G mit dem EU-Recht) NV: Es ist nicht erkennbar, dass die in § 27 Abs. 8 Satz 4 KStG enthaltene Ausschlussfrist gegen den europarechtlichen Effektivitätsgrundsatz bzw. das Äquivalenzprinzip verstoßen könnte . Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil
Finanzgerichts Köln vom 15. Februar 2017 2 K 803/15 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten
Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. I. 1 Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine österreichische Kapitalgesellschaft, an der im Jahr 2009 (Streitjahr) die in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) ansässige ... KG (KG) beteiligt war. Auf Grund
Beschlusses vom
Körperschaftsteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (KStG) ging beim Beklagten und Beschwerdegegner (Bundeszentralamt für Steuern --BZSt--) kein Antrag auf gesonderte Feststellung einer Einlagenrückgewähr ein. Einen solchen Antrag stellte die Klägerin erst am
Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung
Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Variante 1 FGO) stützt. II. 5 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Revisionszulassungsgründe i.S.
2 FGO liegen, soweit sie überhaupt in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise geltend gemacht worden sind, nicht vor. 6 1. Soweit die Klägerin die Frage geklärt wissen will, ob ein eigenes Verschulden einer ausländischen Gesellschaft vorliegt, wenn sie sich im Fall einer Ausschüttung an ihren inländischen Gesellschafter nicht darüber erkundigt, ob in Deutschland ausschließlich im Gesellschafterinteresse zu stellende fristgebundene Anträge mit Auswirkung für
sen Besteuerung abzugeben sind, hat sie keine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage i.S.
2 Nr. 1 FGO aufgeworfen. 7 a) Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO setzt nach ständiger Rechtsprechung
BFH u.a. voraus, dass eine durch den Streitfall aufgeworfene Rechtsfrage klärungsbedürftig ist. Dies ist der Fall, wenn die Klärung der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Fortentwicklung
Rechts dient, etwa wenn es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handelt, deren Bedeutung sich nicht in der Entscheidung
konkreten (individuellen) Einzelfalls erschöpft (BFH-Beschlüsse vom
konkreten Einzelfalls (vgl. zur Frage nach der Einhaltung der "Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns" bereits BFH-Beschluss vom
3 Satz 3 FGO. 10 a) Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i.S.
2 Nr. 1 FGO muss der Beschwerdeführer schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen darlegen, weshalb eine für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. Dazu ist auszuführen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchem Grunde die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom
3 Satz 3 FGO noch genügten, so wäre die aufgeworfene Rechtsfrage jedenfalls nicht klärungsbedürftig, weil sie offensichtlich so zu entscheiden ist, wie es das FG getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 27. März 2009 VIII B 184/08, BFHE 224, 458, BStBl II 2009, 850; vom 6. Mai 2004 V B 101/03, BFHE 205, 416, BStBl II 2004, 748). 13 a) Auf dem Gebiet
Verfahrensrechts fehlen zunächst unionsrechtliche Vorschriften, so dass die Ausgestaltung
Verfahrensrechts grundsätzlich Sache der einzelnen Mitgliedstaaten ist (Grundsatz der Verfahrensautonomie). Diese haben nach der Rechtsprechung
Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) allerdings den Effektivitätsgrundsatz sowie das Äquivalenzprinzip zu beachten (vgl. dazu BFH-Beschluss vom
Unionsrechts einzuhalten sind, nicht ungünstiger ausgestalten als in den nur das innerstaatliche Recht betreffenden Verfahren (BFH-Urteil vom
Streitfalls etwas Abweichendes gelten sollte, ist nicht erkennbar. Die Frist beträgt im ungünstigsten Fall ein Jahr (bei Ausschüttung im Dezember) und im günstigsten Fall knapp zwei Jahre (bei einer Ausschüttung im Januar). Innerhalb der Frist
G ist es damit möglich und auch zumutbar, den Antrag beim BZSt zu stellen und die der Ausschüttung zugrunde liegenden Buchführungsunterlagen als Nachweis vorzulegen. Eine Überforderung von ausländischen Gesellschaften erfolgt schon
halb nicht, weil die inländischen Fristen zur Anmeldung der Kapitalertragsteuer deutlich kürzer sind (zutreffend Urteil
FG München in EFG 2017, 234). 15
FG München in EFG 2017, 234). Darüber hinaus ist für bestimmte Ausschüttungen Kapitalertragsteuer anzumelden und abzuführen (§ 45a
Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung --EStG--). Dies gilt auch, wenn ein Steuerabzug nicht oder nicht in voller Höhe vorzunehmen ist (§ 45a Abs. 1 Satz 2 EStG). Die innerhalb eines Kalendermonats einbehaltene Steuer ist jeweils bis zum zehnten
folgenden Monats abzuführen (§ 44 Abs. 1 Satz 5 EStG). 17 bb) Für ausländische Kapitalgesellschaften wird demgegenüber ein Kapitalkonto nach §§ 27 ff. KStG nicht laufend festgestellt. Um dennoch Kapitalrückzahlungen von Gesellschaften aus EU-Mitgliedstaaten freizustellen, sieht § 27 Abs. 8 KStG i.d.F.
Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 7. Dezember 2006 (BGBl I 2006, 2782, BStBl I 2007, 4) stattdessen ein Verfahren zur gesonderten Feststellung einer Einlagenrückgewähr vor, das nur im konkreten Bedarfsfall durchzuführen ist. Der Anwendungsbereich der Regelungen zum steuerlichen Einlagekonto wird dadurch auf das Gebiet der Europäischen Union ausgedehnt. Danach kann für den inländischen Empfänger einer ausländischen Dividende ermittelt werden, ob es sich bei der Ausschüttung ganz oder teilweise um die Rückzahlung von Einlagen handelt. Da die erforderlichen Angaben anders als bei im Inland unbeschränkt steuerpflichtigen Gesellschaften im Regelfall nicht vorliegen, ist zur Ermittlung der Einlagenrückgewähr ein besonderes Feststellungsverfahren vorgesehen (vgl. BRDrucks 542/06, S. 49). Dieses Verfahren ist von der ausschüttenden EU-Kapitalgesellschaft zu betreiben und der entsprechende Antrag von ihr (§ 27 Abs. 8 Satz 3 KStG) innerhalb der vorgegebenen 1-Jahres-Frist (§ 27 Abs. 8 Satz 4 KStG) zu stellen. Für diese Körperschaften wird hierdurch die Möglichkeit eröffnet, nachzuweisen, dass eine Zahlung an den Anteilseigner nach den Grundsätzen der Differenzrechnung als Einlagenrückgewähr zu qualifizieren ist (BRDrucks 542/06, S. 50). Anhand der vorgelegten Unterlagen ermittelt und bescheinigt die zuständige Finanzbehörde die Höhe der Einlagenrückgewähr. EU-Ausländische Gesellschaften werden damit verfahrensrechtlich insoweit günstiger als inländische Gesellschaften behandelt, als der jährliche Aufwand für Feststellungserklärungen bei ihnen entfällt; es wird der ausländischen Gesellschaft mit anderen Worten erspart, wegen potentieller künftiger Kapitalrückzahlungen jährliche Erklärungen abzugeben (Urteil
FG München in EFG 2017, 234). 18 cc) Das Verfahren nach § 27 Abs. 8 KStG ist insoweit zwar dem inländischen Feststellungsverfahren nach §§ 27 ff. KStG nachgebildet, es unterscheidet sich von diesem aber dadurch, dass es die unvermeidbaren Unterschiede berücksichtigt, die sich aus dem fehlenden Kapitalkonto bei der ausländischen Gesellschaft ergeben (vgl. hierzu bereits Senatsurteil vom 11. Februar 2015 I R 3/14, BFHE 249, 448, BStBl II 2015, 816). EU-Kapitalgesellschaften treffen grundsätzlich keine Erklärungspflichten im Inland; § 27 Abs. 8 KStG eröffnet diesen
halb erst die Möglichkeit zum Nachweis, dass die antragstellende Gesellschaft Einlagen an ihre Gesellschafter zurückgewährt hat (Urteil
FG München in EFG 2017, 234). 19 dd) Europarechtlich erläuterungsbedürftig kann hierbei allenfalls der Umstand sein, dass der von der ausschüttenden EU-Kapitalgesellschaft zu stellende Antrag wirtschaftlich allein dem Interesse
Anteilseigners dient, dieser aber keine eigene Nachweismöglichkeit und damit die negativen Folgen einer Verfristung zu tragen hat. Insoweit verweisen Behrens/ Renner (BB 2016, 1180, 1182) auf das EuGH-Urteil van Caster vom
Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Variante 1 FGO) begehrt, ergibt sich nichts Anderes. Es gelten zum einen die zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO höchstrichterlich entwickelten Darlegungsanforderungen (z.B. BFH-Beschluss vom 3. November 2011 IV B 62/10, BFH/NV 2012, 369); zum anderen fehlt es an der Erforderlichkeit einer Entscheidung
BFH zur Rechtsfortbildung. Die Rechtslage ist vielmehr --wie erläutert-- eindeutig. 21
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.