1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c AO) NV: Arglistige Täuschung i.S.
1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c AO ist die bewusste und vorsätzliche Irreführung, durch die die Willensbildung der Behörde unzulässig beeinflusst wird. Dazu gehört auch das pflichtwidrige Verschweigen entscheidungserheblicher Tatsachen . Die Revision der Kläger gegen das Urteil
Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 12. Januar 2017 3 K 1670/15 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten
Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen. A. 1 Streitig ist die Rechtmäßigkeit von Änderungsbescheiden zur Einkommensteuer der Streitjahre 2008 bis
Sicherheitsrats der Vereinten Nationen im Auftrag der Interimsverwaltung der Vereinten Nationen im Kosovo handelnden-- Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union (European Union Rule of Law Mission in Kosovo, Council Joint Action 2008/124/CFSP vom 4. Februar 2008 --EULEX Kosovo--) als "Civil Judge at District Court Level" im Kosovo tätig. Nach seiner Ernennung durch den Special Representative of the Secretary General der Vereinten Nationen war er zunächst an dem Bezirksgericht von ..., ab April 2010 an dem Bezirksgericht von ... als Richter und sog. "Focal Point" (Präsident und Verwaltungsleiter)
gemischt nationalen Teams beschäftigt. Er unterstand der Dienstaufsicht der EULEX Kosovo. 3 Für seine Tätigkeit wurde er vom Auswärtigen Amt (AA) sekundiert. In der hierüber am 3. September 2008 vom Kläger und der Bundesrepublik Deutschland (vertreten durch das AA) geschlossenen Vereinbarung heißt es u.a., dass der "Experte" den Weisungen
Leiters von EULEX Kosovo unterliege (§ 1 Abs. 2). Das AA zahle einen "pauschalierten Aufwendungsersatz" in Höhe von monatlich 6.625 €. Darüber hinaus erhalte der Experte ein von der Europäischen Union (EU) zu gewährendes Tagegeld, das nicht auf den vereinbarten Aufwendungsersatz angerechnet werde (§ 2 Abs. 1). Für die ordnungsgemäße Versteuerung sei der Experte selbst verantwortlich. Das (Wohnort-)Finanzamt werde eine Vergleichsmitteilung über die geleisteten Zahlungen erhalten (§ 2 Abs. 4). Die Vereinbarung wurde am 1. Dezember 2008 bis zum 31. Dezember 2009 verlängert. Nach Inkrafttreten
Gesetzes zur Regelung von Sekundierungen im Rahmen von Einsätzen der zivilen Krisenprävention (Sekundierungsgesetz) vom
sen Inhalt im Wesentlichen der zuvor geschlossenen Vereinbarung entspricht. Der Vertrag wurde mehrfach (zuletzt bis zum 31. Dezember 2011) verlängert. Von seinem Amt als Richter war der Kläger in der Zeit seines Einsatzes im Kosovo unter Wegfall der Bezüge beurlaubt. 4 Nach den Mitteilungen
AA an den Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) wurden aufgrund der Experten- bzw. Sekundierungsverträge Zahlungen
AA an den Kläger geleistet (2008: 22.083 €; 2009: 79.500 €; 2010: 80.325 €; 2011: 70.380 €). Die Mitteilungen
AA für 2008 bis 2010 wurden nach Eingang für die seit dem Veranlagungszeitraum 2007 als Arbeitnehmer im aktenlosen Verfahren veranlagten Kläger in den "allgemeinen Akten"
zuständigen Veranlagungsbezirks abgelegt. Im sog. internen Vermerk zur Steuernummer der Kläger wurden Hinweise auf das Kontrollmaterial
AA für 2009 und 2010 angebracht ("Kontrollmitteilungen
AA 2009 und 2010 (Aufwendungsersatz im Rahmen der Tätigkeit der EU-Rechtsstaatlichkeitskommission EULEX Kosovo) 16.03.11 vo" und "Kontrollmitteilungen Zuordnung: Steuerpflichtiger. Herkunft der KM Auswärtiges Amt VZ 2009, Betrag 79.500, Steuerart ESt, Einkunftsart § 19 EStG Bemerkungen: Zusätzliche Angaben zur Kontrollmitteilung: Beschreibung: Eu Gelder"). Einkommensteuerakten für die Kläger führte das FA erst wieder seit Durchführung der Einkommensteuerveranlagung 2009 im April 2012. 5 In der am 8. Dezember 2010 eingereichten Einkommensteuererklärung 2008 erklärten die Kläger jeweils den Arbeitslohn lt. Lohnsteuerbescheinigung. Anhaltspunkte für eine Tätigkeit
Klägers im Kosovo ergeben sich aus der Erklärung nicht. Die Veranlagung wurde entsprechend der Erklärung im aktenlosen Verfahren (Einkommensteuerbescheid 2008 vom
Klägers vom
Arbeitnehmer-Pauschbetrags (wie erklärt) im Rahmen
Progressionsvorbehalts berücksichtigt. Der Bescheid wurde bestandskräftig. 7 In gleicher Weise erklärten die Kläger die Einkünfte
Klägers in der am
AA ausgewiesenen Zahlungen wurden vom FA in den Einkommensteuerveranlagungen 2008 bis 2010 nicht berücksichtigt. Die Einkommensteuerveranlagungen 2008 bis 2010 wurden nicht im automatisierten Verfahren, sondern nach Aktenlage (vgl. Eingabeprotokolle und Einkommensteuerbescheide 2008 bis 2010) jeweils von Mitarbeitern
Veranlagungsbezirks
FA durchgeführt. 9 Auch in der am
Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg ausgewiesenen Bezüge
Klägers an. Infolge der in den (bei Durchführung der Einkommensteuerveranlagung 2009 angelegten) Einkommensteuerakten abgelegten Mitteilung
AA über im Kalenderjahr 2011 geleistete Zahlungen in Höhe von 70.380 € leitete der Veranlagungsbezirk die Erklärung am 11. Dezember 2012 vor Durchführung der Veranlagung an die Sachbearbeiterin für Internationales Steuerrecht weiter. Diese forderte am Tag
Eingangs der Anfrage (am
Einkommensteuergesetzes steuerfrei sei. 10 Mit Einkommensteueränderungsbescheiden vom 16. Dezember 2014
AA aus dem Sekundierungsvertrag als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der Besteuerung. Später (unter dem
Revisionsantrags das FG-Urteil nur bezüglich der Streitjahre 2008 bis 2010 angefochten. Insoweit haben sie --wie auch das FA in der Revisionserwiderung ausgeführt hat-- die materielle Steuerpflicht der Aufwandsentschädigung
AA, die ausschließlich Gegenstand
Rechtsstreits zum Veranlagungszeitraum 2011 war, nicht in Streit gestellt. Demnach haben die Kläger in ihrer Revisionsbegründung ausschließlich die fehlerhafte Anwendung
1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c AO gerügt. Im Übrigen teilt der erkennende Senat die Rechtsausführungen
FG im angefochtenen Urteil zur Anwendung
materiellen Einkommensteuerrechts dem Grunde und der Höhe nach (s. zu II.4. der dortigen Entscheidungsgründe), ohne dass dies hier weiter zu begründen wäre. Ebenfalls enthalten die Ausführungen
FG im angefochtenen Urteil zur Anwendung
1 Nr. 1 AO betreffend die Tagegelder der EULEX Kosovo (Streitjahr 2008) keine Rechtsfehler. Auch dies ist zwischen den Beteiligten nicht im Streit. 16 III. Das FG hat im angefochtenen Urteil ohne Rechtsfehler dahin erkannt, dass das FA auf der Grundlage
1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c AO berechtigt war, die Festsetzungen 2008 bis 2010 im Hinblick auf die Zahlungen
AA (Aufwendungsersatz bzw. Aufwandsentschädigung) zum Nachteil der Kläger zu ändern. 17
AA im Rahmen der Deklaration offenzulegen (§ 90 Abs. 1, § 150 Abs. 2 AO), wobei diese Pflicht unabhängig davon besteht, ob man die Zahlungen als steuerfrei ansehen konnte. Denn die Erklärungspflicht gemäß Anlage N
Steuererklärungsvordrucks bezieht sich ausdrücklich auch auf steuerfreien Arbeitslohn nach Doppelbesteuerungsabkommen bzw. steuerfrei erhaltene Aufwandsentschädigungen/Einnahmen. Insoweit hat das FG "nach Würdigung aller Umstände
Streitfalles" entschieden, "dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Einkommensteuererklärungen 2008, 2009 und 2010 keine Verträge beigefügt waren" (zu II.2.a cc der Entscheidungsgründe). Schließlich hat das FG festgestellt, "dass der Kläger bezogen auf die Irreführung
FA vorsätzlich unlauter gehandelt hat" (zu II.2.b der Entscheidungsgründe). 19 3. Soweit die Kläger vortragen, die Feststellung
FG, der Kläger habe im Streitjahr 2008 den Vertrag mit dem AA nicht beigelegt, sei nicht nachvollziehbar begründet und somit im Revisionsverfahren nicht i.S.
2 FGO bindend, ist dem nicht zu folgen. Entgegen der Ansicht der Kläger ist mit dem Schreiben
FA vom 17. Dezember 2010, mit dem im Zusammenhang mit der Steuererklärung 2008 auf eine "Rückgabe von Belegen" verwiesen wird, wegen der fehlenden Spezifizierung nicht schlüssig dargelegt, dass es sich dabei (auch) um den streiterheblichen Vertrag mit dem AA gehandelt hat. 20 Darüber hinaus liegt ein Verfahrensfehler
FG, der einer Bindung i.S.
2 FGO entgegenstehen könnte, nicht vor. Die Feststellung
FA gründet nicht auf einer Unterstellung, wie die Kläger vortragen, sondern (insbesondere) auf der nachvollziehbaren "Würdigung
Inhalts der Akten" (zu II.2.a cc aaa der Entscheidungsgründe). Insoweit hat das FG zum Streitjahr 2008 insbesondere darauf abgestellt, dass die Kläger "in der Erklärung 2008 ... gar keine Angaben zu der Tätigkeit
Klägers im Kosovo ... gemacht (haben)" (keine Deklaration der Zahlungen
AA und der Tagegelder der EULEX Kosovo) und dass eine Weitergabe der Steuersache zur abschließenden Bearbeitung durch die Sachbearbeiterin für internationales Steuerrecht (wegen
grenzüberschreitenden Sachverhalts) nicht erfolgt war. 21 4. Das FG hat auf dieser Grundlage (pflichtwidrig unterlassene Darlegung eines steuererheblichen Sachverhalts) ebenfalls ohne Rechtsfehler darauf geschlossen, dass die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen der Änderungsnorm erfüllt sind. In den Tatbestand der Norm sind auch Sachverhalte "bedingten Vorsatzes" einzubeziehen (s. dazu Urteil
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
FG nicht ersichtlich. 22 Die Tatsachenwürdigung
FG schließt es entgegen der Ansicht der Kläger ferner aus, die Sachumstände
BFH-Urteils in BFHE 250, 322, BStBl II 2017, 13 als ("entlastenden") Vergleichsfall heranzuziehen, da es dort darum gegangen ist, dass der Steuerpflichtige zuvor dem Finanzamt den Sachverhalt offenbart und im Nachhinein an seiner abweichenden Rechtsauffassung festgehalten hat, während es im vorliegenden Fall an einer "Offenbarung" durch die Kläger fehlt. 23 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201850140&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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