2 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) wird der Gebührenstreitwert in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nur festgesetzt, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Es kann offenbleiben, ob die Eingabe der Klägerin, die irrig davon ausgeht, der Streitwert sei bereits gerichtlich festgesetzt, in einen Antrag auf Streitwertfestsetzung umgedeutet werden kann. Zumindest ist diese Festsetzung angemessen i.S. der Vorschrift. Der Klägerin entsteht hierdurch kein
teil, da die Entscheidung gerichtsgebührenfrei ergeht. III. 5 Der Streitwert ist auf 939.773 € festzusetzen. Es handelt sich --was für sich genommen unstreitig ist-- um den streitgegenständlichen Betrag der Spielvergnügungsteuer. Er ist nicht um gegenläufige ertragsteuerliche Folgewirkungen zu mindern. 6 1. Der Streitwert bestimmt sich
Maßgabe des GKG in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (
1 Satz 1 GKG werden in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, die Kosten
bisherigem Recht erhoben.
1 Satz 2 GKG gilt dies jedoch nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das
dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Bereits die der Revision vorausgegangene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde erst im Jahre 2014 eingelegt, so dass jedenfalls die Gesetzesfassung des 2. KostRMoG maßgebend ist. Das betrifft im Streitfall insbesondere § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG, der erst durch das 2. KostRMoG eingefügt worden ist. 7 2.
3 Satz 1 GKG ist in Fällen, in denen der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betrifft, deren Höhe maßgebend. Die angefochtenen Bescheide betreffend die Spielvergnügungsteuer sind solche Verwaltungsakte, so dass im Grundsatz allein die Höhe der begehrten Steuerdifferenz den Streitwert bestimmt. 8 3. Eine Minderung des Streitwerts, die darauf beruht, dass die begehrte Steuerminderung ihrerseits --auch zwangsläufig-- zu einer anderweitigen Steuererhöhung führt, findet nicht statt. 9 a) Eine ausdrückliche Vorschrift, die sich mit weiteren Auswirkungen eines auf Geldleistungen bezogenen Verwaltungsakts befasst, enthält lediglich § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG. Diese Norm erlaubt die Anpassung des Streitwerts im Streitfall nicht. 10 aa)
dieser Vorschrift ist, wenn der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte hat, die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts
Satz 1 nicht übersteigen darf. 11 bb) Es kann im Streitfall dahinstehen, ob die ertragsteuerrechtlichen Auswirkungen der Spielvergnügungsteuer bzw. deren Erstattung offensichtlich absehbare Auswirkungen auf noch zu erlassende geldleistungsbezogene Verwaltungsakte i.S. dieser Vorschrift darstellen. Die Vorschrift führt
ihrem eindeutigen Wortlaut als Rechtsfolge nur zu einer Anhebung des Streitwerts, nicht aber zu einer Minderung. 12 b) Jenseits dieser Vorschrift ist eine Anpassung des
3 Satz 1 GKG bezifferten Streitwerts mit Rücksicht auf Folgewirkungen nicht möglich. 13 aa) Bereits vor Einfügung des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG durch das
3 Satz 1 GKG bestimmten Streitwert jenseits des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG durch Einbeziehung von Folgewirkungen zu ändern. 15 bb) Es bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den begrenzten Anwendungsbereich des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG und die dadurch mittelbar bewirkte Ausklammerung sonstiger wirtschaftlicher Interessen aus der Streitwertbestimmung. Die Vorschrift führt zwar dazu, dass Folgewirkungen eines Steuerbescheids den Streitwert erhöhen, nicht aber senken können. Da das Gebührenrecht indes in erheblichem Maße auf Typisierungen aufbaut, erachtet der Senat diese Differenzierung für zulässig, zumal auch der Mindeststreitwert
4 Nr. 1 GKG die Untergrenze kennt. IV. 16 Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201910031&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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