G gehören nur regelmäßige monatliche Zahlungen. Regelmäßige Zahlungen, die in größeren Zeitabständen geleistet werden, sowie einzelne Zahlungen und Sachleistungen (z.B. die Überlassung einer Wohnung zu Unterhaltszwecken) sind bei der nach § 64 Abs. 3 Satz 2 EStG zu treffenden Entscheidung nicht zu berücksichtigen. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 2. Februar 2017 10 K 1851/15 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen hat die Klägerin zu tragen. I. 1 Streitig ist, welchem Elternteil das Kindergeld für Januar bis Dezember 2014 zusteht, weil er die höhere Unterhaltsrente gezahlt hat. 2 Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) und der Beigeladene haben einen gemeinsamen Sohn, der im Streitjahr in L studierte, dort gemeinsam mit einem Kommilitonen in einer 64 qm großen Wohnung lebte und nicht in den Haushalt eines Elternteils aufgenommen war. 3 Der Beigeladene zahlte dem Sohn zunächst monatlichen Barunterhalt in Höhe
500 €, den er ab September 2014 auf 590 € erhöhte. 4 Die Klägerin zahlte
Januar bis August 2014 monatlich 400 € und ab September 2014 490 € im Monat. Darüber hinaus zahlte sie den Beitrag für das Sommersemester in Höhe
195 € und für das Wintersemester in Höhe
197 €, die Bahncard des Sohnes in Höhe
120 €, Heimfahrt-Tickets in Höhe
696 €, Zahnarztkosten in Höhe
209 € sowie besondere Ausbildungskosten in Höhe
85 €, zusammen 1.502 €. 5 Die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) lehnte den Kindergeldantrag der Klägerin vom
beiden Elternteilen in diesen Staaten jeweils eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt, so sei der Staat vorrangig zuständig, in dem sich der Wohnort des Kindes befinde. Da der Sohn der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) lebe und dieser in Deutschland eine Erwerbstätigkeit ausübe, sei der deutsche Kindergeldanspruch gegenüber dem Kindergeldanspruch im Beschäftigungsland des Kindesvaters vorrangig. Maßgeblich sei deshalb, welcher Elternteil den höheren Barunterhalt leiste (§ 64 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes --EStG--). Dies sei nach der vorliegenden Bescheinigung des Sohnes der Vater. 7 Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) verpflichtete die Familienkasse, der Klägerin Kindergeld für die Monate Januar bis Dezember 2014 zu gewähren. Da § 64 Abs. 3 EStG an die zivilrechtlichen Unterhaltsregelungen anknüpfe, seien bei der Frage nach der dem Kind gezahlten "höchsten Unterhaltsrente" sämtliche Zahlungen auf den Gesamtbedarf des Kindes zu berücksichtigen, auch wenn sie --über die monatliche Unterhaltsrente hinausgehend-- in Form unregelmäßiger zusätzlicher Zahlungen erfolgten. Lediglich darüber hinausgehende Einmal- oder Sonderzuwendungen an das Kind sowie Sachzuwendungen, die nicht dem zivilrechtlichen Gesamtbedarf unterfielen, seien nicht in die Berechnung mit einzubeziehen. 8 Die zusätzlichen Zahlungen der Klägerin seien jedenfalls in Höhe
1.417 € zu berücksichtigen und mit jeweils 1/12 auf die Monate des Jahres 2014 zu verteilen. Einschließlich der monatlichen Regelzuwendung habe die Klägerin damit eine höhere Unterhaltsrente gezahlt als der Beigeladene. 9 Der Beigeladene hatte zuvor erklärt, keinen eigenen Kindergeldantrag stellen zu wollen, selbst wenn er einen Anspruch haben sollte. Wenn ein Anspruch bestehe, gehe er
einem Anspruch der Klägerin aus. 10 Die Familienkasse rügt die Verletzung materiellen Bundesrechts. 11 Die Familienkasse beantragt,das Urteil des FG Köln vom
mehreren Berechtigten der Kindergeldanspruch zusteht, ist für jeden einzelnen Monat zu entscheiden. Der Vorrang kann dabei auch in kurzer Folge wechseln, z.B. durch wechselnde Haushaltsaufnahme infolge des Auszugs und Wiedereinzugs des zum Berechtigten bestimmten Elternteils (z.B. Senatsurteil vom 18. Mai 2017 III R 11/15, BFHE 259, 78, BStBl II 2017, 1199, betreffend Wiederaufleben der Berechtigtenbestimmung während eines Versöhnungsversuchs). Dies gilt auch für den Vorrang nach § 64 Abs. 3 Satz 2 EStG, wenn z.B. der Elternteil, der bisher die niedrigere Unterhaltsrente zahlte, diese erhöht, oder wenn die höhere Unterhaltsrente des anderen Elternteils für einen oder mehrere Monate ausfällt. 17 b) Der Begriff der Unterhaltsrente i.S.
G orientiert sich am Begriff der Geldrente i.S.
1 Satz 1 und Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Hiernach ist Unterhalt durch Entrichtung einer monatlich im Voraus zu zahlenden Geldrente zu gewähren. Unterhaltsrente ist der laufende Barunterhalt (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
Rechtsansprüchen oder als freiwillige Zuwendung erhält (Brockhaus Enzyklopädie, 21. Aufl., Bd. 23, S. 5; ähnlich Duden, Bd. 10, 2. Aufl., S. 521: Einkommen in Form regelmäßiger monatlicher Zahlungen). Daher sind einzelne Zahlungen, mit denen bestehender Unterhalts-, Sonder- oder Mehrbedarf abgedeckt wird oder die ohne konkreten Bedarf geleistet werden, bei der nach § 64 Abs. 3 Satz 2 EStG zu treffenden Entscheidung nicht zu berücksichtigen (HHR/Wendl, § 64 EStG Rz 16; Avvento in Kirchhof, EStG, 17. Aufl., § 64 Rz 7; ebenso Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz, Stand 2017, BStBl I 2017, 1006, Kap. A 26 Abs. 1). Denn einzelne Geldzuwendungen, z.B. für Krankheitskosten, Kfz-Reparaturen, Urlaub oder besondere Ausbildungskosten, fallen mangels Regelmäßigkeit nicht unter den Begriff einer Rente. 20
der Orientierung des Begriffs "Unterhaltsrente" in § 1612 Abs. 3 Satz 1 BGB abzuweichen, auch wenn dadurch der insgesamt geringer belastete Elternteil das Kindergeld erhalten kann. Die höhere Belastung mit Unterhaltsleistungen führte nach der bis 1995 geltenden Rechtslage zum Vorrang; nach § 3 Abs. 3 Satz 2 des Bundeskindergeldgesetzes a.F. erhielt das Kindergeld, wer "das Kind überwiegend unterhält". Nach geltendem Recht ist die höhere Belastung aber nur
Bedeutung, soweit sie auf der Unterhaltsrente beruht. Sie bleibt daher auch in anderen Fällen unberücksichtigt, z.B. wenn ein Elternteil Sachleistungen erbringt, indem er dem Kind zu Unterhaltszwecken eine Wohnung am Studienort oder ein Automobil überlässt. 22 Denn das Kindergeldrecht bedarf als "Massenrecht" der Typisierung (Senatsurteil vom 13. Juni 2013 III R 58/12, BFHE 242, 118, BStBl II 2014, 834). Klare und einfache Regelungen, die die Vorhersehbarkeit behördlicher Entscheidungen erhöhen und den Aufwand vermindern, liegen auch im Interesse der Kindergeldberechtigten. 23 Die erforderliche vergröbernde, die Abwicklung
Massenverfahren erleichternde Typisierung ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich. Denn sie führt zu keinem unverhältnismäßigen Eingriff in die Rechte der Betroffenen (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom
Januar bis August 500 € gegenüber 400 € und ab September 590 € gegenüber 490 €-- regelmäßig 100 € mehr gezahlt als die Klägerin. Der Beigeladene hat daher im gesamten Streitzeitraum die höhere Unterhaltsrente gezahlt und ist deshalb vorrangig berechtigt. 25
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.