erforderlichen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Anschaffung und der Veräußerung von Grundstücken i.S. der Grundsätze über den gewerblichen Grundstückshandel ist der Zeitraum, während
sen ein Grundstück als Anlagevermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens langfristig selbst genutzt wurde, grundsätzlich zu berücksichtigen. 2. NV: Die Überführung eines Grundstücks ins Privatvermögen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe gilt nicht als Anschaffung i.S. der Grundsätze zum gewerblichen Grundstückshandel; eine entsprechende Anwendung von § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG kommt nicht in Betracht. Die Revision
Klägers gegen das Urteil
Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 5. April 2017 4 K 1740/16 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten
Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen. I. 1 Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte mit einem Wertpapier- und Grundstückshandel seit mehr als 30 Jahren gewerbliche Einkünfte gemäß § 15
Einkommensteuergesetzes (EStG). 2 Sämtliche Grundstücksveräußerungen, die er innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren nach Anschaffung oder Herstellung vornahm, ordnete er spätestens im Zeitpunkt der Veräußerung dem gewerblichen Grundstückshandel zu; teilweise bilanzierte er Grundstücke auch schon ab Anschaffung im Betriebsvermögen seines gewerblichen Grundstückshandels. Vereinzelt ordnete er auch Grundstücksveräußerungen nach mehr als zehn Jahren dem gewerblichen Grundstückshandel zu. Hierbei handelte es sich um Grundstücke, die der Kläger zunächst in seinem gewerblichen Grundstückshandel bilanzierte, zwischenzeitlich entnahm und danach überwiegend mit Verlust (teilweise an eine von seiner Ehefrau beherrschte Grundstücksgesellschaft) veräußert hatte. 3 Im Jahr 1992 erwarb der Kläger ein Anwesen, das aus mehreren Grundstücken, Stallungen, Reithallen, Außenanlagen und einem Wohnhaus bestand. Er betrieb in der Folge auf dem Anwesen ein Gestüt und ordnete die Grundstücke mit Ausnahme
Wohnhauses seinem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen zu. Nachdem er jahrelang hohe Verluste erwirtschaftet hatte, erklärte der Kläger mit Schreiben seines damaligen Bevollmächtigten vom 13. April 2005 die Aufgabe
Betriebs zum
Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) und der Kläger am
G." 8 Nach der Anlage 1 zu der Einigung vom 21. Dezember 2005 betrug der Teilwert der entnommenen Betriebsgrundstücke insgesamt 2.542.000 €. Im Anschluss an die Betriebsaufgabe veräußerte der Kläger einzelne Vermögensgegenstände (insbesondere Pferde), sobald ein Käufer gefunden werden konnte. Die Grundstücke
Anwesens konnte der Kläger --trotz Bemühungen bereits in den Jahren 2006 bis 2008-- erst mit notariellem Kaufvertrag vom 30. Juli 2009 zum Preis von insgesamt 3.100.000 € veräußern. Davon entfielen 1.570.000 € auf die Betriebsgrundstücke
Gestüts und der Rest
Kaufpreises auf das Grundstück mit aufstehendem Wohngebäude. 9 In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2009 machte der Kläger einen Verlust aus seinem gewerblichen Wertpapier- und Grundstückshandel in Höhe von 1.425.760 € geltend. Dabei wurde auch der Verlust aus der Veräußerung der Betriebsgrundstücke
Gestüts aufgeführt und wie folgt berechnet: Verkaufspreis 1.570.000,00 € abzgl. Entnahmewert 2.542.000,00 € abzgl. Maklergebühr 180.645,00 € abzgl. Notarkosten 4.579,50 € Veräußerungsverlust - 1.157.224,50 € 10 Mit Bescheid vom
Klägers zuzuordnen sei, weil die Veräußerung nicht innerhalb von zehn Jahren erfolgt sei (Verweis auf Randnummer 32
Schreibens
Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom
Gestüts bei den Verlusten aus § 23 EStG zu berücksichtigen. Durch Bescheid vom
Gestüts bei den Verlusten aus § 23 EStG. Im Übrigen wies es den Einspruch durch Einspruchsentscheidung vom 19. Mai 2016 zurück. Die Grundstücke seien nach der Betriebsaufgabe
Gestüts nicht in das Betriebsvermögen
gewerblichen Grundstückshandels überführt worden. 13 Das Finanzgericht (FG) hat die Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2017, 1346 veröffentlichtem Urteil abgewiesen. 14 Der Kläger begründet seine Revision mit der Verletzung materiellen Rechts. Die streitgegenständlichen Grundstücke seien notwendiges Betriebsvermögen
gewerblichen Grundstückshandels
Klägers geworden. Die im Jahr 2005 erfolgte Entnahme der Grundstücke aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen in das Privatvermögen stelle einen anschaffungsähnlichen Vorgang mit neuer Zweckbestimmung dar, welcher den Bezug zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb löse und den Zusammenhang zu dem ursprünglichen Erwerb im Jahre 1992 unterbreche. Stattdessen werde ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen dem anschaffungsähnlichen Vorgang und der Veräußerung der Grundstücke im Jahre 2009 begründet. Der anschaffungsähnliche Vorgang sei wie ein Anschaffungsgeschäft
Steuerpflichtigen zu behandeln (Verweis auf die Urteile
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
G sei in Fällen
gewerblichen Grundstückshandels entsprechend anzuwenden. 15 Nach der bisherigen Übung
Klägers seien sämtliche innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren nach Anschaffung oder Herstellung vorgenommenen Grundstücksveräußerungen spätestens im Zeitpunkt der Veräußerung rückwirkend dem gewerblichen Grundstückshandel
Klägers zugeordnet worden. 16 Die Veräußerung der streitgegenständlichen Grundstücke stehe nicht mit der beendeten Fruchtziehung in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang und sei somit auch nicht als deren letzter Akt anzusehen. Die neue Zweckbestimmung werde auch aus der Feststellung
FG deutlich, wonach der Kläger erst im Jahre 2006 und damit gerade nicht unmittelbar nach der bereits im April 2005 erklärten Betriebsaufgabe entsprechende Verkaufsbemühungen in Bezug auf die entnommenen Grundstücke aufgenommen habe. Hätte der Kläger den Bezug zu der bisherigen land- und forstwirtschaftlichen Fruchtziehung aufrechterhalten wollen, hätte er keinen Anlass zu einer Betriebsaufgabeerklärung gehabt und die Betriebsaufgabe stattdessen innerhalb eines angemessenen Abwicklungszeitraums vollzogen. 17 Für die Frage der Zuordnung der Grundstücke zum gewerblichen Grundstückshandel
Klägers sei auf die zweckbestimmende Anschaffung bzw. den zweckbestimmenden anschaffungsähnlichen Vorgang in Form der Entnahme mit Wirkung vom 30. Juni 2005 abzustellen. Dieser stehe mit der etwa vier Jahre später erfolgten Veräußerung in einem solchen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang, dass nach der BFH-Rechtsprechung zur Bestimmung
Umfangs eines gewerblichen Grundstückshandels auf einen einheitlichen Betätigungswillen
Klägers zu schließen sei. Danach sei Indiz für den erforderlichen zeitlichen Zusammenhang eine Zeitspanne von nicht mehr als fünf Jahren zwischen der Anschaffung bzw. Errichtung und der Veräußerung der einzelnen Objekte. Demgemäß habe sich die Veräußerungsabsicht
Klägers im Rahmen seines gewerblichen Grundstückshandels auch auf die streitgegenständlichen Grundstücke
Anwesens bezogen. 18 Der Kläger beantragt sinngemäß,das angefochtene Urteil
FG aufzuheben und den Bescheid über die Feststellung
verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer 2009 vom
Gestüts erhöht wird und der verbleibende Verlustvortrag für die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S.
G in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung mit 0 € festgestellt wird. 19 Das FA beantragt,die Revision
Klägers zurückzuweisen. 20 Es schließt sich dem FG an. II. 21 Die Revision ist unbegründet und daher nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. 22 Das FG hat mit einer revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Begründung entschieden, dass die im Rahmen der Veräußerung der Grundstücke
Gestüts erzielten Verluste nicht bei den Einkünften
Klägers aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 EStG zu berücksichtigen sind. Es hat unter Beachtung der Grundsätze der ständigen Rechtsprechung
BFH zum gewerblichen Grundstückshandel (unter 1.) erkannt, dass die Grundstücke nicht Bestandteil
notwendigen (unter 2.
Gestüts auch kein selbständiger Grundstückshandel begründet wurde (unter 2.c). 23 1. Gewerbebetrieb i.S.
G ist eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn sie weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist. Darüber hinaus hat die Rechtsprechung das negative Erfordernis aufgestellt, dass es sich bei der Tätigkeit nicht um private Vermögensverwaltung handeln darf. 24 a) Nach ständiger Rechtsprechung
BFH wird die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb überschritten, wenn (bei Vorliegen der in § 15 Abs. 2 EStG genannten Voraussetzungen) nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung von Grundbesitz i.S. einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten (z.B. durch Selbstnutzung oder Vermietung) entscheidend in den Vordergrund tritt (Beschlüsse
Großen Senats
BFH vom
to weniger ist anzunehmen, dass der Zweck der Vermögensmehrung durch Umschichtung (Ausnutzung substantieller Vermögenswerte) im Vordergrund steht. Werden innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs --in der Regel fünf Jahre-- zwischen Anschaffung bzw. Errichtung und Verkauf mindestens vier Objekte veräußert, kann von einem gewerblichen Grundstückshandel ausgegangen werden, weil die äußeren Umstände den Schluss zulassen, dass es dem Steuerpflichtigen auf die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung ankommt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom
Einzelfalls vorzunehmen ist, die dem FG als Tatsachengericht obliegt (vgl. BFH-Beschlüsse vom
Anwesens nicht den gewerblichen Einkünften
Klägers zugeordnet hat. Das FG hat mit einer nachvollziehbaren Begründung erkannt, dass die Grundstücke weder Bestandteil
notwendigen (unter 2.a) noch
gewillkürten (unter 2.
Steuerpflichtigen bezieht (vgl. Senatsurteil vom 10. Dezember 2008 X R 14/05, BFH/NV 2009, 1244, unter II.2.a, m.w.N. aus der BFH-Rechtsprechung). Steht die Veräußerungsabsicht nicht bereits aus anderen Gründen fest, so wird sie aufgrund
sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen Anschaffung bzw. Errichtung und Veräußerung indiziert. Es sind allerdings nur diejenigen Grundstücksgeschäfte als gewerblich zu beurteilen, die in einem solchen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zueinander stehen, dass der Schluss auf einen einheitlichen Betätigungswillen möglich ist (Beschluss
Großen Senats
BFH in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, unter C.II.
Großen Senats
BFH in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C.III.4.). Je größer der zeitliche Abstand zwischen Erwerb bzw. Errichtung und Veräußerung bzw. je länger der Verwertungszeitraum ist, umso gewichtiger müssen diese besonderen Umstände sein, damit auf einen einheitlichen Betätigungswillen geschlossen werden kann (BFH-Urteil vom 5. Mai 2004 XI R 7/02, BFHE 206, 141, BStBl II 2004, 738, unter II.2.). 30
Anwesens im Jahr 1992 hatte der Kläger keine unbedingte Veräußerungsabsicht, vielmehr dienten die Grundstücke seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Bis zur Betriebsaufgabe am 30. Juni 2005, also mehr als zwölf Jahre, hat der Kläger auf den Grundstücken
Anwesens ein Pferdegestüt betrieben und damit Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt. Die Grundstücke
Gestüts wurden anlässlich der Betriebsaufgabe in das Privatvermögen überführt und erst mehr als vier Jahre danach veräußert. Das FG hat zu Recht darauf hingewiesen, dass das Gestüt insgesamt fast 17 Jahre im Eigentum
Klägers stand. 31
sen das Grundstück Anlagevermögen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft war, bei der Beurteilung
erforderlichen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Anschaffung und der Veräußerung von Grundstücken grundsätzlich zu berücksichtigen (so auch BMF-Schreiben in BStBl I 2004, 434, Tz 27; Kanzler, Deutsche Steuer-Zeitung 2013, 822, 829; Schmidt/Wacker, EStG,
halb besteht keine Vermutung einer Anschaffung in zumindest bedingter Veräußerungsabsicht, durch die eine rechtliche Zuordnung zum Bild
"marktmäßigen Umschlags" ermöglicht wird (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 1997, 396, unter 3.). 32 Vorliegend tritt nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Nutzung von Grundbesitz i.S. einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten durch Selbstnutzung gegenüber der Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung entscheidend in den Vordergrund. Der Verkauf
Anwesens steht in keinem Zusammenhang mit dem gewerblichen Grundstückshandel
Klägers und kann
halb diesem nicht zugeordnet werden (vgl. auch BFH-Urteil in BFH/NV 1987, 717, unter 2.b). Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger im Rahmen seines gewerblichen Grundstückshandels ansonsten vornehmlich Häuser und Wohnungen in Großstädten verkaufte, also Objekte anderer Nutzungsart und Qualität. Die Veräußerung
Gestüts steht damit nicht im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Anschaffung, sondern mit der vormaligen Fruchtziehung und Eigennutzung und ist als deren letzter Akt anzusehen (vgl. Beermann, EFG 2017, 1346, 1349). 33
Rechtsgedankens dieser Vorschrift in Fällen der Entnahme von Grundstücken bei der Prüfung, ob ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, kommt nicht in Betracht. Es fehlt jedenfalls an einer planwidrigen Regelungslücke. Eine solche liegt vor, wenn der Gesetzgeber einen bestimmten Fall unbewusst nicht geregelt hat, da er den Sachverhalt nicht gesehen hat (vgl. Wernsmann in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, § 4 AO Rz 692). 38 Die Vorschrift
G wurde durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402) in das Gesetz eingefügt. Vor Inkrafttreten dieser Regelung wurde die Überführung eines Wirtschaftsguts vom Betriebsvermögen in das Privatvermögen nach der Rechtsprechung
BFH nicht als Anschaffung i.S.
G eingestuft, da diese nach dem Wortsinn den Übergang von Vermögen zwischen verschiedenen Personen voraussetzt (vgl. BFH-Urteile vom
Steuerpflichtigen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe als Anschaffung gilt, nur punktuell im Anwendungsbereich
G eingeführt. Hätte es der Gesetzgeber für erforderlich gehalten, diese Fiktion auch im Rahmen der Grundsätze zum gewerblichen Grundstückshandel anzuwenden, hätte er eine entsprechende Regelung in § 15 EStG aufnehmen können. Da eine solche Ergänzung dort unterblieben ist, obwohl die Auslegung
Begriffs "Anschaffung" durch die Rechtsprechung bekannt war, kann nicht von einer planwidrigen Regelungslücke ausgegangen werden. Eine analoge Anwendung von § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG bei den Grundsätzen zum gewerblichen Grundstückshandel erscheint auch
halb nicht als sinnvoll, da Wertsteigerungen, die beim Steuerpflichtigen nach der Entnahme eines Grundstücks im Privatvermögen entstehen, eben durch § 23 EStG erfasst werden. Besteuerungslücken hat der Gesetzgeber hierdurch vermieden. 39 bb) Zutreffend hat das FG der Tatsache, dass der Kläger neben dem Gestüt seit Langem einen umfangreichen Wertpapier- und Grundstückshandel betrieb, keine allein ausschlaggebende Bedeutung zugemessen. Nach der Rechtsprechung
BFH ist die Branchennähe eines Steuerpflichtigen nur ein schwaches Beweisanzeichen für das Vorhandensein einer von vornherein bestehenden Veräußerungsabsicht, dem allenfalls in Verbindung mit anderen Indizien Bedeutung zukommt (vgl. Senatsurteil vom 18. August 2009 X R 41/06, BFH/NV 2010, 38, Rz 39). Aus dem Beginn eines Grundstückshandels ist nicht zwingend zu folgern, alle dem Steuerpflichtigen gehörenden Grundstücke seien zum Verkauf bestimmt und damit Betriebsvermögen (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 1994, 84, unter 1.b bb). 40
gewerblichen Grundstückshandels gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 EStG scheidet im Streitfall aus. Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen
selben Steuerpflichtigen überführt, ist nach dieser Vorschrift bei der Überführung der Wert anzusetzen, der sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt. 42 In der tatsächlichen Verständigung vom 21. Dezember 2005 kommt jedoch unmissverständlich zum Ausdruck, dass die Grundstücke
Gestüts Bestandteil
Privatvermögens werden sollten. Darüber hinaus hat der Kläger anlässlich der Betriebsaufgabe unstreitig einen Aufgabe- bzw. Entnahmegewinn erklärt. Dies spricht ebenfalls dafür, dass der Kläger die Grundstücke in sein Privatvermögen und gerade nicht in sein gewerbliches Betriebsvermögen überführen wollte, da ansonsten die Aufdeckung der stillen Reserven hätte unterbleiben müssen. 43 ee) Schließlich führt die angeblich langjährige Praxis
Klägers, Grundstücksveräußerungen, mit denen Verluste erzielt wurden, rückwirkend dem gewerblichen Grundstückshandel zuzuordnen, zu keiner anderen Würdigung. Vielmehr ist für jedes Grundstücksgeschäft gesondert zu prüfen, ob es zur Veräußerung im Rahmen seines gewerblichen Grundstückshandels bestimmt war. 44 b) Das Anwesen wurde auch nicht zum gewillkürten Betriebsvermögen
gewerblichen Grundstückshandels
Klägers bestimmt, da eine Einlage unstreitig nicht vorgenommen wurde. 45 aa) Auch bei einem umfangreichen gewerblichen Grundstückshandel kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass ein langjährig selbst bzw. vermögensverwaltend genutztes Grundstück vor der Veräußerung noch in das Betriebsvermögen
Grundstückshandels eingelegt wurde (a.A. Reiß in Kirchhof, EStG, 17. Aufl., § 15 Rz 119). Die Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen muss vielmehr unmissverständlich in einer Weise kundgemacht werden, dass ein sachverständiger Dritter ohne weitere Erklärung
Steuerpflichtigen die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen erkennen kann (vgl. Senatsurteil vom 22. September 1993 X R 37/91, BFHE 172, 354, BStBl II 1994, 172, zu Wertpapieren). 46 bb) Hieran fehlt es im Streitfall. Während die Einlage von anderen Grundstücken ausdrücklich im Jahresabschluss
gewerblichen Grundstückshandels
Klägers erwähnt wurde, fehlt hinsichtlich
Gestüts ein entsprechender Hinweis. Im Jahresabschluss
gewerblichen Grundstückshandels zum 31. Dezember 2009 ist die Veräußerung
Anwesens zwar erfasst; dieser wurde jedoch erst nach der Veräußerung erstellt und ist
halb nicht geeignet, die vorherige Einlage in das Betriebsvermögen zu dokumentieren (vgl. Senatsurteil in BFHE 172, 354, BStBl II 1994, 172). Im Übrigen geht auch der Kläger davon aus, dass die Grundstücke
Gestüts nicht in das Betriebsvermögen seines gewerblichen Grundstückshandels eingelegt wurden. 47 c) Das FG hat darüber hinaus zu Recht entschieden, dass der Kläger durch den Verkauf
Anwesens auch keinen selbständigen gewerblichen Grundstückshandel eröffnet hat. 48 aa) Die Veräußerung von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gehört, führt grundsätzlich zu Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft, weil die Veräußerung ein Hilfsgeschäft der land- und forstwirtschaftlichen Betätigung ist (vgl. Felsmann, Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte, Rz A 374). Grundstücksveräußerungen sind erst dann Gegenstand eines selbständigen gewerblichen Grundstückshandels und nicht mehr landwirtschaftliche Hilfsgeschäfte, wenn der Landwirt Aktivitäten entfaltet, die darauf gerichtet sind, den zu veräußernden Grundbesitz zu einem Objekt anderer Marktgängigkeit zu machen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 219, 306, BStBl II 2008, 231, Rz 20). Denn damit verwertet der Landwirt die Grundstücke seines Anlagevermögens wie ein Gewerbetreibender und erfüllt die Tatbestandsvoraussetzungen
G. Mit den in Veräußerungsabsicht vorgenommenen, werterhöhenden Aktivitäten werden die Grundstücke zum gewerblichen Umlaufvermögen (BFH-Entscheidungen vom
halb dahinstehen, ob das Anwesen als ein Objekt i.S. der Drei-Objekt-Grenze zu werten ist oder ob angesichts
Verkaufs von mehreren Grundstücken mehrere Objekte anzunehmen sind, da der Kläger die Grundstücke nicht wie ein Gewerbetreibender verwertet hat. 50 3. Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass die vom Kläger bei der Veräußerung der Grundstücke
Anwesens erzielten Verluste bei den Einkünften aus § 23 EStG zu berücksichtigen sind, da eine Zurechnung zu anderen Einkunftsarten nicht stattfindet (§ 23 Abs. 2 EStG). 51 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201850169&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.