Beklagten wird das Urteil
Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. Oktober 2016 12 K 15162/15 aufgehoben. Die Festsetzung
Verspätungszuschlags in Höhe von 1.656 € durch Bescheide vom
gesamten Verfahrens tragen bis zum Erlass
Bescheids vom
Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) steuerfrei stellte. In den Erläuterungen
Bescheids wurde ausgeführt, die Steuervergünstigung
EStG sei insoweit nicht anzuwenden, als sich der Anteil
Veräußerers am Vermögen der Gesamthand innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang
Grundstücks auf die Gesamthand vermindere. Änderungen seien dem FA anzuzeigen. Der Bescheid wurde der Klägerin nicht bekanntgegeben. 5 Auf Anfrage
FA teilte die Klägerin am
R um 46 % für den Erwerbsvorgang vom 31. Juli 2008 Grunderwerbsteuer in Höhe von 16.560 € fest. Die Beteiligung von R an der Klägerin habe sich innerhalb der schädlichen Frist von fünf Jahren von 96 % auf 50 % verringert. Als Bemessungsgrundlage wurden 46 %
für das Grundstück geschätzten Grundbesitzwerts in Höhe von 800.000 € angesetzt. Der Erwerb sei nur noch in Höhe von 54 % von der Steuer befreit. Außerdem wurde mit gesondertem, jedoch mit derselben Post bekanntgegebenem Bescheid ebenfalls vom 20. November 2014 ein Verspätungszuschlag in Höhe von 1.656 € festgesetzt. In der Anlage zum Grunderwerbsteuerbescheid führte das FA hierzu aus, die Reduzierung
Anteils von R sei erst Anfang September 2014 angezeigt worden, obwohl bereits in dem Freistellungsbescheid vom
Verspätungszuschlags auf. Durch Vertrag vom
R an der Klägerin von 96 % auf 50 % vermindert. Die Verminderung der Beteiligung stelle ein rückwirkendes Ereignis i.S.
EStG dazu führe, dass die Einbringung der Miteigentumsanteile an dem Grundstück in die Klägerin in Höhe von 46 % nicht mehr von der Grunderwerbsteuer befreit sei. Allerdings sei bei Erlass
Grunderwerbsteuerbescheids am 20. November 2014 die vierjährige Festsetzungsfrist abgelaufen gewesen. Sie habe aufgrund der Reduzierung
Anteils zum
Anteils nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG habe nicht bestanden. Das Urteil
FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2017, 747 veröffentlicht. 8 Mit seiner Revision macht das FA eine Verletzung von § 5 Abs. 3 GrEStG i.V.m. § 175 Abs. 1 Satz 2 AO, von § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO i.V.m. § 19 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG und von § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 153 Abs. 2 AO geltend. 9 Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen. 10 Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. 11 Mit Bescheid vom 28. Dezember 2016 und somit nach Erlass
finanzgerichtlichen Urteils stellte das dafür zuständige Finanzamt den Grundbesitzwert für das Grundstück auf den 13. August 2008 gesondert und einheitlich mit 1.521.000 € fest. Der nach Auffassung der Klägerin nicht wirksam bekanntgegebene Feststellungsbescheid wurde angefochten. 12 Während
Revisionsverfahrens änderte das FA mit Bescheid vom
im Bescheid vom
Grundstücks auf den 13. August 2008 gesondert und einheitlich mit 1.521.000 € fest. Dieser Bescheid wurde R und Z bekanntgegeben. Er ist nach den Angaben der Beteiligten angefochten und nicht bestandskräftig. II. 14 Das Urteil
FG ist aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben, weil sich während
Revisionsverfahrens der Verfahrensgegenstand, über
sen Rechtmäßigkeit das FG zu entscheiden hatte, geändert hat (vgl. § 127 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). An die Stelle
Grunderwerbsteuerbescheids und der Festsetzung
Verspätungszuschlags vom 20. November 2014, über die das FG entschieden hat, ist während
Revisionsverfahrens der Bescheid vom 14. Februar 2017 getreten und nach § 121 Satz 1 i.V.m. § 68 Satz 1 FGO zum Gegenstand
Verfahrens geworden. Das angefochtene Urteil ist daher gegenstandslos und aufzuheben (vgl. Urteil
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. März 2017 II R 10/15, BFH/NV 2017, 1153, Rz 11). 15 Einer Zurückverweisung der Sache an das FG nach § 127 FGO bedarf es jedoch nicht, da sich aufgrund
Änderungsbescheids an den zwischen den Beteiligten streitigen Punkten nichts geändert hat. Die vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen bilden nach wie vor die Grundlage für die Entscheidung
BFH; sie fallen durch die Aufhebung
finanzgerichtlichen Urteils nicht weg, da das finanzgerichtliche Urteil nicht an einem Verfahrensmangel leidet (BFH-Urteil in BFH/NV 2017, 1153, Rz 12). III. 16 Die Sache ist spruchreif. Der gemäß § 121 Satz 1 i.V.m. § 68 Satz 1 FGO zum Gegenstand
Revisionsverfahrens gewordene Bescheid vom
Anteils von R an der Klägerin zum 1. Januar 2009 um 46 % sind insoweit rückwirkend die Voraussetzungen für die Nichterhebung der Steuer entfallen. 18 a) Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG unterliegt der Grunderwerbsteuer die Auflassung, soweit sie sich auf inländische Grundstücke bezieht und kein Rechtsgeschäft vorausgegangen ist, das den Anspruch auf Übereignung begründet. 19 Geht ein Grundstück von mehreren Miteigentümern auf eine Gesamthand (Gemeinschaft zur gesamten Hand) über, so wird nach § 5 Abs. 1 GrEStG die Steuer nicht erhoben, soweit der Anteil
einzelnen am Vermögen der Gesamthand Beteiligten seinem Bruchteil am Grundstück entspricht. § 5 Abs. 1 GrEStG ist insoweit nicht anzuwenden, als sich der Anteil
Veräußerers am Vermögen der Gesamthand innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang
Grundstücks auf die Gesamthand vermindert (§ 5 Abs. 3 GrEStG). § 5 Abs. 3 GrEStG ist kein eigener Steuertatbestand, sondern bestimmt für dem Grunde nach der Grunderwerbsteuer unterliegende Einbringungsvorgänge, dass u.a. die Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 1 GrEStG nachträglich entfällt. Insoweit stellt die Verminderung
Anteils
Veräußerers am Vermögen der Gesamthand ein Ereignis dar, das steuerrechtlich auf den Einbringungsvorgang zurückwirkt und für diesen die Vergünstigung nach § 5 Abs. 1 GrEStG ausschließt (vgl. Viskorf in Boruttau, Grunderwerbsteuergesetz, 19. Aufl., § 5 Rz 125). Die Voraussetzungen für die Nichterhebung der Steuer gemäß § 5 Abs. 1 GrEStG entfallen daher rückwirkend i.S.
1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Alternative 1 AO, soweit sich der Anteil
Veräußerers am Vermögen der Gesamthand innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang
Grundstücks auf die Gesamthand vermindert (BFH-Urteil vom
Anteils an der Klägerin in Höhe von 23/50 (= 46 %) von R auf Z durch Vertrag vom
Erwerbs in Höhe von 46 % rückwirkend entfallen (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO i.V.m. § 5 Abs. 3 und 1 GrEStG). 21 c) Das FA konnte für den Einbringungsvorgang vom 31. Juli 2008 nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO Grunderwerbsteuer festsetzen. Im Zeitpunkt
Erlasses
ursprünglichen Bescheids vom 20. November 2014 war die vierjährige Festsetzungsfrist i.S.
2 Satz 1 Nr. 2 AO noch nicht abgelaufen. Die Festsetzungsfrist begann --wegen der verspäteten Anzeige der Verminderung der Beteiligung-- aufgrund der Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO i.V.m. § 19 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 5 GrEStG mit Ablauf
Jahres 2011 zu laufen und endete mit Ablauf
Jahres 2015. Die nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG notwendige Anzeige hatte die Klägerin erst im September 2014 erstattet. 22 aa) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist (§ 169 Abs. 1 Satz 1 AO). Die reguläre Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO). Ist eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten, beginnt die vierjährige Festsetzungsfrist mit Ablauf
Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf
dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist (§ 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO). Eine Anzeige nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG ist gemäß § 19 Abs. 5 Satz 1 GrEStG eine Steuererklärung i.S. der AO. 23
Einzelnen an dem Vermögen der Gesamthand ab und gewährt für den Grundstücksübergang eine Steuerbefreiung von der Grunderwerbsteuer, soweit die (anteilige) Berechtigung
Veräußerers am Grundstück seiner Beteiligung am Vermögen der Gesamthand entspricht. Die Steuervergünstigung knüpft insoweit an die Höhe der vermögensmäßigen Beteiligung
Gesamthänders an. Anzeigepflichtig nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG sind demnach die Fälle, in denen der grundstückseinbringende Gesamthänder seine Gesamthänderstellung und damit auch seine Beteiligung am Gesamthandsvermögen verliert oder neue Gesellschafter in die Gesellschaft eintreten und sich die vermögensmäßige Beteiligung
grundstückseinbringenden Gesamthänders vermindert. Eine Anzeigepflicht besteht jedoch auch, wenn sich die Beteiligung eines grundstückseinbringenden Gesellschafters am Vermögen der Gesamthand nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG vermindert, ohne dass sich dadurch der personelle Gesellschafterbestand der Gesamthand ändert. Dies betrifft also Fälle, in denen kein neuer Gesellschafter beitritt, sondern sich lediglich die Beteiligungsverhältnisse der bisherigen Gesellschafter am Vermögen der Gesamthand verschieben und sich dadurch die Beteiligung
grundstückseinbringenden Gesellschafters verringert. Denn auch eine solche Verminderung der Beteiligung
grundstückseinbringenden Gesellschafters führt, wenn sie innerhalb der maßgeblichen Frist von fünf Jahren erfolgt, zu einem anteilsmäßig entsprechenden rückwirkenden Wegfall der Steuervergünstigung. 26
EStG erreicht. Die Vorschrift wurde durch Art. 15 Nr. 9 b) bb)
Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402) in das GrEStG eingefügt. Die Gesetzesmaterialien sprechen von einer Folgeänderung zu der Einfügung von § 5 Abs. 3 GrEStG (BTDrucks 14/23, S. 204), der einen Wegfall der Steuervergünstigungen nach § 5 Abs. 1 und Abs. 2 GrEStG vorsieht, wenn sich der Anteil
Veräußerers am Vermögen der Gesamthand innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang
Grundstücks auf die Gesamthand vermindert. Die Anzeigepflicht soll demnach sicherstellen, dass den Finanzbehörden die gemäß § 5 Abs. 3 GrEStG zur Versagung der Vergünstigungen aus § 5 GrEStG führenden Änderungen bekannt werden (vgl. Pahlke, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 6. Aufl., § 19 Rz 11). 27
R an der Klägerin durch Vertrag vom
Vertrags vom
ursprünglichen (erstmaligen) Steuerbescheids am
Vorgangs mit Ablauf
dritten Kalenderjahres nach dem Jahr der Steuerentstehung Ende 2011 zu laufen und endete erst mit Ablauf
Jahres 2015. 30 Unerheblich ist, dass nach § 175 Abs. 1 Satz 2 AO die Festsetzungsfrist mit Ablauf
Jahres 2009 beginnen würde, da die Anteilsreduzierung
R an der Klägerin als rückwirkendes Ereignis i.S.
1 Satz 1 Nr. 2 AO am
Bescheids vom
Verspätungszuschlags durch die Bescheide vom
Verspätungszuschlags erhobene Klage war als Untätigkeitsklage nach § 46 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FGO zulässig. 34 aa) Ist über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 44 FGO ohne vorherigen Abschluss
Vorverfahrens zulässig (§ 46 Abs. 1 Satz 1 FGO). Die Klage kann nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit Einlegung
außergerichtlichen Rechtsbehelfs erhoben werden, es sei denn, dass wegen besonderer Umstände
Falles eine kürzere Frist geboten ist (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FGO). Der BFH hat von Amts wegen die Zulässigkeit der erstinstanzlichen Klage als Sachentscheidungsvoraussetzung zu prüfen (vgl. BFH-Urteil vom
Einspruchs erhoben. Die Klägerin hat am 26. November 2014 Einspruch eingelegt. Das Einspruchsschreiben der Klägerin ist dahingehend auszulegen, dass sie sich sowohl gegen die Festsetzung der Grunderwerbsteuer als auch gegen die Festsetzung
Verspätungszuschlags (jeweils am
Ermessens bezüglich
Verspätungszuschlags wurde jedoch in die --gemäß den Akten gleichzeitig mit dem Grunderwerbsteuerbescheid versandte-- "Anlage zum nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geänderten Grunderwerbsteuerbescheid" aufgenommen. Das FA hat in seiner Einspruchsentscheidung vom 9. Juni 2015 nicht über die Frage der Rechtmäßigkeit
Verspätungszuschlags entschieden. 36 b) Die Festsetzung
Verspätungszuschlags ist rechtswidrig. 37 aa) Nach § 152 Abs. 1 Satz 1 AO i.d.F. für Steuererklärungen, die vor dem 1. Januar 2019 einzureichen sind (AO a.F.; vgl. Art. 97 § 8 Abs. 4
Einführungsgesetzes zur AO), kann gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist abzusehen, wenn die Versäumnis entschuldbar erscheint (§ 152 Abs. 1 Satz 2 AO a.F.). Ob diese tatbestandlichen Voraussetzungen für die Festsetzung eines Verspätungszuschlags erfüllt sind, ist eine von den Gerichten voll überprüfbare Rechtsentscheidung (BFH-Urteil vom 17. Januar 2017 VIII R 52/14, BFHE 257, 1, BStBl II 2018, 740, Rz 23). 38 bb) Die Voraussetzungen für die Festsetzung
Verspätungszuschlags lagen dem Grunde nach nicht vor. Das Versäumnis der Klägerin, eine Anzeige i.S.
EStG, die nach § 19 Abs. 5 Satz 1 GrEStG eine Steuererklärung i.S. der AO ist, innerhalb der Zwei-Wochen-Frist
EStG einzureichen, war zumindest entschuldbar i.S.
1 Satz 2 AO a.F. Die Frage, ob bei einer gewährten Steuervergünstigung auch eine Verminderung der vermögensmäßigen Beteiligung an einer Gesamthand nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG anzuzeigen ist, wenn der Gesellschafterbestand gleichbleibt, war zum Zeitpunkt der Verminderung der Beteiligung
R zum
Grundbesitzwerts noch anhängig ist. 40 a) Nach § 74 FGO kann das Gericht, wenn die Entscheidung
Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen Rechtsstreits bildet, die Verhandlung bis zur Erledigung
anderen Rechtsstreits aussetzen. Die Entscheidung über die Aussetzung steht grundsätzlich im Ermessen
Gerichts. Dabei ist es regelmäßig geboten und zweckmäßig (Ermessensreduzierung auf Null), dass das Gericht den Streit um die Rechtmäßigkeit eines Folgebescheids aussetzt, solange noch unklar ist, ob und wie der angefochtene Grundlagenbescheid geändert wird. 41 b) Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ausnahmslos. Im Einzelfall kann trotz ausstehender Entscheidung über einen Grundlagenbescheid eine Fortführung
Verfahrens ermessensgerecht sein. Das ist z.B. dann der Fall, wenn das Vorbringen eines Beteiligten den Folgebescheid als solchen betrifft und im Verfahren über diesen Bescheid entscheidungserheblich ist. In diesem Fall kann das betreffende Vorbringen bereits zur Entscheidung über die Klage führen, ohne dass es noch auf die Entscheidung über den Grundlagenbescheid ankommt. Dann kann eine zeitnahe Entscheidung sowohl der Prozessökonomie als auch dem (objektivierten) Interesse der Beteiligten entsprechen. Von Bedeutung ist dabei, dass unbeschadet einer Entscheidung über den Folgebescheid dieser bei einer nachfolgenden Aufhebung oder Änderung
Grundlagenbescheids (auch im dagegen gerichteten Klageverfahren) gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern ist, ohne dass es einer weiteren gerichtlichen Entscheidung bedarf (BFH-Urteil vom 25. August 2010 II R 65/08, BFHE 231, 239, BStBl II 2011, 225, Rz 17 ff.). 42 c) Ein solcher Ausnahmefall ist im Streitfall gegeben. 43 In den beiden anhängigen Verfahren sind verschiedene Rechtsfragen streitig. Im hier streitigen Verfahren --dem Verfahren gegen die Festsetzung der Grunderwerbsteuer und
Verspätungszuschlags-- ist die Rechtsfrage zu entscheiden, ob die vierjährige Festsetzungsfrist bei Erlass
Bescheids am 20. November 2014 noch nicht abgelaufen war (vgl. oben unter III.1.). Der Rechtsstreit im Feststellungsverfahren führt im Erfolgsfall hingegen nur zu einer niedrigeren Bemessungsgrundlage bei der Grunderwerbsteuer und nicht zu einer Aufhebung
Grunderwerbsteuerbescheids, die eine vorrangige Entscheidung über diesen sinnlos erscheinen ließe (vgl. BFH-Urteil in BFHE 231, 239, BStBl II 2011, 225, Rz 20). Der Feststellungsbescheid vom
Einspruchsverfahrens gegen den Feststellungsbescheid vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.