Beklagten wird das Urteil
Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. Juni 2017 9 K 9157/14 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten
gesamten Verfahrens haben die Kläger zu tragen. I. 1 Streitig ist, ob den Klägern und Revisionsbeklagten (Kläger) ein Anspruch auf Gewährung einer Eigenheimzulage für die Herstellung eines selbst bewohnten Hauses auf dem Staatsgebiet der Republik Polen (Polen) zusteht. 2 Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und von Beruf Bundesbeamter; er bewohnte im Zeitraum von 1996 bis Ende 2009 mit seiner Ehefrau (Klägerin), einer polnischen Staatsangehörigen, eine Mietwohnung in X. Mit Wirkung ab
Hauses an. Die Bauaufsichtsbehörde teilte den Klägern unter dem 20. Januar 2009 mit, sie erhebe keine bauaufsichtlichen Einwendungen. Die Herstellungskosten
Hauses mit einer Nutzfläche von über 300 qm (sechs Zimmer zuzüglich Küche und Bäder) betrugen rund 156.000 €. 6 Seit dem
zu eigenen Wohnzwecken genutzten Hauses in A (Polen). Mit Bescheid vom
Einkommensteuergesetzes (EStG) unbeschränkt steuerpflichtig gewesen; die Klägerin sei zunächst --vom
G fiktiv als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln gewesen. Die Klägerin habe nach der vom Gericht gewonnenen Überzeugung in dieser Folgezeit keinen eigenen Zweitwohnsitz in der vom Kläger allein als Mieter aus beruflichen Gründen angemieteten Wohnung in Z innegehabt. Zwar falle die Klägerin nicht unter die Personengruppe, die nach Auffassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (Urteile
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Kommission/Deutschland vom 17. Januar 2008 C-152/05 (EU:C:2008:17, BStBl II 2008, 326) über den Wortlaut
Satz 1
Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) in der für den streitbefangenen Zeitraum maßgeblichen Fassung hinaus eigenheimzulagenberechtigt seien. Eine Beschränkung der Anwendbarkeit der Eigenheimzulagenförderung auf die in den Urteilen
BFH genannten Personengruppen sei dem EuGH-Urteil Kommission/Deutschland (EU:C:2008:17, BStBl II 2008, 326) indes nicht zu entnehmen. Vielmehr sei es entsprechend den Rechtsgrundsätzen im EuGH-Urteil gemeinschaftsrechtlich geboten, die Klägerin einer Steuerpflichtigen gleichzustellen, die gemäß § 1 Abs. 3 EStG auf Antrag in Deutschland als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird. Denn beide Kläger hätten, ebenso wie im unmittelbaren Anwendungsfall
G, mindestens 90 v.H. ihrer Einkünfte in Deutschland erzielt, da die Klägerin selbst in den Jahren 2009 bis 2015 unstreitig weder in Deutschland noch in Polen berufstätig gewesen sei. Die Klägerin sei damit die Ehefrau eines Grenzpendlers i.S. der Rechtsprechung
EuGH. 10 Das von den Klägern hergestellte Haus in A (Polen) sei überdies ein i.S.
ZulG begünstigtes Objekt. Zwar sei es nicht im Inland belegen, es handle sich jedoch um ein Erstobjekt, da es die einzige Wohneinheit darstelle, die von beiden Klägern als Ehepaar zusammen bewohnt werde und in ihrem gemeinsamen Eigentum stehe. 11 Entgegen der Auffassung der Kläger habe der Förderzeitraum jedoch bereits im Jahr 2008 begonnen und mit dem Jahr 2015 geendet. Soweit die Kläger auch für das Jahr 2016 Eigenheimzulage beantragt hätten, sei die Klage unbegründet. 12 Hiergegen wendet sich die Revision
FA, die mit der Verletzung materiellen Bundesrechts in Gestalt von § 2 Satz 1 EigZulG begründet wird. Das FG habe in seinem Urteil zu Unrecht das in § 2 Satz 1 EigZulG normierte Tatbestandsmerkmal der Belegenheit
Förderobjekts im Inland unangewendet gelassen. Ein Anspruch der Kläger auf Eigenheimzulage lasse sich nicht aus den vom EuGH aufgestellten Grundsätzen ableiten; denn die Kläger zählten nicht zu den im EuGH-Urteil Kommission/Deutschland (EU:C:2008:17, BStBl II 2008, 326) genannten begünstigten Personenkreisen. 13 Der Kläger sei unstreitig in den Jahren 2009 bis 2015 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig i.S.
G gewesen; denn er habe unstreitig in den Jahren von 2009 bis einschließlich 2015 neben seinem Wohnsitz in A (Polen) auch einen Wohnsitz im Inland unterhalten, sodass er weder zum Personenkreis i.S.
G noch zum Personenkreis
G gehöre. Überdies sei die Klägerin für die Zeit ab 16. Dezember 2009 nach § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt worden. Vor diesem Hintergrund sei es unionsrechtlich nicht geboten, das Tatbestandsmerkmal der Inlandsbelegenheit in § 2 Satz 1 EigZulG unangewendet zu lassen. Vielmehr sei einem unbeschränkt Steuerpflichtigen mit Wohnsitz im Inland nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung Eigenheimzulage für ein im Ausland belegenes Zweitobjekt nicht zu gewähren. Dabei sei es unerheblich, ob die vom Kläger im Inland gemietete Wohnung in Z als Erstwohnsitz oder als Zweitwohnsitz anzusehen sei. Im Übrigen sei die Verlegung
Familienwohnsitzes der Kläger nach A (Polen) keine geeignete Maßnahme zur Entlastung
deutschen Mietwohnungsmarktes gewesen. 14 Das FA beantragt,das Urteil
FG Berlin-Brandenburg vom
Förderobjekts im Inland-- unangewendet zu lassen. 18 a) Das Urteil
EuGH Kommission/Deutschland (EU:C:2008:17, BStBl II 2008, 326) ist im vorliegenden Fall nicht unmittelbar einschlägig. 19 Nach ständiger Rechtsprechung erstreckt sich die Rechtskraft eines Urteils
EuGH lediglich auf diejenigen Tatsachen- und Rechtsfragen, die tatsächlich oder notwendigerweise Gegenstand der betreffenden gerichtlichen Entscheidung waren. Die Rechtskraft eines eine Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats feststellenden Urteils kann daher nicht über die mit der Klage geltend gemachten Beanstandungen hinausgehen, die den Streitgegenstand
Verfahrens bestimmen. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf sein Urteil in BFHE 231, 480, BStBl II 2011, 342 und die dort angegebenen zahlreichen weiteren Nachweise. 20 b) Hiernach wird der Fall eines unbeschränkt Steuerpflichtigen mit Wohnsitz im Inland --hier
Klägers-- ungeachtet
Tenors von der Rechtskraft
Urteils
EuGH Kommission/ Deutschland (EU:C:2008:17, BStBl II 2008, 326) nicht erfasst. Aufgrund
vom Kläger im Inland begründeten und über den gesamten Förderzeitraum beibehaltenen Wohnsitzes in Z gehört er zur Gruppe der unbeschränkt Steuerpflichtigen mit Wohnsitz im Inland, nicht jedoch zur Gruppe der "Grenzpendler", über
sen Benachteiligung im genannten EuGH-Urteil zu befinden war. Dementsprechend ist auch die Klägerin, die zu Beginn
Förderzeitraums noch unbeschränkt steuerpflichtig war und ab 16. Dezember 2009 nach § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wurde, nicht als "Ehegatte eines Grenzpendlers" anzusehen, deren Benachteiligung durch die Bestimmungen
Eigenheimzulagengesetzes zu besorgen wäre. Auch ihr Fall wird von der Rechtskraft
Urteils
EuGH Kommission/Deutschland (EU:C:2008:17, BStBl II 2008, 326) nicht erfasst. 21 Nach diesen Grundsätzen gehören der Kläger und die Klägerin --diese jedenfalls bis zum 15. Dezember 2009-- zwar zu dem i.S.
ZulG eigenheimzulagenberechtigten Personenkreis der unbeschränkt Steuerpflichtigen i.S.
Einkommensteuergesetzes; begünstigt ist indes nur die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus oder einer im Inland belegenen eigenen Eigentumswohnung (§ 2 Satz 1 EigZulG). 22 2. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil
EuGH Kommission/Deutschland (EU:C:2008:17, BStBl II 2008, 326). Eine fehlende finanzielle Unterstützung
Erwerbs von (Zweit-)Wohnsitzen in anderen Mitgliedstaaten war von der Kommission in dem genannten Verfahren ausdrücklich nicht beanstandet worden. Der Senat verweist hierzu auf sein Urteil in BFHE 231, 480, BStBl II 2011, 342. 23 Auch unionsrechtlich ist eine Förderung
Erwerbs von Wohnsitzen im EU-Ausland nicht geboten. Unerheblich ist insoweit, ob das maßgebliche, dem Grunde nach förderfähige Objekt melderechtlich den Erstwohnsitz oder den Zweitwohnsitz
Steuerpflichtigen darstellt; eine derartige Unterscheidung ist dem Eigenheimzulagenrecht fremd. 24 Soweit die Versagung der Eigenheimzulage für Wohnsitze im EU-Ausland Grundfreiheiten der Kläger beschränkt, ist diese Beschränkung gerechtfertigt. Eine Entlastung
Mietwohnmarktes im Inland ist durch die Entscheidung der Kläger, ihren Erstwohnsitz nach Polen zu verlegen, jedoch einen (angemieteten) Zweitwohnsitz im Inland für den Kläger beizubehalten, nicht eingetreten. Auch insoweit verweist der Senat auf sein Urteil in BFHE 231, 480, BStBl II 2011, 342, m.w.N. 25 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201850156&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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