3 AO vorliegt. Die Frage, ob das FG den Geschehensablauf im Einzelfall zutreffend als höhere Gewalt beurteilt hat, vermag der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu verleihen . Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil
Hessischen Finanzgerichts vom 28. August 2017 11 K 1401/16 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten
Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. 1 Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unbegründet. Soweit die Klägerin die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe den Anforderungen
3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechend dargelegt hat, liegen sie jedenfalls nicht vor. 2 1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zuzulassen. 3 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S.
2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung
Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung
Rechts berührt. Dabei muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom 24. Mai 2012 VI B 120/11, BFH/NV 2012, 1438, m.w.N.). 4 a) Die Klägerin hält die Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam, ob ein Antrag nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung (AO) bereits gestellt werden kann, "bevor die Einspruchsfrist für einen relevanten Steuerbescheid begonnen hat und dieser Antrag dann fortwirkt, sobald ein entsprechender Bescheid vorliegt". Grundsätzlich bedeutsam sei in diesem Zusammenhang außerdem, "ob eine solche Fortwirkung zumindest dann gilt, wenn der Antragsteller auch nach dem Erlass
Bescheides weiter an seinem Änderungsantrag festhält und dies für die Behörde auch erkennbar ist bzw. sich aus den gegebenen Umständen offensichtlich ergibt, dass der Antragsteller sein Änderungsbegehren nicht aufgegeben hat". 5 Diesen Rechtsfragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Sie sind durch die Rechtsprechung
Bundesfinanzhofs (BFH) bereits hinreichend geklärt. 6 aa) Nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO darf ein Steuerbescheid, soweit er --wie im Streitfall mit der Lohnsteuer-- andere Steuern als Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben betrifft und nicht vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist, nur aufgehoben oder geändert werden, soweit der Steuerpflichtige zustimmt oder seinem Antrag der Sache nach entsprochen wird; dies gilt indessen zugunsten
Steuerpflichtigen --abgesehen von der im Streitfall nicht einschlägigen Fallgestaltung, dass die Finanzbehörde einem Einspruch oder einer Klage abhilft-- nur, soweit der Steuerpflichtige vor Ablauf der Einspruchsfrist zugestimmt oder den Antrag gestellt hat. 7 Ist --wie hier-- eine Änderung zugunsten
Steuerpflichtigen beabsichtigt, muss der Steuerpflichtige bis zum Ablauf der Einspruchsfrist einen bestimmten Antrag auf Änderung stellen. Dieses Erfordernis folgt, wie der BFH in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, aus dem Wortlaut der genannten Vorschrift und der systematischen Stellung innerhalb
Gesetzes (z.B. BFH-Urteile vom
Steuerbescheides ein, soweit die Steuerfestsetzung nicht im Hinblick auf die Anwendbarkeit einer Korrekturvorschrift --insbesondere aufgrund eines Antrags nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO-- offengeblieben ist. 10
Steuerpflichtigen nicht entscheidet, sondern stattdessen den Vorbehalt der Nachprüfung
zugrunde liegenden Bescheides aufhebt und damit die Grundlage für eine sonst mögliche und rechtmäßig vorzunehmende Änderung
Bescheides nach § 164 Abs. 2 FGO entzieht", hat keine grundsätzliche Bedeutung. 12 In der Rechtsprechung
BFH ist hinreichend geklärt, unter welchen Voraussetzungen höhere Gewalt i.S.
3 AO vorliegt. Hierunter versteht man ein außergewöhnliches Ereignis, das unter den gegebenen Umständen auch durch die äußerste, nach Lage der Sache von dem Betroffenen zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom
Bundesverfassungsgerichts vom 16. Oktober 2007 2 BvR 51/05, BVerfGK 12, 303). Höhere Gewalt kann auch vorliegen, wenn der Betroffene durch arglistiges Verhalten seines Gegners an der rechtzeitigen Einlegung
Rechtsbehelfs gehindert worden ist oder wenn die Fristversäumnis auf das rechts- oder treuwidrige Verhalten der Behörde zurückgeführt werden kann (BFH-Beschlüsse vom 18. April 2005 IV B 90/03, BFH/NV 2005, 1817, und in BFH/NV 2010, 817). 13 Danach kommt der von der Klägerin bezeichneten Frage die behauptete grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Mit ihrer Frage wendet sich die Klägerin im Kern gegen die Beurteilung
Geschehensablaufs durch das Finanzgericht (FG) im Einzelfall. Dies vermag der Rechtssache aber keine grundsätzliche Bedeutung zu verleihen (s. BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 1664). 14 2. Soweit die Klägerin meint, eine Entscheidung
BFH sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, gehört zur schlüssigen Darlegung einer Divergenzrüge i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO u.a. eine hinreichend genaue Bezeichnung der vermeintlichen Divergenzentscheidung sowie die Gegenüberstellung tragender, abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil
FG einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits, um eine Abweichung erkennbar zu machen (Senatsbeschluss vom
Sachverhalts und einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO). 19 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201850114&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.