Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 13. Dezember 2016 11 K 387/15 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten
gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. I. 1 Streitig ist der Kindergeldanspruch für den Zeitraum Mai 2010 bis März 2012. 2 Die in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) wohnende, nicht erwerbstätige Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) bezog im Streitzeitraum Kindergeld für ihre im März 1994 geborene Tochter L. Für den gleichen Zeitraum erhielt der Vater
Kindes und geschiedene Ehemann der Klägerin, ein in Thailand lebender deutscher Staatsangehöriger, für L von der Eidgenössischen Invalidenversicherung --Zentrale Ausgleichsstelle-- eine Ordentliche Kinderrente in Höhe von 659 CHF zusätzlich zu seiner Invalidenrente. Mit Bescheid vom 18. Dezember 2013 hob die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) die Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 2
Einkommensteuergesetzes (EStG) für den hier streitigen Zeitraum mit der Begründung auf, die dem Kindsvater zustehenden Ansprüche auf Familienleistungen in der Schweiz seien vorrangig. Den überzahlten Betrag in Höhe von 4.232 € forderte die Familienkasse zugleich zurück. 3 Den Einspruch wies die Familienkasse mit Entscheidung vom 20. Januar 2015 als unbegründet zurück. 4 Die Klage hatte Erfolg. Zur Begründung führte das Finanzgericht (FG) aus, dass weder § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG noch die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (VO Nr. 1408/71) i.V.m. Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72
Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (VO Nr. 574/72) den Anspruch auf deutsches Kindergeld ausschließen. Die nationale Vorschrift
G sei durch europarechtliche Regelungen überlagert. Im Verhältnis zur Schweiz sei nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom
Anspruchs auf deutsches Kindergeld führen. Insbesondere seien das Kindergeld und die Schweizer Kinderrente keine Leistungen gleicher Art i.S.
1 Satz 1 der VO Nr. 1408/
FG aufzuheben und die Klage abzuweisen. 7 Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. II. 8 Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung
finanzgerichtlichen Urteils sowie zur Klageabweisung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zu Unrecht entschieden, dass der Anspruch auf Kindergeld vorrangig der Klägerin zusteht. Die Klägerin ist zwar nach nationalem Recht (§ 62 EStG) dem Grunde nach anspruchsberechtigt. Entgegen der Auffassung
FG ist aber die Schweizer Kinderrente auf das deutsche Kindergeld der Klägerin anzurechnen. 9
im Rahmen
EGFreizügAbk CH eingesetzten Gemischten Ausschusses zur Ersetzung
Anhangs II dieses Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, Amtsblatt der Europäischen Union --ABlEU-- 2012, Nr. L 103, S. 51) im vorliegenden Fall Anwendung finden. Sofern die VO Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 nicht anwendbar sind, ist die nationale Koordinierungsregelung
G, die zu einem Ausschluss
deutschen Kindergeldes führt, einschlägig (dazu a). 12 Für den Fall der Anwendbarkeit der europarechtlichen Verordnungen kann dahingestellt bleiben, ob die allein in Betracht kommende Koordinierungsregel
574/72 eingreift. Sofern Art. 10 der VO Nr. 574/72, der die Schweiz als vorrangigen Staat bestimmt, mangels vergleichbarer Leistungen (vgl. Art. 12 Abs. 1 der VO Nr. 1408/71) nicht anwendbar ist, verbleibt es bei der Ausschlussregelung
G (dazu b). 13 a) Die Voraussetzungen für einen Ausschluss
Kindergeldanspruchs nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sind im Streitfall nach dem Wortlaut der Regelung erfüllt. 14 Gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG werden Leistungen für Kinder, die im Ausland gewährt werden und dem Kindergeld oder einer der unter Nummer 1 genannten Leistungen vergleichbar sind, nicht gezahlt. 15 Nach den --den Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO-- bindenden Feststellungen bezog der in Thailand wohnende deutsche Kindsvater für den Streitzeitraum nicht nur eine Invalidenrente, sondern auch eine Ordentliche Kinderrente. Grundlage für die Gewährung der Kinderrente ist Art. 35 Abs. 1
schweizerischen Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (Fassung gemäß Ziff. II
Bundesgesetzes vom
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Dezember 2001 VI B 230/99, BFH/NV 2002, 491). 17 b) Ist hingegen der sachliche und persönliche Anwendungsbereich der VO Nr. 1408/71 eröffnet, richtet sich die Frage, in welchem Umfang Leistungen eines anderen Mitgliedstaats als dem, in dem der Anspruchsberechtigte und seine Familie wohnen, für dasselbe Kind auf das deutsche Kindergeld anzurechnen sind, nach den Antikumulierungsregeln
Gemeinschaftsrechts in der VO Nr. 1408/71 (Art. 76, 77, 79) und der VO Nr. 574/72 (Art. 10), die gegenüber § 65 EStG grundsätzlich vorrangig sind (vgl. Senatsurteile vom
Kindes --wie hier im Falle
Wohnlands Deutschland-- ist nicht von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit abhängig. 19
1 Buchst. a der VO Nr. 574/72 Anwendung auf die nicht erwerbstätige Klägerin findet oder wegen der fehlenden Vergleichbarkeit der Leistungen i.S.
1 der VO Nr. 1408/71 keine Anwendung findet, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Denn wäre Art. 10 Satz 1 Buchst. a der VO Nr. 574/72 anwendbar, wäre danach die Schweizer Kinderrente vorrangig. Würde dagegen Art. 10 der VO Nr. 574/72 nicht eingreifen, bliebe es nach dem Ausschluss sämtlicher Koordinierungsregelungen aus den VO Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 bei der nationalen Norm
G, die wie Art. 10 der VO Nr. 574/72 zum gleichen Ergebnis kommt, nämlich zur Vorrangigkeit der Schweizer Kinderrente vor dem deutschen Kindergeld. 21
selben Zeitraums für dasselbe Familienmitglied allein aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften
Beschäftigungslandes oder der nach Art. 73 ff. der VO Nr. 1408/71 geschuldeten Leistungen. Hieraus ergibt sich, dass die Leistungen, die in einem anderen als dem Mitgliedstaat, in dem das Kind wohnt, entweder allein aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder nach Art. 73, 74, 77 oder 78 der VO Nr. 1408/71 geschuldet werden, den nach den Rechtsvorschriften
Mitgliedstaats, in dem dieses Kind wohnt, geschuldeten Leistungen vorgehen, so dass diese ausgesetzt werden (Senatsurteil vom
Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) bei der Auslegung
574/72 die "allgemeinen Vorschriften"
in Titel I der VO Nr. 1408/71 und damit Art. 12 der VO Nr. 1408/71 zu beachten sind (EuGH-Urteil Wiering vom 8. Mai 2014 C-347/12, EU:C:2014:300, Rz 54 ff., Zeitschrift für europäisches Sozial- und Arbeitsrecht --ZESAR-- 2015, 113). Nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 der VO Nr. 1408/71 stellt nur ein Anspruch auf mehrere Leistungen gleicher Art aus derselben Pflichtversicherungszeit eine ungerechtfertigte Kumulierung dar. 24
1 der VO Nr. 1408/71 handelt, dahinstehen lassen. Denn sollten es nicht Leistungen gleicher Art sein und dementsprechend keine unionsrechtliche Koordinierungsregelung eingreifen, gilt wieder § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG (vgl. EuGH-Urteile Hudzinski und Wawrzyniak vom
europäischen Rechts einzuhalten. Das bedeutet, dass die Auslegung
G unter Beachtung der Anforderungen
Primärrechts der Union auf dem Gebiet der Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu erfolgen hat (EuGH-Urteil Hudzinski und Wawrzyniak, EU:C:2012:339, Rz 85, ZESAR 2012, 475). Danach darf in einem Fall, in dem in einem anderen Mitgliedstaat dem Kindergeld vergleichbare Leistungen gewährt werden, der Anspruch auf Kindergeld nach dem EStG gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nur in entsprechender Höhe gekürzt, jedoch nicht vollständig ausgeschlossen werden (BFH-Urteil vom 16. September 2015 XI R 10/13, BFH/NV 2016, 543, Rz 17, m.w.N.). Im Streitfall überschreitet die Schweizer Kinderrente das nationale Kindergeld, so dass im Ergebnis eine Zahlungspflicht
deutschen Staates nicht besteht. 26 (b) Darüber hinaus darf § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht gegen die Bestimmungen
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstoßen. In diesem Zusammenhang darf eine nationale Regelung bei Personen mit grenzüberschreitenden Sachverhalt nicht zu einer ungünstigeren Situation führen als bei einer Person, die sich in einer Situation ohne grenzüberschreitenden Bezug befindet (vgl. EuGH-Urteil Wencel, EU:C:2013:303, Rz 71, 73, ZESAR 2013, 456). Im vorliegenden Fall werden aber auch deutsche Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen bei dem Kindergeld angerechnet (§ 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). 27 dd) Zusammenfassend ergibt sich daher sowohl unter Anwendung
574/72 als auch
G, dass die Schweizer Kinderrente den Kindergeldanspruch der Klägerin mindert, mit der Folge, dass die Klage abzuweisen ist. 28 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201850096&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.