STRE201850216 ECLI:DE:BFH:2018:B.180918.XIR54.17.0 BFH 11. Senat 20180918 XI R 54/17 Beschluss § 34 AO, § 69 AO, § 166 AO, § 191 AO vorgehend FG Düsseldorf, 25. Oktober 2017, Az: 2 K 2269/15 H, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Zum Einwendungsausschluss des Geschäftsführers einer GmbH bei unterlassenem Widerspruch gegen die Forderungsanmeldung des FA 1. NV: Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass der Geschäftsführer einer GmbH im Haftungsverfahren mit Einwendungen gegen die Höhe der Steuerforderungen gemäß § 166 AO ausgeschlossen ist, wenn er der Forderungsanmeldung des FA hätte widersprechen können, dies aber unterlassen hat. 2. NV: Mangelnde Kenntnisse der Grundpflichten eines Geschäftsführers einer GmbH entschuldigen eine Pflichtverletzung nicht. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 25. Oktober 2017 2 K 2269/15 H wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen. I. 1 Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurde 2001 zum Geschäftsführer der ... GmbH (im Folgenden GmbH) bestellt, deren alleiniger Gesellschafter er seit 2003 war. Gegenstand der GmbH war der Großhandel mit Textilstoffen, die für den afrikanischen Markt bestimmt waren. Die GmbH betrieb ein Ladengeschäft in A und einen Internethandel für Textilien. 2 Die Körperschaftsteuer- und Umsatzsteuererklärungen für 2005 bis 2007 wurden am 3. Mai 2007 (für 2005), 19. September 2007 (für 2006) und am 20. Juni 2008 (für 2007) beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) eingereicht. Die Körperschaftsteuer- und Umsatzsteuerfestsetzungen für diese Jahre erfolgten erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. 3 Aufgrund der Prüfungsanordnung vom 2. Februar 2011 führte das FA bei der GmbH eine Betriebsprüfung u.a. für Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2005 bis 2007 durch. Im Prüfungsbericht vom 3. Januar 2012 kamen die Prüferinnen u.a. zu dem Ergebnis, dass eine Schätzungsbefugnis des FA bestehe, weil die Kassenführung formelle und materielle Mängel aufweise und daher nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entspreche. 4 Das FA folgte den Prüfungsfeststellungen und erließ unter dem 23. Juli 2012 (Körperschaftsteuer 2005 bis 2007 sowie Umsatzsteuer 2007) bzw. dem 1. August 2012 (Umsatzsteuer 2005 und 2006) entsprechende Änderungsbescheide. Daraus ergab sich ein Nachzahlungsbetrag von insgesamt 533.830,91 €. 5 Gegen die Änderungsbescheide legte der Kläger als Geschäftsführer der GmbH fristgemäß Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung (AdV). 6 Das FA setzte mit Bescheid vom 22. August 2012 die Änderungsbescheide unter der aufschiebenden Bedingung einer Sicherheitsleistung in gleicher Höhe von der Vollziehung aus. Daraufhin stellte die GmbH beim Finanzgericht (FG) einen Antrag auf AdV der Änderungsbescheide ohne Sicherheitsleistung. Mit Beschluss des FG vom 15. Februar 2013 6 V 3221/12 A (K,G,U) wurde dem Antrag teilweise stattgegeben; die Berechnung des Aussetzungsbetrags wurde dem FA übertragen. 7 Mit Schreiben vom 8. März 2013 teilte das FA der GmbH die von der AdV erfassten Beträge mit. Zugleich forderte es die GmbH zur Zahlung der nicht ausgesetzten Beträge in Höhe von insgesamt 261.665,34 € bis zum 11. April 2013 auf. 8 Der Kläger stellte daraufhin am 21. März 2013 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH. Das Verfahren wurde am 29. Oktober 2013 eröffnet (Amtsgericht A, Az. ...). Forderungen waren bis zum 2. Dezember 2013 beim Insolvenzverwalter anzumelden. Als Stichtag, welcher dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, wurde der 23. Dezember 2013 bestimmt. 9 Das FA meldete die Forderungen betreffend die Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2005 bis 2007 nebst Zinsen, Solidaritätszuschlag und Säumniszuschläge zur Tabelle an. Dem widersprach der Insolvenzverwalter. Ein Widerspruch des Klägers erfolgte nicht. 10 Am 7. Juli 2014 erließ das FA gegenüber dem Insolvenzverwalter der GmbH eine Einspruchsentscheidung wegen der Einsprüche gegen die geänderten Körperschaftsteuer- und Umsatzsteuerbescheide 2005 bis 2007, in der es ausführte, die Einsprüche und der Widerspruch gegen die Anmeldungen zur Tabelle seien soweit begründet, als das FG in seinem Beschluss vom 15. Februar 2013 ernstliche Zweifel an den Änderungen der Steuerfestsetzungen geäußert habe. 11 Im Übrigen seien die Einsprüche unbegründet. Aufgrund dieser Entscheidung stellte das FA die angemeldeten Forderungen gemäß § 251 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) daher in Höhe von insgesamt 255.693 € als Insolvenzforderungen fest. Gegen die Einspruchsentscheidung wurde keine Klage erhoben. 12 Nach erfolgter Anhörung hatte das FA bereits unter dem 2. Juni 2014 einen Haftungsbescheid erlassen, mit dem es den Kläger gemäß §§ 191, 69, 34 AO für einen Gesamtbetrag von 592.341,76 € in Haftung nahm. Die Haftungssumme betraf die Körperschaftsteuer nebst Solidaritätszuschlag und Zinsen sowie Umsatzsteuer nebst Zinsen, jeweils für 2005 bis 2007, sowie Säumniszuschläge. Zugleich forderte es den Kläger auf, 291.687,51 € an das FA zu zahlen. 13 Mit Einspruchsentscheidung vom 26. Juni 2015 änderte das FA den Haftungsbescheid dahingehend ab, dass die Haftungssumme auf 285.594,16 € herabgesetzt wurde. 14 Zur Begründung führte das FA u.a. aus, durch die Reduzierung der Steuerschulden der GmbH aufgrund der Einspruchsentscheidung vom 7. Juli 2014 mindere sich die Haftungssumme entsprechend. 15 Mit der Klage wandte sich der Kläger insbesondere gegen die im Haftungsbescheid vorgeworfene schuldhafte Pflichtverletzung und die Höhe der Haftungsschuld. 16 Das FG wies die Klage ab. Es entschied, die Einwendungen des Klägers gegen die Höhe der Steuer und der steuerlichen Nebenleistungen könnten gemäß § 166 AO keine Berücksichtigung finden. Denn der Kläger könne sich aufgrund der in der Insolvenztabelle widerspruchslos festgestellten Forderungen des FA im Haftungsverfahren nicht darauf berufen, dass die Steuerschulden nicht in der vom FA geltend gemachten Höhe bestünden. 17 Auch die weiteren Haftungsvoraussetzungen lägen vor. Insbesondere sei eine Pflichtverletzung gegeben, da die Kasse nicht ordnungsgemäß geführt worden und es dadurch zur Abgabe von unrichtigen Steuererklärungen gekommen sei. 18 Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2018, 77 veröffentlicht. 19 Mit der Revision rügt der Kläger insbesondere die Verletzung des § 166 AO. Der Einwendungsausschluss des § 166 AO könne nicht so weit reichen, dass er auch dann zum Nachteil des Steuerpflichtigen greife, wenn dieser bereits vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens substantiiert Einspruch gegen die Steuerfestsetzung erhoben und er später keinen Widerspruch gegen die Anmeldung der Insolvenzforderung zur Tabelle eingelegt habe. Überdies sei fraglich, ob die Nichtausübung dieses Widerspruchsrechts unter § 166 AO zu subsumieren sei. 20 Mit Schreiben vom 15. März 2018 trägt der Kläger zudem vor, dass der vom Bundesfinanzhof (BFH) "bereits entschiedene Fall" mit dem Streitfall nicht vergleichbar sei. Denn dort habe der Kläger seine Verpflichtung zur Fertigung einer Steuererklärung nicht erfüllt. Im Streitfall sei dagegen eine solche Erklärung abgegeben worden. Darüber hinaus erhebt der Kläger Einwände gegen den Schuldvorwurf. Hinsichtlich der Kassenführung habe er die Handhabe erklärt und das Personal namentlich benannt, ohne dass dem nachgegangen worden sei. Verfahrensfehlerhaft habe das FG das Vorliegen eines unvermeidlichen Rechts- oder Verbotsirrtums nicht geprüft. Hinsichtlich der zu stellenden Anforderungen habe es die Qualifikation des Klägers nicht beachtet, der gelernter Kfz-Mechaniker sei. Es liege aufgrund der Anwendung des § 166 AO ein Eingriff in seine verfassungsrechtlich geschützten Grundrechte vor. Die Höhe der Haftung richte sich auch nach der Schuld. Dies sei nicht beachtet worden. Schließlich sei ihm, dem Kläger, nicht die Rechtsfolge des § 166 AO anzulasten, da es sich dabei um ein außerordentliches Verfahren handele, das dem Geschäftsführer nicht bekannt sein müsse. Auch bestehe diesbezüglich keine gefestigte Rechtsprechung. Erst vor wenigen Monaten habe der BFH einen entsprechenden Fall entschieden. Zuvor seien sich Senate der FG uneinig gewesen bzw. hätten die Revision zugelassen. Der unterbliebene Widerspruch sei dagegen weit vor dieser Diskussion und Beschäftigung der FG erfolgt. 21 Der Kläger beantragt sinngemäß,das FG-Urteil sowie die Einspruchsentscheidung des FA vom 26. Juni 2015 und den Haftungsbescheid vom 2. Juni 2014 aufzuheben. 22 Das FA beantragt,die Klage abzuweisen. 23 Es verteidigt die angefochtene Vorentscheidung. II. 24 1. Die Zuständigkeit des erkennenden Senats für das vorliegende Verfahren ergibt sich aus Teil A XI. Senat Nr. 2 des Geschäftsverteilungsplans (GVPL) des BFH. Die Zuständigkeit des VII. Senats des BFH gemäß Teil A VII. Senat Nr. 5 Buchst. b GVPL für Haftungssachen ist nicht begründet, da die Höhe der Steuer streitig ist. 25 2. Der erkennende Senat ist gemäß II.2.a bb der Ergänzenden Regelungen des GVPL für den gesamten Streitfall zuständig, weil über die im Streitfall entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob Einwendungen der Klägerin gemäß § 166 AO ausgeschlossen sind, nur einheitlich entschieden werden kann und die Körperschaftsteuer den höchsten Streitwert hat; die Zuständigkeit erstreckt sich gemäß III.2. der Ergänzenden Regelungen des GVPL auch auf die die Steuern betreffenden Säumniszuschläge und Zinsen. III. 26 Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. 27 Die Revision ist unbegründet; sie ist deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG hat zu Recht angenommen, dass der Kläger aufgrund von § 166 AO gehindert ist, Einwendungen gegen die Höhe der Steuer und steuerlichen Nebenleistungen, für die er haftet, zu erheben. Auch liegt ein schuldhaftes Verhalten des Klägers i.S. des § 69 AO vor, das zu einer Haftung in Höhe der Steuerschuld führt. 28 1. Zu Recht geht das FG davon aus, dass das FA den Kläger durch Haftungsbescheid in Haftung nehmen durfte. 29
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.