C emittierte Optionsanleihen im Nominalwert
… DM. Die mit den erworbenen Anleihen verknüpften Optionsscheine berechtigten den jeweiligen Inhaber zum Erwerb
insgesamt 210 108 Aktien der C zum Preis
… DM je Aktie (Basispreis). Am
… DM erfasste. Die Optionsscheine schrieb sie zum 31. Dezember 1987 um … DM auf … DM ab. Nach einer Veräußerung im Jahre 1990 verblieben bei ihr noch 210 000 Optionsscheine zu einem Buchwert
… DM. 4 Im Jahr 1996 (Streitjahr) übte die Klägerin ihr Optionsrecht aus und erwarb 210 000 Aktien der C zu dem in den Optionsbedingungen festgelegten Basispreis für insgesamt … DM. Sie aktivierte die Aktien im Anlagevermögen zum
Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) zum
1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) entspreche, der auch für die steuerrechtliche Bewertung i.S.
G gelte. Die ursprünglich gezahlten Optionsprämien seien Anschaffungsnebenkosten. Diese stünden in einem unmittelbaren rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Aktienerwerb. Jedenfalls sei nicht der Buchwert, sondern der "aktuelle innere" Wert des aktivierten Optionsrechts am 29. November 1996, dem Tag der Optionsausübung, zu berücksichtigen. Dieser dem Marktwert entsprechende Wert liege unstreitig über den historischen Anschaffungskosten, durch die er begrenzt sei. Außerdem habe das FG sein Vorbringen, dass die Klägerin bereits beim Optionserwerb beabsichtigt habe, nachfolgend Aktien zu erwerben, nicht berücksichtigt. 9 Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen. 10 Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. 11 Sie meint, die Ausübung einer Option sei kein Tausch i.S.
G, der zur Aufdeckung stiller Reserven führe. Die vom FA vertretene Rechtsauffassung verstoße gegen das Prinzip der Erfolgsneutralität
Anschaffungsvorgängen und den Grundsatz der Abschnittsbesteuerung. Die Berücksichtigung der ursprünglich gezahlten Optionsprämien widerspreche zudem dem Realisationsprinzip und der "Zweivertragstheorie". Es bedürfe einer gesetzlichen Grundlage, soweit eine vorangegangene Teilwertabschreibung durch Wertaufholung kompensiert werden solle; § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 i.V.m. Nr. 1 Satz 4 EStG komme im Streitfall jedoch nicht zur Anwendung. Erst eine spätere Veräußerung der erworbenen Aktien führe über einen höheren Veräußerungsgewinn zur Realisierung der stillen Reserven des Optionsrechts. Beim Optionserwerb habe sie, die Klägerin, noch keine grundsätzliche Entscheidung darüber getroffen, nachfolgend Aktien der C zu erwerben. II. 12 Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 13 Das
der Klägerin für den Erwerb der Kaufoption ursprünglich gezahlte Entgelt gehört zu den Anschaffungsnebenkosten der im Streitjahr zum vereinbarten Basispreis erworbenen Aktien. Auf den aktuellen (teilwertberichtigten) Buchwert der Option, die als eigenständiger Vermögensgegenstand zu aktivieren ist und bei Optionsausübung untergeht, ist dagegen --anders als das FG meint-- nicht abzustellen. 14 1. Im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG sind gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG Beteiligungen im Anlagevermögen regelmäßig mit den Anschaffungskosten anzusetzen. 15
Anschaffungskosten i.S. des § 255 Abs. 1 HGB setzt Aufwendungen des bilanzierenden Steuerpflichtigen voraus (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 258, 38, BStBl II 2017, 1065, Rz 10, m.w.N.). Erforderlich ist eine bilanzielle Belastung, etwa durch den Abgang oder die wertmäßige Verringerung eines Aktivpostens oder durch den Zugang eines Passivpostens (vgl. Krumm in Hachmeister/Kahle/Mock/Schüppen, Bilanzrecht, § 255 HGB Rz 2, 22). 18 bb) Der Begriff der Anschaffungskosten ist wegen der Einbeziehung
Nebenkosten und nachträglichen Anschaffungskosten grundsätzlich umfassend. Er enthält --unter Ausschluss der Gemeinkosten-- alle mit dem Anschaffungsvorgang verbundenen Kosten (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 14. Dezember 2011 - I R 108/10, BFHE 236, 117, BStBl II 2012, 238, Rz 29, m.w.N.), somit neben der Entrichtung des Kaufpreises alle sonstigen Aufwendungen des Erwerbers, die in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Anschaffung stehen, insbesondere zwangsläufig im Gefolge der Anschaffung anfallen (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 236, 117, BStBl II 2012, 238, Rz 29, m.w.N.). Nicht entscheidend ist, ob diese Kosten bereits im Zeitpunkt des Erwerbs oder erst im Anschluss hieran als Folgekosten des Erwerbsvorgangs entstehen (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 12. Juni 1978 - GrS 1/77, BFHE 125, 516, BStBl II 1978, 620; BFH-Urteil in BFHE 236, 117, BStBl II 2012, 238, Rz 29). 19
Wirtschaftsgütern zum Betriebsvermögen führt zu einer bloßen Umschichtung in der Bilanz in Höhe der Anschaffungskosten; ein unterschiedlicher Ansatz
Zu- und Abfluss ist ausgeschlossen. Eine Gewinnrealisierung kann nur aufgrund nachfolgender betrieblicher Umsatzakte erfolgen (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 213, 374, BStBl II 2006, 656, unter II.2., Rz 14). 21 2. Nach diesen Maßgaben ist als Anschaffungskosten der erworbenen Aktien die Summe aus dem
der Klägerin geleisteten Basispreis und --entgegen der Auffassung des FG-- den Anschaffungskosten der Option (gezahlte Optionsprämie) anzusetzen. Dies hat im Streitfall eine Gewinnerhöhung zur Folge. 22 a) Bestandteil der Anschaffungskosten i.S.
1 Satz 1 HGB ist --wie das FG zu Recht erkannt hat und zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht-- der
der Klägerin für den Erwerb der in Rede stehenden Aktien geleistete Basispreis in Höhe
insgesamt … DM. 23 b) Zu den Anschaffungskosten als Nebenkosten des Erwerbsvorgangs i.S.
1 Satz 2 HGB gehört außerdem das
der Klägerin am 9. Dezember 1986 im Rahmen des Erwerbs der
C emittierten Optionsanleihe anteilig für die Option zum Erwerb
210 000 Aktien gezahlte Entgelt in Höhe
… DM. 24 aa) Bei dem Optionsrecht handelt es sich --wie das FG zu Recht erkannt hat und zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht-- um ein nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut, für das eine Teilwertabschreibung i.S.
G in Betracht kommt, wenn der Börsenwert der Option bzw. bei nicht börsengehandelten Optionen der innere Wert gesunken ist. Als Anschaffungskosten dieses Vermögensgegenstands gilt der Preis für den Erwerb der Option (vgl. z.B. Schmidt/Kulosa, EStG, 38. Aufl., § 6 Rz 140 "Optionen"; Knop/Küting/Knop in Handbuch der Rechnungslegung, § 255 HGB Rz 121; Krumm, a.a.O., § 255 HGB Rz 24; Blümich/Krumm, § 5 EStG Rz 740 "Optionsrechte" und Rz 1101). 25
dem etwa nachfolgenden Effektengeschäft zu beurteilen ist. Es handelt sich nicht um eine Neben-, sondern um die eigentliche Hauptleistung aus der Optionsabrede, die inhaltlich spiegelbildlich dem Optionsrecht der Klägerin entspricht. Das
C hierfür (anteilig) bezogene Entgelt dient ihrer Entschädigung für die Bindung und die Risiken, die sie durch die Begebung des Optionsrechts eingeht (vgl. BFH-Urteil in BFHE 201, 234, BStBl II 2004, 126, unter II.2.a, Rz 18, m.w.N.). Die "Option" war als eigenständiger Vermögensgegenstand mit dem für die Optionseinräumung anteilig gezahlten Entgelt zu aktivieren. Dies ist vorliegend zum 31. Dezember 1986 geschehen. 26
G teilwertberichtigt. Da für das Streitjahr unstreitig keine Vorschrift ersichtlich ist, die (wie § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 mit Wirkung ab dem ersten nach dem 31. Dezember 1998 endenden Wirtschaftsjahr) eine Teilwertaufholung anordnen würde, war der "Option" im Zeitpunkt ihrer Ausübung der zuletzt
der Klägerin ausgewiesene Buchwert beizumessen. 27 bb) Zutreffend geht das FG auch davon aus, dass sich die Ausübung eines Optionsrechts mit dem Erwerb des Wirtschaftsguts gegen die Hingabe des vereinbarten Basispreises --anders als die Ausübung eines Bezugsrechts (vgl. dazu BFH-Urteil vom 21. September 2004 - IX R 36/01, BFHE 207, 543, BStBl II 2006, 12, unter II.1.c, Rz 27)-- nicht als partieller Tausch i.S.
G darstellt, der als Realisationsakt zur Aufdeckung stiller Reserven eines hingegebenen Wirtschaftsguts führt; die Ausübung des Optionsrechts bedingt mithin keine Realisation der im Rahmen der Option vollzogenen Wertentwicklung. Die Ausübung einer Option ist weder Veräußerung noch Tausch (vgl. z.B. Haisch in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, § 5 EStG Rz 1072; Häuselmann, Die Unternehmensbesteuerung --Ubg-- 2008, 391; Johannemann/Herr, Recht der Finanzinstrumente --RdF-- 2011, 267, 270 f.; a.A. Bogenschütz, Festschrift für Harald Schaumburg, 2009, 209, 219; Dinkelbach, Der Betrieb, 2006, 1642, 1644 f.; ders., RdF 2012, 270, 271; Schubert/Gadek in Beck Bil-Komm.,
der Klägerin für die Einräumung der Option gezahlten Beträge als Anschaffungsnebenkosten der erworbenen Aktien zu erfassen (vgl. allgemein z.B. Krumm, a.a.O., § 255 HGB Rz 24; Blümich/Krumm, § 5 EStG Rz 740 "Optionsrechte"; Knop/Küting/Knop, a.a.O., § 255 HGB Rz 121; Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., § 5 Rz 144; Hoffmann in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, §§ 4, 5 Rz 1323; a.A. [Buchwert] z.B. Haisch in HHR, § 5 EStG Rz 1072; Häuselmann, Ubg 2008, 391, 397; Schmidt/Kulosa, a.a.O., § 6 Rz 140 "Optionen"; Wackerbeck, EFG 2017, 371; Haisch, RdF 2017, 170; Stadler/ Hartmann in Prinz/Kanzler, Handbuch Bilanzsteuerrecht, 3. Aufl., Rz 3714; Haisch/ Helios in dies., Rechtshandbuch Finanzinstrumente, § 2 Rz 109; Häuselmann/Wagner, Betriebs-Berater 2002, 2431, 2432; zum Meinungsstand s.a. die
der Vorentscheidung in Bezug genommenen Literaturnachweise in EFG 2017, 369, Rz 27). 29
Anschaffungsvorgängen, die eine bloße Vermögensumschichtung abbilden. 32 Umfang und Höhe der Anschaffungskosten werden durch tatsächliche Gegebenheiten bestimmt. In dem Umfang und in der Höhe, in denen sie tatsächlich entstanden sind, gehen sie erfolgsneutral in die nachfolgende Bilanzierung ein; ihr Bewertungsansatz darf dabei weder über- noch unterschritten werden (vgl. BFH-Urteil vom 16. Dezember 2009 - I R 102/08, BFHE 227, 478, BStBl II 2011, 566, Rz 13). Beim Zugang
Wirtschaftsgütern zum Betriebsvermögen ist ein unterschiedlicher Ansatz
Zu- und Abgang daher ausgeschlossen. Die Klägerin hat im Rahmen des Erwerbs der Optionsanleihen im Jahr 1986 anteilig an C einen Preis für das Optionsrecht und im Streitjahr den vereinbarten Basispreis für die Neuaktien gezahlt; dies ist in Summe der Betrag, der bei ihr für die Anschaffung insgesamt abgeflossen ist. Er ist in voller Höhe auch beim Zugang der Aktien anzusetzen, damit sich der Anschaffungsvorgang erfolgsneutral vollziehen kann. Der zwischenzeitliche im Betriebsvermögen der Klägerin eingetretene Wertverlust des Optionsrechts berührt diesen Erwerbsaufwand indes nicht (s. vorstehend unter II.2.b cc [1]). Entgegen der Vorentscheidung entspricht nur der Ansatz der historischen Anschaffungskosten für das Optionsrecht, nicht der seines Buchwerts dem Prinzip der Erfolgsneutralität
Anschaffungsvorgängen. 33
G in Betracht kommen, wenn der Teilwert voraussichtlich dauernd unter die Anschaffungskosten gesunken ist. Diese Voraussetzung ist jedoch nicht erfüllt. Denn der Marktwert der erworbenen Aktien lag zu diesem Zeitpunkt oberhalb des vereinbarten Basispreises und der gezahlten Optionsprämien. 35
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.