STRE201910081 ECLI:DE:BFH:2019:U.270319.VR10.19.0 BFH 5. Senat 20190327 V R 10/19 (V R 60/16), V R 10/19, V R 60/16 Urteil § 12 Abs 2 Nr 11 UStG 2005, § 25 UStG 2005, Art 306 Abs 1 EGRL 112/2006, Art 98 Abs 2 UAbs 1 EGRL 112/2006, Anh 3 Nr 12 EGRL 112/2006, UStG VZ 2011 vorgehend FG München, 8. Juni 2016, Az: 3 K 3557/13, Urteilvorgehend BFH, 3. August 2017, Az: V R 60/16, EuGH-Vorlagevorgehend EuGH, 19. Dezember 2018, Az: C-552/17, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Ferienwohnungsvermietung als Reiseleistung Die Vermietung von Ferienwohnungen, die der Unternehmer von anderen Unternehmern angemietet hat, unterliegt der Margenbesteuerung nach § 25 UStG unter Anwendung des Regelsteuersatzes . Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 8. Juni 2016 3 K 3557/13 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. I. 1 Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) vermietete im Streitjahr 2011 im eigenen Namen Häuser im Inland sowie in Österreich und Italien zu Urlaubszwecken an Privatkunden. Sie mietete diese ihrerseits für die Zeiträume der eigenen Vermietung von dem jeweiligen Eigentümer an. Die Kundenbetreuung vor Ort erfolgte durch die jeweiligen Eigentümer oder deren Beauftragte. Zu den Leistungen gehörte neben der Bereitstellung der Unterkunft typischerweise auch die Reinigung der Unterkunft sowie gegebenenfalls ein Wäsche- und Semmelservice. 2 Die Klägerin berechnete die Steuer nach der sogenannten Margenbesteuerung des § 25 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) unter Anwendung des Regelsteuersatzes. Mit Schreiben vom 6. Mai 2013 beantragte sie die Änderung der Steuerfestsetzung und die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) lehnte dies ebenso wie das Finanzgericht (FG) ab. Das FG begründete dies damit, dass unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zu Art. 26 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG und zu der später in Kraft getretenen Richtlinie des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 2006/112/EG (MwStSystRL) die sogenannte Margenbesteuerung für Reiseleistungen nach § 25 UStG im Streitfall anzuwenden sei. Die zusätzliche Anwendung des ermäßigten Steuersatzes komme nicht in Betracht, da die Reiseleistung des § 25 UStG nicht im Katalog der Steuersatzermäßigungen des § 12 Abs. 2 UStG genannt sei. 3 Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie geltend macht, dass im Rahmen der Margenbesteuerung der ermäßigte Steuersatz anzuwenden sei. 4 Die Klägerin beantragt,das Urteil des FG aufzuheben und die Umsatzsteuer 2011 unter Änderung des Umsatzsteuerbescheids vom 13. März 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. November 2013 auf 377,74 € festzusetzen. 5 Das FA beantragt,die Revision zurückzuweisen. 6 Das FG habe zutreffend entschieden. 7 Im Revisionsverfahren hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 3. August 2017 V R 60/16 (BFHE 258, 558, BStBl II 2018, 37) den EuGH um Vorabentscheidung zur Klärung folgender Fragen zur Auslegung der MwStSystRL ersucht: "1. Unterliegt eine Leistung, die im Wesentlichen in der Überlassung einer Ferienwohnung besteht und bei der zusätzliche Leistungselemente nur als Neben- zur Hauptleistung anzusehen sind, entsprechend dem EuGH-Urteil Van Ginkel vom 12. November 1992 C-163/91 (EU:C:1992:435) der Sonderregelung für Reisebüros nach Artikel 306 MwStSystRL? 2. Bei Bejahung der Frage zu 1.: Kann diese Leistung neben der Sonderregelung für Reisebüros nach Artikel 306 MwStSystRL zusätzlich auch der Steuersatzermäßigung für die Beherbergung in Ferienunterkünften im Sinne von Artikel 98 Absatz 2 MwStSystRL in Verbindung mit Anhang III Nummer 12 unterliegen." 8 Hierzu hat der EuGH in seinem Urteil Alpenchalets Resorts vom 19. Dezember 2018 C-552/17 (EU:C:2018:1032) wie folgt geantwortet: "1. Die Art. 306 bis 310 der Richtlinie 2006/112/EG ... sind dahin auszulegen, dass die bloße Überlassung einer von anderen Steuerpflichtigen angemieteten Ferienwohnung durch ein Reisebüro oder eine solche Überlassung einer Ferienwohnung mit zusätzlichen, als Nebenleistungen einzustufenden Leistungselementen unabhängig von dem Stellenwert dieser zusätzlichen Leistungen jeweils eine einheitliche Leistung darstellt, die der Sonderregelung für Reisebüros unterliegt. 2. Art. 98 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass die in der Beherbergung in Ferienunterkünften bestehende Dienstleistung von Reisebüros, die unter Art. 307 der Richtlinie fällt, nicht dem ermäßigten Steuersatz oder einem der ermäßigten Steuersätze im Sinne von Art. 98 Abs. 2 der Richtlinie unterliegen kann." 9 Die Klägerin weist hierzu darauf hin, dass nach dem EuGH-Urteil bereits dann eine Einordnung als Reiseveranstalter zu erfolgen habe, wenn Vorleistungen in Anspruch genommen werden. Nicht entschieden habe der EuGH aber, unter welchen Voraussetzungen ein Reisebüro vorliege. Sie erbringe keine Reiseleistungen. Die bloße Vermietung könne hierfür nicht ausreichen. Der ermäßigte Steuersatz sei anzuwenden. Es könnten nicht alle Kettengeschäfte unter die Sonderregelung fallen. Die Sonderregelung sei auf die Erbringung einer einzelnen Leistung durch einen anderen Unternehmer als ein Reisebüro nicht anzuwenden. Hierfür sprächen Wortlaut, Sinn und Zweck sowie eine historische Auslegung. Es müsse eine Leistung durch einen Reiseveranstalter vorliegen. 10 Das FA verweist auf das Urteil des EuGH. II. 11 Die Revision der Klägerin ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Klägerin hat mit der Vermietung von Ferienwohnungen, die sie von anderen Unternehmern angemietet hat, Leistungen erbracht, die der Margenbesteuerung nach § 25 UStG unter Anwendung des Regelsteuersatzsatzes unterliegen. 12 1. Im Streitfall ist § 25 UStG anzuwenden. 13
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.