StG sind Zugmaschinen von der Kraftfahrzeugsteuer nicht befreit, wenn sie von der Zulassungsbehörde als "Sattelzugmaschine" (Fahrzeugklasse 88), oder "LOF.Sattelzugmaschine" (Fahrzeugklasse 90) zugelassen wurden . Auf die Revision
Beklagten wird das Urteil
Finanzgerichts Düsseldorf vom 14. März 2018 8 K 3180/16 Verk aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten
gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen. I. 1 Streitig ist, ob der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) eine Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für ein landwirtschaftlich genutztes Fahrzeug gemäß § 3 Nr. 7
Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) beanspruchen kann. 2 Der Kläger ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes. Ausschließlich in diesem Betrieb verwendet er eine seit dem 22. Mai 2014 auf ihn zugelassene Sattelzugmaschine. Dieses Fahrzeug erreicht eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 89 km/h und verfügte ursprünglich nur über die bauarttypische Sattelkupplung zwecks Verbindung mit einem Sattelauflieger. 3 Unmittelbar bevor die Sattelzugmaschine auf den Kläger zugelassen wurde, hatte er im Mai 2014 daran eine Anhängerkupplung montieren lassen, die die Verwendung üblicher landwirtschaftlicher Anhänger einschließlich deren Versorgung mit Elektrizität sowie Druckluft zum Betrieb der Bremsen ermöglichte. Die Verwendbarkeit
Fahrzeugs zum Betrieb mit einem Sattelauflieger wurde durch diesen Umbau nicht beeinträchtigt. 4 Das Fahrzeug wurde von der Zulassungsstelle als "Sattelzugmaschine" mit der Fahrzeugklasse 88, Aufbauart 0000 eingestuft (Felder "5", "J" und "4" der Zulassungsbescheinigung Teil I, im Folgenden: Schlüsselnummer 88 0000). Der Beklagte und Revisionskläger (das Hauptzollamt --HZA--) setzte ab dem 22. Mai 2014 rückwirkend Kraftfahrzeugsteuer in Höhe von 556 € fest. 5 Am 10. März 2016 beantragte der Kläger beim HZA die Steuerbefreiung
StG, nachdem er im Einzelgenehmigungsverfahren die Zulassungsbescheinigung dahingehend hatte berichtigen lassen, dass das Fahrzeug nunmehr als "LOF.Sattelzugmaschine" (Schlüsselnummer 90 0000) eingetragen ist. Das HZA lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom
HZA. Es ist der Meinung, Sattelzugmaschinen seien von der Steuerbefreiung ausgeschlossen und die Auslegung
FG verletze § 3 Nr. 7 Satz 1 1. Alternative KraftStG. Die Besteuerung folge der zulassungsrechtlichen Einordnung. 8 Das HZA beantragt,das Urteil
FG Düsseldorf vom 14. März 2018 8 K 3180/16 Verk aufzuheben und die Klage abzuweisen. 9 Der Kläger beantragt,die Revision zurückzuweisen. 10 Er ist der Ansicht, dass sich die LOF.Sattelzugmaschine von der gewöhnlichen Sattelzugmaschine so wesentlich unterscheidet, dass die Ausnahme von der Steuerbefreiung für Sattelzugmaschinen nicht greifen könne. II. 11 Die Revision
HZA ist begründet und führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage. 12 1. Von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind nach § 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. a KraftStG Zugmaschinen, mit Ausnahme von Sattelzugmaschinen, solange diese Fahrzeuge ausschließlich in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden. 13 a) Seit dem Gesetz zur Änderung
Versicherungsteuergesetzes und
Kraftfahrzeugsteuergesetzes (Verkehrsteueränderungsgesetz --VerkehrStÄndG--) vom 5. Dezember 2012 (BGBl I 2012, 2431) ist die Feststellung von Fahrzeugklassen und Aufbauarten durch die Zulassungsbehörde gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG für Zwecke der Kraftfahrzeugsteuer verbindlich (Beschluss
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
10 der Abgabenordnung (AO) dar (bereits bisher zur Schadstoffklasse, BFH-Urteil vom
Kraftfahrtbundesamts (KBA-Verzeichnis) fest. Das KBA-Verzeichnis dient der einheitlichen Erfassung der gemäß § 6 Abs. 7 Nr. 1 und Nr. 7 Buchst. a der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung --FZV--) in den Fahrzeugregistern zu speichernden und in den Fahrzeugpapieren zu erfassenden Daten (Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht,
StG alle Fahrzeuge, die von der Zulassungsbehörde in den Fahrzeugklassen 87 "Zugmaschine", 88 "Sattelzugmaschine", 89 "LOF.Zugmaschine" oder 90 "LOF.Sattelzugmaschine" zugelassen wurden. Ausgenommen von der Steuerbefreiung sind "Sattelzugmaschinen", worunter alle Fahrzeuge fallen, die von der Zulassungsbehörde in den Fahrzeugklassen als 88 "Sattelzugmaschine" oder 90 "LOF.Sattelzugmaschine" zugelassen wurden (so auch Strodthoff, a.a.O., § 3 Rz 74; Vaupel, LAND&Forst 9/2017, S. 41 f.; Höner, top agrar 10/2016, S. 86). 18
Gesetzgebers, dass die Steuerbefreiung "[...] nach ihrem Sinn und Zweck so weit wie nur möglich auf den Bereich der Land- und Forstwirtschaft beschränkt bleiben" sollte (vgl. BTDrucks IV/1690). Im Interesse dieser Beschränkung sollten Sattelzugmaschinen und Sattelanhänger ausdrücklich von der Befreiung ausgeschlossen sein, da diese auch anderweitig, insbesondere im Güterkraftverkehrsgewerbe und in Gewerbebetrieben auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft verwendbar sind (vgl.
FG um eine solche von der Steuerbefreiung ausgenommene Sattelzugmaschine i.S.
StG. 21 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201910120&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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