Produzierenden Gewerbes i.S.
StG i.V.m. § 2 Nr. 3 StromStG. Die Beschwerde
Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil
Finanzgerichts München vom 27. April 2017 14 K 2578/15 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten
Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen. I. 1 Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist ein auf der Grundlage von Art. 26 Abs. 1 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) eingerichteter Staatsbetrieb
Freistaats Bayern, der ein verarbeitendes Gewerbe betreibt. Für das Jahr 2012 erhielt er Steuervergütungen nach §§ 9b, 10
Stromsteuergesetzes (StromStG) und nach §§ 54, 55
Energiesteuergesetzes (EnergieStG), die der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) später auf 0 € herabsetzte, weil der Kläger nicht die kleinste wirtschaftliche Einheit und kein kommunaler Eigenbetrieb sei. Entsprechende Anträge für das Jahr 2013 lehnte das HZA ab. 2 Das Finanzgericht (FG) urteilte, der Kläger sei kein Unternehmen i.S.
StG, weil er nicht rechtlich selbständig sei. Vielmehr seien Staatsbetriebe rechtlich unselbständige, organisatorisch abgesonderte Teile der Staatsverwaltung. Zudem sei der Kläger kein kommunaler Eigenbetrieb. Die Vorschrift
StG könne auch nicht analog auf Staatsbetriebe angewandt werden. Der deutsche Gesetzgeber und die deutschen Gerichte seien aus rechtlichen Gründen daran gehindert, Staatsbetriebe in den Begriff
Unternehmens einzubeziehen. Darüber hinaus wäre dies eine bislang nicht genehmigte Beihilfe. 3 Seine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision begründet der Kläger mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Es sei zu klären, ob § 2 Nr. 4 StromStG i.V.m. § 2 Nr. 3 StromStG analog auf staatliche Eigenbetriebe bzw. Staatsbetriebe anzuwenden sei. Die Gesetzesbegründung knüpfe an die organisatorische und wirtschaftliche Selbständigkeit der kommunalen Eigenbetriebe gegenüber der Gebietskörperschaft. Diese Voraussetzungen erfüllten auch staatliche Eigenbetriebe. Die Energiesteuerrichtlinie und die Rechtsprechung
Gerichtshofs der Europäischen Union stünden einer Analogie nicht entgegen. Wäre sein Betrieb formell privatisiert, bestünden keine Zweifel an einem Vergütungsanspruch. Es sei ferner zu klären, ob in der Gleichbehandlung der Staatsbetriebe gegenüber gewerblichen Unternehmen bei der Stromsteuer überhaupt eine Beihilfe zu sehen sei oder nur eine unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten erwünschte Gleichstellung der Staatsbetriebe. Jedenfalls umfasse die beihilferechtliche Genehmigung der Europäischen Kommission auch die Begünstigung der Staatsbetriebe. II. 4 Die Beschwerde ist nicht begründet, weil den vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen keine grundsätzliche Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zukommt. 5 1. Die Frage nach einer analogen Anwendung der Entlastungstatbestände gemäß § 2 Nr. 4 StromStG i.V.m. § 2 Nr. 3 StromStG sowie gemäß §§ 54, 55 EnergieStG auf staatliche Eigenbetriebe ist offensichtlich so zu beantworten, wie das FG es getan hat (vgl. ständige Rechtsprechung, Beschlüsse
Bundesfinanzhofs vom
Entwurfs eines Gesetzes zur Fortführung der ökologischen Steuerreform, mit dem § 2 Nr. 4 StromStG neu gefasst werden sollte, sowie die dazugehörige Begründung bezogen sich ausdrücklich nur auf kommunale Eigenbetriebe, die auf der Grundlage der Eigenbetriebsgesetze oder Eigenbetriebsverordnungen der Länder geführt werden (BTDrucks 14/1524, S. 6 und 10). Die geplante Steuerbegünstigung sollte demnach nur für kommunale Eigenbetriebe gelten, was durch die zusätzliche Nennung der Rechtsgrundlagen unterstrichen wird. Die Bayerische Haushaltsordnung bzw. Staatsbetriebe i.S.
HO wurden dagegen nicht in Bezug genommen. 8 Allein aus dem Hinweis auf die organisatorische und wirtschaftliche Selbständigkeit der kommunalen Eigenbetriebe gegenüber der Gebietskörperschaft lässt sich nicht schließen, dass der Gesetzgeber weitere oder alle organisatorisch und wirtschaftlich verselbständigten Unternehmen auch anderer öffentlich-rechtlicher Träger begünstigen wollte. Vielmehr wird der Begriff "der Gebietskörperschaft" ausschließlich im Zusammenhang mit kommunalen Eigenbetrieben verwendet. 9 Auch den übrigen Gesetzesmaterialien ist nicht zu entnehmen, dass Staatsbetriebe nach der ursprünglichen Intention
Gesetzgebers hätten begünstigt werden sollen oder Gegenstand
Gesetzgebungsverfahrens waren (vgl. Stellungnahme
Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung, BTDrucks 14/1668). Schließlich spricht auch gegen eine planwidrige Regelungslücke, dass die Begünstigung der kommunalen Eigenbetriebe nach §§ 9b, 10 StromStG und §§ 54, 55 EnergieStG mit Wirkung vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.