STRE201850217 ECLI:DE:BFH:2018:U.180918.VIIR32.17.0 BFH 7. Senat 20180918 VII R 32/17 Urteil Abschn 16 Anm 2 Buchst a KN, AllgVorschr 2 Buchst a KN, Kap 84 KN, Kap 85 KN, Pos 8522 KN vorgehend FG Düsseldorf, 22. November 2016, Az: 4 K 1319/14 Z, Urteilnachgehend FG Düsseldorf, 22. Juli 2020, Az: 4 K 3404/18 Z, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Zolltarif: Einreihung eines Speichermoduls NV: Bei der Prüfung, ob sich ein Teil als Ware einer Position des Kapitels 84 oder 85 KN darstellt (Anm. 2 Buchst. a zu Abschn. XVI KN), weil es bereits deren wesentliche Beschaffenheitsmerkmale aufweist (AV 2 Buchst. a), ist nicht auf die Ware abzustellen, für die das Teil später bestimmt ist, sondern auf eine Ware im Sinne einer Position des Kapitels 84 oder 85 KN . Auf die Revision des Hauptzollamts wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 22. November 2016 4 K 1319/14 Z aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen. I. 1 Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) meldete zwischen April und Oktober 2010 Speichermodule aus Taiwan unter der Unterpos. 8521 90 00 der Kombinierten Nomenklatur (KN) zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Die Zollstelle nahm die Zollanmeldungen an und fertigte die Waren antragsgemäß ab. 2 Die Speichermodule bestanden aus einer Platine mit den Außenmaßen 32 x 68 mm mit Prozessor, Signalelektronik, A/D-Wandler und Videokompressionstechnik mit darauf angebrachten Steckern sowie einem SD-Kartenschacht mit daran angebrachten Kabeln mit Steckverbindung und besonderen, eigens für die Klägerin angebrachten Anschlüssen. Ein Gehäuse und Bedienelemente waren nicht vorhanden. Das Modul diente zur Bild- und Tonaufzeichnung von Audio-, Video- und Bilddateien in den Formaten MPEG4 und AFS und zur Umwandlung und Wiedergabe dieser Dateien in sichtbarer und hörbarer Form zur Verwendung in der Videoinspektionstechnik. 3 Am 10. April 2013 beantragte die Klägerin eine teilweise Erstattung des Zolls, weil die Speichermodule nach ihrer Auffassung in die Pos. 8522 KN einzureihen seien. Dies lehnte der Beklagte und Revisionskläger (das Hauptzollamt --HZA--) mit Bescheid vom 31. Oktober 2013 ab. 4 Das Finanzgericht (FG) bejahte den Erstattungsanspruch, weil die Module als Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Pos. 8521 KN bestimmt, in die Pos. 8522 KN einzureihen seien. Sie seien auch, da sie für die Funktion eines Videogeräts zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe der Pos. 8521 KN unerlässlich seien, Teil eines solchen Geräts. Nach Anm. 2 Buchst. b zu Abschn. XVI KN scheide eine Einreihung in die Pos. 8521 KN aus. Die Module verfügten auch nicht bereits über die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen oder fertigen Ware. Dabei sei die unvollständige oder unfertige Ware mit der Ware zu vergleichen, die mit ihrer Verwendung entstehen solle, also dem Videoinspektionskamerasystem. 5 Zur Begründung seiner Revision weist das HZA darauf hin, das FG habe die Anm. 2 Buchst. a zu Abschn. XVI KN nicht vorrangig vor der Anm. 2 Buchst. b zu Abschn. XVI KN berücksichtigt und die Module zu Unrecht in die Pos. 8522 KN und nicht in die Pos. 8521 KN eingereiht. Der richtige Bezugspunkt für einen Vergleich der Ware mit einer vollständigen Ware sei die im Positionswortlaut der Pos. 8521 KN beschriebene Ware, also ein Videogerät und nicht das Videoinspektionskamerasystem. Das Modul weise alle für eine Videoaufzeichnung bzw. -wiedergabe erforderlichen Komponenten und damit die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale eines vollständigen Videogeräts der Pos. 8521 KN auf. 6 Nach Auffassung der Klägerin ist die Einordnung der Module als unvollständige Ware durch das FG revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Abgesehen davon handele es sich bei den Modulen wegen des Fehlens eines vergleichbaren äußerlichen Erscheinungsbildes und der Funktionen eines vollständigen Videogeräts nicht um eine unvollständige Ware der Pos. 8521 KN, sondern um ein Teil eines Geräts der Pos. 8521 KN, das in die Pos. 8522 KN einzureihen sei. II. 7 Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Zurückverweisung an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Einreihung der streitgegenständlichen Module in die Pos. 8522 KN als Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Pos. 8521 KN bestimmt, hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. 8 1. Das FG hat zunächst zutreffend erkannt, dass die Module nicht als vollständige Waren im Sinne der KN angesehen werden können, die bereits als solche vom Wortlaut einer Position erfasst werden (vgl. Allgemeine Vorschrift für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur --AV-- 1). Vielmehr sind die eingeführten Waren Teile von Videoinspektionskamerasystemen. Unabhängig davon, ob diese --wie die Klägerin meint-- in die Pos. 8521 KN oder --wofür die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1761 der Kommission vom 28. September 2016 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (Amtsblatt der Europäischen Union --ABlEU-- 2016, Nr. L 269/9) spricht-- als Videokameraaufnahmegerät in die Pos. 8525 KN einzureihen sind, handelt es sich bei einem Videoinspektionskamerasystem um eine Maschine des Abschnitts XVI KN, der u.a. Maschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren sowie Fernseh-, Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte erfasst. Zu diesem Abschnitt gehören u.a. alle elektrischen Maschinen, Apparate, Geräte und Vorrichtungen sowie Teile davon (Erläuterung zum Harmonisierten System --ErlHS-- 01.0 zu Abschnitt XVI). 9 Der Begriff "Teil" setzt voraus, dass es ein Ganzes gibt, für dessen Funktionieren das Teil unabdingbar ist. Das mechanische oder elektrische Funktionieren der Maschine muss von diesem Teil abhängen (Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Rohm Semiconductor vom 20. November 2014 C-666/13, EU:C:2014:2388, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2015, 94, Rz 45 f.; Data I/O vom 15. Mai 2014 C-297/13, EU:C:2014:331, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2014, 194, Rz 35, und G.E. Security vom 25. Februar 2016 C-143/15, EU:C:2016:115, ABlEU 2016, Nr. C 145, 12, Rz 60 ff.). 10 Im Streitfall hängt das Funktionieren des Videoinspektionskamerasystems von den Modulen ab, weil diese zur Bild- und Tonaufzeichnung in Dateiform sowie zur Umwandlung und zur Wiedergabe dieser Dateien in sichtbarer und hörbarer Form zur Verwendung in der Videoinspektionstechnik dienen. 11 2. Die Einreihung von Teilen von Waren des Abschnitts XVI KN richtet sich nach der Anmerkung 2 zu diesem Abschnitt. 12
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.