(1), EFG 2014, 1944, Rz 72; FG Münster, Urteil vom
- Dezember 2016 13 K 91/16 Kg, juris, Rz 36) oder in denen die Familienkasse aus den ihr bekannten Tatsachen die unzutreffenden Schlüsse gezogen hat (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom
- September 2011 16 K 1279/11 Kg,AO, EFG 2011, 2176). 22 b) Für einen Erlass aus Billigkeitsgründen kann auch von Bedeutung sein, ob ein Beteiligter eine falsche Auskunft erteilt hat oder einen gebotenen Hinweis unterlassen hat (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 1298, Rz 36) oder ob eine gebotene Rückfrage an den Kindergeldberechtigten unterblieben ist (vgl. FG Düsseldorf, Urteil in EFG 2014, 977, Rz 24; FG Bremen, Urteil in EFG 2014, 1944, Rz 72; FG Münster, Urteil vom
- Dezember 2016 13 K 91/16 Kg, juris, Rz 36). 23
- Die Entscheidung des FG, dass allein schon eine lückenhafte rechtliche Ausgestaltung des Dreiecksverhältnisses zwischen der Familienkasse, dem Sozialleistungsträger und dem Kindergeldberechtigten und Hilfeempfänger zu dessen Benachteiligung führt und deshalb einen Billigkeitserlass gebietet, kann nach den vorstehenden Grundsätzen keinen Bestand haben. 24
- Die Sache ist spruchreif, der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Die Ermessenserwägungen der Familienkasse, einen Erlass abzulehnen, sind nicht zu beanstanden (§ 102 FGO). 25 Nach den Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) lag kein fehlerhaftes oder zögerliches Verwaltungshandeln der Familienkasse vor, das Anlass für einen Billigkeitserlass sein könnte. 26 Die Familienkasse hat bei ihrer Ablehnung die Anrechnung des Kindergelds auf die Sozialleistungen gemäß § 11 SGB II berücksichtigt und bei ihrer Entscheidung die Mitwirkungspflichtverletzung der Klägerin nach § 68 Abs. 1 EStG gewürdigt, die den Abbruch der Berufsausbildung des F nicht rechtzeitig der Familienkasse mitteilte. Dabei hat sie berücksichtigt, dass weder von ihr noch von anderen Behörden Ursachen für diese Mitwirkungspflichtverletzung gesetzt wurden. Zutreffend hat sie beachtet, dass allein die Klägerin es versäumt hat, die Mitteilung zu machen. Ermessensfehler sind der Familienkasse somit nicht unterlaufen. Die Klage war daher abzuweisen. 27
- Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201910016&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public