Zugang des Jahresabschlusses schriftlich geltend zu machen.
Ablauf dieser Frist gilt der Jahresabschluß als genehmigt. ... § 9 Ergebnisverteilung ...
gewiesen. 8 Weder das gegen diesen Bescheid durchgeführte Einspruchs- noch das im Anschluss durchgeführte Klageverfahren hatten Erfolg. Zur Begründung seines klagabweisenden Urteils vom 26. Oktober 2010 12 K 3198/08 führte das Finanzgericht (FG) im Wesentlichen aus:
den vertraglichen Bestimmungen des GesV sei der Kläger nicht als Mitunternehmer anzusehen, so dass das FA mangels gemeinschaftlicher Einkunftserzielung zutreffend die Durchführung einer gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 2003 für eine GmbH & atypisch still abgelehnt habe. Schon die Präambel des GesV, derzufolge die Parteien beabsichtigten, "zur Stärkung des Unternehmenskapitals einen stillen Gesellschafter im Sinne des §§230 ff. HGB an der Inhaberin zu beteiligen", spreche dafür, dass der Kläger
den Vorstellungen der Vertragsparteien nur die Stellung eines typisch stillen Gesellschafters haben sollte.
den weiteren Bestimmungen habe der Kläger auch keine ausreichende Mitunternehmerinitiative entfalten können. Sie bewege sich nur auf dem Niveau eines typisch still Beteiligten, bei dem die Informations- und Kontrollrechte dem Leitbild des § 233 des Handelsgesetzbuchs (HGB) entsprächen und der kein Mitunternehmer sei. Die eingeschränkte Mitunternehmerinitiative werde auch nicht durch ein besonders ausgeprägtes Mitunternehmerrisiko ausgeglichen. Der Kläger sei zwar an Gewinn, Verlust, stillen Reserven und dem Firmenwert beteiligt; doch auch das Mitunternehmerrisiko sei nicht voll ausgebildet, denn Verluste könnten dem Kläger nur bis zur Höhe seiner Einlage zugerechnet werden. Das sei zwar
dem Regelstatut des HGB auch beim Kommanditisten der Fall. Die Teilnahme am Verlust bis zur Höhe der Einlage sei aber auch bei einer typisch stillen Beteiligung gesetzlich vorgesehen und eine gebräuchliche Regelung. Damit erfüllten die gesellschaftsvertraglichen Regelungen hinsichtlich des Mitunternehmerrisikos nur die Mindestanforderungen. Das allenfalls durchschnittlich ausgeprägte unternehmerische Risiko könne daher die nur schwach ausgebildete unternehmerische Initiative nicht ausgleichen. 9 Die gegen jenes Urteil erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 27. Juli 2011 IV B 131/10 als unzulässig verworfen. 10 Im September 2009 ging beim FA für die GmbH & atypisch still eine wiederum nur vom Kläger unterschriebene Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung für das Jahr 2004 ein, in der für die Gesellschaft ein zu 100 % dem Kläger zugewiesener gewerblicher Verlust von 96.220 € erklärt wurde. Ein Jahresabschluss war der Erklärung nicht beigefügt. 11 Im September 2009 erließ das FA für die GmbH & atypisch still unter dem Vorbehalt der
prüfung einen Bescheid für 2004 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, in dem es die Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf 0 € feststellte. Im Erläuterungstext des Bescheides ist ausgeführt, dass die atypisch stille Gesellschaft nicht anerkannt werden könne. 12 Während des hiergegen gerichteten Einspruchsverfahrens hob das FA diesen Bescheid auf und erließ unter dem Datum vom
ergebe, dass eine ausreichende Mitunternehmerinitiative bereits gegeben sei, wenn dem stillen Gesellschafter die Rechte
HGB zustehen, habe der BFH in späteren Entscheidungen an dieser Auffassung nicht mehr festgehalten. Es sei auch
vollziehbar, dass eine Mitunternehmerstellung nicht nur ein Mindestmaß an unternehmerischem Risiko, sondern auch ein Mindestmaß an unternehmerischer Entscheidungskompetenz und nicht nur ein Kontrollrecht hinsichtlich des Jahresabschlusses, wie es dem stillen Gesellschafter
15 Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts. 16
der Rechtsprechung des BFH seien bei einem stillen Gesellschafter die Kontrollrechte
HGB als Mitunternehmerinitiative ausreichend, wenn, wie im Streitfall, Mitunternehmerrisiko dadurch gegeben sei, dass der stille Gesellschafter an Gewinn und Verlust und im Falle seines Ausscheidens oder bei Beendigung der Gesellschaft auch an den stillen Reserven und am Geschäftswert beteiligt sei. 17 Der Kläger beantragt,das FG-Urteil und die Einspruchsentscheidung vom
tragsliquidator(en), zum Verfahren notwendig beizuladen (dazu 1.). Der Senat sieht von der Möglichkeit einer Beiladung im Revisionsverfahren ab, da die Vorentscheidung auch aus anderen Gründen aufzuheben (dazu 2.) und die Sache mangels Spruchreife an das FG zurückzuverweisen ist (dazu 3. und 4.). 20 1.
3 Satz 1 FGO sind Dritte (notwendig) beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Dies gilt nicht für Mitberechtigte, die
Klagen nicht alle von mehreren
FGO Klagebefugten, müssen deshalb die übrigen Klagebefugten mit Ausnahme solcher, die unter keinem denkbaren Gesichtspunkt von dem Ausgang des Rechtsstreits betroffen sind, zum Verfahren beigeladen werden (z.B. BFH-Urteil vom
ständiger Rechtsprechung des BFH sind bei einem negativen Feststellungsbescheid neben der Gesellschaft
1 Nr. 1 FGO auch die Gesellschafter selbst
Nr. 4 oder Nr. 5 klagebefugt (z.B. BFH-Urteile vom 19. Januar 2017 IV R 50/13 und IV R 5/16, jeweils Rz 15, m.w.N.). 22 aa) Vorliegend ist streitig, ob zwischen dem Kläger und der GmbH im Streitjahr eine atypisch stille Gesellschaft bestand. Klagebefugt gegen den negativen Feststellungsbescheid, durch den das FA die Durchführung eines Feststellungsverfahrens abgelehnt hat, war danach neben dem Kläger auch die GmbH als weitere Gesellschafterin der (vermeintlich atypisch) stillen Gesellschaft. Da sie selbst keine Klage erhoben hat, war sie
3 Satz 1 FGO notwendig beizuladen. Dass sie
den Feststellungen des FG bereits im Handelsregister gelöscht ist, steht ihrer Beiladung nicht entgegen. Sie wird in einem solchen Fall von einem
tragsliquidator vertreten, der zu diesem Zweck ggf. noch zu bestellen ist. 23 bb) Eine Beteiligung der (vermeintlich atypisch) stillen Gesellschaft selbst im Wege der notwendigen Beiladung kommt hingegen nicht in Betracht. Denn eine atypisch stille Gesellschaft kann als Innengesellschaft nicht Beteiligte eines finanzgerichtlichen Verfahrens sein, das die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung betrifft. Gleiches gilt, wenn
einem negativen Feststellungsbescheid eine gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung begehrt wird. Die Rolle des nicht vorhandenen Geschäftsführers übernimmt bei der atypisch stillen Gesellschaft gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 2, Abs. 2 FGO, § 183 AO der Empfangsbevollmächtigte als Klagebevollmächtigter. Diesem stehen deshalb dieselben prozessualen Befugnisse zu wie einem vertretungsberechtigten Geschäftsführer
dem Regeltatbestand des § 48 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 1 FGO; er handelt im eigenen Namen im Interesse der Feststellungsbeteiligten und damit für diese als gesetzlicher Prozessstandschafter (z.B. BFH-Urteil vom 1. März 2018 IV R 38/15, BFHE 260, 543, m.w.N.). Fehlt, wie hier, ein Klagebevollmächtigter i.S. des § 48 Abs. 2 FGO, ist gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 2 FGO klagebefugt jeder Gesellschafter, gegen den der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte. Im Streitfall verbleibt es also bei einer Beteiligung allein des Klägers und der (noch beizuladenden) GmbH als den einzigen Gesellschaftern der (vermeintlich atypisch) stillen Gesellschaft. 24 b) Da das FG somit verfahrensfehlerhaft eine notwendige Beiladung unterlassen hat, war sein Urteil aufzuheben. 25 c) Das dem Senat von § 123 Abs. 1 Satz 2 FGO eröffnete Ermessen, eine notwendige Beiladung im Revisionsverfahren
zuholen, übt er dahin aus, die unterbliebene Beiladung nicht
zuholen, sondern die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen. Dies ist im Streitfall zweckmäßig und ermessensgerecht. Denn der Zweck einer Beiladung im Revisionsverfahren, eine Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz zu vermeiden, kann nicht erreicht werden, weil das angefochtene Urteil schon aus anderen Gründen aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen ist (dazu 2. bis 4.). 26 2. Zu Unrecht hat das FG eine Gewinnfeststellung 2004 für die (vermeintlich) atypisch stille Gesellschaft schon mit der Begründung abgelehnt, dass das Mitunternehmerrisiko des Klägers allenfalls durchschnittlich ausgeprägt sei und durch die
den gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen nur schwach ausgebildete Initiative nicht ausgeglichen werden könne. 27 a)
1, Abs. 2 Satz 2 und § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO werden gesondert und einheitlich festgestellt die körperschaft- und einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind. Mehrere Personen sind an Einkünften beteiligt, wenn sie den Tatbestand der Einkunftserzielung in einer Gesellschaft oder Gemeinschaft erfüllen. Bei einem Gewerbebetrieb ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn mehrere Personen den Betrieb als Unternehmer (Mitunternehmer) führen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes --EStG--). Mitunternehmer in diesem Sinne ist
ständiger Rechtsprechung des BFH auch, wer sich am Betrieb eines Anderen als atypisch stiller Gesellschafter bzw. diesem ähnlicher Innengesellschafter beteiligt. Beteiligt sich eine natürliche Person atypisch still am Gewerbe einer Kapitalgesellschaft, so sind folglich für die atypisch stille Gesellschaft als selbständiges Subjekt der Gewinnerzielung, Gewinnermittlung und Einkünftequalifikation die vom Inhaber des Handelsgeschäfts (der Kapitalgesellschaft) und dem atypisch stillen Gesellschafter gemeinschaftlich erzielten Einkünfte
2 Satz 2, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO gesondert und einheitlich festzustellen (z.B. BFH-Urteil vom 13. Juli 2017 IV R 41/14, BFHE 258, 459, BStBl II 2017, 1133). 28
dem HGB zustehen oder die den gesellschaftsrechtlichen Kontrollrechten
S 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751). 30
dem Gesellschaftsvertrag und der tatsächlichen Durchführung zumindest eine Stellung haben, die nicht wesentlich hinter derjenigen zurückbleibt, die handelsrechtlich das Bild des Kommanditisten bestimmt (z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751). 33 aa)
den Bestimmungen des HGB ist der Kommanditist einerseits am laufenden Gewinn, im Falle seines Ausscheidens und der Liquidation auch an den stillen Reserven (einschließlich eines Firmenwerts), andererseits
Maßgabe des § 167 Abs. 3 HGB am Verlust beteiligt (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751). Als Initiativrechte des Kommanditisten sieht das HGB insbesondere Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechte vor. 34 Wird damit das handelsrechtliche Bild eines Kommanditisten umschrieben, darf die Stellung, die ein Kommanditist
dem Gesellschaftsvertrag und seiner tatsächlichen Durchführung hat, nicht wesentlich hinter diesem Bild zurückbleiben, um noch als Mitunternehmer anerkannt zu werden. Daraus folgt andererseits, dass es sich bei den dargestellten Voraussetzungen nicht um Mindestvoraussetzungen handelt, jenseits derer ein Kommanditist generell nicht mehr als Mitunternehmer angesehen werden kann. 35 bb) Ausgehend von den dargestellten Grundsätzen scheidet eine Mitunternehmerstellung eines Kommanditisten, dessen Risiko dem handelsrechtlichen Bild eines Kommanditisten entspricht, also nicht bereits deshalb aus, weil seine Initiativrechte nur in den Rechten als Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung und den Kontrollrechten, wie sie § 166 HGB dem Kommanditisten einräumt, bestehen (z.B. BFH-Urteil vom 30. Juli 1975 I R 174/73, BFHE 116, 497, BStBl II 1975, 818; vgl. auch BFH-Urteil vom 10. November 1987 VIII R 166/84, BFHE 152, 325, BStBl II 1989, 758). Auch ein Kommanditist, dessen Widerspruchsrecht
HGB ausgeschlossen ist, kann danach grundsätzlich noch Mitunternehmer sein, ohne dass sein Mitunternehmerrisiko über das beschriebene typische Risiko eines Kommanditisten hinaus erhöht sein müsste. 36 d) Mitunternehmer ist
ständiger Rechtsprechung des BFH auch, wer sich am Betrieb eines Anderen als atypisch stiller Gesellschafter bzw. diesem ähnlicher Innengesellschafter beteiligt (z.B. BFH-Urteile in BFHE 258, 459, BStBl II 2017, 1133; vom 12. Mai 2016 IV R 27/13, Rz 21, m.w.N.). Kann es --vorbehaltlich der erforderlichen Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls-- für die Mitunternehmereigenschaft eines Kommanditisten, wie dargestellt, ausreichen, dass er
dem Gesellschaftsvertrag und der tatsächlichen Durchführung zumindest eine Stellung hat, die nicht wesentlich hinter derjenigen zurückbleibt, die handelsrechtlich das Bild des Kommanditisten bestimmt, so muss dies ebenso für die Mitunternehmereigenschaft eines Gesellschafters gelten, der sich atypisch still an einer Gesellschaft beteiligt. Trägt er ein dem Bild eines Kommanditisten entsprechendes Risiko, d.h. ist er neben einer Gewinnbeteiligung und einer auf seine Einlage beschränkten Verlustbeteiligung im Falle des Ausscheidens und der Liquidation an den stillen Reserven des Betriebsvermögens einschließlich des Zuwachses an dem Firmenwert beteiligt, so steht seiner Mitunternehmerstellung nicht von vornherein entgegen, dass seine Initiativrechte auf die des § 233 HGB beschränkt sind, die denen des § 166 HGB im Kern entsprechen (z.B. BFH-Urteil vom
den den Senat
2 FGO bindenden Feststellungen des FG sieht der Vertrag vom 22. Dezember 2003 die Beteiligung des Klägers an den stillen Reserven einschließlich eines Firmenwertes und eine Gewinnbeteiligung sowie eine auf die Einlage beschränkte Verlustbeteiligung vor. Damit entspricht sein Risiko insoweit demjenigen, das handelsrechtlich das Bild eines Kommanditisten bestimmt, und bleibt nicht etwa hinter diesem zurück. Wie dargelegt, kann in einem solchen Fall die Mitunternehmerstellung eines (atypisch) still Beteiligten nicht schon mit der Begründung abgelehnt werden, eine auf die Rechte
39 3. Die Vorentscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig. Insbesondere konnte die Durchführung der vom Kläger begehrten gesonderten und einheitlichen Feststellung nicht mit Blick auf seine Staatsangehörigkeit und seinen Wohnsitz im Ausland unterbleiben, wie heute unter den Beteiligten auch nicht mehr streitig ist. 40 a)
3 Satz 1 Nr. 1 AO ist keine gesonderte und einheitliche Feststellung durchzuführen, wenn nur eine der an den Einkünften beteiligten Personen mit ihren Einkünften im Inland einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtig ist. Ob dies der Fall ist, kann nur durch das für die gesonderte Feststellung zuständige Finanzamt im entsprechenden Feststellungsverfahren entschieden werden (vgl. z.B. BFH-Urteile vom
G in Deutschland beschränkt steuerpflichtig, denn zu den "Einkünften aus Gewerbebetrieb, für den im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird", gehören auch die Gewinnanteile eines Mitunternehmers eines inländischen Betriebs. Diese Steuerpflicht des Klägers wird auch durch das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 24. August 2000 (BGBl II 2002, 735) --DBA Österreich-- nicht eingeschränkt. Denn
1 Satz 1 i.V.m. Abs. 7 DBA Österreich und Abs. 3 des Protokolls zu den Art. 7 und 10 DBA Österreich besteht für inländische atypisch stille Gesellschaften wie die, um die es sich im Streitfall handeln würde, das Besteuerungsrecht Deutschlands. Abweichendes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Kläger im Streitjahr die Zurechnung eines Verlustes begehrt. Denn
G in der im Streitjahr 2004 (noch) anzuwendenden Fassung war § 10d EStG (nur) anzuwenden, wenn Verluste in wirtschaftlichem Zusammenhang mit inländischen Einkünften standen und sich aus Unterlagen ergaben, die im Inland aufbewahrt wurden. Unterstellt, es handelte sich bei der zwischen dem Kläger und der GmbH vereinbarten Gesellschaft um eine atypisch stille Gesellschaft, so lagen diese Voraussetzungen vor. Ein für den Kläger aus seiner etwaigen Beteiligung an einer solchen Gesellschaft festzustellender Verlustanteil wäre also von Bedeutung für seine Besteuerung in Deutschland, denn für ihn als beschränkt Steuerpflichtiger müsste ein Verlustfeststellungsbescheid
G ergehen. 42 c) Erweist sich die Entscheidung des FG, das FA habe zu Recht die Durchführung einer gesonderten und einheitlichen Feststellung für die vom Kläger behauptete atypisch stille Gesellschaft abgelehnt, danach nicht als richtig, war sein Urteil --unabhängig von der fehlenden Beiladung der GmbH-- auch aus diesem Grund aufzuheben. 43 4. Die Sache ist nicht spruchreif. 44 Wie dargelegt, ist die Frage, ob ein Gesellschafter
dem Gesellschaftsvertrag und seiner tatsächlichen Durchführung in ausreichendem Maße über Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative verfügt, unter Berücksichtigung aller die rechtliche und wirtschaftliche Stellung einer Person insgesamt bestimmenden Umstände zu würdigen. Diese erforderliche Gesamtwürdigung muss das FG nun
holen. Im Rahmen dieser Gesamtwürdigung kann die Bezeichnung des Vertragsverhältnisses durch die Vertragsschließenden selbst als stille Gesellschaft lediglich als ein Indiz berücksichtigt werden (vgl. BFH-Urteil vom 21. Oktober 1992 X R 99/88, BFHE 170, 41, BStBl II 1993, 289, unter 3.b). Bei der erforderlichen Gesamtwürdigung muss das FG insbesondere prüfen, ob der Gesellschaftsvertrag überhaupt wirksam zustande gekommen ist und auch tatsächlich durchgeführt wurde. Auf die insofern bestehenden erheblichen Zweifel hat das FA im Verwaltungs- und Klageverfahren bereits ausführlich hingewiesen. Durch die Zurückverweisung erhält das FG die Gelegenheit, diesen Zweifeln
zugehen und die erforderliche Gesamtwürdigung vorzunehmen. 45
§ 90 Abs. 2 FGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201850164&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.