G . Auf die Revision
Beklagten wird das Urteil
Finanzgerichts Münster vom 15. November 2017 7 K 2635/16 E aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten
gesamten Verfahrens haben die Kläger zu tragen. I. 1 Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war seit mehr als 24 Jahren als Arbeitnehmer bei der B-AG beschäftigt. Am 17. Oktober 2014 schloss die B-AG mit dem Kläger und der A-Transfer GmbH --einem rechtlich eigenständigen Unternehmen ohne gesellschaftsrechtliche Verbindung zur B-AG-- aufgrund der Stilllegung
B-AG-Werkes zum
dreiseitigen Vertrages). Geschäftsgrundlage für dieses Arbeitsverhältnis war die Gewährung von Transferkurzarbeitergeld i.S. von § 111
Dritten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB III) für diesen Zeitraum. Die A-Transfer GmbH verpflichtete sich zur Zahlung eines Zuschusses zum Transferkurzarbeitergeld. Einen Anspruch auf Beschäftigung gegenüber der A-Transfer GmbH hatte der Kläger nicht. Das befristete Arbeitsverhältnis bei der A-Transfer GmbH hatte zum Ziel, dem Kläger Qualifizierungsmöglichkeiten zu eröffnen und
sen Arbeitsmarktchancen zu verbessern. 2 Der Kläger erhielt im Jahr 2015 (Streitjahr) von der B-AG bis zum
Einkommensteuergesetzes (EStG) dem ermäßigten Tarif, die Aufstockungsbeträge zum Transferkurzarbeitergeld erfasste es dagegen als laufenden Arbeitslohn. 4 Der dagegen eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) gab der hiergegen erhobenen Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2018, 120 veröffentlichten Urteil statt und unterwarf die Einkünfte
Klägers in Höhe von 6.825,35 € unter Abänderung
Einkommensteuerbescheids
Streitjahres dem ermäßigten Steuersatz nach § 34 EStG. 5 Mit der Revision rügt das FA die Verletzung von § 24 Nr. 1, § 34 EStG. 6 Das FA beantragt,unter Aufhebung
Urteils
FG Münster vom
G in Betracht. 10 Eine Entschädigung i.S. von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG ist eine Leistung, die "als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen" gewährt wird, d.h. an die Stelle weggefallener oder wegfallender Einnahmen tritt. Sie muss u.a. unmittelbar durch den Verlust von steuerbaren Einnahmen bedingt, d.h. durch den Fortfall der erwarteten oder zu erwartenden Einnahmen sachlich begründet sein, und dazu bestimmt sein, diesen Schaden auszugleichen sowie auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruhen (vgl. z.B. Senatsurteile vom
Arbeitsverhältnisses mit der B-AG bestand bzw. die Zuzahlungen gerade durch den Verlust der steuerbaren Einnahmen bedingt waren. 14
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. April 1994 XI R 41/93, BFHE 174, 352, BStBl II 1994, 653, unter II.2.b, m.w.N., zur Freistellung). Nicht hinreichend gewürdigt hat das FG zudem, dass den Kläger aus dem mit der A-Transfer GmbH geschlossenen Vertrag zahlreiche aktive Mitwirkungs- und Teilnahmepflichten trafen (vgl. z.B. Art. 2 § 8
dreiseitigen Vertrages), er den Weisungen der A-Transfer GmbH zu folgen verpflichtet war (vgl. z.B. Art. 2 § 4
dreiseitigen Vertrages) und ein beharrlicher Pflichtenverstoß die A-Transfer GmbH zur ordentlichen Kündigung
Transfer-Arbeitsverhältnisses berechtigt hätte (vgl. Art. 2 § 15
dreiseitigen Vertrages). Dass sich die Verpflichtungen
Klägers dagegen in erster Linie auf die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen, die Durchführung eines Profilings (§ 111 SGB III) oder sonstige Maßnahmen zur Verbesserung seiner Arbeitsmarktchancen bezogen haben, spricht nicht gegen die Annahme laufender Einnahmen i.S.
G. So sind z.B. auch Vergütungen im Rahmen eines Dienstverhältnisses, das der Ausbildung
betreffenden Leistungsempfängers dient, steuerrechtlich Arbeitslohn (vgl. z.B. BFH-Urteil vom
Arbeitsverhältnisses mit der B-AG und der Zahlung der Aufstockungsbeträge bestand indes allenfalls ein (mit-)ursächlicher Zusammenhang; dies genügt jedoch nicht im Rahmen
G (vgl. z.B. BFH-Urteil vom
B-AG- Werkes zum 31. Dezember 2014 trafen, die Zahlung einer Abfindung zugesagt und ein Angebot zum Wechsel in eine Transfergesellschaft für maximal 24 Monate unter Aufstockung
Transferkurzarbeitergeldes im ersten Jahr und einer Nettoentgeltzusage für das zweite Jahr unterbreitet werden. Der Sozialplan stand unter der auflösenden Bedingung der Förderung der Transfergesellschaft durch die Bundesagentur für Arbeit. 18 b) Der Kläger hat mit Abschluss
dreiseitigen Vertrages das Angebot der B-AG zum Wechsel in die A-Transfer GmbH angenommen, d.h. das zwischen der B-AG und dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis wurde zum 31. März 2015 aufgehoben. Im Rahmen dieses Aufhebungsvertrages verpflichtete sich die B-AG gegenüber dem Kläger zur Zahlung einer einmaligen Abfindung in Höhe von 157.747,23 € brutto (vgl. Art. 1 § 1
dreiseitigen Vertrages). 19 c) Gleichzeitig vereinbarte der Kläger mit der A-Transfer GmbH ein befristetes, sozialversicherungspflichtiges Transfer-Arbeitsverhältnis, das am 1. April 2015 begann und (spätestens) am 31. März 2017 enden sollte (vgl. Art. 2 § 1
dreiseitigen Vertrages). Der Vertrag stand u.a. unter der aufschiebenden Bedingung der Zusage der Bundesagentur für Arbeit zur Durchführung von Transferkurzarbeit (vgl. Art. 2 § 15
dreiseitigen Vertrages). Geschäftsgrundlage für das Arbeitsverhältnis war zudem die Gewährung von Transferkurzarbeitergeld i.S.
April 2015 bis 31. März 2016 (vgl. Art. 2 § 1
dreiseitigen Vertrages). 20 Für die Dauer
befristeten Arbeitsverhältnisses verpflichtete sich die A-Transfer GmbH gegenüber dem Kläger zur Zahlung der im Sozialplan vereinbarten Beträge (vgl. Art. 2 § 1, § 7
dreiseitigen Vertrages). Den Kläger trafen demgegenüber während der Gesamtlaufzeit
Vertrages aktive Mitwirkungs- und Teilnahmepflichten (vgl. z.B. Art. 2 §§ 6, 8 und § 16
dreiseitigen Vertrages), wobei das Weisungsrecht der A-Transfer GmbH zustand und der Kläger am Dienstort der betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit geführt und dort in die Arbeitsorganisation der A-Transfer GmbH eingegliedert werden sollte (vgl. Art. 2 § 4
dreiseitigen Vertrages). Die Vereinbarung enthält weiterhin Bestimmungen zur (Wochen-) Arbeitszeit (vgl. Art. 2 § 10
dreiseitigen Vertrages), Regelungen für den Krankheitsfall (vgl. Art. 2 § 8
dreiseitigen Vertrages), zur Urlaubsgewährung (vgl. Art. 2 § 10
dreiseitigen Vertrages), zu Freistellungsmöglichkeiten und Nebentätigkeiten (vgl. Art. 2 § 5 und § 14
dreiseitigen Vertrages) und zur Einsatzmöglichkeit bei anderen Arbeitgebern (vgl. Art. 2 § 6
dreiseitigen Vertrages). Sollte die Auszahlung von Transferkurzarbeitergeld aus Gründen in der Person oder dem Verhalten
Klägers unterbleiben oder
halb eine Rückforderung bereits gezahlten Transferkurzarbeitergeldes durch die Bundesagentur für Arbeit erfolgen, hätte kein Anspruch auf die Zahlungen der A-Transfer GmbH bestanden und wären bereits gewährte Leistungen vom Kläger unverzüglich an diese zurückzuzahlen gewesen (vgl. Art. 2 § 8
dreiseitigen Vertrages). 21 4. Nach Maßgabe dieser Regelungen sind die Zuzahlungen der A-Transfer GmbH zum Transferkurzarbeitergeld laufender Arbeitslohn i.S.
G, da sie mit Rücksicht auf das Transfer-Arbeitsverhältnis geleistet bzw. durch dieses veranlasst sind. 22 Im Sozialplan wurde zum Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile in Folge der Stilllegung
B-AG-Werkes nicht die Zahlung der Aufstockungsbeträge an die Arbeitnehmer als Entschädigung vereinbart, sondern --neben einer Abfindung-- die Ermöglichung der Teilnahme an einer Transfergesellschaft. Erst in der Transfergesellschaft und auf der Grundlage
Transfer-Arbeitsverhältnisses erhielt der Kläger im Streitjahr die Aufstockungsbeträge, die zudem mit der Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Transferkurzarbeitergeld verknüpft waren. Wie bereits unter II.2.b bb ausgeführt, steht der Annahme laufender Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) nicht entgegen, dass der Kläger weder einen Anspruch auf Beschäftigung gegenüber der A-Transfer GmbH hatte noch diese zur tatsächlichen Beschäftigung
Klägers verpflichtet war, zumal den Kläger aus dem Transfer-Arbeitsverhältnis aktive Mitwirkungs- und Teilnahmepflichten trafen; die A-Transfer GmbH war zudem berechtigt, den Kläger im Rahmen ihres Weisungsrechts auch zur Erprobung an andere Arbeitgeber abzuordnen. Die Aufstockungsbeträge zum Transferkurzarbeitergeld stellen sich demnach --jedenfalls im weitesten Sinne-- als Gegenleistung dar. Unerheblich ist insoweit, dass die Finanzierung der A-Transfer GmbH aus Sozialplanmitteln der B-AG erfolgt ist. 23 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201910109&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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