingetragen werden. Es ist nicht erkennbar, warum dies unzulässig sein sollte, so dass die Familienkassen das Kindergeld regelmäßig ohne weitere Prüfung an das vom Antragsteller im Kindergeldantrag angegebene Konto überweisen dürften. 31 Zum anderen können zum heutigen Zeitpunkt Überweisungen per IBAN von Banken auch ausgeführt werden, wenn der angeführte Empfängername nicht mit dem Kontoinhaber übereinstimmt. Nach § 675r
Bürgerlichen Gesetzbuchs (eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrichtlinie,
zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29. Juli 2009, BGBl I 2009, 2355; in Kraft nach
sen Art. 11 Abs. 2 seit dem 31. Oktober 2009) sind die beteiligten Zahlungsdienstleister berechtigt, einen Zahlungsvorgang ausschließlich anhand der von dem Zahlungsdienstnutzer angegebenen Kundenkennung auszuführen. Nach den Vorgaben der Zahlungsdiensterichtlinie sind die beteiligten Zahlungsdienstleister zum Abgleich von Kontonummer bzw. Kundenkennung und Empfängername nicht mehr verpflichtet (vgl. BTDrucks 16/11643, S. 110). 32 d) Das unter a) dargestellte Verständnis
Begriffs "ausgezahlt" steht ferner im Einklang mit dem System
Zulageverfahrens und vermeidet zusätzlichen Verwaltungsaufwand der öffentlichen Stellen, die in das Verfahren einbezogen sind. 33 Das Zulageverfahren ist weitestgehend automatisiert und in besonderer Weise auf Schnelligkeit, Einfachheit und Effizienz gerichtet (Senatsurteil vom 22. Oktober 2014 X R 18/14, BFHE 247, 312, BStBl II 2015, 371, Rz 39 ff.). Für die Berechnung und Überprüfung der Zulage übermitteln gemäß § 91 EStG bestimmte öffentliche Stellen --insbesondere auch die Familienkassen-- der ZfA auf Anforderung die bei ihnen vorhandenen Daten. 34 Sofern hinsichtlich
Begriffs "ausgezahlt" i.S.
G a.F. auf eine Leistung mit schuldbefreiender Wirkung gegenüber dem Empfangsberechtigten abgestellt wird, entsteht kein zusätzlicher Ermittlungsaufwand für die beteiligten öffentlichen Stellen. Bei den Familienkassen sind Informationen darüber, gegenüber welchen Personen Kindergeld festgesetzt wurde bzw. wer Leistungsempfänger
Kindergeldes ist, bereits vorhanden. 35 e) Im Streitfall war zwar die Klägerin in den Streitjahren nach §§ 62, 63 EStG ebenfalls dem Grunde nach kindergeldberechtigt. Entscheidend ist jedoch, dass das Kindergeld im maßgeblichen Zeitraum unstreitig ausschließlich zugunsten
Vaters der Kinder festgesetzt worden ist. Das Kindergeld wurde nur aufgrund einer Zahlungsanweisung
kindergeldberechtigten Vaters auf ein Konto der Klägerin überwiesen. Da der durch die Anweisung begünstigte Zahlungsempfänger (hier: die Klägerin) den Zahlungsanspruch nicht aus eigenem Recht geltend machen konnte und die Leistung der Familienkasse mit dem Willen erbracht wurde, eine Forderung gegenüber dem tatsächlichen Rechtsinhaber mit befreiender Wirkung zu erfüllen, ist nicht die Klägerin als tatsächliche Empfängerin der Zahlung, sondern der Vater der Kinder als Leistungsempfänger bzw. als Auszahlungsadressat i.S.
G a.F. anzusehen. Folglich steht der Klägerin in den Streitjahren kein Anspruch auf die begehrten Kinderzulagen i.S.
G a.F. zu, da das Kindergeld nicht mit schuldbefreiender Wirkung an sie geleistet wurde. 36 3. Da das Urteil
FG bereits aus materiell-rechtlichen Gründen aufzuheben ist, kann dahingestellt bleiben, ob darüber hinaus Verfahrensfehler vorgelegen haben. 37 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201850078&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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