← Deutschland

BFH II R 39/16

Obsah (5)§ 5§ 175§ 169§ 19§ 152

STRE201910092 ECLI:DE:BFH:2019:U.150119.IIR39.16.0 BFH 2. Senat 20190115 II R 39/16 Urteil § 5 Abs 1 GrEStG 1997, § 5 Abs 3 GrEStG 1997, § 19 Abs 2 Nr 4 GrEStG 1997, § 19 Abs 5 GrEStG 1997, § 170 Abs

Beklagten wird das Urteil

Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. Oktober 2016 12 K 15162/15 aufgehoben. Die Festsetzung

Verspätungszuschlags in Höhe von 1.656 € durch Bescheide vom

  1. Februar 2017 und vom
  2. November 2014 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten

gesamten Verfahrens tragen bis zum Erlass

Bescheids vom

  1. Februar 2017 der Beklagte in Höhe von 9 % und die Klägerin in Höhe von 91 %, im Anschluss der Beklagte in Höhe von 5 % und die Klägerin in Höhe von 95 %. I. 1 Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GbR mit den Gesellschaftern R und Z. 2 R war ursprünglich Alleineigentümer eines Grundstücks. Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom
  2. Juli 2008 veräußerte er einen Miteigentumsanteil von 1/25 an Z. Mit notariell beurkundetem Gesellschaftsvertrag vom selben Tag wurden die Klägerin gegründet, die Miteigentumsanteile am Grundstück von R und Z in die Klägerin eingebracht und diesbezüglich die Auflassung erklärt. An der Klägerin waren R zu 48/50 (= 96 %) und Z zu 2/50 (= 4 %) beteiligt. Der zunächst vollmachtlos vertretene Z genehmigte den Vertrag am
  3. August
  4. 3 Am
  5. Dezember 2008 vereinbarten R und Z privatschriftlich, dass R einen Anteil von 23/50 (= 46 %) an der Klägerin zum
  6. Januar 2009 auf Z überträgt. R und Z sollten dann jeweils Anteile von 25/50 (= 50 %) an der Klägerin halten. Der Kaufpreis für den Anteil betrug 1.560.000 €. 4 Am
  7. März 2009 fertigte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) einen Bescheid, mit dem er den Erwerb der Klägerin vom
  8. Juli 2008 aufgrund der Einbringung der Miteigentumsanteile am Grundstück nach § 5 Abs. 1

Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) steuerfrei stellte. In den Erläuterungen

Bescheids wurde ausgeführt, die Steuervergünstigung

§ 5Abs. 1 und 2 Gr

EStG sei insoweit nicht anzuwenden, als sich der Anteil

Veräußerers am Vermögen der Gesamthand innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang

Grundstücks auf die Gesamthand vermindere. Änderungen seien dem FA anzuzeigen. Der Bescheid wurde der Klägerin nicht bekanntgegeben. 5 Auf Anfrage

FA teilte die Klägerin am

  1. September 2014 mit, die Vermögensbeteiligung jedes Grundstücksveräußerers am Gesellschaftsvermögen der Klägerin habe sich nicht gemindert. Die Vereinbarung vom
  2. Dezember 2008 war beigefügt. 6 Mit Bescheid vom
  3. November 2014 setzte das FA wegen der Verminderung der Beteiligung

R um 46 % für den Erwerbsvorgang vom 31. Juli 2008 Grunderwerbsteuer in Höhe von 16.560 € fest. Die Beteiligung von R an der Klägerin habe sich innerhalb der schädlichen Frist von fünf Jahren von 96 % auf 50 % verringert. Als Bemessungsgrundlage wurden 46 %

für das Grundstück geschätzten Grundbesitzwerts in Höhe von 800.000 € angesetzt. Der Erwerb sei nur noch in Höhe von 54 % von der Steuer befreit. Außerdem wurde mit gesondertem, jedoch mit derselben Post bekanntgegebenem Bescheid ebenfalls vom 20. November 2014 ein Verspätungszuschlag in Höhe von 1.656 € festgesetzt. In der Anlage zum Grunderwerbsteuerbescheid führte das FA hierzu aus, die Reduzierung

Anteils von R sei erst Anfang September 2014 angezeigt worden, obwohl bereits in dem Freistellungsbescheid vom

  1. März 2009 auf die Anzeigepflicht hingewiesen worden sei. 7 Der am
  2. November 2014 eingelegte Einspruch gegen den "Bescheid über Grunderwerbsteuer vom 20.11.2014" blieb erfolglos. Auf den Verspätungszuschlag ging die Einspruchsentscheidung nicht ein. Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hob den Grunderwerbsteuerbescheid und die Festsetzung

Verspätungszuschlags auf. Durch Vertrag vom

  1. Dezember 2012 habe sich mit Wirkung zum
  2. Januar 2009 die Beteiligung

R an der Klägerin von 96 % auf 50 % vermindert. Die Verminderung der Beteiligung stelle ein rückwirkendes Ereignis i.S.

§ 175Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) dar, das nach § 5 Abs. 3 Gr

EStG dazu führe, dass die Einbringung der Miteigentumsanteile an dem Grundstück in die Klägerin in Höhe von 46 % nicht mehr von der Grunderwerbsteuer befreit sei. Allerdings sei bei Erlass

Grunderwerbsteuerbescheids am 20. November 2014 die vierjährige Festsetzungsfrist abgelaufen gewesen. Sie habe aufgrund der Reduzierung

Anteils zum

  1. Januar 2009 nach § 175 Abs. 1 Satz 2 AO Ende 2009 zu laufen begonnen und sei am
  2. Dezember 2013 abgelaufen. Eine Pflicht zur Anzeige der Reduzierung

Anteils nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG habe nicht bestanden. Das Urteil

FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2017, 747 veröffentlicht. 8 Mit seiner Revision macht das FA eine Verletzung von § 5 Abs. 3 GrEStG i.V.m. § 175 Abs. 1 Satz 2 AO, von § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO i.V.m. § 19 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG und von § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 153 Abs. 2 AO geltend. 9 Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen. 10 Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. 11 Mit Bescheid vom 28. Dezember 2016 und somit nach Erlass

finanzgerichtlichen Urteils stellte das dafür zuständige Finanzamt den Grundbesitzwert für das Grundstück auf den 13. August 2008 gesondert und einheitlich mit 1.521.000 € fest. Der nach Auffassung der Klägerin nicht wirksam bekanntgegebene Feststellungsbescheid wurde angefochten. 12 Während

Revisionsverfahrens änderte das FA mit Bescheid vom

  1. Februar 2017 den Grunderwerbsteuerbescheid vom
  2. November 2014 und setzte --unter Zugrundelegung

im Bescheid vom

  1. Dezember 2016 festgestellten Grundbesitzwerts-- für den Erwerbsvorgang vom
  2. Juli 2008 Grunderwerbsteuer in Höhe von 31.484 € und einen Verspätungszuschlag in Höhe von wiederum 1.656 € fest. 13 Mit Bescheid vom
  3. April 2017 stellte das zuständige Finanzamt erneut den Wert

Grundstücks auf den 13. August 2008 gesondert und einheitlich mit 1.521.000 € fest. Dieser Bescheid wurde R und Z bekanntgegeben. Er ist nach den Angaben der Beteiligten angefochten und nicht bestandskräftig. II. 14 Das Urteil

FG ist aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben, weil sich während

Revisionsverfahrens der Verfahrensgegenstand, über

sen Rechtmäßigkeit das FG zu entscheiden hatte, geändert hat (vgl. § 127 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). An die Stelle

Grunderwerbsteuerbescheids und der Festsetzung

Verspätungszuschlags vom 20. November 2014, über die das FG entschieden hat, ist während

Revisionsverfahrens der Bescheid vom 14. Februar 2017 getreten und nach § 121 Satz 1 i.V.m. § 68 Satz 1 FGO zum Gegenstand

Verfahrens geworden. Das angefochtene Urteil ist daher gegenstandslos und aufzuheben (vgl. Urteil

Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. März 2017 II R 10/15, BFH/NV 2017, 1153, Rz 11). 15 Einer Zurückverweisung der Sache an das FG nach § 127 FGO bedarf es jedoch nicht, da sich aufgrund

Änderungsbescheids an den zwischen den Beteiligten streitigen Punkten nichts geändert hat. Die vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen bilden nach wie vor die Grundlage für die Entscheidung

BFH; sie fallen durch die Aufhebung

finanzgerichtlichen Urteils nicht weg, da das finanzgerichtliche Urteil nicht an einem Verfahrensmangel leidet (BFH-Urteil in BFH/NV 2017, 1153, Rz 12). III. 16 Die Sache ist spruchreif. Der gemäß § 121 Satz 1 i.V.m. § 68 Satz 1 FGO zum Gegenstand

Revisionsverfahrens gewordene Bescheid vom

  1. Februar 2017 ist insoweit rechtmäßig, als er für die Anteilsübertragung vom
  2. Dezember 2008 Grunderwerbsteuer festsetzt. Soweit er einen Verspätungszuschlag in Höhe von 1.656 € festsetzt, ist er rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO). 17
  3. Die Festsetzung von Grunderwerbsteuer durch Bescheid vom
  4. Februar 2017 für die am
  5. Juli 2008 vorgenommene und am
  6. August 2008 genehmigte Einbringung der Miteigentumsanteile am Grundstück in die Klägerin durch R und Z ist rechtmäßig. Durch die Verminderung

Anteils von R an der Klägerin zum 1. Januar 2009 um 46 % sind insoweit rückwirkend die Voraussetzungen für die Nichterhebung der Steuer entfallen. 18 a) Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG unterliegt der Grunderwerbsteuer die Auflassung, soweit sie sich auf inländische Grundstücke bezieht und kein Rechtsgeschäft vorausgegangen ist, das den Anspruch auf Übereignung begründet. 19 Geht ein Grundstück von mehreren Miteigentümern auf eine Gesamthand (Gemeinschaft zur gesamten Hand) über, so wird nach § 5 Abs. 1 GrEStG die Steuer nicht erhoben, soweit der Anteil

einzelnen am Vermögen der Gesamthand Beteiligten seinem Bruchteil am Grundstück entspricht. § 5 Abs. 1 GrEStG ist insoweit nicht anzuwenden, als sich der Anteil

Veräußerers am Vermögen der Gesamthand innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang

Grundstücks auf die Gesamthand vermindert (§ 5 Abs. 3 GrEStG). § 5 Abs. 3 GrEStG ist kein eigener Steuertatbestand, sondern bestimmt für dem Grunde nach der Grunderwerbsteuer unterliegende Einbringungsvorgänge, dass u.a. die Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 1 GrEStG nachträglich entfällt. Insoweit stellt die Verminderung

Anteils

Veräußerers am Vermögen der Gesamthand ein Ereignis dar, das steuerrechtlich auf den Einbringungsvorgang zurückwirkt und für diesen die Vergünstigung nach § 5 Abs. 1 GrEStG ausschließt (vgl. Viskorf in Boruttau, Grunderwerbsteuergesetz, 19. Aufl., § 5 Rz 125). Die Voraussetzungen für die Nichterhebung der Steuer gemäß § 5 Abs. 1 GrEStG entfallen daher rückwirkend i.S.

§ 175Abs.

1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Alternative 1 AO, soweit sich der Anteil

Veräußerers am Vermögen der Gesamthand innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang

Grundstücks auf die Gesamthand vermindert (BFH-Urteil vom

  1. Dezember 2014 II R 2/13, BFHE 248, 238, BStBl II 2015, 557, Rz 30). Ein Steuerbescheid für den Einbringungsvorgang ist entsprechend zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern. 20 b) Die Einbringung der Miteigentumsanteile von R und Z an dem Grundstück in die Klägerin am
  2. Juli 2008 unterlag nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG wegen der gleichzeitigen Auflassung dem Grunde nach der Grunderwerbsteuer. Der Vorgang war jedoch nach § 5 Abs. 1 GrEStG von der Steuer befreit, da die Anteile von R und Z am Vermögen der Klägerin ihren Miteigentumsanteilen am Grundstück entsprachen. Durch die --vom FG in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellte-- Übertragung

Anteils an der Klägerin in Höhe von 23/50 (= 46 %) von R auf Z durch Vertrag vom

  1. Dezember 2008 mit Wirkung zum
  2. Januar 2009 verringerte sich die Beteiligung von R an der Klägerin innerhalb der schädlichen Frist von fünf Jahren von 96 % auf 50 %. Die Anteilsverminderung wirkte auf den Einbringungsvorgang vom
  3. Juli 2008 zurück. Insoweit sind die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung

Erwerbs in Höhe von 46 % rückwirkend entfallen (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO i.V.m. § 5 Abs. 3 und 1 GrEStG). 21 c) Das FA konnte für den Einbringungsvorgang vom 31. Juli 2008 nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO Grunderwerbsteuer festsetzen. Im Zeitpunkt

Erlasses

ursprünglichen Bescheids vom 20. November 2014 war die vierjährige Festsetzungsfrist i.S.

§ 169Abs.

2 Satz 1 Nr. 2 AO noch nicht abgelaufen. Die Festsetzungsfrist begann --wegen der verspäteten Anzeige der Verminderung der Beteiligung-- aufgrund der Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO i.V.m. § 19 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 5 GrEStG mit Ablauf

Jahres 2011 zu laufen und endete mit Ablauf

Jahres 2015. Die nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG notwendige Anzeige hatte die Klägerin erst im September 2014 erstattet. 22 aa) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist (§ 169 Abs. 1 Satz 1 AO). Die reguläre Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO). Ist eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten, beginnt die vierjährige Festsetzungsfrist mit Ablauf

Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf

dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist (§ 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO). Eine Anzeige nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG ist gemäß § 19 Abs. 5 Satz 1 GrEStG eine Steuererklärung i.S. der AO. 23

  1. bb)Nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG haben Steuerschuldner Anzeige zu erstatten über Änderungen im Gesellschafterbestand einer Gesamthand bei Gewährung der Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 1 und 2 GrEStG oder § 6 Abs. 3 i.V.m. § 6 Abs. 1 GrEStG. Die Anzeigepflichtigen haben u.a. innerhalb von zwei Wochen, nachdem sie von dem anzeigepflichtigen Vorgang Kenntnis erhalten haben, den Vorgang anzuzeigen (§ 19 Abs. 3 GrEStG). 24
  2. cc)Die Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG umfasst auch die Verringerung der vermögensmäßigen Beteiligung eines grundstückseinbringenden Gesellschafters am Vermögen einer Gesamthand, selbst wenn sich dadurch der personelle Gesellschafterbestand der Gesamthand nicht ändert. 25

(1)Der Wortlaut der Vorschrift spricht zwar von der Anzeige über Änderungen im Gesellschafterbestand einer Gesamthand. Er erlegt dem Steuerschuldner aber die Pflicht zur Anzeige einer Änderung der Verhältnisse auf, wenn die Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 1 GrEStG gewährt worden ist und bezieht sich damit auf die dort geregelten Voraussetzungen der Steuervergünstigung und deren Wegfall nach § 5 Abs. 3 GrEStG. § 5 Abs. 1 GrEStG stellt auf den Anteil

Einzelnen an dem Vermögen der Gesamthand ab und gewährt für den Grundstücksübergang eine Steuerbefreiung von der Grunderwerbsteuer, soweit die (anteilige) Berechtigung

Veräußerers am Grundstück seiner Beteiligung am Vermögen der Gesamthand entspricht. Die Steuervergünstigung knüpft insoweit an die Höhe der vermögensmäßigen Beteiligung

Gesamthänders an. Anzeigepflichtig nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG sind demnach die Fälle, in denen der grundstückseinbringende Gesamthänder seine Gesamthänderstellung und damit auch seine Beteiligung am Gesamthandsvermögen verliert oder neue Gesellschafter in die Gesellschaft eintreten und sich die vermögensmäßige Beteiligung

grundstückseinbringenden Gesamthänders vermindert. Eine Anzeigepflicht besteht jedoch auch, wenn sich die Beteiligung eines grundstückseinbringenden Gesellschafters am Vermögen der Gesamthand nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG vermindert, ohne dass sich dadurch der personelle Gesellschafterbestand der Gesamthand ändert. Dies betrifft also Fälle, in denen kein neuer Gesellschafter beitritt, sondern sich lediglich die Beteiligungsverhältnisse der bisherigen Gesellschafter am Vermögen der Gesamthand verschieben und sich dadurch die Beteiligung

grundstückseinbringenden Gesellschafters verringert. Denn auch eine solche Verminderung der Beteiligung

grundstückseinbringenden Gesellschafters führt, wenn sie innerhalb der maßgeblichen Frist von fünf Jahren erfolgt, zu einem anteilsmäßig entsprechenden rückwirkenden Wegfall der Steuervergünstigung. 26

(2)Durch das Erfordernis der Anzeigepflicht auch bei Verminderungen der vermögensmäßigen Beteiligung eines grundstückseinbringenden Gesellschafters am Vermögen der Gesamthand wird der vom Gesetzgeber beabsichtigte Zweck

§ 19Abs. 2 Nr. 4 Gr

EStG erreicht. Die Vorschrift wurde durch Art. 15 Nr. 9 b) bb)

Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402) in das GrEStG eingefügt. Die Gesetzesmaterialien sprechen von einer Folgeänderung zu der Einfügung von § 5 Abs. 3 GrEStG (BTDrucks 14/23, S. 204), der einen Wegfall der Steuervergünstigungen nach § 5 Abs. 1 und Abs. 2 GrEStG vorsieht, wenn sich der Anteil

Veräußerers am Vermögen der Gesamthand innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang

Grundstücks auf die Gesamthand vermindert. Die Anzeigepflicht soll demnach sicherstellen, dass den Finanzbehörden die gemäß § 5 Abs. 3 GrEStG zur Versagung der Vergünstigungen aus § 5 GrEStG führenden Änderungen bekannt werden (vgl. Pahlke, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 6. Aufl., § 19 Rz 11). 27

(3)Auch zu der Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 1 Nr. 3a GrEStG (i.d.F. für Erwerbsvorgänge nach dem
  1. Dezember 2001), die von Änderungen im Gesellschafterbestand der Personengesellschaft spricht, hat der BFH bereits entschieden, die Anzeigepflicht beziehe sich auf Änderungen in der vermögensmäßigen Beteiligung eines an der Personengesellschaft bereits beteiligten Gesellschafters. Die Anzeigepflicht erfasse somit die Aufstockung der Beteiligungsquote eines neuen Gesellschafters innerhalb von fünf Jahren (BFH-Urteil vom
  2. Mai 2017 II R 35/15, BFHE 258, 95, BStBl II 2017, 966, Rz 48). 28 d) Nach diesen Grundsätzen war die Verminderung der vermögensmäßigen Beteiligung

R an der Klägerin durch Vertrag vom

  1. Dezember 2008 mit Wirkung zum
  2. Januar 2009 nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG anzeigepflichtig. Angezeigt hat die Klägerin die Verminderung erst am
  3. September 2014 durch Übersendung

Vertrags vom

  1. Dezember
  2. 29 e) Bei Erlass

ursprünglichen (erstmaligen) Steuerbescheids am

  1. November 2014 war eine Festsetzungsverjährung noch nicht eingetreten. Da die Grunderwerbsteuer für die Einbringung der Anteile am Grundstück in die Klägerin am
  2. Juli 2008 entstanden ist, begann die vierjährige Festsetzungsfrist für den Grunderwerbsteuerbescheid mangels rechtzeitiger Anzeige

Vorgangs mit Ablauf

dritten Kalenderjahres nach dem Jahr der Steuerentstehung Ende 2011 zu laufen und endete erst mit Ablauf

Jahres 2015. 30 Unerheblich ist, dass nach § 175 Abs. 1 Satz 2 AO die Festsetzungsfrist mit Ablauf

Jahres 2009 beginnen würde, da die Anteilsreduzierung

R an der Klägerin als rückwirkendes Ereignis i.S.

§ 175Abs.

1 Satz 1 Nr. 2 AO am

  1. Januar 2009 eingetreten ist. Die Anlaufhemmungen für die Festsetzungsfristen nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO und § 175 Abs. 1 Satz 2 AO stehen nebeneinander. Im Streitfall führt die Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO zu einem späteren Anlauf der Festsetzungsfrist als die Anlaufhemmung nach § 175 Abs. 1 Satz 2 AO. 31 f) Bei dem Grunderwerbsteuerbescheid vom
  2. November 2014 handelt es sich um einen Erstbescheid, der nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO erlassen werden konnte, und nicht um die Änderung

Bescheids vom

  1. März 2009, durch den der Einbringungsvorgang vom
  2. Juli 2008 steuerfrei gestellt wurde. Der Bescheid vom
  3. März 2009 wurde unstreitig nicht bekanntgegeben. Er war daher nicht wirksam (§ 124 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 122 Abs. 1 Satz 1 AO). 32
  4. Die Festsetzung

Verspätungszuschlags durch die Bescheide vom

  1. November 2014 und
  2. Februar 2017 ist rechtswidrig. 33 a) Die gegen die Festsetzung

Verspätungszuschlags erhobene Klage war als Untätigkeitsklage nach § 46 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FGO zulässig. 34 aa) Ist über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 44 FGO ohne vorherigen Abschluss

Vorverfahrens zulässig (§ 46 Abs. 1 Satz 1 FGO). Die Klage kann nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit Einlegung

außergerichtlichen Rechtsbehelfs erhoben werden, es sei denn, dass wegen besonderer Umstände

Falles eine kürzere Frist geboten ist (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FGO). Der BFH hat von Amts wegen die Zulässigkeit der erstinstanzlichen Klage als Sachentscheidungsvoraussetzung zu prüfen (vgl. BFH-Urteil vom

  1. Juli 1994 III R 78/92, BFHE 175, 7, BStBl II 1994, 859, unter II.3.a, zur Prüfung der Frage, ob eine Klage als Untätigkeitsklage zulässig ist). 35 bb) Im Streitfall wurde die Klage am
  2. Juli 2015 und daher etwas mehr als sieben Monate nach Einlegung

Einspruchs erhoben. Die Klägerin hat am 26. November 2014 Einspruch eingelegt. Das Einspruchsschreiben der Klägerin ist dahingehend auszulegen, dass sie sich sowohl gegen die Festsetzung der Grunderwerbsteuer als auch gegen die Festsetzung

Verspätungszuschlags (jeweils am

  1. November 2014) wendete. Als Einspruchsgegenstand gibt die Klägerin in ihrem Schreiben den Grunderwerbsteuerbescheid vom
  2. November 2014 an. Der Verspätungszuschlag wurde zwar mit gesondertem Bescheid vom
  3. November 2014 festgesetzt. Die Begründung zur Ausübung

Ermessens bezüglich

Verspätungszuschlags wurde jedoch in die --gemäß den Akten gleichzeitig mit dem Grunderwerbsteuerbescheid versandte-- "Anlage zum nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geänderten Grunderwerbsteuerbescheid" aufgenommen. Das FA hat in seiner Einspruchsentscheidung vom 9. Juni 2015 nicht über die Frage der Rechtmäßigkeit

Verspätungszuschlags entschieden. 36 b) Die Festsetzung

Verspätungszuschlags ist rechtswidrig. 37 aa) Nach § 152 Abs. 1 Satz 1 AO i.d.F. für Steuererklärungen, die vor dem 1. Januar 2019 einzureichen sind (AO a.F.; vgl. Art. 97 § 8 Abs. 4

Einführungsgesetzes zur AO), kann gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist abzusehen, wenn die Versäumnis entschuldbar erscheint (§ 152 Abs. 1 Satz 2 AO a.F.). Ob diese tatbestandlichen Voraussetzungen für die Festsetzung eines Verspätungszuschlags erfüllt sind, ist eine von den Gerichten voll überprüfbare Rechtsentscheidung (BFH-Urteil vom 17. Januar 2017 VIII R 52/14, BFHE 257, 1, BStBl II 2018, 740, Rz 23). 38 bb) Die Voraussetzungen für die Festsetzung

Verspätungszuschlags lagen dem Grunde nach nicht vor. Das Versäumnis der Klägerin, eine Anzeige i.S.

§ 19Abs. 2 Nr. 4 Gr

EStG, die nach § 19 Abs. 5 Satz 1 GrEStG eine Steuererklärung i.S. der AO ist, innerhalb der Zwei-Wochen-Frist

§ 19Abs. 3 Gr

EStG einzureichen, war zumindest entschuldbar i.S.

§ 152Abs.

1 Satz 2 AO a.F. Die Frage, ob bei einer gewährten Steuervergünstigung auch eine Verminderung der vermögensmäßigen Beteiligung an einer Gesamthand nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG anzuzeigen ist, wenn der Gesellschafterbestand gleichbleibt, war zum Zeitpunkt der Verminderung der Beteiligung

R zum

  1. Januar 2009 durch Vertrag vom
  2. Dezember 2008 noch nicht geklärt. In der Literatur wird bisher die Auffassung vertreten, ein solcher Fall sei nicht anzeigepflichtig (vgl. Loose in Boruttau, Grunderwerbsteuergesetz,
  3. Aufl., § 19 Rz 26; Pahlke, a.a.O., § 19 Rz 11; Hofmann, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar,
  4. Aufl., § 19 Rz 9). 39
  5. Der BFH kann über den Grunderwerbsteuerbescheid entscheiden, obwohl das Verfahren gegen die gesonderte Feststellung

Grundbesitzwerts noch anhängig ist. 40 a) Nach § 74 FGO kann das Gericht, wenn die Entscheidung

Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen Rechtsstreits bildet, die Verhandlung bis zur Erledigung

anderen Rechtsstreits aussetzen. Die Entscheidung über die Aussetzung steht grundsätzlich im Ermessen

Gerichts. Dabei ist es regelmäßig geboten und zweckmäßig (Ermessensreduzierung auf Null), dass das Gericht den Streit um die Rechtmäßigkeit eines Folgebescheids aussetzt, solange noch unklar ist, ob und wie der angefochtene Grundlagenbescheid geändert wird. 41 b) Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ausnahmslos. Im Einzelfall kann trotz ausstehender Entscheidung über einen Grundlagenbescheid eine Fortführung

Verfahrens ermessensgerecht sein. Das ist z.B. dann der Fall, wenn das Vorbringen eines Beteiligten den Folgebescheid als solchen betrifft und im Verfahren über diesen Bescheid entscheidungserheblich ist. In diesem Fall kann das betreffende Vorbringen bereits zur Entscheidung über die Klage führen, ohne dass es noch auf die Entscheidung über den Grundlagenbescheid ankommt. Dann kann eine zeitnahe Entscheidung sowohl der Prozessökonomie als auch dem (objektivierten) Interesse der Beteiligten entsprechen. Von Bedeutung ist dabei, dass unbeschadet einer Entscheidung über den Folgebescheid dieser bei einer nachfolgenden Aufhebung oder Änderung

Grundlagenbescheids (auch im dagegen gerichteten Klageverfahren) gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern ist, ohne dass es einer weiteren gerichtlichen Entscheidung bedarf (BFH-Urteil vom 25. August 2010 II R 65/08, BFHE 231, 239, BStBl II 2011, 225, Rz 17 ff.). 42 c) Ein solcher Ausnahmefall ist im Streitfall gegeben. 43 In den beiden anhängigen Verfahren sind verschiedene Rechtsfragen streitig. Im hier streitigen Verfahren --dem Verfahren gegen die Festsetzung der Grunderwerbsteuer und

Verspätungszuschlags-- ist die Rechtsfrage zu entscheiden, ob die vierjährige Festsetzungsfrist bei Erlass

Bescheids am 20. November 2014 noch nicht abgelaufen war (vgl. oben unter III.1.). Der Rechtsstreit im Feststellungsverfahren führt im Erfolgsfall hingegen nur zu einer niedrigeren Bemessungsgrundlage bei der Grunderwerbsteuer und nicht zu einer Aufhebung

Grunderwerbsteuerbescheids, die eine vorrangige Entscheidung über diesen sinnlos erscheinen ließe (vgl. BFH-Urteil in BFHE 231, 239, BStBl II 2011, 225, Rz 20). Der Feststellungsbescheid vom

  1. April 2017, der der Klägerin bekanntgegeben wurde und einen identischen Regelungsgehalt wie der Feststellungsbescheid vom
  2. Dezember 2016 hat, wurde nach § 365 Abs. 3 AO Gegenstand

Einspruchsverfahrens gegen den Feststellungsbescheid vom

  1. Dezember
  2. Es entspricht dem Interesse der Klägerin, eine durch das Abwarten auf die Entscheidung im Feststellungsverfahren bedingte längere Verfahrensdauer zu vermeiden und zunächst über den Grunderwerbsteuerbescheid zu entscheiden. 44
  3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201910092&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.