G tätig, wenn er nach dem betrieblichen Arbeitsablauf solche Untersuchungsaufträge und deren Ergebnisse weder zur Kenntnis nimmt noch auf Plausibilität hin überprüft, die nach einem Vorscreening der fachlich vorgebildeten Mitarbeiter zu einem unauffälligen Befund führen. Die Beschwerde
Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil
Niedersächsischen Finanzgerichts vom 22. August 2017 13 K 179/15 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten
Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen. 1 Die Beschwerde ist unbegründet. 2 1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen. 3 a) Nach den nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO angegriffenen Feststellungen
Finanzgerichts (FG) steht im Streitfall für den Senat auch im Hinblick auf ein Revisionsverfahren gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindend fest, dass der als Zytologe tätige Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) im Streitjahr
Klägers von den Mitarbeitern direkt an das Sekretariat gegeben, um die Ergebnisse an die Auftraggeber zu versenden. Auf Grundlage dieser Feststellungen hat das FG die erforderliche eigenverantwortliche Tätigkeit
Klägers gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3
Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) unter Heranziehung der in den Urteilen
Bundesfinanzhofs (BFH) vom
sen Tätigkeit insgesamt als gewerbliche Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2
Gewerbesteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (GewStG) eingeordnet. 4 b) Der Kläger wirft sinngemäß als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, ob die Inaugenscheinnahme aller Untersuchungsaufträge bzw. der verwertbaren Ausstrichpräparate durch den Betriebsinhaber für die Beurteilung der Eigenverantwortlichkeit i.S.
G bei einer zytologischen und zervix-zytologischen Tätigkeit vor dem Hintergrund der die berufliche Tätigkeit prägenden Rechtsvorschriften (insbesondere der Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2
Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur zytologischen Untersuchung von Abstrichen der Cervix uteri --Qualitätssicherungsvereinbarung Zervix-Zytologie--) verlangt werden könne. Nach Maßgabe
Grundsatzes der Einheitlichkeit der Rechtsordnung müsse das Berufsrecht, insbesondere § 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 der Qualitätssicherungsvereinbarung Zervix-Zytologie, Eingang in die Kriterien zur Bestimmung einer eigenverantwortlichen Tätigkeit i.S.
G finden. Es sei berufsrechtlich zulässig, die Präparatebefundung an Mitarbeiter zu delegieren, wenn dies mit den medizinischen Erfordernissen zu vereinbaren, die fachliche Überwachung aller Arbeitsvorgänge durch die Anwesenheit
zytologieverantwortlichen Arztes (hier:
Klägers) gewährleistet und hierdurch sichergestellt sei, dass der Berufsträger persönlich die medizinische Verantwortung für die Befundungstätigkeit trage. Zudem gebe § 6 Abs. 2 der Vereinbarung auch eine Obergrenze für die zulässige Anzahl an Präparaten vor, die je Arbeitsstunde vom Präparate-Befunder beurteilt werden dürften, sodass der durchschnittliche Arbeitsaufwand eines zytologischen Labors ohne den Einsatz von Mitarbeitern nicht rechtskonform zu bewältigen sei. 5 Diese Rechtsfrage ist im Streitfall nicht klärungsfähig. An der Klärungsfähigkeit einer vom Beschwerdeführer aufgeworfenen abstrakten Rechtsfrage fehlt es, wenn sie auf der Grundlage der nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht entscheidungserheblich ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 8. Dezember 2017 VI B 53/17, BFH/NV 2018, 338). Dies ist hier der Fall. Das FG hat weder zur Geltung der Vorgaben
1 Sätze 2 und 3 der Qualitätssicherungsvereinbarung Zervix-Zytologie im Streitjahr noch zu deren Anwendung und Einhaltung im Betrieb
Klägers konkrete Feststellungen getroffen. Die aufgeworfene Rechtsfrage wäre jedoch nur entscheidungserheblich, wenn feststünde, dass im Streitjahr eine berufsrechtlich zulässige Delegation der Präparatebefundung nach den Vorgaben
1 Sätze 2 und 3 der Qualitätssicherungsvereinbarung Zervix-Zytologie im Betrieb
Klägers erfolgt ist. 6 c) Die weitere vom Kläger für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Rechtsfrage i.S.
2 Nr. 1 FGO lautet sinngemäß, ob im Hinblick auf die jüngere Rechtsprechung
BFH zur Delegation von Routineaufträgen an angestellte Berufsträger (Hinweis auf BFH-Urteile vom
Betriebsinhabers bei technischen Untersuchungen (BFH-Urteil in BFHE 159, 535, BStBl II 1990, 507) eine eigenverantwortliche Tätigkeit i.S.
G gegeben sein kann, wenn der Betriebsinhaber bei standardisierten Routineuntersuchungen nicht mehr jeden einzelnen Untersuchungsauftrag zur Kenntnis nimmt, sondern allein die fachlich vorgebildeten Mitarbeiter die Untersuchung durchführen und das Ergebnis auswerten. 7
BFH an der eigenverantwortlichen Tätigkeit
Betriebsinhabers fehlt, wenn dieser nach dem festgelegten Arbeitsablauf an der Befundung derjenigen Untersuchungsaufträge nicht mitwirkt, die nach dem Vorscreening der Mitarbeiter zu einem unauffälligen Befund führen und Routinefälle betreffen. Die so verstandene Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig. Sie ist zu verneinen. 9 Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu der unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt ist. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht, wenn sie anhand der gesetzlichen Grundlagen und der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden kann und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung durch den BFH geboten erscheinen lassen (ständige Rechtsprechung, BFH-Beschluss vom 14. Februar 2017 VIII B 43/16, BFH/NV 2017, 729). 10 Nach der Rechtsprechung
BFH gilt auch nach den BFH-Urteilen in BFHE 247, 195, BStBl II 2015, 216 und in BFHE 247, 513, BStBl II 2015, 1002 unverändert, dass die Tätigkeit
Freiberuflers bei Mithilfe fachlich vorgebildeter Personen gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG leitend und eigenverantwortlich ist, wenn sie über die Festlegung der Grundzüge der Organisation und der dienstlichen Aufsicht hinaus durch Planung, Überwachung und Kompetenz zur Entscheidung in Zweifelsfällen gekennzeichnet und die Teilnahme
Berufsträgers an der praktischen Arbeit in ausreichendem Maße gewährleistet ist. Die gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG erforderliche eigenverantwortliche Tätigkeit
Betriebsinhabers und Berufsträgers als selbständiger Arzt durch Mitwirkung an der Behandlung der Patienten ist nach dem BFH-Urteil in BFHE 247, 195, BStBl II 2015, 216 nur gegeben, wenn er in sog. "Routinefällen" die jeweils anstehenden Voruntersuchungen bei den Patienten durchführt, die Behandlungsmethode festlegt und danach die Erbringung der eigentlichen ärztlichen Behandlungsleistung an angestellte Ärzte delegiert sowie sich die Behandlung "problematischer Fälle" vorbehält. 11 Für die Tätigkeit
Klägers und anderer Laborärzte tritt der das Berufsbild
Arztes prägende "persönliche, individuelle Dienst am Patienten" in den Hintergrund, da der Arzt in besonderem Maße auf die technischen Einrichtungen und die Mithilfe qualifizierter Mitarbeiter angewiesen ist. Für die eigenverantwortliche Tätigkeit muss der Laborarzt als Betriebsinhaber nach den für diesen Bereich entwickelten spezifischen Kriterien aber jeden eingegangenen Untersuchungsauftrag nach Inhalt und Fragestellung zur Kenntnis nehmen, die Bearbeitung durch die zuständigen Abteilungen sowie die Auswahl und Anwendung der Untersuchungsmethode kontrollieren und die Plausibilität
Ergebnisses (Befunderhebung und Befundauswertung) nachprüfen, sodass es wesentlich von der Anzahl der Untersuchungsaufträge im Einzelfall abhängt, ob dies noch gegeben ist; auf die persönliche Mitarbeit am einzelnen Untersuchungsauftrag kann auch im Hinblick auf die fortschreitende Technisierung nicht verzichtet werden. Zumindest muss eine Mitarbeit an jedem einzelnen Auftrag durch
sen geistige Erfassung (Kenntnisnahme) und die abschließende Auswertung
Befundes erfolgen (s. zum Ganzen BFH-Urteile in BFHE 159, 535, BStBl II 1990, 507, Rz 25, und in BFHE 177, 377, BStBl II 1995, 732). 12 Auch unter Berücksichtigung der wesensmäßigen Verschiedenheit zwischen der Tätigkeit
Laborarztes und der Tätigkeit "behandelnder" Ärzte lässt sich aus der Rechtsprechung
Senats im BFH-Urteil in BFHE 247, 195, BStBl II 2015, 216 nicht ableiten, dass --abweichend von den bisherigen Grundsätzen-- eine eigenverantwortliche Tätigkeit
Laborarztes gegeben sein kann, wenn er nach Ausgestaltung der betrieblichen Abläufe bestimmte Standarduntersuchungen mit unauffälligem Befund vollständig auf fachlich vorgebildetes Personal delegiert und sich nur noch mit Zweifelsfällen befasst. Es gilt nämlich auch nach der Senatsentscheidung in BFHE 247, 195, BStBl II 2015, 216 weiterhin, dass eine patientenbezogene Mitarbeit
Betriebsinhabers bei allen Patienten stattfinden muss, sei es durch die eigene Behandlung oder in den sog. "Routinefällen" mittels einer Durchführung von Voruntersuchungen und Festlegung der Behandlungsmethoden im Vorfeld der ärztlichen Leistungserbringung. Eine Volldelegation der Behandlung einzelner Patienten an angestellte Ärzte hat der Senat gerade nicht als eigenverantwortliche Tätigkeit anerkannt. 13 2. Die Revision ist im Hinblick auf die unter 1.b und c dargelegten Rechtsfragen auch nicht zur Fortentwicklung
Rechts gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO zuzulassen. Dieser Zulassungsgrund stellt einen Spezialfall
Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO dar und setzt ebenfalls die Darlegung und das Vorliegen einer hinreichend bestimmten und im Allgemeininteresse liegenden klärungsbedürftigen und klärbaren Rechtsfrage voraus (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2017, 729, und vom
FG-Urteils von den vom Kläger angeführten Divergenzentscheidungen nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO werden bereits nicht hinreichend gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt. 16
Klägers stattfand. Der Kläger hat schon im Hinblick darauf nicht dargelegt, dass die Vorentscheidung und die vermeintlichen Divergenzentscheidungen
BFH in BFHE 247, 195, BStBl II 2015, 216 und in BFHE 159, 535, BStBl II 1990, 507 und
FG Bremen vom 11. Juni 1996 2 95 167 K 4 (juris) zu vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind. Zum anderen hat er den vermeintlichen Divergenzentscheidungen keine tragenden abstrakten Rechtssätze entnommen, solchen der Vorentscheidung gegenübergestellt und deren Abweichung im Grundsätzlichen verdeutlicht. 18 b) Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO ist die Revision auch dann zuzulassen, wenn die Entscheidung
FG in einem solchen Maße fehlerhaft ist, dass das Vertrauen in die Rechtsprechung nur durch eine höchstrichterliche Korrektur der finanzgerichtlichen Entscheidung wiederhergestellt werden kann; die Entscheidung muss objektiv willkürlich erscheinen oder greifbar gesetzwidrig sein (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2017, 1458, und vom
FG geltend macht, weil das FG im Streitfall für die eigenverantwortliche Tätigkeit
Klägers abweichend vom BFH-Urteil in BFHE 159, 535, BStBl II 1990, 507 eine Befundung jedes Ausstrichpräparats durch den Kläger und nicht nur die stichprobenartige Kontrolle der technischen Untersuchungen
vorgebildeten Personals verlangt habe, liegt ein solcher nicht vor. Greifbare Gesetzwidrigkeit nach den unter 3.b dargelegten Voraussetzungen kann anzunehmen sein, wenn das FG eine offensichtlich einschlägige entscheidungserhebliche Vorschrift übersehen hat oder sein Urteil jeglicher Grundlage entbehrt bzw. auf einer offensichtlich Wortlaut und Gesetzeszweck widersprechenden Gesetzesauslegung beruht (BFH-Beschluss in BFH/NV 2017, 1449). Das Übersehen einer höchstrichterlichen Rechtsprechung oder deren falsche Anwendung liegen jedoch unterhalb dieser Schwelle und begründen nicht die greifbare Gesetzwidrigkeit der betroffenen Entscheidung (BFH-Beschluss vom 14. Mai 2013 X B 184/12, BFH/NV 2013, 1257, Rz 31). 20 bb) Gleiches gilt für das Vorbringen, die Entscheidung
FG sei greifbar gesetzwidrig, weil es im Streitfall eine einheitliche gewerbliche Tätigkeit
Klägers angenommen habe, ohne die Aufteilbarkeit der Einkünfte auf einen freiberuflichen und einen gewerblichen Betrieb
Klägers zu prüfen. 21 aaa) Der Senat stimmt dem Kläger darin zu, dass das FG es übersehen hat, diesen rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen. In den Entscheidungsgründen finden sich nur Ausführungen, die die Frage erörtern, ob die Tätigkeit
Klägers freiberuflich oder gewerblich ist. Nachdem das FG einen Teilbereich der betrieblichen Tätigkeit
Klägers identifiziert hatte, in dem die Tätigkeit nicht eigenverantwortlich ausgeführt wurde, hätte es sich mit der Frage der Aufteilbarkeit der Einkünfte befassen müssen. Das FG hat zwar in den Gründen u.a. die BFH-Urteile in BFHE 159, 535, BStBl II 1990, 507 und in BFHE 177, 377, BStBl II 1995, 732 zitiert, in denen für Laborärzte eine solche Aufteilbarkeit der Einkünfte verneint wurde. Der Kläger weist aber zu Recht darauf hin, dass das FG diese Entscheidungen lediglich zur Prüfung der eigenverantwortlichen Tätigkeit
Klägers herangezogen hat und die Vorentscheidung keine Ausführungen zur Aufteilbarkeit der Einkünfte enthält. 22 bbb) Gleichwohl liegt kein qualifizierter Rechtsanwendungsfehler
FG vor, da das Übersehen einer höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zu einer greifbar gesetzwidrigen Entscheidung führt (BFH-Beschluss in BFH/NV 2013, 1257, Rz 31). Dies gilt gerade auch nach den Umständen
Streitfalls. Denn die Aufteilung der Einkünfte ist auch im Streitfall nicht zwingend und von der Rechtsprechung
BFH gerade auch im Hinblick auf die Tätigkeit eines nicht mehr eigenverantwortlich tätigen Laborarztes mehrfach abgelehnt worden. 23 4. Der gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO gerügte Verstoß
FG gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) liegt nicht vor. Die Verfahrensrüge wird vom Kläger auch selbst nur unter der Voraussetzung erhoben, dass der Entscheidung
FG eine rechtliche Würdigung zur fehlenden Aufteilbarkeit der Einkünfte zu entnehmen sein sollte. Dies ist nicht der Fall. Die Entscheidung
FG kann auch nicht auf dem gerügten Verfahrensfehler beruhen, da es insoweit auf den materiell-rechtlichen Standpunkt
FG ankommt. Da das FG es gänzlich überse-hen hat, eine Aufteilbarkeit der Einkünfte
Klägers zu prüfen, musste sich ihm hierzu auch keine weitere Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen aufdrängen. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201850129&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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