STRE201850109 ECLI:DE:BFH:2018:B.260218.XB53.17.0 BFH 10. Senat 20180226 X B 53/17 Beschluss § 4 Abs 1 EStG 2002, § 5 EStG 2002, § 4 Abs 1 EStG 2009, § 5 EStG 2009, § 162 Abs 2 S 1 AO, § 76 Abs 1 S 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 Abs 6 FGO, § 119 Nr 3 FGO, EStG VZ 2007, EStG VZ 2008, EStG VZ 2009, Art 103 Abs 1 GG vorgehend Hessisches Finanzgericht, 8. Februar 2017, Az: 4 K 1364/15, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Höhe einer Schätzung - Verfahrensfehler 1. NV: Die im Wege der Schätzung von Besteuerungsgrundlagen gewonnenen Schätzergebnisse müssen schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein . 2. NV: Eine Schätzung muss einerseits tatsächliche Anhaltspunkte für die zutreffende Höhe der Besteuerungsgrundlagen berücksichtigen, andererseits das Maß der Mitwirkungspflichtverletzung berücksichtigen . 3. NV: Jedenfalls dann, wenn der Steuerpflichtige eingehend dazu vorträgt, dass und warum er bestimmte Umsätze und Gewinne nach den Umständen nicht hat erzielen können, hat sich das FG mit diesem Punkt ausdrücklich auseinanderzusetzen . Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 8. Februar 2017 4 K 1364/15 aufgehoben, soweit es die Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuermessbeträge 2007 bis 2009 betrifft. Insoweit wird die Sache an das Hessische Finanzgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde als unzulässig verworfen. Dem Hessischen Finanzgericht wird die Entscheidung über die gesamten Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen. I. 1 Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betrieb in den Streitjahren einen Weinbaubetrieb und eine Weinschenke. Aus letzterer erzielte er Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die er durch Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1 i.V.m. § 5 des Einkommensteuergesetzes ermittelte. In der Weinschenke reichte er selbst zubereitete Speisen, schenkte Wein aus eigenem Anbau aus und verkaufte diesen auch. Die Weinschenke umfasste mehrere Räume bzw. Verkaufsstellen. Die Einnahmen eines der Räume erfasste er über eine Registrierkasse, die Einnahmen der weiteren Räume über ein handschriftlich geführtes, selbst konzipiertes Kassenbuch. 2 In einer Außenprüfung kam der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zu der Überzeugung, dass die Kassenbuchführung des Klägers mangelhaft sei. Er beanstandete u.a., dass die Programmierprotokolle der Registrierkasse fehlten und zu dem manuell geführten Kassenbuch keine Kassenberichte vorhanden seien. Das FA nahm daher eine Hinzuschätzung in Gestalt einer Richtsatzschätzung auf Weinverkauf und Weinausschank vor, bei der es sich an den Werten für Gast- und Schankwirtschaften mit zugekauftem Wein orientierte. Der Kläger griff die Schätzung nach Grund und Höhe an. 3 Das Finanzgericht (FG) hielt zwar mit dem FA die Schätzung dem Grunde nach für berechtigt, jedoch eine andere Schätzungsmethode für sachgerecht, die in den Streitjahren zu geringeren Gewinnen und Umsätzen führte als das FA sie angenommen hatte. Es nahm eine Hinzuschätzung auf die (Netto-)Erlöse von 10 % vor, die sich ertragsteuerlich gleichwohl noch als Hinzuschätzung von mehr als 50 % der erklärten Gewinne auswirkte. 4 Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision rügt der Kläger Rechtsfehler sowie Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). II. 5 Soweit es die Ablehnung der Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärungen 2013 betrifft, hat der Kläger entgegen § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO keinen Zulassungsgrund dargelegt, so dass die Beschwerde insoweit unzulässig ist. III. 6 Im Übrigen ist die Beschwerde begründet mit der Maßgabe, dass der Rechtsstreit nach § 116 Abs. 6 FGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen wird. Die durch das FG vorgenommene Hinzuschätzung beruht auf einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht entgegen § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO sowie einer damit verbundenen Verletzung rechtlichen Gehörs i.S. von § 119 Nr. 3 FGO und insoweit auf Verfahrensfehlern i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO. 7 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) müssen die im Wege der Schätzung von Besteuerungsgrundlagen nach § 162 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) gewonnenen Schätzergebnisse schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2017 X R 11/16, BFHE 258, 272, BStBl II 2017, 992, unter II.3.a; BFH-Urteil vom 25. April 2017 VIII R 52/13, BFHE 258, 53, BStBl II 2017, 949, unter II.1.e bb aaa). Deshalb sind einerseits alle möglichen Anhaltspunkte, u.a. auch das Vorbringen des Steuerpflichtigen oder eine an sich fehlerhafte Buchführung, zu beachten und alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um im Rahmen des der Finanzbehörde bzw. dem FG Zumutbaren die Besteuerungsgrundlagen wenigstens teilweise zu ermitteln. Auf der anderen Seite ist auch das Maß der Verletzung der dem Steuerpflichtigen obliegenden Mitwirkungspflichten zu berücksichtigen. Deshalb ist es gerechtfertigt, bei einer Pflichtverletzung des Steuerpflichtigen, insbesondere bei einer nicht ordnungsgemäßen Buchführung, einen Sicherheitszuschlag vorzunehmen, der in einem vernünftigen Verhältnis zu den erklärten oder nicht erklärten Einnahmen stehen muss (vgl. Senatsurteil in BFHE 258, 272, BStBl II 2017, 992, a.a.O.). 8 2. Der Kläger hatte eingehend dazu vorgetragen, dass sein Betrieb deutlich höhere Umsätze und Gewinne als er sie erklärt habe, nach den tatsächlichen Umständen gar nicht habe erwirtschaften können. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.