Diese können im Inland und/oder Ausland belegen sein . 2. NV: Ein Wohnsitz i.S.
AO setzt nicht voraus, dass der Steuerpflichtige sich während einer Mindestzahl von Tagen oder Wochen im Jahr tatsächlich in der Wohnung aufhält. Auch unregelmäßige Aufenthalte in einer Wohnung können zur Aufrechterhaltung eines dortigen Wohnsitzes führen . 3. NV: Ein inländischer Wohnsitz führt auch dann zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht, wenn er nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen
Steuerpflichtigen bildet . Auf die Revision
Beklagten wird das Urteil
Finanzgerichts München vom
gesamten Verfahrens haben die Kläger zu tragen. I. 1 Streitig ist, ob der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) in den Streitjahren (2008 bis 2011) in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) einen Wohnsitz hatte und daher unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war. 2 Der Kläger, ein Pilot, war vom
Einfamilienhauses. Dieser bot das Haus auf einer Immobilienbörse im Internet zum Verkauf an. Zu einer Besichtigung kam es jedoch nicht.
Weiteren ließen die Kläger im Rahmen
Umzugs in 2008 einen Teil
Hausrats in das Abordnungsland verbringen, der überwiegende Teil der Möbel blieb jedoch im Haus in B-Stadt. Lediglich im ersten Stock wurde ein Zimmer freigeräumt. Dieses war von Oktober 2008 bis Januar 2009 und von März 2010 bis Juni 2011 vermietet, wobei die Mieter das restliche Haus teilweise mitbenutzen durften. Die monatliche (Warm-)Miete betrug ... € und wurde zum Teil überwiesen und zum Teil bar gezahlt. Daneben erzielte der Kläger Vermietungseinkünfte aus zwei weiteren Objekten in B-Stadt. 4 Der Kläger hielt sich im Zeitraum der Abordnung in 2008 nicht mehr, in 2009 an 22 Tagen, in 2010 an 26 Tagen und in 2011 (bis zum
Klägers selbst. Darüber hinaus war das FG der Auffassung, dass sich der "Familienwohnsitz" in das Abordnungsland verlagert hätte. Zudem minderte das FG hinsichtlich der Streitjahre 2008 bis 2010 die Höhe der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. 7 Gegen das Urteil
FG richtet sich die --vom Bundesfinanzhof (BFH) nach Nichtzulassungsbeschwerde
FA zugelassene-- Revision
FA, die es auf eine Verletzung materiellen Rechts stützt. Es beantragt, das Urteil
FG aufzuheben und die Einkommensteuer für die Streitjahre 2008 bis 2010 bezüglich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wie vom FG festgestellt festzusetzen. 8 Der Kläger beantragt, die Revision
FA zurückzuweisen. II. 9 Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung. Die Einkommensteuerbescheide 2008, 2009 und 2010 jeweils vom
Einkommensteuergesetzes (EStG) sind natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Nr. 6 EStG erfasst die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie aus Vermietung und Verpachtung. Dies gilt unabhängig davon, ob die Tätigkeiten im In- oder Ausland ausgeübt werden. 11 2. Die Frage, ob eine natürliche Person im Inland einen Wohnsitz hat, beurteilt sich nach § 8 der Abgabenordnung (AO). Danach kommt es darauf an, ob die betroffene Person im Inland eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benutzen wird. 12 Die Beurteilung, ob die Umstände auf eine Beibehaltung und Nutzung der Wohnung schließen lassen, liegt weitgehend auf tatsächlichem Gebiet. Insoweit ist der BFH als Revisionsgericht gemäß § 118 Abs. 2 FGO an die vom FG festgestellten Tatsachen und deren Würdigung durch das FG gebunden. Er kann die Schlussfolgerungen
FG nur auf Verstöße gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze hin überprüfen (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom
AO in der A-Straße in B-Stadt und war daher unbeschränkt einkommensteuerpflichtig i.S.
G. 14
FG hatte der Kläger im Streitzeitraum aber einen Wohnsitz im Inland, da er diesen vor seiner Abordnung ins Ausland bereits begründet und auch während seiner Abordnungszeit nicht wieder aufgegeben hatte. 16 Der Senat ist nicht nach § 118 Abs. 2 FGO an die Beurteilung
FG, die Umstände reichten im Streitfall nicht aus, um einen Wohnsitz
Klägers im Inland zu begründen, gebunden. Diese Tatsachenwürdigung
FG bezieht sich nur auf die Frage, ob der Kläger im Zeitraum seiner Abordnung ins Ausland durch seine Aufenthaltszeiten im Inland --erneut-- einen Wohnsitz begründet hat. Dagegen hat das FG nicht geprüft, ob der Kläger seinen bereits vorher im Inland begründeten Wohnsitz durch die Abordnung überhaupt aufgegeben hatte. Hat das FG aber eine notwendige Würdigung unterlassen, so kann der BFH als Revisionsgericht sie auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen
FG selbst vornehmen, auch wenn mehrere Möglichkeiten der Deutung
Sachverhalts bestehen (BFH-Urteil vom 22. August 2007 III R 89/06, BFH/NV 2008, 351, m.w.N.). 17 Im Streitfall hat der Kläger vor seiner Abordnung einen Wohnsitz i.S.
Der Wohnsitz bestand auch während seiner Abordnung ins Ausland fort; er wird erst dann aufgegeben, wenn die Voraussetzungen
Ob dies der Fall ist, richtet sich ebenfalls nach den objektiv erkennbaren Umständen (BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 351, m.w.N.). 18 aa) Der Begriff
Wohnsitzes setzt voraus, dass der Steuerpflichtige die Wohnung innehat. Danach muss die Wohnung in objektiver Hinsicht dem Steuerpflichtigen jederzeit (wann immer er es wünscht) als Bleibe zur Verfügung stehen und zudem in subjektiver Hinsicht von ihm zu einer entsprechenden Nutzung --d.h. für einen jederzeitigen Wohnaufenthalt-- bestimmt sein. In dieser zur objektiven Eignung hinzutretenden subjektiven Bestimmung liegt der Unterschied zwischen dem bloßen Aufenthaltnehmen in einer Wohnung einerseits und dem Wohnsitz andererseits (ständige Rechtsprechung, Senatsurteile vom 10. April 2013 I R 50/12, BFH/NV 2013, 1909; in BFHE 182, 296, BStBl II 1997, 447; BFH-Urteile vom 23. November 2000 VI R 107/99, BFHE 193, 558, BStBl II 2001, 294; vom 22. April 1994 III R 22/92, BFHE 174, 523, BStBl II 1994, 887; vom 26. Februar 1986 II R 200/82, BFH/NV 1987, 301). 19 bb) Der Ansicht der Vorinstanz, der Kläger habe in B-Stadt
halb keine Wohnung innegehabt, weil er sich im Zeitraum seiner Abordnung nur während geringer Aufenthaltszeiten dort aufgehalten hat, kann sich der Senat nicht anschließen. Es ist nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige sich während einer Mindestzahl von Tagen oder Wochen im Jahr tatsächlich in der Wohnung aufhält. Auch unregelmäßige Aufenthalte in einer Wohnung können zur Aufrechterhaltung eines dortigen Wohnsitzes führen (Senatsurteile vom 28. Januar 2004 I R 56/02, BFH/NV 2004, 917; vom 19. März 2002 I R 15/01, BFH/NV 2002, 1411; Senatsbeschluss vom 27. September 1999 I B 83/98, BFH/NV 2000, 673). Nach den bindenden Feststellungen
FG hielt sich der Kläger während seiner gesamten Abordnungszeit unregelmäßig in vorstehendem Sinne in seiner Wohnung in B-Stadt auf (§ 118 Abs. 2 FGO). Zwar kam er zu Beginn seiner Abordnung im letzten Quartal 2008 nicht mehr nach B-Stadt; jedoch hielt er sich in 2009 an 22 Tagen, in 2010 an 26 Tagen und in 2011 (bis zum Ende der Abordnung) an einem Tag in seiner Wohnung in B-Stadt auf. Dies genügt auch in zeitlicher Hinsicht für die Annahme, dass der Kläger während der Dauer seiner Abordnung die Wohnung in der A-Straße innegehabt hat. 20 cc) Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger daneben --auch-- einen Wohnsitz im Abordnungsland hatte. Ein Steuerpflichtiger kann gleichzeitig mehrere Wohnsitze i.S.
Diese können im In- und/oder Ausland belegen sein (Senatsurteile in BFH/NV 2004, 917; in BFH/NV 2002, 1411; in BFHE 182, 296, BStBl II 1997, 447). Da diese Vorschrift ohne weitere Unterscheidung nur das Vorliegen "eines" Wohnsitzes verlangt, geht sie erkennbar von der Gleichwertigkeit aller Wohnsitze einer Person aus. Insbesondere enthält § 8 AO keinen Anknüpfungspunkt für eine Differenzierung zwischen "Hauptwohnsitz" und "Nebenwohnsitz". Vor diesem Hintergrund verbietet sich die Annahme, dass nur ein --in welcher Weise auch immer-- "qualifizierter" Wohnsitz zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht führt. Entscheidend ist allein, ob objektiv erkennbare Umstände dafür sprechen, dass der Steuerpflichtige die Wohnung für Zwecke
eigenen Wohnens beibehält. In diesem Zusammenhang kommt es auf einen Vergleich der Wohnung mit einer anderen nach Größe und Ausstattung nicht an. Ein Wohnsitz i.S.
AO setzt auch nicht voraus, dass der Steuerpflichtige von dort seiner täglichen Arbeit nachgeht (Senatsurteile in BFH/NV 2004, 917; in BFH/NV 2002, 1411; in BFHE 182, 296, BStBl II 1997, 447). 21 dd) Schließlich ist dem Wortlaut
G nicht zu entnehmen, dass nur derjenige Wohnsitz zur unbeschränkten Steuerpflicht führt, der zugleich den Mittelpunkt der Lebensinteressen der betreffenden Person darstellt. Dementsprechend hat der Senat wiederholt entschieden, dass ein inländischer Wohnsitz auch dann zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht eines Steuerpflichtigen führt, wenn der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen sich im Ausland befindet (Senatsurteile in BFH/NV 2004, 917; in BFH/NV 2002, 1411; in BFHE 182, 296, BStBl II 1997, 447). Der Streitfall bietet keine Veranlassung, hiervon abzuweichen. 22 Auch gibt es keinen "allgemeinen Grundsatz
internationalen Steuerrechts", nach dem jede Person nur von demjenigen Staat als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden darf, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet (Senatsurteile in BFH/NV 2004, 917; vom 24. Januar 2001 I R 100/99, BFH/NV 2001, 1402). Die Frage der unbeschränkten Steuerpflicht im Inland ist zu trennen von der Frage, in welchem Vertragsstaat eine Person im Sinne eines --ggf. vorhandenen-- Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als ansässig gilt. Demgemäß ist es entgegen der Ansicht der Vorinstanz auch ohne Bedeutung, ob es sich bei dem Wohnsitz der Kläger im Abordnungsland um den "Familienwohnsitz" handelte. 23 ee) Eine Wohnsitzaufgabe ergibt sich schließlich auch nicht aus der Beauftragung
Maklers zum Verkauf
Einfamilienhauses. Zwar können Bemühungen um die Veräußerung eines eigenen Hauses grundsätzlich für eine Aufgabe
Wohnsitzes sprechen (vgl. Buciek in Gosch, AO § 8 Rz 38; Musil in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, § 8 AO Rz 45). Vorliegend hat das FG allerdings bindend festgestellt, dass die Beauftragung
Maklers nur von einem steuerlichen Gestaltungswillen getragen war. Es lag somit keine ernsthafte Verkaufsabsicht vor, die eine Wohnsitzaufgabe hätte begründen können. 24
Streitfalls nicht einschlägig. Es betrifft zwar die Aufgabe eines Wohnsitzes durch Eheleute infolge einer Versetzung ins Ausland. Im Urteilsfall war aber nur darüber zu entscheiden, ob die Wohnsitzaufgabe für beide Eheleute zeitlich einheitlich zu beurteilen ist oder ob es denkbar ist, dass die Eheleute ihren jeweiligen Wohnsitz zu unterschiedlichen Zeitpunkten aufgeben. Der erkennende Senat hat Letzteres für möglich gehalten, jedoch gefordert, dass die Steuerpflichtigen die Umstände darlegen müssen, die für eine Wohnsitzaufgabe zu unterschiedlichen Zeitpunkten sprechen. In der Regel wird eine solche Darlegung nur dann schlüssig möglich sein, wenn der Ehepartner sich nicht mit nur kurzem zeitlichen Abstand ebenfalls ins Ausland begibt. So ist der Streitfall jedoch nicht gelagert. Er ist durch die Beibehaltung einer Wohnung gekennzeichnet, die auch vor und nach dem Auslandsaufenthalt der Kläger deren Wohnsitz bildete. 26 b) Die Kläger berufen sich zudem zu Unrecht auf das Senatsurteil vom
Steuerpflichtigen
sen einzigen Wohnsitz bildet. 27 5. Die Höhe der vom FG ermittelten --und von den Beteiligten im Revisionsverfahren nicht streitig gestellten-- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 28 a) Die Entscheidungsgründe
angefochtenen Urteils enthalten insoweit keine Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze. 29 aa) Das FG hat zwar nicht ausdrücklich die Einkunftserzielungsabsicht
vermieteten Zimmers in der A-Straße festgestellt. Die Behandlung der Vermietungseinkünfte als steuerpflichtige Einkünfte impliziert allerdings, dass der Kläger auch insoweit --von Oktober 2008 bis Januar 2009 und von März 2010 bis Juni 2011-- nach Auffassung
FG mit Einkunftserzielungsabsicht gehandelt habe. Dies ist nicht zu beanstanden. Zwar handelte es sich bei der Vermietung
Zimmers in der A-Straße um keine auf Dauer angelegte Vermietungstätigkeit, bei der grundsätzlich davon auszugehen ist, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, einen Einnahmenüberschuss zu erzielen (vgl. ständige Rechtsprechung seit BFH-Urteil vom
FG jedoch zu bejahen. 30 bb) Zudem ist die einkommensteuerliche Beurteilung
FG, wonach die Werbungskosten insoweit während
Abordnungszeitraums
Klägers nur raum- und zeitanteilig zu berücksichtigen sind --was von den Beteiligten ebenfalls nicht in Frage gestellt wurde--, nicht zu beanstanden. 31
Gebäudes zu denen, die der Vermietung und damit der Einkunftserzielung dienen, als Werbungskosten berücksichtigt (BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 1482, m.w.N.). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Aufteilung nach Wohn-/Nutzflächen typischerweise auch die anteiligen Investitionskosten
Objekts abbildet. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das FG eine entsprechende Zuordnung und Aufteilung der Werbungskosten vorgenommen; sie lässt keinen Rechtsfehler erkennen. 32
vermieteten Zimmers in der A-Straße einen Werbungskostenabzug während
Leerstands von Februar 2009 bis Februar 2010 versagt hat. Das FG hat für diesen Zeitraum keine ernsthaften und nachhaltigen Vermietungsbemühungen
Klägers --z.B. durch Vermietungsinserate-- festgestellt. Es verstößt nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, dass das FG
halb insoweit von fehlender Einkunftserzielungsabsicht ausgegangen ist (s. hierzu auch Pfirrmann in Herrmann/Heuer/Raupach, § 21 EStG Rz 95, m.w.N.). 33 b) Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind daher in den Einkommensteuerbescheiden 2008 bis 2010 in der vom FG ermittelten Höhe zu vermindern. Einer vom FG festgestellten Erhöhung der Vermietungseinkünfte im Einkommensteuerbescheid 2011 steht das Verbot der Schlechterstellung entgegen (§ 121 Satz 1 i.V.m. § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO). 34
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.