Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung
10.325 € geltend. Diese setzten sich wie folgt zusammen: Miete inkl. Betriebskostenvorauszahlung 5.460 € (7 x 780 €), Strom 210 €, Telefon 306,73 €, Rundfunkbeitrag 125,86 €, Sonstiges 65,55 €, Absetzung für Abnutzung (AfA) auf vom Kläger angeschaffte Einrichtungsgegenstände 661,69 € sowie Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter in Höhe
3.495,60 €. Darüber hinaus machte der Kläger die
ihm im Streitjahr gezahlte Maklercourtage als Werbungskosten geltend. 4 Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) erkannte bei den Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung Unterkunftskosten in Höhe
6.830 € an (Miete, Strom, Telefon, Rundfunkbeitrag, Sonstiges und AfA auf die Einrichtungsgegenstände, jeweils wie erklärt). Außerdem berücksichtigte das FA die Maklercourtage als Werbungskosten. 5 Der Einspruch der Kläger hatte teilweise Erfolg. Das FA vertrat nunmehr die Auffassung, die Aufwendungen für die geringwertigen Wirtschaftsgüter (Möbel, Haushaltsartikel) seien in der nachgewiesenen Höhe
2.917,61 € grundsätzlich als Werbungskosten anzuerkennen. Sie zählten jedoch zu den nur beschränkt abziehbaren Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft i.S.
G) in der im Streitjahr geltenden Fassung. Unterkunftskosten seien in Höhe
insgesamt 9.747,44 € angefallen (darin enthalten AfA für angeschaffte Einrichtungsgegenstände in Höhe
661,69 € und Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter in Höhe
2.917,61 €). Sie könnten jedoch nur mit einem Höchstbetrag
8.000 € (acht Monate x 1.000 €) abgezogen werden. 6 Das Finanzgericht (FG) gab der Klage, mit der die Kläger den Abzug weiterer Werbungskosten wegen der doppelten Haushaltsführung in Höhe
1.747 € begehrten, mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2017, 721 veröffentlichten Gründen statt. Das FA habe die Werbungskosten zu Unrecht gekürzt. Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände gehörten nicht zu den Unterkunftskosten i.S.
G, die bei einer doppelten Haushaltsführung im Inland nur begrenzt abgezogen werden könnten. 7 Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts. 8 Das FA beantragt,das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen. 9 Die Kläger beantragen,die Revision zurückzuweisen. II. 10 Die Revision des FA ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zu Recht entschieden, dass die AfA für die Einrichtungsgegenstände und die Anschaffungskosten der geringwertigen Wirtschaftsgüter (Möbel, Haushaltsartikel) notwendige Mehraufwendungen der beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung des Klägers darstellen. Die Vorinstanz ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei den vorgenannten Aufwendungen nicht um solche "für die Nutzung der Unterkunft" handelt, die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom
einer weiteren Begründung ab. 13 2. Zu den notwendigen Mehraufwendungen, die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, zählen insbesondere Aufwendungen für wöchentliche Familienheimfahrten, (zeitlich befristete) Verpflegungsmehraufwendungen und die notwendigen Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort. 14 Unterkunftskosten am Beschäftigungsort sind nach der Rechtsprechung des Senats notwendig i.S.
G in der bis zum Veranlagungszeitraum 2013 geltenden Fassung, wenn sie den Durchschnittsmietzins einer 60 qm-Wohnung am Beschäftigungsort nicht überschreiten (grundlegend Senatsurteil vom
der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH)-- ab dem Veranlagungszeitraum 2014 als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1.000 € im Monat. 16 Das Gesetz bestimmt allerdings nicht näher, welche Aufwendungen der doppelten Haushaltsführung auf "die Nutzung der Unterkunft" entfallen und daher nur begrenzt abziehbar sind. 17 a) Nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und FDP (BTDrucks 17/10774, S. 13) sollte, um "den Bereich der doppelten Haushaltsführung zu vereinfachen", "für das Inland auf die
den Arbeitgebern als aufwendig beschriebene Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete (Durchschnittsmietzins) verzichtet und stattdessen auf die tatsächlichen Unterkunftskosten abgestellt" werden. Der Betrag
1.000 € im Monat umfasst nach der Begründung des Gesetzentwurfs "alle für die Unterkunft oder Wohnung entstehenden Aufwendungen: z.B. Miete inklusive Betriebskosten, Miet- oder Pachtgebühren für Kfz-Stellplätze, auch in Tiefgaragen, Aufwendungen für Sondernutzung (wie Garten etc.), die vom Arbeitnehmer selbst getragen werden". Die Festsetzung des Betrags
1.000 € orientiere "sich dabei an einer
der Rechtsprechung bisher immer herangezogenen, nach Lage und Ausstattung durchschnittlichen, ca. 60 m² großen Wohnung". Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes (Fachserie 5 Heft 1, Zusatzerhebung im Rahmen des Mikrozensus 2010) zahlten unter 6,2 % aller Hauptmieterhaushalte in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) eine monatliche Bruttokaltmiete
1.000 € und mehr. Bei weniger als 5,5 % aller Hauptmieterhaushalte liege die monatliche Bruttokaltmiete bei 16,67 € pro qm oder mehr. Bei mehr als 98,8 % derjenigen Personen, die in einem Einpersonenhaushalt lebten, liege die Bruttokaltmiete unter 1.000 € monatlich. Die breite Masse der in Deutschland genutzten Mietwohnungen liege somit innerhalb der 1.000 €. 18 b) Nach Ansicht der Finanzverwaltung (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 24. Oktober 2014, BStBl I 2014, 1412, Rz 104) umfasst der Höchstbetrag sämtliche entstehenden Aufwendungen wie Miete, Betriebskosten, Kosten der laufenden Reinigung und Pflege der Zweitwohnung oder -unterkunft, AfA für notwendige Einrichtungsgegenstände (ohne Arbeitsmittel), Zweitwohnungsteuer, Rundfunkbeitrag, Miet- oder Pachtgebühren für Kfz-Stellplätze und Aufwendungen für Sondernutzung (wie Garten), die vom Arbeitnehmer selbst getragen werden. Werde die Zweitwohnung oder -unterkunft möbliert angemietet, seien die Aufwendungen bis zum Höchstbetrag berücksichtigungsfähig. 19 Stehe die Zweitwohnung oder -unterkunft im Eigentum des Arbeitnehmers, seien die tatsächlichen Aufwendungen (z.B. AfA, Schuldzinsen, Reparaturkosten, Nebenkosten) bis zum Höchstbetrag
1.000 € monatlich zu berücksichtigen. Insoweit würden die Grundsätze der BFH-Rechtsprechung (Senatsurteil vom 3. Dezember 1982 VI R 228/80, BFHE 137, 564, BStBl II 1983, 467) weiter gelten (BMF-Schreiben in BStBl I 2014, 1412, Rz 103). 20 c) Im Schrifttum werden verschiedene Auffassungen geäußert, welche Aufwendungen zu den Unterkunftskosten i.S.
G gehören sollen. 21
G, die (nur) mit dem Höchstbetrag
1.000 € pro Monat abgezogen werden können, alle Aufwendungen, die der Steuerpflichtige getragen hat, um die Unterkunft zu nutzen, soweit sie ihr einzeln zugeordnet werden können. Hat der Steuerpflichtige eine Wohnung angemietet, gehört zu diesen Aufwendungen zunächst die Bruttokaltmiete; bei einer Eigentumswohnung die AfA auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie die Zinsen für Fremdkapital, soweit sie auf den Zeitraum der Nutzung entfallen. Aber auch die (warmen und kalten) Betriebskosten einschließlich der Stromkosten gehören zu diesen Unterkunftskosten (so bereits Senatsbeschluss vom 12. Juli 2017 VI R 42/15, BFHE 258, 439, BStBl II 2018, 13, Rz 8, zu § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG a.F.), da sie durch den Gebrauch der Unterkunft oder durch das ihre Nutzung ermöglichende Eigentum des Steuerpflichtigen an der Unterkunft entstehen. 25 Dem kann nicht entgegengehalten werden, der Gesetzgeber habe bei der Bemessung des Höchstbetrags
1.000 € nur die Bruttokaltmiete im Blick gehabt. Zwar trifft es zu, dass nach der Begründung des Gesetzentwurfs die Bruttokaltmiete berücksichtigt wurde, soweit es um die Frage ging, welcher Prozentsatz der Hauptmieterhaushalte bzw. der Einpersonenhaushalte innerhalb der 1.000 €-Grenze lag. Andererseits sollte nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Betrag
1.000 € die Miete inklusive Betriebskosten umfassen. Im Übrigen kann der Wille des Gesetzgebers bzw. der am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten bei der Gesetzesauslegung nur insoweit berücksichtigt werden, als er auch im Text Niederschlag gefunden hat (Urteil des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom
G. Diese Aufwendungen trägt der Steuerpflichtige für die Anschaffung bestimmter Wirtschaftsgüter oder sie dienen, wie die AfA, der Verteilung der Anschaffungskosten auf die Nutzungsdauer der entsprechenden Wirtschaftsgüter (s. dazu BFH-Urteil vom 5. Dezember 1985 IV R 112/85, BFHE 145, 537, BStBl II 1986, 390). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Steuerpflichtige die Wirtschaftsgüter in der Unterkunft nutzt. Die Nutzung der Einrichtungsgegenstände und der Haushaltsartikel ist nicht mit der Nutzung der Unterkunft als solcher gleichzusetzen. 27 Auch in der Begründung des Gesetzentwurfs findet sich kein Hinweis darauf, dass die Aufwendungen (AfA) für Einrichtungsgegenstände und Hausrat zu den Kosten für die Nutzung der Unterkunft zählen sollen, die (nur) in Höhe
1.000 € pro Monat abgezogen werden können. Es hätte angesichts der in der Begründung des Gesetzentwurfs enthaltenen beispielhaften Aufzählung solcher Kosten aber nahegelegen, auch diese Aufwendungen anzusprechen, wenn sie nach Meinung der Verfasser des Gesetzentwurfs zu den Kosten für die Nutzung der Unterkunft rechnen sollten. 28 Für die Auffassung des erkennenden Senats spricht darüber hinaus der Umstand, dass die Begründung des Gesetzentwurfs mit der beispielhaften Aufzählung der Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft, die
dem Höchstbetrag
1.000 € pro Monat erfasst werden sollen, nur typischerweise ratierlich anfallende Ausgaben aufführt. Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Haushaltsartikel fallen demgegenüber in der Regel zusammengeballt an, mögen sie --soweit keine geringwertigen Wirtschaftsgüter vorliegen-- auch nur verteilt auf die Nutzungsdauer über die AfA steuermindernd zu berücksichtigen sein. 29 Letztlich hat der Senat schon bisher in seiner ständigen Rechtsprechung zu den notwendigen Mehraufwendungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung zwischen den Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort und den sonstigen notwendigen Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung differenziert (z.B. Senatsurteil in BFHE 240, 1, BStBl II 2013, 286, Rz 9). Die Anschaffungskosten für die erforderliche Wohnungseinrichtung rechnete der Senat dabei nicht den Unterkunftskosten, sondern den sonstigen notwendigen Mehraufwendungen zu (Senatsurteil in BFHE 240, 1, BStBl II 2013, 286, Rz 9, m.w.N.). An dieser Rechtslage hat sich mit der Neufassung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts nichts geändert. 30 f) Nutzt der Steuerpflichtige keine Unterkunft, die in seinem Eigentum steht, sondern hat er eine möblierte oder teilmöblierte Wohnung angemietet, ist dies im Hinblick auf die Möglichkeit, neben der Wohnung auch die mitvermieteten Möbelstücke nutzen zu können, regelmäßig mit einem gesteigerten Nutzungswert verbunden, der sich häufig auch in einer höheren Miete niederschlägt. Der Vermieter räumt dem Mieter durch die Möblierung über die Nutzung der Wohnung als solche hinaus sachlich einen Mehrwert an Gebrauchsmöglichkeiten ein (BFH-Urteil vom 6. Februar 2018 IX R 14/17, BFHE 261, 20, BStBl II 2018, 522, Rz 16). Soweit der Mietvertrag keine Aufteilung der Miete für die Überlassung der Wohnung und der Möbelstücke enthält --wie es in der Regel der Fall sein wird--, ist die Miete im Schätzwege (§ 162 der Abgabenordnung, § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) aufzuteilen. 31 4. Nach den vorgenannten Maßstäben ist das Urteil des FG nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat die Aufwendungen des Klägers für die geringwertigen Wirtschaftsgüter (Möbel, Haushaltsartikel) sowie die AfA für die vom Kläger angeschafften Einrichtungsgegenstände zutreffend als sonstige notwendige Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung angesehen und ohne die Beschränkung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG in voller Höhe zum Abzug zugelassen. 32 Hinsichtlich der Berechnung der Unterkunftskosten durch das FA merkt der Senat abschließend an, dass Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft (nur) ab Begründung der doppelten Haushaltsführung angesetzt werden dürfen. Im Streitfall sind hiernach Unterkunftskosten ab Juni 2014 für sieben Monate, also in Höhe
insgesamt 7.000 € bezogen auf den Veranlagungszeitraum gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG, abziehbar. Das FA hat daher zu Unrecht Unterkunftskosten für acht Monate mit Beginn der beruflichen Tätigkeit des Klägers in B anerkannt. Da die übrigen abziehbaren Kosten ohne AfA und Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter im Streitjahr aber lediglich 6.168,14 € betrugen, vermag auch dieser dem FA zugunsten der Kläger unterlaufene Rechtsfehler der Revision nicht zum Erfolg zu verhelfen. 33 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201910106&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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