Darlehenszinsen im Rahmen der Hinzurechnung nach § 5a Abs. 4a Satz 3 EStG) 1. NV: Bei der Hinzurechnung nach § 5a Abs. 4a Satz 3 EStG dürfen ausschließlich Aufwendungen, die in einem betrieblichen Veranlassungszusammenhang (§ 4 Abs. 4 EStG) mit Vergütungen i.S.
G stehen, als Sonderbetriebsausgaben berücksichtigt werden (BFH-Urteil vom
dem pauschal nach § 5a Abs. 1 EStG ermittelten Gewinn abzuziehen. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 8. Dezember 2015 6 K 118/15 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet. I. 1 Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Ein-Schiff-Gesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG, die als Schiffs-Fonds strukturiert ist. Geschäftsführung und Vertretung obliegen der persönlich haftenden Gesellschafterin, der V-GmbH. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist der Erwerb und der Betrieb des Seeschiffes MS "...". Das Schiff wurde im September 2010 an die Klägerin übergeben und wird im Rahmen einer Time-Charter betrieben. Nachdem die Klägerin einen Antrag auf Gewinnermittlung nach § 5a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr
40.000 €. Im Oktober 2009 wurde er als Kommanditist mit einer Einlage in Höhe
4.000 € in das Handelsregister eingetragen. Der Beigeladene finanzierte seine Beteiligung an der Klägerin mit dem Darlehen einer Bank in Höhe
30.000 € (Vertrag vom ... August 2009). Für dieses Darlehen zahlte er im Streitjahr 873,89 € Zinsen. 3 In ihrer Feststellungserklärung 2011 vom 12. November 2012 erklärte die Klägerin die vom Beigeladenen im Streitjahr gezahlten Zinsen als dessen Sonderbetriebsausgaben. Mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenem Bescheid 2011 über die gesonderte und einheitliche Feststellung
Besteuerungsgrundlagen vom 19. März 2013 berücksichtigte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die vom Beigeladenen gezahlten Zinsen nicht. 4 Den dagegen eingelegten Einspruch der Klägerin wies das FA nach dem Erlass
die Streitfrage nicht berührenden Änderungsbescheiden --zuletzt vom
G sowie Vergütungen nach § 5a Abs. 4a Satz 3 EStG. Sonderbetriebsausgaben des Beigeladenen seien darüber hinaus nicht zu berücksichtigen, denn sie seien ebenso wie Betriebsausgaben der Klägerin
der pauschalen Gewinnermittlung nach § 5a EStG erfasst. 6 Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts (§ 5a Abs. 1 und Abs. 4a EStG). Teilweise leide das angegriffene Urteil auch an einem Begründungsmangel. 7 Sie beantragt sinngemäß,den geänderten Gewinnfeststellungsbescheid 2011 vom 2. Januar 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. April 2015 dahin zu ändern, dass Sonderbetriebsausgaben des Beigeladenen in Höhe
873,89 € festgestellt werden. 8 Das FA beantragt,die Revision zurückzuweisen. 9 Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. 10 Die Beteiligten einschließlich des Beigeladenen sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 121 Satz 1 FGO). II. 11 Die Revision der Klägerin ist unbegründet und war daher nach § 126 Abs. 2 FGO zurückzuweisen. Die angegriffene FG-Entscheidung ist jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. 12 1. Das angefochtene Urteil leidet auch nicht teilweise an einem Begründungsmangel i.S. des § 119 Nr. 6 FGO. 13 a) Gemäß § 105 Abs. 2 Nrn. 4 und 5 FGO müssen Urteile einen Tatbestand enthalten und begründet werden. Die Wiedergabe der Entscheidungsgründe dient der Mitteilung der tatsächlichen Feststellungen und wesentlichen rechtlichen Erwägungen, die aus der Sicht des Gerichts für die getroffene Entscheidung maßgebend waren. Ein Fehlen
Entscheidungsgründen liegt deshalb nur vor, wenn den Beteiligten die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Richtigkeit und Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Das ist insbesondere der Fall, wenn nicht erkennbar ist, welcher Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde liegt, oder wenn nicht ersichtlich ist, auf welche rechtlichen Erwägungen sich die Entscheidung stützt (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, z.B. Beschlüsse vom
der Abgeltungswirkung des § 5a Abs. 1 EStG und der dadurch bewirkten steuerlichen Entlastung auch Finanzierungskosten erfasst seien, wobei bei einer Mitunternehmerschaft nichts anderes gelten könne. Auch insoweit wird deshalb hinreichend deutlich, auf welche rechtlichen Erwägungen das FG seine Entscheidung gestützt hat. 15 2. Die im Streitjahr gezahlten Darlehenszinsen des Beigeladenen sind nicht im Rahmen der Gewinnermittlung der Klägerin nach der Tonnage als Sonderbetriebsausgaben zu berücksichtigen. Das FG hat deshalb zu Recht die
der Klägerin begehrte Feststellung
Sonderbetriebsausgaben des Beigeladenen in Höhe
873,89 € abgelehnt. 16 a) Gemäß § 5a Abs. 4a Satz 3 EStG sind bei Gesellschaften i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG dem nach § 5a Abs. 1 EStG ermittelten Gewinn Vergütungen i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 EStG hinzuzurechnen. Dies sind Vergütungen, die der Gesellschafter einer Personengesellschaft
der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe
Darlehen oder die Überlassung
Wirtschaftsgütern auf schuldrechtlicher Basis bezogen hat. Solche sind in dem pauschal ermittelten Gewinn nach § 5a Abs. 1 EStG also nicht enthalten, sondern werden auch während der Zeit, in der der Gewinn der Gesellschaft nach § 5a Abs. 1 EStG ermittelt wird, weiterhin nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 4 Abs. 1, 5 EStG ermittelt und dem nach § 5a Abs. 1 EStG ermittelten Gewinn hinzugerechnet (näher BFH-Urteil vom 6. Februar 2014 IV R 19/10, BFHE 244, 379, BStBl II 2014, 522, Rz 18). Dabei dürfen ausschließlich Aufwendungen, die durch solche Vergütungen i.S.
G betrieblich veranlasst sind, als Sonderbetriebsausgaben zum Abzug gebracht werden (ausführlich dazu BFH-Urteil vom 19. Juli 2018 IV R 14/16, zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehen, neutralisierte Abschrift liegt bei). 17 b) Der Beigeladene hat indes --was zwischen den Beteiligten unstreitig ist-- keine Vergütungen i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG bezogen. Schon deshalb scheidet aus, dass die streitbefangenen Finanzierungskosten in einem betrieblichen Veranlassungszusammenhang i.S.
G mit in § 5a Abs. 4a Satz 3 EStG genannten Vergütungen stehen. Vielmehr diente das den streitbefangenen Fremdkapitalzinsen zugrundeliegende Darlehen allein der Finanzierung des Erwerbs der Beteiligung des Beigeladenen an der Klägerin. Damit unterfallen --wovon im Übrigen auch das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.