G aus . 2. Der Freiberuflichkeit der Tätigkeit eines Prüfingenieurs steht die Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte nicht entgegen, wenn er weiterhin leitend und eigenverantwortlich i.S.
G tätig ist. An einer eigenverantwortlichen Tätigkeit fehlt es jedoch, wenn angestellte Prüfingenieure eigenständig Hauptuntersuchungen durchführen und dabei lediglich stichprobenartig überwacht werden . Die Revision der Klägerin gegen das Urteil
Sächsischen Finanzgerichts vom 24.02.2016 - 2 K 1479/15 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten
Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. I. 1 Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GbR, die auf dem Gebiet der Erstellung von Beweissicherungsgutachten und der Bewertung von Kfz tätig ist. Sie führt Hauptuntersuchungen sowie Abgasuntersuchungen durch und erbringt weitere Prüftätigkeiten. Neben den Gesellschaftern A und B, die beide Diplom-Ingenieure (FH) und Prüfingenieure sind, beschäftigt sie drei weitere Prüfingenieure. Nach den Feststellungen
Finanzgerichts (FG) ist die Klägerin Mitglied in der Prüforganisation KÜS (Kraftfahrzeugüberwachungsorganisation freiberuflicher Kfz-Sachverständiger). 2 Die Klägerin erklärte für das Streitjahr 2009 Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) stellte die Einkünfte zunächst erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest. 3 Im Rahmen einer betriebsnahen Veranlagung gelangte die Prüferin zu der Auffassung, die Klägerin erziele Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Sie ermittelte zum einen, dass die Gesellschafter A und B 1 408 Gutachten (Schadensgutachten und Fahrzeugbewertungen) erstellt hatten. Zum anderen stellte sie den Umfang der Prüftätigkeiten (Hauptuntersuchungen: 6 722, Abgasuntersuchungen: 1 360, Anbaumaßnahmen: 224, Feinstaubplaketten: 228, sonstige Prüftätigkeit: 742) der Klägerin fest. Von den Hauptuntersuchungen hatten die Gesellschafter A und B 1 153 (A: 1 024, B: 129) und die angestellten Prüfingenieure 5 569 durchgeführt. Diese hatten auch sämtliche Abgasuntersuchungen übernommen. Damit --so die Prüferin-- erbrächten die Angestellten der Klägerin den größten Teil der Prüfaufgaben. Eine eigenverantwortliche Tätigkeit der Gesellschafter der Klägerin liege nicht mehr vor. 4 Dementsprechend erließ das FA am 16. Dezember 2014 einen Gewerbesteuermessbescheid für 2009 sowie einen geänderten Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensteuer für 2009, in dem es nunmehr Einkünfte aus Gewerbebetrieb feststellte. 5 Die hiergegen gerichteten Einsprüche blieben ohne Erfolg (Einspruchsentscheidungen vom 16. September 2015), ebenso die nachfolgende Klage vor dem Sächsischen FG 2 K 1479/15 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2016, 1341). Ihre hiergegen gerichtete Revision begründet die Klägerin mit der Verletzung von Bundesrecht. Das FG habe bei der Beurteilung
Merkmals der eigenverantwortlichen Tätigkeit insbesondere nicht hinreichend beachtet, dass die Arbeit
Prüfingenieurs weitestgehend gesetzlich geregelt und damit der Raum für umfassende Kontrollmaßnahmen durch die Gesellschafter beschränkt sei. Dies könne nicht zu ihren Lasten gehen, da sie ansonsten --entgegen § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3
Einkommensteuergesetzes (EStG)-- vom Einsatz vorgebildeter Mitarbeiter ausgeschlossen sei. Die Klägerin rügt zudem Verfahrensfehler
FG. 6 Die Klägerin beantragt,das Urteil
Sächsischen FG vom
Gewerbesteuergesetzes (GewStG) i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG der Gewerbesteuer. 10 1. Die Klägerin, die den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Streitjahr allein in Bezug auf die Qualifikation der Einkünfte angefochten hat (vgl. zur selbständigen Anfechtbarkeit dieser Feststellung z.B. Senatsurteil vom 21. Februar 2017 - VIII R 46/13, BFHE 257, 198, BStBl II 2017, 745), hat insgesamt Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. 11
Berufsträgers an der praktischen Arbeit in ausreichendem Umfang gewährleistet ist (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom
Berufsträgers tragen, die Tätigkeit der Mitarbeiter muss als solche
Berufsträgers erkennbar und damit ihm persönlich zurechenbar sein (vgl. Brandt in Herrmann/Heuer/Raupach, § 18 EStG Rz 232; vgl. auch Stöcker in Lademann, EStG, § 18 EStG Rz 128 f.; vgl. auch Sarrazin in Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 2 Rz 433). In welchem Umfang der Berufsträger selbst tätig sein muss, hängt vom jeweiligen Berufsbild ab (vgl. Senatsurteil vom 8. Oktober 2008 - VIII R 53/07, BFHE 223, 272, BStBl II 2009, 143, m.w.N.). 13 Auch bei Berufsgruppen, in denen der das Berufsbild prägende „persönliche, individuelle Dienst“ am Auftraggeber in den Hintergrund tritt (vgl. zum Arzt für Laboratoriumsmedizin – Urteil
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. März 1995 - XI R 85/93, BFHE 177, 377, BStBl II 1995, 732; s.a. Senatsbeschluss in BFH/NV 2018, 945) bzw. in technisch-naturwissenschaftlichen Berufen, in denen infolge
technischen Fortschritts der Anteil der „individuell freiberuflichen“ Arbeitsleistung kleiner (geworden) ist, kann nicht auf das Erfordernis der persönlichen Teilnahme an der praktischen Arbeit verzichtet werden (vgl. Schmidt/Wacker, EStG,
G gehört u.a. die selbständig ausgeübte Tätigkeit als Ingenieur. Auch der Prüfingenieur, der Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen durchführt, wird freiberuflich tätig. 18 Zu den Hauptaufgaben
Prüfingenieurs zählt die Durchführung von Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen an Fahrzeugen gemäß § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) sowie die Erstellung von Änderungsabnahmen nach § 19 Abs. 3 StVZO. Untersuchungsumfang und -ablauf der Hauptuntersuchung sowie der Sicherheitsprüfungen sind detailliert geregelt (vgl. insbesondere § 29 StVZO, Anlage VIII, VIIIa, VIIIb zu § 29 StVZO, Richtlinie für die Durchführung der Hauptuntersuchung und die Beurteilung der dabei festgestellten Mängel an Fahrzeugen --sog. HU-Richtlinie--). Der Prüfingenieur hat das vorgeführte Fahrzeug mit Hilfe messtechnischer Verfahren aber auch visuell nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen, Verordnungen, Leitlinien und Hinweise auf Vorschriftsmäßigkeit und technische Mängel zu untersuchen, etwaige Mängel zu beurteilen und zuzuordnen, über die Erteilung der Prüfplakette zu entscheiden und die Untersuchung sowie deren Ergebnisse zu dokumentieren. Hierfür trägt er die Verantwortung (auch) gegenüber der ihn betrauenden Überwachungsorganisation, in deren Namen er tätig ist. 19
Prüfingenieurs eingehende Kontrollmaßnahmen der Gesellschafter der Klägerin ebenso ausgeschlossen sind wie die Festlegung der Untersuchungsmethode bzw.
-inhalts oder ein Vorbehalt der Übernahme „problematischer Fälle“, rechtfertigt es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht, eine eingeschränkte Kontrolltätigkeit für die Annahme der Eigenverantwortlichkeit genügen zu lassen. Daran ändert auch der Umstand, dass die Tätigkeit
Prüfingenieurs hoheitlich ist und der Fahrzeughalter keine höchstpersönliche, individuelle Leistung der Gesellschafter der Klägerin erwartet, nichts. 23
Merkmals der Eigenverantwortlichkeit liegt keine Überdehnung der Anforderungen
G, zumal der Einsatz fachlich vorgebildeter Mitarbeiter für Prüfingenieure --entgegen der Auffassung der Klägerin-- nach den genannten Grundsätzen nicht ausgeschlossen, sondern lediglich eingeschränkt ist. Der Gesetzgeber will zwar nach Wortlaut und Zweck
G keinen Bereich der freien Berufe i.S.
G von der Möglichkeit
Einsatzes fachlich vorgebildeter Mitarbeiter ausschließen (vgl. Senatsurteil vom
G. Dieser ist getrennt von den freiberuflichen Tätigkeiten der Gesellschafter der Klägerin zu betrachten (vgl. zum Merkmal der Trennbarkeit z.B. Senatsurteil in BFHE 247, 513, BStBl II 2015, 1002, m.w.N.). 26 b) Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass eine Umqualifizierung der Einkünfte gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG ausnahmsweise nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausgeschlossen sein könnte, weil die gewerblichen Einkünfte der Klägerin lediglich ein äußerst geringes Ausmaß haben (sog. Bagatellgrenze: vgl. hierzu z.B. Senatsurteile vom 27. August 2014 - VIII R 41/11, BFHE 247, 506, BStBl II 2015, 999, und in BFHE 247, 513, BStBl II 2015, 1002), fehlen. Letzteres ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Behauptung der Klägerin, die Ergebnisse der wirtschaftlichen Tätigkeit beruhten im Wesentlichen auf der Erstellung der Gutachten durch ihre Gesellschafter. Denn in Anbetracht
Umfanges der von den angestellten Prüfingenieuren durchgeführten Prüftätigkeiten ist nicht ersichtlich, dass die von der Rechtsprechung entwickelte sog. Bagatellgrenze unterschritten wird, d.h. insbesondere die Nettoumsätze aus dieser Tätigkeit unter dem absoluten Höchstbetrag von 24.500 € liegen. 27
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.