(5), juris; Schumann, DStR 2017, 2719, 2720; Streit, DStR 2017, 2548, 2549; a.A. Jacobs/Zitzl, UR 2017, 974, 976). 21 Lässt sich eine Erreichbarkeit zu diesem Zeitpunkt nicht ermitteln, trifft die Feststellungslast den Leistungsempfänger. Der Unternehmer, der den Vorsteuerabzug geltend macht, hat die Darlegungs- und Feststellungslast für alle Tatsachen, die den Vorsteuerabzug begründen (EuGH-Urteil SGI vom 27. Juni 2018 C-459/17 und C-460/17, EU:C:2018:501, Deutsches Steuerrecht/ Entscheidungsdienst 2018, 1057, Rz 39; BFH-Urteile vom 23. Oktober 2014 V R 23/13, BFHE 247, 480, BStBl II 2015, 313, Rz 18; vom 20. Oktober 2016 V R 36/14, BFH/NV 2017, 327, Rz 20; BFH-Beschluss vom 8. Juli 2015 XI B 5/15, BFH/NV 2015, 1444, Rz 10). 22
- b)Sollten die Unternehmer A-Service und F-Service in diesem Sinne erreichbar gewesen sein, so fehlen Feststellungen des FG zur Frage, ob ansonsten die weiteren materiellen und formellen Voraussetzungen für die Entstehung und Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug erfüllt sind. Insoweit hatte das FG --von seinem Standpunkt zutreffend-- keine Feststellungen getroffen. Gegenstand dieser Feststellungen wird auch die Frage sein, ob dem FA darin zu folgen ist, dass nach den Gesamtumständen von Abdeckrechnungen zur Verschleierung von illegaler Beschäftigung auszugehen sei. Das FG hat daher gegebenenfalls auch insoweit weitere Ermittlungen vorzunehmen. 23
- c)Für den Fall, dass auf der Grundlage der im zweiten Rechtsgang nachgeholten Feststellungen nicht alle materiellen und formellen Voraussetzungen für die Entstehung und Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug erfüllt sind, verweist der Senat auf die Rz 57 ff. seines Beschlusses vom 6. April 2016 XI R 20/14 (BFHE 254, 152). 24 3. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201910021&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public