halb nicht unter den Begriff
Schul- und Hochschulunterrichts i.S.
StSystRL fällt. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil
Niedersächsischen Finanzgerichts vom 26.05.2016 - 11 K 10284/15 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten
Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. I. 1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die von der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ausgeführten Fahrschulleistungen zum Erwerb der Fahrerlaubnisklassen B und C1 im Streitjahr
Rates vom
Beschlusses vom 17. Juni 1994) weder erforderlicher noch wünschenswerter Bestandteil
Schul- oder Hochschulunterrichts sei. 4 Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Revision, mit der sie Verletzung materiellen Rechts geltend macht. Gesetzgeberisches Ziel der Fahrschulausbildung sei es, verantwortungsvolle und umsichtige Verkehrsteilnehmer auszubilden. Der praktische Fahrunterricht sei dabei nur ein Aspekt. 5 Im Übrigen deckten sich die praktische Fahrschulausbildung und die Fahrsicherheitstrainings u.a.
ADAC in ihren Zielsetzungen. Es verstoße gegen den Neutralitätsgrundsatz diese vergleichbaren Leistungen unterschiedlich zu besteuern. 6 Die Klägerin beantragt,die Vorentscheidung aufzuheben und der Klage stattzugeben. 7 Das FA beantragt,die Revision zurückzuweisen. 8 Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat über die vom Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 16. März 2017 - V R 38/16 (BFHE 258, 167, BStBl II 2017, 1017) vorgelegten Fragen mit Urteil A & G Fahrschul-Akademie vom 14. März 2019 - C-449/17 (EU:C:2019:202) wie folgt entschieden: 9 "Der Begriff
Schul- und Hochschulunterrichts i.S.
1 Buchst. i und j der Richtlinie 2006/112/EG
Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass er Fahrunterricht, der von einer Fahrschule wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden im Hinblick auf den Erwerb der Fahrerlaubnisse für Kfz der Klassen B und C1 i.S.
4 der Richtlinie 2006/126/EG
Europäischen Parlaments und
Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein erteilt wird, nicht umfasst." II. 10 Die Revision ist unbegründet und wird
halb zurückgewiesen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 11 1. Die Leistungen der Klägerin sind nach nationalem Recht nicht steuerfrei. 12 a) Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 21 Buchst. a
Umsatzsteuergesetzes (UStG) liegen nicht vor (vgl. BFH-Urteil vom
G sind nicht erfüllt, weil weder eine staatliche Genehmigung gemäß Art. 7 Abs. 4
Grundgesetzes (GG) noch eine landesrechtliche Erlaubnis vorliegt. 14 Die auf Bundesrecht beruhende Erteilung der Fahrschulerlaubnis durch Aushändigung oder Zustellung der Erlaubnisurkunde gemäß § 13
Fahrlehrergesetzes (FahrlG) ist keine staatliche Genehmigung als Ersatzschule nach Art. 7 Abs. 4 GG und auch keine landesrechtliche Genehmigung. 15 bb) Es liegt keine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde i.S. von § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG vor. Ob mit Abschn. 4.21.2 Abs. 6 Satz 6
Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) bei Fahrschulen für die Leistungen im Rahmen der Fahrerlaubnisklassen 2 und 3 (bis
G anerkannt werden kann, braucht der Senat nicht zu entscheiden, weil es sich im Streitfall um die nicht in Abschn. 4.21.2 Abs. 6 Satz 6 UStAE genannten Leistungen zur Erlangung der Fahrerlaubnisklassen B und C1 handelt. 16 b) Auch die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG greift nicht ein. Denn die Klägerin ist weder eine Hochschule i.S. der §§ 1 und 70
Hochschulrahmengesetzes noch eine öffentliche allgemeinbildende oder berufsbildende Schule und aus den Gründen zu II.1.a aa auch keine private Schule oder andere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtung, die die Voraussetzungen
G erfüllt. 17 2. Die Klägerin kann sich nicht unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL berufen. 18 Der Begriff "Schul- und Hochschulunterricht" i.S.
StSystRL umfasst nur Tätigkeiten, die sich sowohl wegen ihrer spezifischen Art als auch aufgrund
Rahmens, in dem sie ausgeübt werden, abheben (EuGH-Urteil A & G Fahrschul-Akademie, EU:C:2019:202, Rz 24). 19 Für die Zwecke der Mehrwertsteuerregelung verweist der Begriff
Schul- und Hochschulunterrichts daher allgemein auf ein integriertes System der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen sowie auf die Vertiefung und Entwicklung dieser Kenntnisse und Fähigkeiten durch die Schüler und Studenten je nach ihrem Fortschritt und ihrer Spezialisierung auf den verschiedenen dieses System bildenden Stufen (EuGH-Urteil A & G Fahrschul-Akademie, EU:C:2019:202, Rz 26). 20 Fahrunterricht in einer Fahrschule ist ein spezialisierter Unterricht, der für sich allein nicht der für den Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnenden Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen gleichkommt und fällt
halb nicht unter den Begriff
Schul- und Hochschulunterrichts i.S.
StSystRL (EuGH-Urteil A & G Fahrschul-Akademie, EU:C:2019:202, Rz 29, 30). Dem schließt sich der Senat an. 21 Soweit der Senat im Vorlagebeschluss vom 27. März 2019 - V R 32/18 (Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2019, 986) davon ausgeht, dass es sich bei Schwimmunterricht um Unterricht i.S. von Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL handelt, beruht dies darauf, dass es sich beim Schwimmen um das Erlernen einer elementaren Grundfähigkeit handelt, an der ein ausgeprägtes Gemeininteresse besteht, was sich für den Erwerb der Fahrerlaubnisse für Kfz der Klassen B und C1 i.S.
StSystRL nicht bejahen lässt (BFH-Beschluss in DStR 2019, 986, Rz 20). 22 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201910154&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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