STRE201910032 ECLI:DE:BFH:2018:U.130918.IIIR10.18.0 BFH 3. Senat 20180913 III R 10/18 Urteil § 3 Nr 5 S 1 KraftStG 2002 vorgehend FG Münster, 25. Januar 2018, Az: 6 K 159/17 Kfz, Urteilnachgehend FG Münster, 13. Mai 2020, Az: 6 K 574/19 Kfz, Gerichtsbescheid DEU Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für Fahrzeuge der Krankenbeförderung Die Krankenbeförderung i.S. des § 3 Nr. 5 Satz 1 KraftStG setzt voraus, dass kranke Menschen befördert werden. Steuerbefreit sind nur Fahrzeuge, die ausschließlich für Fahrten im Zusammenhang mit der Behandlung kranker Menschen verwendet werden . Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 25. Januar 2018 6 K 159/17 Kfz aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Münster zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen. I. 1 Streitig ist, ob das Halten des Fahrzeugs der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) nach § 3 Nr. 5 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) steuerbefreit ist. 2 Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, das unter "B-Krankenfahrten" firmiert und Personenbeförderungen zum Gegenstand hat. Sie ist Halterin eines Mehrzweckfahrzeugs der Marke X, das am 1. August 2016 erstmals zum Verkehr zugelassen wurde. Das Fahrzeug verfügt über neun Sitzplätze einschließlich Fahrersitz und ist mit einer Rollstuhlverladerampe ausgestattet. Bei Nutzung des Rollstuhlplatzes sind nur drei bis sechs weitere Sitzplätze möglich. Im Fahrzeug sind drei Rasterschienen quer zur Fahrtrichtung zur Verankerung eines Rollstuhls installiert. Das Fahrzeug wurde von der Klägerin ausschließlich zur Beförderung von Personen verwendet, die gehbehindert sind. Auf dem weißen Fahrzeug steht in großen Buchstaben "B-Krankenfahrten" sowie die Telefonnummer des Unternehmens der Klägerin. 3 Die Klägerin beantragte für das streitrelevante Fahrzeug die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 5 KraftStG. Der Antrag blieb erfolglos. Mit Bescheid vom 27. September 2016 setzte der Beklagte und Revisionskläger (das Hauptzollamt --HZA--) Kraftfahrzeugsteuer für das Fahrzeug für die Zeit ab 1. August 2016 in Höhe von jährlich 310 € fest. 4 Das HZA wies den hiergegen eingelegten Einspruch zurück. Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 5 KraftStG setze voraus, dass das Fahrzeug ausschließlich zu dringenden Soforteinsätzen verwendet werde, um akuten Notständen, in denen unmittelbar Gefahr für Leib oder Leben bestehe, zu begegnen. 5 Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt, es sah die "ausschließliche Verwendung zur Krankenbeförderung" gemäß § 3 Nr. 5 Satz 1 KraftStG als erfüllt, da eine Verwendung ausschließlich zu dringenden Soforteinsätzen nicht erforderlich sei. 6 Das HZA rügt mit der Revision die Verletzung materiellen Rechts (§ 118 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 7 Das HZA beantragt,das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. 8 Die Klägerin beantragt,die Revision zurückzuweisen. II. 9 Die Revision ist begründet. Das Urteil ist aufzuheben und zur anderweitigen Entscheidung an das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). Das FG hat zu Unrecht entschieden, dass der Klägerin die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 5 KraftStG zu gewähren ist. Seine Feststellungen genügen nicht, um eine Krankenbeförderung i.S. der genannten Vorschrift anzunehmen. 10 1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG unterliegt der Kfz-Steuer das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen. Von der Kfz-Steuer befreit ist nach § 3 Nr. 5 Satz 1 KraftStG u.a. das Halten von Fahrzeugen, solange sie ausschließlich zur Krankenbeförderung verwendet werden. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist nach § 3 Nr. 5 Satz 2 KraftStG weiterhin, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diese Zwecke bestimmt erkennbar sind und dass sie, sofern sie nicht für eine der in § 3 Nr. 5 Satz 3 KraftStG aufgeführten Körperschaften zugelassen sind, nach ihrer Bauart und Einrichtung dem Verwendungszweck angepasst sind. 11 2. Die Krankenbeförderung setzt bereits begrifflich voraus, dass kranke Menschen befördert werden (vgl. Hessisches FG, Urteil vom 26. Oktober 1971 V 31/70, Entscheidungen der Finanzgerichte 1972, 145). 12
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