Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil
Finanzgerichts Münster vom 12. September 2017 15 K 3562/14 U wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten
Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen. I. 1 Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), ein Heilpraktiker und approbierter Psychotherapeut, führte im Rahmen seiner psychotherapeutischen Leistungen in den Streitjahren (2010 bis 2012) u.a. auch verkehrspsychologische Behandlungen durch. 2 Nach Durchführung einer Außenprüfung vertrat der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) in den Umsatzsteuer-Änderungsbescheiden für die Streitjahre vom 6. Mai 2014 die Auffassung, die genannten Leistungen seien von Personen in Anspruch genommen worden, denen aufgrund von Verkehrsdelikten (z.B. Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss, Tempo- und/ oder Abstandsverstöße etc.) ihre Fahrerlaubnis entzogen worden sei, und die sich zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) i.S.
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Straßenverkehrsgesetzes (StVG) hätten unterziehen müssen. Die genannten Leistungen seien keine Heilbehandlungen i.S.
14 Buchst. a
Umsatzsteuergesetzes (UStG), sondern als Hilfe im Bereich der persönlichen Lebensführung steuerpflichtig. Eine Tätigkeit, deren Hauptziel nicht der Schutz der Gesundheit sei, sei nicht gemäß § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG steuerfrei. Die primäre Motivation der Klienten
Klägers,
sen Leistungen in Anspruch zu nehmen, bestehe darin, ihre Fahrerlaubnis wiederzuerlangen. Der Einspruch
Klägers blieb erfolglos. 3 Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2017, 1763 veröffentlichten Urteil ab und ließ die Revision nicht zu. Es führte unter Hinweis auf die Rechtsprechung
Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und
Bundesfinanzhofs (BFH) aus, das FA habe die verkehrstherapeutischen Leistungen
Klägers zu Recht nicht als steuerfreie Heilbehandlungsleistungen i.S.
G angesehen. 4 Keine Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin seien "ärztliche Leistungen", "Behandlungen" oder "medizinische Eingriffe", die zu anderen als medizinischen Zwecken erfolgen. Werde eine ärztliche Leistung in einem Zusammenhang erbracht, der die Feststellung zulasse, dass ihr Hauptziel nicht der Schutz der Gesundheit ist, sind § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG und Art. 132 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG
Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) auf diese Leistung nicht anzuwenden. 5 Nach diesen Grundsätzen handele es sich bei Leistungen
Klägers nicht um Heilbehandlungen. Das FG verkenne nicht, dass der Kläger auf der Grundlage eines psychotherapeutischen Konzepts arbeite und vollwertige psychotherapeutische Arbeit leiste. Es sei aber der Auffassung, dass das Hauptziel der Verkehrstherapie nicht die Behandlung von Krankheiten bzw. Gesundheitsstörungen sei. Motivation der Patienten für die Inanspruchnahme der Leistungen sei vorrangig die Wiedererlangung bzw. das Erhalten der Fahrerlaubnis. 6 Mit seiner Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht der Kläger geltend, die Revision sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wegen Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) zuzulassen. II. 7 Die Beschwerde ist unbegründet. Die vom Kläger geltend gemachte Divergenz liegt nicht vor. 8 1. Eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO wegen Divergenz setzt voraus, dass das FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH, der EuGH, das Bundesverfassungsgericht, der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe
Bundes, ein anderes oberstes Bundesgericht oder ein anderes FG; das FG muss seiner Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung
anderen Gerichts nicht übereinstimmt (vgl. BFH-Beschlüsse vom
FG, dass eine steuerfreie Heilbehandlung voraussetzt, dass ihr Hauptziel der Schutz der Gesundheit ist, entspricht jedoch der ständigen Rechtsprechung
BFH (vgl. BFH-Urteile vom
Rates vom
Einzelfalls ab (vgl. BFH-Beschlüsse vom
FG Berlin-Brandenburg vom 5. Oktober 2017 5 K 5044/15 (nicht veröffentlicht) liegt nicht vor. 15
FG Hamburg vom 24. Februar 2009 6 K 122/07 (EFG 2009, 1161) und
FG Münster vom 9. August 2011 15 K 812/10 U (EFG 2012, 466), auf die sich die Vorinstanz gestützt hat-- darauf hingewiesen, dass es sich bei der Beurteilung
Hauptziels um eine reine Tatsachenfrage handele und dass das von ihm gefundene abweichende Ergebnis allein auf Unterschieden in der festgestellten Tätigkeit
jeweiligen Klägers, nicht jedoch in grundsätzlichen Rechtsfragen beruhe. 18 bb) Im Übrigen liegt dem Fall
FG Berlin-Brandenburg ein anders gelagerter Sachverhalt zugrunde. Im Fall
FG Berlin-Brandenburg hatte der dortige Kläger, ein heilkundlicher Verkehrstherapeut, mit den Klienten eine Therapievereinbarung getroffen, wonach u.a. der MPU-Erfolg nicht das Ziel der Therapie sei. Kam der dortige Kläger im Erstgespräch zu der Auffassung, dass kein Krankheitsbild vorliege, führte er keine Therapie durch, sondern verwies die Verkehrsteilnehmer an einen "MPU-Vorbereiter". 19 4. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201850093&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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