Verlusts i.S. von § 17 EStG aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft oder der Auflösung der Gesellschaft dürfen die Anschaffungs- und die Veräußerungskosten gemäß § 3c Abs. 2 Satz 2 EStG i.V.m. § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG i.d.F. durch das JStG 2010 auch dann nur zu 60 % abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige zwar keine durch seine Beteiligung vermittelten Einnahmen erzielt hat, aber mit der Absicht zur Erzielung von Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen gehandelt hat . Auf die Revision
Beklagten wird das Urteil
Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Juli 2017 5 K 1003/16 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten
gesamten Verfahrens haben die Kläger zu tragen. I. 1 Streitig ist die Höhe eines im Streitjahr 2012 entstandenen Auflösungsverlusts i.S.
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Einkommensteuergesetzes (EStG). 2 Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) werden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb und erlitt aus der Liquidation der ... GmbH, deren Alleingesellschafter er war, einen Auflösungsverlust i.S.
G. 3 In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr erklärten die Kläger einen Auflösungsverlust in Höhe von 39.900 €. Nach ihren Berechnungen ergab sich dieser aus den vom Kläger erworbenen beiden Kapitalanteilen von je 50 v.H., die er für 12.500 € und 10.000 € erworben hatte, sowie aus der geltend gemachten Erhöhung einer "Kapitaleinlage" von 44.000 €. 4 In dem Einkommensteuerbescheid für 2012 vom 6. Oktober 2014 berücksichtigte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) lediglich einen Veräußerungsverlust in Höhe von 13.500 €. Dieser ergebe sich nach dem Teileinkünfteverfahren in Höhe von 60 v.H. der Anschaffungskosten
Klägers für das Stammkapital der GmbH (= 22.500 € × 60 v.H.). 5 Den von den Klägern hiergegen eingelegten Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 7. Dezember 2015 als unbegründet zurück. 6 Das Finanzgericht (FG) hat der hiergegen erhobenen Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2018, 366 veröffentlichten Urteil insoweit stattgegeben, als ein Auflösungsverlust in Höhe von 22.500 € zu berücksichtigen sei. Da dem Kläger keine durch seine Beteiligung vermittelten Einnahmen zugeflossen seien, sei das Teilabzugsverbot
G nicht anwendbar und die Anschaffungskosten für die Gesellschaftsanteile in Höhe von 22.500 € seien in vollem Umfang abziehbar. Im Übrigen hat das FG die Klage abgewiesen. 7 Mit seiner Revision rügt das FA die Verletzung
G i.d.F.
Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) vom 8. Dezember 2010 (BGBl I 2010, 1768). 8 Das FA beantragt,das angefochtene Urteil
FG aufzuheben und die Klage abzuweisen. 9 Die Kläger beantragen sinngemäß,die Revision zurückzuweisen. II. 10 Die Revision ist begründet. Der Senat entscheidet nach § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der Sache selbst und weist die Klage ab. Die Vorentscheidung verletzt § 3c Abs. 2 Satz 2 EStG i.d.F.
JStG
gemeinen Werts i.S. von § 17 Abs. 2 und Abs. 4 EStG steuerfrei. Die hiermit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Aufwendungen sind nur zu 60 % abzuziehen; denn nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG dürfen Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten oder Werbungskosten, die mit den dem § 3 Nr. 40 EStG zugrunde liegenden Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum die Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen anfallen, bei der Ermittlung der Einkünfte nur zu 60 % abgezogen werden. Entsprechendes gilt, wenn bei der Ermittlung der Einkünfte der Wert
Betriebsvermögens oder
Anteils am Betriebsvermögen oder die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der an deren Stelle tretende Wert mindernd zu berücksichtigen sind. Bei steuerfreien Einnahmen soll kein doppelter steuerlicher Vorteil durch den zusätzlichen Abzug von unmittelbar mit diesen zusammenhängenden Aufwendungen erzielt werden (Urteil
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. September 2014 IX R 43/13, BFHE 247, 203, BStBl II 2015, 257). 12 Nach der Rechtsprechung
Senats (vgl. Urteile vom
Satzes 1 die Absicht zur Erzielung von Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen i.S.
G oder von Vergütungen i.S.
G ausreichend (vgl. BTDrucks 17/2249, 50; BFH-Urteil in BFHE 247, 203, BStBl II 2015, 257, Rz 16). Gemäß § 52 Abs. 8a Satz 3 EStG ist § 3c Abs. 2 Satz 2 EStG i.d.F.
JStG 2010 erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2011 anzuwenden (vgl. BTDrucks 17/2249, 63). 13 2. Nach diesen Maßstäben hat das FG die im Streitjahr 2012 anzuwendende Vorschrift
G (jetzt § 3c Abs. 2 Satz 7 EStG) zu Unrecht nicht berücksichtigt. Die Vorentscheidung ist daher aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Das Teilabzugsverbot
G ist im Streitfall anwendbar. Weitere Voraussetzungen stehen nicht im Streit, so dass die Klage antragsgemäß abzuweisen ist. Der Auflösungsverlust ist nur in Höhe von 13.500 € zu berücksichtigen. 14 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201850126&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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