AO bei unterlassenem Widerspruch gegen eine Forderungsanmeldung
FA und zur Mittelvorsorgepflicht bei Gewährung von AdV)
Klägers gegen das Urteil
Finanzgerichts Köln vom 18. Januar 2017 10 K 3671/14 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten
Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen. I. 1 Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war seit 2005 Mehrheitsgesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der ... GmbH (GmbH). Gegenstand
Unternehmens der GmbH war der Handel mit ... und .... 2 Einen Großteil ihrer Waren hatte die GmbH zunächst von den pakistanischen Firmen D-Ltd. und C bezogen, die von Brüdern
Klägers betrieben wurden. Seit Mitte 2004 unterhielt die GmbH jedoch keine Vertragsbeziehungen mehr zu den beiden Firmen; gleichwohl wies sie in ihrer Bilanz zum
halb setzte das FA am 25. Oktober 2011 Körperschaftsteuer für das Jahr 2010 in Höhe von zunächst 33.618 € gegenüber der GmbH fest. Dagegen legte die GmbH Einspruch ein. 5 Im Laufe
Einspruchsverfahrens erging am
Klageverfahrens 10 K 3725/12 wurde auf Antrag
FA vom 10. Juni 2013 mit Beschluss
Amtsgerichts X vom 26. November 2013 ... über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. 8 Das hierdurch unterbrochene Klageverfahren 10 K 3725/12 wurde vom Insolvenzverwalter zunächst nicht aufgenommen. Im Insolvenzverfahren widersprach er zunächst den vom FA zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen, nahm seinen Widerspruch jedoch im weiteren Verlauf wieder zurück. Ein eigener Widerspruch
Klägers als Geschäftsführer der GmbH gegen die vom FA zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen wurde im Laufe
Insolvenzverfahrens nicht erhoben.
halb wurden die vom FA angemeldeten Forderungen am 3. Juni 2014 widerspruchslos zur Insolvenztabelle festgestellt. Das Klageverfahren 10 K 3725/12 wurde von den Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. 9 Aus einem Gutachten
vorläufigen Insolvenzverwalters der GmbH vom 18. November 2013 geht hervor, dass von der GmbH ab 2010 konstant Umsätze von rd. 500.000 € erzielt worden waren. Ausweislich
Gutachtens hatte die GmbH vermutlich Mitte 2012 ihre sämtlichen Vermögenswerte sowie das Personal auf die Firma ... GmbH (Q-GmbH), deren Gesellschafter-Geschäftsführer ebenfalls der Kläger war, übertragen und ihren Geschäftsbetrieb zum 30. Juni 2012 eingestellt. Die Q-GmbH nutzt seither die zuvor von der GmbH genutzten Räumlichkeiten und bietet dasselbe Sortiment an. Die GmbH hatte zum Zeitpunkt
Insolvenzeintritts außer Steuerschulden lediglich weitere Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten in Höhe von rd. 26.000 €. Den Verbindlichkeiten stand eine offene Restforderung gegenüber der Q-GmbH in Höhe von rd. 171.000 € aus der Veräußerung
Inventars sowie aller vorhandenen Waren und Vermögenswerte gegenüber, deren Realisierbarkeit aus Sicht
Insolvenzverwalters aufgrund der schwachen Bonität der Q-GmbH allerdings zweifelhaft erschien. Jedoch war ausweislich der Buchführungsunterlagen der GmbH ein Anteil von 130.000 €
Kaufpreises für den auf die Q-GmbH übertragenen Warenbestand an die GmbH bezahlt worden. Die materielle Insolvenzreife der GmbH trat spätestens Ende 2012 ein. 10 Mit Schreiben vom
Bestehens einer größeren Steuerschuld der GmbH für 2010 habe sich der Kläger erst zu einem Zeitpunkt gegenüber gesehen, als die GmbH ihren Geschäftsbetrieb völlig eingestellt gehabt und über keinerlei Mittel zu deren Begleichung mehr verfügt habe. 16
Weiteren sei der subjektive Tatbestand einer Inhaftungnahme ebenfalls nicht erfüllt, da dem Kläger weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könnten. Mit einer Körperschaftsteuernachzahlung für 2010 aufgrund einer Betriebsprüfung habe er nicht rechnen können. Bis zur Geschäftsaufgabe zum 30. Juni 2012 habe keine fällige Steuerschuld der GmbH bestanden, da der zu diesem Zeitpunkt bereits ergangene und von der GmbH mit dem Einspruch angefochtene Körperschaftsteuerbescheid für 2010 wegen ernstlicher Zweifel an
sen Rechtmäßigkeit von der Vollziehung ausgesetzt gewesen sei. Der Kläger habe daher davon ausgehen dürfen, dass die Körperschaftsteuerschuld 2010 keinen Bestand haben werde. 17 Das FG wies die Klage 10 K 3671/14 mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2017, 625 veröffentlichten Urteil ab. Es entschied, der angefochtene Haftungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung sei rechtmäßig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Haftungsinanspruchnahme
Klägers nach § 69 Satz 1 AO auf erster Stufe lägen vor. Gemäß § 166 AO seien dem Kläger Einwendungen gegen die widerspruchlos zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen
FA im Haftungsverfahren abgeschnitten. Das FG verwies zur weiteren Begründung u.a. auf die Urteile
FG München vom 10. März 2016 14 K 2710/13 (EFG 2016, 1931, Az.
Bundesfinanzhofs --BFH--: XI R 9/16) sowie
FG Mecklenburg-Vorpommern vom 4. Juli 2016 2 K 203/16 (EFG 2016, 1766, Az.
BFH: VII R 25/16). Die weiteren Voraussetzungen für die Haftungsinanspruchnahme
Klägers nach § 69 Satz 1 AO seien ebenfalls erfüllt. 18 Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung der §§ 69, 166 AO. Er macht geltend, er sei nicht gemäß § 166 AO mit seinen Einwendungen gegen die Körperschaftsteuerfestsetzung für das Jahr 2010, die er weiter verfolgt, ausgeschlossen. Der Widerspruch
Insolvenzschuldners im Insolvenzverfahren habe zunächst keine Wirkung auf das Insolvenzverfahren und keine praktische Bedeutung. An einem Prozess gegen den Insolvenzschuldner habe in der Regel niemand ein Interesse. Der Prozess koste lediglich Geld und habe für das Insolvenzverfahren nur eine untergeordnete Bedeutung. Die Entscheidung
Insolvenzverwalters, der Forderungsanmeldung
FA nicht zu widersprechen, habe allenfalls praktische Gründe gehabt. Eine genauere rechtliche Überprüfung habe er mit großer Wahrscheinlichkeit nicht vorgenommen. Der Zweck
AO greife
halb nicht. 19 § 166 AO schränke außerdem die Rechte
Dritten nicht unerheblich ein. Eine erweiternde Auslegung sei
halb ebenso problematisch wie die Verlagerung der rechtlichen Überprüfung in das dafür eigentlich nicht vorgesehene Insolvenzverfahren. 20 Sei die Auffassung
FG zutreffend, müssten zukünftig sämtliche gesetzliche Vertreter
Insolvenzschuldners für diesen Widersprüche erklären, um zu vermeiden, vom FA in Haftung genommen zu werden. Dass dies im Insolvenzverfahren kontraproduktiv sei, liege auf der Hand. 21 Außerdem habe das FG § 69 AO unzutreffend angewandt. Selbst wenn man mit dem FG von einer Pflicht
Klägers ausgehe, vorausschauend Mittel zurückzubehalten, gehe die Auffassung
FG zu weit, der Kläger habe seit dem 22. Februar 2010 Mittel für die Bezahlung der Körperschaftsteuer 2010 zurückbehalten müssen. Niemand habe im Februar 2010 vorhersehen können, wie hoch die Körperschaftsteuer
Jahres 2010 sein werde. Außerdem habe sich der Kläger zu diesem Zeitpunkt in dem Rechtsirrtum befunden, dass sich die steuerlichen Ergebnisse der Prüfung im Prinzip nicht ändern würden. 22 Soweit das FG seine Klageabweisung auf den Körperschaftsteuerbescheid vom
Aus dem Gutachten vom
Klägers zum zeitlichen Ablauf greife nicht durch, weil der Kläger seine Mitwirkungspflicht verletzt habe, indem er keine Angaben zu den liquiden Mitteln der GmbH und deren Verwendung gemacht habe. Die Steuerschulden der GmbH hätten hieraus beglichen werden können. Auch die gerügten Verfahrensfehler lägen daher nicht vor; das FG sei aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Kläger nicht zu weiterer Sachverhaltsaufklärung verpflichtet gewesen. 28 Die Pflichtverletzungen habe der Kläger, wie der Geschehensablauf zeige, aus Sicht
FA vorsätzlich begangen. Die Gewährung von Aussetzung der Vollziehung (AdV) könne den Kläger nicht entlasten. Außerdem habe der Kläger seine Mitwirkungspflichten verletzt. Das FA habe auch sein Auswahlermessen richtig ausgeübt. 29 Mit Schreiben vom 8. August 2018 haben die Prozessbevollmächtigten
Klägers erklärt, sie legten das Mandat nieder. II. 30 Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a FGO. Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. 31 Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger für die vom FA zur Insolvenztabelle angemeldeten und widerspruchslos festgestellten Steuerforderungen haftet. Der Kläger hat es pflichtwidrig unterlassen, die widerspruchslos zur Tabelle angemeldeten Steuerforderungen rechtzeitig zu erfüllen (1.). Die Pflichtwidrigkeit
Verhaltens indiziert den Schuldvorwurf (2.). Die erforderliche Kausalität liegt vor (3.). Mit seinen materiellen Einwendungen gegen die Körperschaftsteuer 2010 ist der Kläger gemäß § 166 AO ausgeschlossen (5.). 32 1. Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann nach § 191 Abs. 1 Satz 1 AO durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden. 33
Klägers insoweit nicht erkennbar seien. Insbesondere könne sich der Kläger nicht damit exkulpieren, dass er nicht gewusst habe, dass sich Steuerschulden für die GmbH ergeben würden, für deren Erfüllung er Vorsorge hätte treffen müssen. Aufgrund
Bescheids vom 25. Februar 2011 über die Feststellung
verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer auf den 31. Dezember 2007 in Höhe von 0 € habe sich der Kläger als Geschäftsführer der GmbH mit den daraus für die GmbH resultierenden steuerlichen Folgen --auch soweit diese die Folgejahre betrafen-- und den mit diesen verbundenen Pflichten seines Amtes vertraut machen und diesbezüglich im Zweifelsfall selbst aktiv fachkundigen Rat einholen müssen. Mit einer künftigen Steuerschuld der GmbH aufgrund
Wegfalls
Verlustvortrags habe er danach bereits bei Erlass
Verlustfeststellungsbescheids 2007 rechnen müssen. 40 cc) Diese Würdigung
FG ist aufgrund der vom FG festgestellten Tatsachen möglich und verstößt weder gegen Denkgesetze noch gegen Erfahrungssätze; sie bindet daher gemäß § 118 Abs. 2 FGO den Senat (vgl. zur eingeschränkten Überprüfung im Revisionsverfahren BFH-Beschluss vom 18. Januar 2008 VII B 63/07, BFH/NV 2008, 754, unter II., Rz 5 und 7, m.w.N.). 41 dd) Es ist auch --entgegen dem Vorbringen der Revision-- unschädlich, dass das FG weiter angenommen hat, spätestens mit der Bekanntgabe
Körperschaftsteuerbescheides für das Jahr 2010 vom 25. Oktober 2011, aus welchem sich eine Steuerfestsetzung in Höhe von 33.618 € ergab, wäre ein etwaig zuvor bestehender entschuldbarer Rechtsirrtum
Klägers über die Entstehung einer Steuerschuld der GmbH und seine diesbezüglichen steuerlichen Pflichten jedenfalls beseitigt worden, ohne darauf einzugehen, dass dieser Betrag erst durch Änderungsbescheid vom 17. Oktober 2012 auf 41.811 € erhöht wurde, wofür der Kläger ebenfalls in Haftung genommen wird. Erstens indiziert auch insoweit die Pflichtwidrigkeit das Verschulden und zweitens hat das FG bereits aus dem Ergehen
auf 0 € lautenden Verlustfeststellungsbescheids 2007 vom
Klägers --anders als die Revision meint-- adäquat kausal für den Vermögensschaden
Fiskus war. Der Einwand
Klägers, der GmbH hätten bei Fälligkeit keine Mittel zur Tilgung der Steuerforderungen mehr zur Verfügung gestanden, greift nicht durch. 43
Fiskus mangels ausreichender Zahlungsmittel und vollstreckbaren Vermögens
Steuerpflichtigen unabhängig davon eingetreten ist, ob Steueranmeldungen fristgerecht eingereicht und die geschuldeten Steuerbeträge innerhalb der gesetzlich hierfür bestimmten Fristen entrichtet worden sind (vgl. BFH-Urteile vom
Steuergläubigers und der anderen Gläubiger einzusetzen, sondern er ist bereits vor Fälligkeit der Steuern ganz allgemein verpflichtet, die Mittel
Steuerschuldners so zu verwalten, dass dieser zur pünktlichen Tilgung auch der erst künftig fällig werdenden Steuerschulden in der Lage ist (vgl. BFH-Urteile vom
Einzelfalls ab (vgl. BFH-Beschluss vom
halb auch dann, wenn er sich durch Vorwegbefriedigung anderer Gläubiger oder in sonstiger Weise schuldhaft außerstande setzt, künftig fällig werdende Steuerschulden, deren Entstehung ihm bekannt ist, zu tilgen (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 1987, 2, unter 2.a, Rz 20; in BFH/NV 1997, 324, Rz 23; vom
FA entheben den Vertreter nicht von seiner Pflicht, für die Erfüllung der Steueransprüche entsprechende Vorsorge zu treffen (vgl. BFH-Urteil vom
Verfahrens gerechnet werden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 205, 335, BStBl II 2004, 967, Rz 14; BFH-Beschlüsse vom 4. Mai 1998 I B 116/96, BFH/NV 1998, 1460, unter II.3.c, Rz 17; vom 12. Mai 2000 I B 51/99, juris, Rz 9; Nacke, a.a.O., Rz 2.119, m.w.N.; Klein/Rüsken, AO, 13. Aufl., § 69 Rz 55; Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 69 AO Rz 28a). 49
auf 0 € lautenden Verlustfeststellungsbescheids für das Jahr 2007 am 25. Februar 2011 habe der Kläger für deren spätere Tilgung Sorge tragen und Gesellschaftsmittel zurücklegen müssen. Dass die Liquiditätslage der GmbH dies nicht zugelassen hätte, sei angesichts
Gutachtens
Insolvenzverwalters vom 18. November 2013, wonach von der GmbH ab 2010 konstant Umsätze von rd. 500.000 € erzielt worden seien, nicht ersichtlich. Einen substantiierten Vortrag, aus welchen Gründen die GmbH ungeachtet
sen nicht in der Lage gewesen sein sollte, finanzielle Mittel zur Begleichung der bereits absehbaren künftigen Steuerschulden zurückzulegen, habe der Kläger nicht vorgebracht. Auch der Umstand, dass zum Zeitpunkt der Eröffnung
Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH im November 2013 außer Steuerschulden nahezu keine Verbindlichkeiten gegenüber Dritten vorhanden gewesen seien, indiziere, dass die GmbH im Zeitraum bis zur Aufgabe und Übertragung ihres Betriebs auf die Q-GmbH Ende Juni 2012 über die nötige Liquidität zur Bedienung der Verbindlichkeiten gegenüber anderen Schuldnern verfügt haben müsse. Offensichtlich habe der Kläger diese Verbindlichkeiten aus den vorhandenen Gesellschaftsmitteln erfüllt, ohne zumindest im gleichen Maße ebenso Mittel zur Begleichung der bereits zu diesem Zeitpunkt erkennbaren künftigen, aus den im Rahmen der Betriebsprüfung für 2003 bis 2007 getroffenen Prüfungsfeststellungen resultierenden Steuerschulden vorzuhalten. Soweit der Kläger das Vorhandensein ausreichender finanzieller Mittel der GmbH im Haftungszeitraum und insbesondere den Zufluss
in dem Gutachten
vorläufigen Insolvenzverwalters angesprochenen Kaufpreises in Höhe von 130.000 € bestreite, fehle es an einer entsprechenden Substantiierung seines Vortrags. 51
Körperschaftsteuerbescheids 2010 vom
FA liegenden Pflichtverletzung trägt, wie das FG zutreffend erkannt hat, das FA die objektive Beweislast (vgl. BFH-Urteil vom 8. Juli 1982 V R 7/76, BFHE 136, 194, BStBl II 1983, 249, Rz 9). 56
Haftungszeitraumes, zu dem Bestand an Eigen- und Fremdkapital der GmbH sowie zu Art und Umfang der Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge, insbesondere insoweit als die Zahlungen zur Gläubigerbefriedigung gedient haben, beizubringen (vgl. BFH-Beschluss vom
Haftungsschuldners kann dem FA auch ein Schätzungsfehler nicht vorgeworfen werden; es ist vielmehr während dieser Zeit zu einer für den Haftungsschuldner ggf. nachteiligen Schätzung der Haftungssumme berechtigt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 31. März 2000 VII B 187/99, BFH/NV 2000, 1322, unter II.3.b, Rz 21; vom 19. November 2012 VII B 126/12, BFH/NV 2013, 504, Rz 12). 57
FG (juris, Rz 53) weder im Klageverfahren noch in dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren substantiierte Angaben zu der finanziellen Situation der GmbH im Zeitraum nach Abschluss der Betriebsprüfung im Februar 2010 gemacht hat, durfte das FA auf Seite 3 der Einspruchsentscheidung vom 17. November 2014 zu Lasten
Klägers davon ausgehen, dass die Liquiditätslage der GmbH es dem Kläger ermöglicht hätte, sämtliche Steuerschulden zu bezahlen, das heißt auch die mit Bescheid vom 17. Oktober 2012 (und damit vor Ende
Haftungszeitraums) höher festgesetzte Körperschaftsteuer für das Jahr 2010, bzw. ausreichende Mittel zu deren vollständiger Bezahlung zurückzulegen. Soweit der Kläger sowohl im Klageverfahren als auch im Revisionsverfahren anderes vorträgt, hätte es ihm oblegen, dazu bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem FG Aufzeichnungen und Belege beizubringen. Dies ist jedoch seitens
Klägers nicht geschehen. 58 cc) Soweit der Kläger dazu mit der Revision weiter vorbringt, das FG habe unter Verstoß gegen § 96 FGO i.V.m. § 162 AO das Gutachten
vorläufigen Insolvenzverwalters außer Acht gelassen, trifft es zwar zu, dass auch bei einer --dem Grunde nach berechtigten-- Schätzung der Tilgungsquote das FG gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 162 Abs. 1 Satz 2 AO verpflichtet ist, sämtliche bekannten Umstände, insbesondere ein Insolvenzgutachten, im Rahmen der Schätzung zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 20. Mai 2014 VII R 12/12, BFH/NV 2014, 1353, Rz 13). Dies haben jedoch sowohl das FA als auch das FG getan. FA und FG haben daraus lediglich andere Schlüsse gezogen als der Kläger. Das FG hat angenommen, dass sich aus dem Gutachten
vorläufigen Insolvenzverwalters vom 18. November 2013, nach dem die GmbH ab 2010 konstant Umsätze von rd. 500.000 € erzielt habe und von der Q-GmbH an die GmbH ein Anteil vom Kaufpreis in Höhe von 130.000 € bezahlt worden sei, hinreichende Anhaltspunkte für vorhandene Gesellschaftsmittel ergeben.
halb habe es dem Kläger oblegen, diese Annahme durch substantiierte Angaben und geeignete Belege zu widerlegen, was nicht geschehen sei. 59
sen Vertreter, Bevollmächtigter oder kraft eigenen Rechts anzufechten. 62 b) Zu Recht ist das FG davon ausgegangen, dass die widerspruchslose Feststellung einer Steuerforderung im Insolvenzverfahren als unanfechtbare Steuerfestsetzung i.S.
Der Senat verweist insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in den BFH-Urteilen in BFHE 257, 515, BStBl II 2017, 934 und in BFHE 259, 221, BStBl II 2018, 515, denen er auch insoweit folgt. 63
AO geworden; sie ist mit einem förmlichen Rechtsbehelf (Einspruch, Klage, Nichtzulassungsbeschwerde, Revision) nicht mehr anfechtbar (vgl. BFH-Urteil in BFHE 259, 221, BStBl II 2018, 515, Rz 35). 65 bb) Widerspricht hingegen der Insolvenzschuldner der Forderungsanmeldung
FA (§ 174 InsO) gemäß § 178, § 184 InsO, liegen Steuerbescheide als vollstreckbare Schuldtitel vor, so dass nach § 184 Abs. 2 Satz 1 InsO in der seit 1. Juli 2007 geltenden Fassung
Gesetzes zur Vereinfachung
Insolvenzverfahrens (BGBl I 2007, 509) der Insolvenzschuldner nach seinem Widerspruch das Verfahren aufnehmen muss (vgl. BFH-Beschluss vom
Insolvenzverfahrens seine Befugnis, für die GmbH zu handeln, nicht verloren (vgl. Urteil
Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 26. Januar 2006 IX ZR 282/03, Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht 2006, 260, Rz 6 f.; BFH-Urteil in BFHE 259, 221, BStBl II 2018, 515, Rz 39, m.w.N.). Als gesetzlicher Vertreter der GmbH (§ 35 Abs. 1 Satz 1
Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung) hat er weder der Forderungsanmeldung
FA namens der GmbH widersprochen noch namens der GmbH das Klageverfahren der GmbH als widersprechende Insolvenzschuldnerin aufgenommen; dadurch hat er es zugelassen, dass sich die Klage der GmbH in der Hauptsache erledigte. Die Forderung wurde widerspruchslos in die Insolvenztabelle eingetragen und damit i.S.
Die materielle Rechtmäßigkeit der Steuerforderungen wurde nur aufgrund
unterlassenen Widerspruchs und der unterlassenen Aufnahme
Klageverfahrens namens der GmbH nicht im Klageverfahren 10 K 3725/12 geklärt. 68 e) Da der Kläger die Möglichkeit hatte, mit seinen Einwendungen gegen seine Haftung vor Gericht gehört zu werden, ist seine Haftung verfassungsgemäß (vgl. dazu Beschluss
Bundesverfassungsgerichts vom
FG-- auf der unterlassenen Beweiserhebung beruhen könne und was das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme gewesen wäre. 71 b) Da es sich bei der Rüge, das FG habe seine Pflicht zur Aufklärung
Sachverhalts (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) verletzt, um einen verzichtbaren Verfahrensfehler handelt (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung), fehlt außerdem der erforderliche Vortrag, dass die Verletzung der betreffenden Verfahrensvorschrift in der Vorinstanz gerügt wurde (vgl. BFH-Urteil vom
Mandats durch die bisherigen Prozessbevollmächtigten kann der Senat über die Sache entscheiden (vgl. BFH-Urteil vom 11. April 2013 V R 32/12, BFH/NV 2013, 1426, Rz 10); denn angesichts
beim BFH bestehenden Vertretungszwangs (§ 62 Abs. 4 FGO) wird die Mandatsniederlegung erst mit der Anzeige der Bestellung eines anderen Prozessbevollmächtigten wirksam (vgl. BFH-Beschlüsse vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.