Krankengymnasten/Physiotherapeuten ähnlichen Ausbildung und Tätigkeit i.S.
G dar . 2. Eine weitergehende Prüfung der Vergleichbarkeit der Ausbildung und Tätigkeit
Heileurythmisten mit der eines Krankengymnasten/Physiotherapeuten ist aufgrund der indiziellen Wirkung der Teilnahmeberechtigung an den Leistungen der sog. IV-Verträge nicht erforderlich . Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil
Niedersächsischen Finanzgerichts vom
gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. I. 1 Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) im Streitjahr
Instituts für Waldorfpädagogik ... Im Jahr 2002 absolvierte sie eine Vollzeitausbildung zur Heileurythmistin an der Schule für Eurythmische Heilkunst in ... Im Anschluss wurde ihr das Heileurythmie-Diplom von der Schule der Gesellschaft für Anthroposophische Heilkunst und Eurythmie e.V. und der Medizinischen Sektion der Freien Hochschule für Geisteswissenschaft am ... in ... verliehen. 3 Die Klägerin war Mitglied
Berufsverbandes Heileurythmie e.V. (Berufsverband). Nach der Satzung
Berufsverbands konnte nur Mitglied werden, wer ein Abschlusszeugnis für Eurythmie und Heileurythmie/Eurythmie Therapie und nach den Richtlinien
Berufsverbandes eine Berufsqualifikation erworben hatte. Als Ausbildung i.S. der Satzung galten ein abgeschlossenes Eurythmiestudium und eine vollständige Heileurythmieausbildung mit Abschlussdiplom der Medizinischen Sektion der Freien Hochschule für Geisteswissenschaft am ... in .... 4 Weder die Klägerin noch ihr Berufsverband wurden nach § 124 Abs. 2
Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen zugelassen. 5 Anfang 2006 schlossen mehrere gesetzliche Krankenkassen (insgesamt zwölf) mit den Berufsverbänden der anthroposophischen Heilkunst Verträge zur Durchführung Integrierter Versorgung mit Anthroposophischer Medizin auf der Grundlage der §§ 140a ff. SGB V (sog. IV-Verträge). Der Berufsverband der Klägerin war einer der Vertragspartner. Auf der Grundlage dieser IV-Verträge übernahmen die teilnehmenden gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für ärztlich verordnete und durch anerkannte Therapeuten erbrachte Leistungen der Heileurythmie als Heilmittel innerhalb der gesetzlich anerkannten besonderen Therapierichtung der Anthroposophischen Medizin (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 SGB V) nach den vertraglich vereinbarten Gebührensätzen. 6 Nach § 2 Nr. 1 der IV-Verträge gehört die Heileurythmie zu den Versorgungsinhalten der anthroposophischen Medizin. Die nicht-ärztlichen Therapieverfahren wurden nach § 2 Nr. 4 Buchst. a der IV-Verträge auf ärztliche Anordnung durch speziell ausgebildete Therapeuten als Heilmittel erbracht. Die Ausbildung und Eignung
Therapeuten mussten durch den Berufsverband überprüft und anerkannt worden sein. Die spezielle Ausbildung wurde gemäß § 6 Nr. 4 Satz 2 der IV-Verträge angenommen, wenn der Heilmittelerbringer eine durch den Berufsverband ausgestellte Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung oder eine Gleichwertigkeitsbescheinigung nachweisen konnte. Die Teilnahmeberechtigung wurde nach § 6 Nr. 3 der IV-Verträge von dem Berufsverband erteilt, wenn die in § 6 Nr. 4 der IV-Verträge genannten Voraussetzungen nachgewiesen und die Regelungen der IV-Verträge anerkannt wurden. 7 In der Anlage 4 zu den IV-Verträgen (Vereinbarung über die Versorgung mit Heilmitteln der Anthroposophischen Medizin) waren zwischen den Berufsverbänden der anthroposophischen Heilkunst und den gesetzlichen Krankenkassen folgende zusätzliche Vereinbarungen getroffen worden: 8 Nach § 1 Nr. 3 waren Grundlage der Vereinbarung §§ 124 ff. SGB V in analoger Anwendung. 9 Nach § 2 Nr. 1 Sätze 1 bis 3 wurden die Heilmittel nach der Vereinbarung auf der Grundlage einer vertragsärztlichen Verordnung von speziell ausgebildeten Therapeuten erbracht. Die Erstverordnung
Vertragsarztes bedurfte der Genehmigung durch die Krankenkasse, wenn nicht die Krankenkasse hierauf schriftlich gegenüber dem Leistungserbringer verzichtete. 10 Nach § 2 Nr. 1 Sätze 4 und 5 setzte die Leistungserbringung eine Zulassung
Leistungserbringers durch den jeweiligen Berufsverband voraus. Die Durchführung einer Behandlung durfte nur von einem hierfür entsprechend der Gemeinsamen Empfehlungen nach § 124 Abs. 4 SGB V qualifizierten Therapeuten und in nach § 124 Abs. 2 SGB V zugelassenen Praxen erfolgen. 11 Am
FG war die Klägerin gewerblich und nicht freiberuflich i.S.
1 Nr. 1
Einkommensteuergesetzes (EStG) tätig, da sie keine den Katalogberufen
Heilpraktikers oder Krankengymnasten ähnliche Tätigkeit im Streitjahr ausgeübt habe. 14 Mit der hiergegen gerichteten Revision macht die Klägerin geltend, sie sei entgegen der Auffassung
FG freiberuflich i.S.
G tätig. Die Zulassung der Leistungen einer Heileurythmistin auf der Grundlage der IV-Verträge sei mit einer Zulassung nach § 124 Abs. 2 SGB V vergleichbar. Der Bundesfinanzhof (BFH) habe die Zulassung zur Teilnahme an den IV-Verträgen als Befähigungsnachweis für die Umsatzsteuerbefreiung der Heilbehandlungsleistung nach § 4 Nr. 14 Buchst. a
Umsatzsteuergesetzes (UStG) ausreichen lassen (BFH-Urteile vom
BFH zu den Anforderungen an eine freiberufliche Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Die Grundsätze der BFH-Urteile in BFHE 237, 263, BStBl II 2012, 623 und in BFHE 259, 150, BStBl II 2018, 793 zur Umsatzsteuerfreiheit von Leistungen eines Heileurythmisten seien auf die ertragsteuerliche Beurteilung nicht zu übertragen. II. 18 Die Revision ist begründet und führt gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung
Urteils
FG und zur Stattgabe der Klage. Entgegen der Auffassung
FG ist die Tätigkeit der Klägerin als freiberuflich zu qualifizieren. Sie erzielte einkommensteuerrechtlich Einkünfte gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, da die von ihr ausgeübte Tätigkeit als Heileurythmistin dem Katalogberuf
Krankengymnasten/Physiotherapeuten ähnlich ist. Danach unterhält sie keinen Gewerbebetrieb i.S.
1
Gewerbesteuergesetzes (GewStG), so dass der Gewerbesteuermessbescheid vom
EStG. Keinen Gewerbebetrieb stellt nach § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG die Ausübung eines freien Berufs dar. Dies ist vorliegend der Fall, da die Klägerin als Heileurythmistin eine dem Katalogberuf
Krankengymnasten/Physiotherapeuten ähnliche Tätigkeit ausgeübt und somit Einkünfte i.S.
G erzielt hat. 20 2. Unstreitig übte die Klägerin keinen der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ausdrücklich genannten Berufe (sog. Katalogberufe) aus. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit kann sie danach nur dann erzielt haben, wenn ihre Tätigkeit einem der Katalogberufe i.S.
G ähnlich war. 21 3. Die Tätigkeit der Klägerin als Heileurythmistin ist dem in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG aufgeführten Katalogberuf
Krankengymnasten/Physiotherapeuten ähnlich. Entgegen der Auffassung
FG stellt der Abschluss der Verträge zur Durchführung Integrierter Versorgung mit Anthroposophischer Medizin auf der Grundlage der §§ 140a ff. SGB V (IV-Verträge) zwischen dem Berufsverband der Heileurythmisten und den gesetzlichen Krankenkassen ein ausreichendes Indiz für das Vorliegen einer dem Katalogberuf
Krankengymnasten/Physiotherapeuten ähnlichen Tätigkeit dar. 22 a) Ein ähnlicher Beruf liegt vor, wenn er in wesentlichen Punkten mit einem der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG genannten Katalogberufe vergleichbar ist. Dazu gehört die Vergleichbarkeit sowohl der Ausbildung als auch der ausgeübten beruflichen Tätigkeit. Die für den vergleichbaren Katalogberuf erforderlichen Kenntnisse müssen nachgewiesen sein, die so qualifizierte Arbeit muss den wesentlichen Teil der gesamten Berufstätigkeit ausmachen und dem ähnlichen Beruf das Gepräge i.S.
Katalogberufs geben. Ist für die Ausübung
Katalogberufs eine Erlaubnis erforderlich oder ist die Ausübung
Katalogberufs ohne Erlaubnis mit Strafe bedroht, so kann eine Ähnlichkeit nur gegeben sein, wenn für die Ausübung
vergleichbaren Berufs ebenfalls eine Erlaubnis erforderlich ist (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 22. Januar 2004 IV R 51/01, BFHE 205, 151, BStBl II 2004, 509, m.w.N.). 23
sen hat es der BFH als ausreichendes Indiz für das Vorliegen einer dem Krankengymnasten/Physiotherapeuten ähnlichen Tätigkeit i.S.
G angesehen, wenn der Steuerpflichtige bzw. seine Berufsgruppe regelmäßig nach § 124 Abs. 2 SGB V durch die zuständigen Stellen der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen ist. Dies folgt daraus, dass auch § 124 Abs. 2 SGB V dem Ziel dient, eine fachgerechte Berufsausübung zu gewährleisten. Die Zulassung durch die Krankenkasse gibt einen Anhaltspunkt für die Vergleichbarkeit, da sie sich auf die Erbringung von "Heilmitteln" als Dienstleistung bezieht. Fehlt es an einer solchen Zulassung, haben die Finanzämter und ggf. die Finanzgerichte festzustellen, ob die Ausbildung, die Erlaubnis und die Tätigkeit
Steuerpflichtigen mit den Erfordernissen
Bl II 2004, 954, m.w.N.). 25
FG gehört die Heileurythmie zu den Versorgungsinhalten der anthroposophischen Medizin, so dass sie unter den Begriff der Heilkunst fällt. Sie steht als medizinische Hilfsleistung, die --im vorliegenden Fall-- auf Anordnung und unter der Verantwortung eines Arztes gewährt wird, auf einer Stufe mit Leistungen anderer Heilhilfsberufe. 27 bb) Zwar ist die Ausbildung zum Heileurythmisten staatlich nicht geregelt. Dem Ziel, eine fachgerechte Berufsausübung zu gewährleisten, dienen jedoch auch die Regelungen der §§ 140a ff. SGB V (IV-Verträge), die bestimmte Anforderungen an die Qualifikation
Erbringers der Heilleistung stellen: Erforderlich für das Therapieverfahren ist eine ärztliche Anordnung. Die Erstverordnung
Vertragsarztes bedarf der Genehmigung durch die Krankenkasse, wenn nicht die Krankenkasse hierauf schriftlich gegenüber dem Leistungserbringer verzichtet. Die Leistungserbringung setzt eine Zulassung
Leistungserbringers durch den jeweiligen Berufsverband voraus. Der Versorgungsvertrag stellt zudem weitere Qualitätsanforderungen an die Person
Leistungserbringers. Die Durchführung der Behandlung darf nur von einem hierfür entsprechend den Gemeinsamen Empfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen nach § 124 Abs. 4 SGB V qualifizierten Therapeuten und in nach § 124 Abs. 2 SGB V zugelassenen Praxen erfolgen. Die Ausbildung und Eignung muss durch den Berufsverband überprüft und anerkannt werden. Die Leistungserbringung setzt weiter eine vom Berufsverband erteilte Teilnahmeberechtigung voraus, die nur erteilt wird, wenn der Leistungserbringer die im Versorgungsvertrag genannten Voraussetzungen nachgewiesen und die Regelungen
Vertrags anerkannt hat. 28 cc) In Anbetracht
sen stellt die Zulassung der Klägerin durch ihren Berufsverband zur Erbringung von Leistungen der Anthroposophischen Medizin auf der Grundlage der §§ 140a ff. SGB V (IV-Verträge) ein ausreichendes Indiz für das Vorliegen einer dem Katalogberuf ähnlichen Tätigkeit dar. Eine weitergehende Prüfung der Vergleichbarkeit der Tätigkeit und Ausbildung der Klägerin mit der eines Krankengymnasten/Physiotherapeuten ist aufgrund der indiziellen Wirkung der Teilnahmeberechtigung an den IV-Verträgen entgegen der Auffassung
FG nicht erforderlich (vgl. BFH-Urteil in BFHE 203, 429, BStBl II 2004, 954, m.w.N.). 29 dd) Dieser rechtlichen Würdigung steht nicht entgegen, dass hinsichtlich der von der Klägerin erbrachten Heilleistungen keine regelmäßige Kostentragung durch die Krankenkassen erfolgte, da im Streitfall nur zwölf Krankenkassen einen Versorgungsvertrag nach §§ 140a ff. SGB V mit dem Berufsverband der Heileurythmisten abgeschlossen haben. Zwar kann die regelmäßige Zulassung einer Berufsgruppe durch die Krankenkasse nach § 124 SGB V ein Indiz für das Vorliegen einer dem Katalogberuf
Krankengymnasten ähnlichen Tätigkeit sein (BFH-Urteil in BFHE 203, 429, BStBl II 2004, 954). Als ein weiteres --von der regelmäßigen Zulassung nach § 124 SGB V unabhängiges-- Indiz wertet es der Senat, wenn aufgrund
Abschlusses von Integrierten Versorgungsverträgen nach §§ 140a ff. SGB V bestimmte Anforderungen an die Ausbildung
Leistungserbringers gestellt werden und deren Einhaltung vom Berufsverband überwacht wird (vgl. Stuhrmann, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 18 Rz B 164; Schmidt/Wacker, EStG, 37. Aufl., § 18 Rz 130; Brandt in Herrmann/Heuer/Raupach, § 18 EStG Rz 216). Danach reicht bereits der Abschluss eines Integrierten Versorgungsvertrags nach §§ 140a ff. SGB V mit nur wenigen Krankenkassen als Befähigungsnachweis aus. Ob der Abschluss der Versorgungsverträge auf marktpolitischen Motiven der Krankenkassen beruht, kann für die Auslegung
G dahingestellt bleiben, da durch die gesetzliche Regelung der §§ 140a ff. SGB V ausreichende Anforderungen an die Ausbildung und Tätigkeit
Erbringers der Heilleistung gestellt werden. 30 4. Die Entscheidung
Senats entspricht der Rechtsprechung
BFH zum Nachweis der erforderlichen Berufsqualifikation eines Heileurythmisten bei der Auslegung
G, nach der sich der Befähigungsnachweis für die Erbringung der Heilbehandlung auch aus dem Abschluss eines Integrierten Versorgungsvertrags nach §§ 140a ff. SGB V zwischen dem Berufsverband
Leistungserbringers und den gesetzlichen Krankenkassen ergeben kann (BFH-Urteile in BFHE 237, 263, BStBl II 2012, 623, Rz 43; in BFHE 259, 150, BStBl II 2018, 793; Anmerkung Michel in Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2012, 893). Zwar ist der Normzweck
G, der auf die Entlastung der Sozialversicherungsträger von der Umsatzsteuer abstellt und
sen Auslegung auf Unionsrecht beruht, für die ertragsteuerliche Beurteilung der heil- oder heilhilfsberuflichen Tätigkeit i.S.
G grundsätzlich ohne Bedeutung (grundlegend BFH-Urteil vom
BFH im Urteil in BFHE 259, 150, BStBl II 2018, 793 zum Nachweis der beruflichen Qualifikation bei der Erbringung von Heilbehandlungen durch einen Heileurythmisten auf der Grundlage von Integrierten Versorgungsverträgen nach den §§ 140a ff. SGB V, die zur Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 14 UStG führen, auf die Auslegung
G übertragbar, da weder auf eine Entlastung der Sozialversicherungsträger abgestellt wird, noch die unionsrechtlichen Vorgaben zu § 4 Nr. 14 UStG den von der Rechtsprechung entwickelten Auslegungsgrundsätzen zu § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG widersprechen. 31 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201910064&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.