STRE201850110 ECLI:DE:BFH:2018:B.180418.XB124.17.0 BFH 10. Senat 20180418 X B 124/17 Beschluss § 367 Abs 2a AO, Art 38 GG, Art 76 GG, Art 77 GG, § 78 BTGO, § 81 BTGO vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 23. Mai 2017, Az: 8 K 612/16, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland (Formelle Verfassungsmäßigkeit des § 367 Abs. 2a AO ist geklärt) NV: Die formelle Verfassungsmäßigkeit der Regelung über die Teil-Einspruchsentscheidung (§ 367 Abs. 2a AO) ist durch die bereits vorliegende BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 30. September 2010 III R 39/08, BFHE 231, 7, BStBl II 2011, 11) geklärt. Die seither eingetretenen Entwicklungen in der Rechtsprechung des BVerfG und der Literatur geben keinen Anlass, diese Frage erneut höchstrichterlich zu prüfen . Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 23. Mai 2017 8 K 612/16 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. I. 1 Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) legte gegen den --im Wesentlichen erklärungsgemäß ergangenen-- Einkommensteuerbescheid 2013 Einspruch ein. Zur Begründung führte sie an, zahlreiche Normen des Einkommensteuerrechts --insbesondere die gesetzlichen Beschränkungen des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen-- seien verfassungswidrig. Sie beantragte, das Einspruchsverfahren im Hinblick auf anhängige Musterverfahren ruhen zu lassen. 2 Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) teilte der Klägerin mit, das Einspruchsverfahren werde fortgesetzt. Die Berufung auf die anhängigen Verfahren diene im Fall der Klägerin nur dem Interesse an einem möglichst langen Offenhalten des Einspruchsverfahrens. Dem stehe das öffentliche Interesse an der Bestandskraft von Steuerbescheiden entgegen. Mit der im vorliegenden Verfahren angefochtenen Teil-Einspruchsentscheidung vom 27. Januar 2016 wies das FA den Einspruch zurück, soweit über ihn entschieden wurde. Die Berechnung der zumutbaren Belastung sowie die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung Alleinerziehender nach dem Grundtarif nahm es von der Entscheidung aus; insoweit ließ das FA das Einspruchsverfahren ruhen. 3 Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin die isolierte Aufhebung der Teil-Einspruchsentscheidung. Bei der Einfügung des § 367 Abs. 2a der Abgabenordnung (AO) seien die Vorschriften über das Gesetzgebungsverfahren nicht eingehalten worden, so dass diese Vorschrift formell verfassungswidrig sei. Zum einen sei die Norm bei der ersten Lesung noch nicht im Entwurf des Jahressteuergesetzes (JStG) 2007 enthalten gewesen, sondern erst vom Finanzausschuss in den Gesetzentwurf eingefügt worden. § 78 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Bundestages (GO BT) schreibe aber drei Lesungen vor, von denen in Bezug auf § 367 Abs. 2a AO indes die erste entfallen sei. Zum anderen sei vor der zweiten Lesung die in § 81 Abs. 1 Satz 2 GO BT vorgesehene Zwei-Tages-Frist zwischen der Verteilung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses und der Abstimmung im Bundestag nicht eingehalten worden. Dies alles stelle zugleich einen Verstoß gegen Art. 76, 77 des Grundgesetzes (GG) dar. 4 Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es vertrat die Auffassung, § 367 Abs. 2a AO sei in verfassungsmäßiger Weise zustande gekommen. Hierfür berief es sich im Wesentlichen auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30. September 2010 III R 39/08 (BFHE 231, 7, BStBl II 2011, 11, Rz 71 ff.). 5 Mit ihrer Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. 6 Das FA hält die Beschwerde für unbegründet. II. 7 Die Beschwerde ist unbegründet. 8 1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.