abgegebenen Aktien auszubuchen. Sofern
Ansatz
Anleiheverbindlichkeit den Buchwert
Aktien übersteigt, entsteht ein Gewinn,
G unterfällt . 2. Bei
Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 8b Abs. 2 KStG kann die Anleiheverbindlichkeit wegen § 5 Abs. 1a EStG nicht mit einem über dem Nennwert liegenden Teilwert berücksichtigt werden, wenn in
Handelsbilanz eine Bewertungseinheit zwischen
Anleiheverbindlichkeit und im Bestand
Anleiheschuldnerin gehaltenen Aktien gebildet wurde . 3. Zur Gewinnrealisierung im Hinblick auf Aktien, die dem Optionsrecht von Umtauschanleihen unterliegen . Die Revision
Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 18.01.2017 - 10 K 3615/14 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. I. 1 Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine AG, ist die Konzernobergesellschaft
A-Gruppe. Im Jahr 2006 (Streitjahr) war sie mittelbar zu 100 % an
A B.V. (BV) mit Sitz in den Niederlanden beteiligt. Daneben hielt sie u.a. eine 100 %ige Beteiligung an
A GmbH (GmbH), welche ihrerseits zu 49,99 % an
A AG (AG) beteiligt war. Die restlichen 50,01 %
Anteile an
AG wurden unmittelbar von
Klägerin gehalten. 2 Die bei
Klägerin durchgeführte steuerliche Betriebsprüfung betreffend die Jahre 2005 bis 2007 führte u.a. zu folgenden Feststellungen: 3 Am … Juli 2004 war durch die BV eine Umtauschanleihe ausgegeben worden. Aufgrund Ersetzungsvertrags vom … September 2004 übernahm die Klägerin sämtliche Verpflichtungen aus
Emittentenstellung im Wege
befreienden Schuldübernahme. Nach den Anleihebedingungen handelte es sich bei
ausgegebenen Anleihe um eine mit 2,65 % p.a. niedrig verzinste Umtauschanleihe (Kombination aus niedrig verzinslicher Anleihe und Anspruch auf Erwerb von Aktien) in einem Gesamtbetrag von ca. … € (… Schuldverschreibungen im Nennbetrag zu je … €) mit einer vorgesehenen Laufzeit von drei Jahren, d.h. bis zum … Juli 2007. Zum Ende dieser Laufzeit waren die Schuldverschreibungen an die Anleihegläubiger zurückzuzahlen. Alternativ dazu hatten die Anleihegläubiger das Recht, ihre Schuldverschreibungen innerhalb eines bestimmten Ausübungszeitraums zu einem fest vereinbarten, dem damaligen Kurswert
Aktien entsprechenden Umtauschkurs von … € (bzw. ab Mai 2006 … €) je Aktie in Stückaktien
AG umzutauschen. Sämtliche für einen
artigen Umtausch
Schuldverschreibungen vorgesehenen Aktien
AG befanden sich zum Zeitpunkt
Begebung
Umtauschanleihe noch in
Hand
GmbH. Diese hatte die Aktien ihrerseits ursprünglich zu einem Kurs von … € je Aktie erworben und mit diesem Wert in ihrer Steuerbilanz ausgewiesen. Mit
wirksamen Ausübung des Umtauschrechts endeten nach den Anleihebedingungen die Rechte des ausübenden Anleihegläubigers aus
Anleihe. Die Klägerin hatte ihrerseits das Recht, bei Ausübung des Umtauschrechts durch die Anleihegläubiger anstelle
Lieferung von Aktien einen sog. "Barausgleichsbetrag" an die Gläubiger zu zahlen. Ferner war die Klägerin berechtigt, die Schuldverschreibungen aus Gründen einer dauerhaften Steigerung des Aktienkurses
Aktien vorzeitig zu kündigen und an die Anleihegläubiger zurückzuzahlen. Die Ausgabe
Umtauschanleihe in 2004 bildete die Klägerin handels- sowie steuerbilanziell zunächst durch Passivierung einer Anleiheverbindlichkeit in Höhe des Nominalwerts
insgesamt ausgegebenen Schuldverschreibungen von … € ab. 4 Nach Begebung
Umtauschanleihe kam es zu erheblichen Wertsteigerungen
Aktien
AG. Zum 31. Dezember 2005 hatten die Aktien bereits einen durchschnittlichen Kurswert von ca. je … €. Nach einem zwischenzeitlichen Teilrückkauf von Schuldverschreibungen in Höhe eines Nominalbetrags von … € im Oktober 2005 nahm die Klägerin aufgrund
Kurswertentwicklung
Aktie in ihrer zusammen mit
Körperschaftsteuererklärung für 2005 beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) eingereichten Steuerbilanz auf den 31. Dezember 2005 eine aufwandswirksame Aufstockung
Anleiheverbindlichkeit gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes in
im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) um … € auf den höheren Teilwert von … € vor. 5 Handelsrechtlich bildete die Klägerin zum 31. Dezember 2005 eine Bewertungseinheit zwischen den in ihrem Bestand befindlichen Aktien
AG und
aus
Umtauschanleihe resultierenden Anleiheverbindlichkeit. Dementsprechend belief sich
Ausweis
Anleiheverbindlichkeit --abweichend von
Steuerbilanz-- weiterhin auf … €. Aufgrund
gebildeten Bewertungseinheit verzichtete die Klägerin handelsrechtlich auf die Bildung einer darüber hinausgehenden Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten aus
Umtauschanleihe. 6 Bis Juli 2006 war
Kurswert
Aktien noch weiter auf durchschnittlich … € je Aktie angestiegen. Aus diesem Grunde machte die Klägerin am 3. Juli 2006 von ihrem Recht zur vorzeitigen Kündigung
Schuldverschreibungen wegen dauerhafter Steigerung des Aktienkurses Gebrauch. Die Anleihegläubiger hatten daraufhin bis zum
übrigen Schuldverschreibungen nach Ausübung des Umtauschrechts gegenüber den Gläubigern bestehenden Aktienlieferungsverpflichtung erwarb die Klägerin von
GmbH im Juni/Juli 2006 insgesamt … Aktien
AG gemäß den Bedingungen eines bereits am 12. Mai 2006 geschlossenen Aktienlieferungsvertrags. Danach hatte sich die Klägerin gegenüber
GmbH zur Zahlung eines Kaufpreises in Höhe des aktuellen Marktkurses
Aktien am Liefertag verpflichtet.
von ihr geschuldete Kaufpreis belief sich auf … €. 8 Zum 3. Juli 2006 nahm die Klägerin in ihrer Steuerbilanz eine weitere aufwandswirksame Aufstockung
bei ihr bislang mit … € ausgewiesenen Anleiheverbindlichkeit auf einen Teilwert von nunmehr … € vor.
handelsbilanzielle Ausweis
Anleiheverbindlichkeit mit … € blieb hingegen weiterhin unverändert. 9 Mit Verschmelzungsvertrag vom
Buchwertverschmelzung
GmbH entsprach
steuerliche Wertansatz
für die Erfüllung des Umtauschrechts vorgesehenen Aktien
AG im Zeitpunkt
Ausübung dieses Rechts bei
Klägerin dem bislang bei
GmbH ausgewiesenen Buchwert
Aktien in Höhe von (… Aktien x … € Anschaffungskosten je Aktie =) … €. Die Verschmelzung wurde jeweils am 30. August 2006 im Handelsregister
GmbH und
Klägerin eingetragen. 10 Die Klägerin löste die in ihrer Steuerbilanz mit dem Teilwert von … € passivierte Anleiheverbindlichkeit im Zeitpunkt
Erfüllung des Aktienlieferungsanspruchs
Gläubiger ertragswirksam auf. Zugleich buchte sie die zur Erfüllung des Umtauschrechts vorgesehenen und von
GmbH erworbenen Aktien mit erfolgter Aktienlieferung zum Buchwert von … € aus. In Höhe
Differenz zwischen
weggefallenen, mit dem Marktwert
Aktien zum Lieferzeitpunkt ausgewiesenen Anleiheverbindlichkeit und dem Buchwert
Aktien, d.h. in Höhe von … €, erklärte sie in ihrer Körperschaftsteuererklärung für das Streitjahr einen außerordentlichen Ertrag und deklarierte diesen als nach § 8b Abs. 2 und 3 des Körperschaftsteuergesetzes in
im Streitjahr geltenden Fassung (KStG) zu 95 % steuerfreien Aktienveräußerungsgewinn. Handelsrechtlich ergab sich für sie aufgrund
Ausbuchung
Anleiheverbindlichkeit mit dem in
Handelsbilanz beibehaltenen Nominalwert von … € gegen den Buchwert
erworbenen Aktien von … € unter Berücksichtigung
Rückzahlung von … Schuldverschreibungen zum Nennwert demgegenüber lediglich ein Ertrag in Höhe von … €. 11 Die Betriebsprüfer vertraten die Auffassung, dass nur ein außerordentlicher Ertrag in Höhe von … € § 8b Abs. 2 KStG unterfalle. Im Übrigen liege ein voll steuerpflichtiger Ertrag vor. Das FA folgte dem und erließ am 6. März 2014 u.a. geänderte Bescheide über Körperschaftsteuer für 2005 und 2006. 12 Die Einsprüche gegen die vorgenannten Körperschaftsteuerbescheide blieben erfolglos. Während
Körperschaftsteuerbescheid für 2005 in Gestalt
Einspruchsentscheidung vom 28. November 2014, welchem ein Ansatz
Anleiheverbindlichkeit mit einem Wert von … € zugrunde lag, bestandskräftig wurde, erhob die Klägerin gegen den Körperschaftsteuerbescheid des Streitjahres Klage. Während des Klageverfahrens erging am 29. September 2015 ein aus hier nicht streitbefangenen Gründen geänderter Körperschaftsteuerbescheid für das Streitjahr, welcher gemäß § 68
Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Verfahrens wurde. Das Finanzgericht (FG) Köln wies die Klage als unbegründet ab (Entscheidungen
Finanzgerichte --EFG-- 2017, 1012). 13 Dagegen richtet sich die Revision
Klägerin, mit
sie die Verletzung materiellen Rechts geltend macht. 14 Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG Köln vom
Einspruchsentscheidung vom
Maßgabe zu ändern, dass ein zusätzlicher nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfreier Gewinn aus den Aktienübertragungen im Zusammenhang mit
Umtauschanleihe in Höhe von … € berücksichtigt wird. 15 Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen. II. 16 Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass das von
Klägerin im Streitjahr zu versteuernde Einkommen nicht um einen zusätzlichen nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfreien Gewinn aus den Aktienübertragungen im Zusammenhang mit
Umtauschanleihe in Höhe von … € herabzusetzen ist. 17 1. Nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG bleiben bei
Ermittlung des Einkommens u.a. Gewinne aus
Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft oder Personenvereinigung,
en Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchst. a EStG gehören, außer Ansatz. Veräußerungsgewinn i.S. des Satzes 1 ist nach Satz 2
Vorschrift
Betrag, um den
Veräußerungspreis oder
an dessen Stelle tretende Wert nach Abzug
Veräußerungskosten den Wert übersteigt,
sich nach den Vorschriften über die steuerliche Gewinnermittlung im Zeitpunkt
Veräußerung ergibt (Buchwert). 18 2. Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich im Streitjahr im Zuge
vorzeitigen Kündigung
Umtauschanleihe und
anschließenden Aktienlieferung an die Anleihegläubiger infolge
Ausbuchung
aus
Umtauschanleihe resultierenden Anleiheverbindlichkeit gegen den Buchwert
an die Anleihegläubiger gelieferten Aktien dem Grunde nach ein Veräußerungsgewinn i.S. des § 8b Abs. 2 KStG ergeben hat. Es entspricht insoweit
ganz herrschenden Meinung, dass bei Umtauschanleihen im Fall
Option auf Aktienlieferung durch die Anleihegläubiger die Anleiheverbindlichkeit gegen den Buchwert
abgegebenen Aktien auszubuchen ist. Sofern
Ansatz
Anleiheverbindlichkeit den Buchwert
(im Deckungsbestand gehaltenen) Aktien übersteigt, entsteht ein Gewinn,
G unterfällt (vgl. Häuselmann/ Wagner, Betriebs-Berater --BB-- 2002, 2431, 2434; Eilers/Teufel in Eilers/Rödding/ Schmalenbach, Unternehmensfinanzierung,
Begriff
"Veräußerung" i.S. des § 8b Abs. 2 KStG allgemein als Übertragung des rechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentums an Anteilen "gegen Entgelt" verstanden wird. Entgelt kann dabei jede Gegenleistung im wirtschaftlichen Sinne sein (vgl. Gosch, KStG, 3. Aufl., § 8b Rz 182, m.w.N.), wozu unzweifelhaft auch
Wegfall einer Verbindlichkeit --vorliegend
aus
Umtauschanleihe resultierenden Anleiheverbindlichkeit
Klägerin-- gehört. 19 3. Mit den vorgenannten Ausführungen ist die Auffassung des FA, wonach die Anwendung des § 8b Abs. 2 KStG bezogen auf den sich aus
Ausbuchung
Anleiheverbindlichkeit ergebenden Gewinn insgesamt ausgeschlossen sei, unvereinbar. Das FA hat im Übrigen selbst dem angefochtenen Körperschaftsteuerbescheid des Streitjahres in Gestalt
Einspruchsentscheidung vom
Übertragung
Aktien
AG auf die Gläubiger
Umtauschanleihe zugrunde gelegt.
Versagung
Steuerbefreiung des § 8b Abs. 2 KStG auch für diesen Betrag stünde das im finanzgerichtlichen Verfahren zu beachtende Verböserungsverbot (§ 121 Satz 1 i.V.m. § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO) entgegen. Zu entscheiden ist danach nur noch darüber, ob sich über den vom FA anerkannten Betrag hinaus ein höherer Veräußerungsgewinn nach § 8b Abs. 2 KStG deshalb ergeben haben kann, weil die auszubuchende Anleiheverbindlichkeit statt mit ihrem Nennwert mit einem höheren, dem Marktwert
Aktien im Lieferzeitpunkt entsprechenden Wert anzusetzen war. 20 4. Gemäß § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 1 EStG hatte die Klägerin in ihren Bilanzen das Betriebsvermögen anzusetzen, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) auszuweisen ist. Die handelsrechtlichen GoB ergeben sich u.a. aus den Bestimmungen des Ersten Abschnitts des Dritten Buchs "Vorschriften für alle Kaufleute"
des Handelsgesetzbuchs (HGB) und werden für Kapitalgesellschaften ergänzt durch die Bestimmungen
B gehört u.a. die Pflicht des Kaufmanns, in seiner Bilanz für den Schluss eines Geschäftsjahres seine Verbindlichkeiten (Schulden) vollständig auszuweisen (vgl. §§ 240 Abs. 1 und 2, 242 Abs. 1, 246 Abs. 1 Satz 1 HGB). Insoweit hat
Bundesfinanzhof (BFH) mehrfach ausgesprochen, dass die für die Bewertung von Verbindlichkeiten in § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG angeordnete sinngemäße Anwendung des Anschaffungswertprinzips (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG) dahin zu verstehen ist, dass ihre Bilanzierung --nach den im Steuerrecht zu beachtenden GoB-- grundsätzlich zum Nennwert oder zum höheren Teilwert zu erfolgen hat (vgl. § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB; Senatsurteil vom 4. Mai 1977 - I R 27/74, BFHE 123, 20, BStBl II 1977, 802; BFH-Urteile vom 31. Januar 1980 - IV R 126/76, BFHE 130, 372, BStBl II 1980, 491; vom 22. November 1988 - VIII R 62/85, BFHE 155, 322, BStBl II 1989, 359). Teilwert ist gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG
Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut unter
Prämisse
Fortführung des Betriebs ansetzen würde. Für den Ansatz eines höheren Teilwerts ist auch bei Verbindlichkeiten eine voraussichtlich dauernde Werterhöhung erforderlich; ein höherer Teilwert kann mithin nur dann angesetzt werden, wenn er aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertveränderung höher ist als
ursprüngliche Rückzahlungsbetrag (vgl. BFH-Urteil vom
Emittent
Umtauschanleihe die zur Sicherung des Umtauschs- oder Bezugsrechts erforderlichen --existierenden und börsenzugelassenen-- (Alt-)Aktien in
Regel bereits (Groß, ebenda) oder verpflichtet sich, diese Aktien --etwa wie im Streitfall von einem konzernzugehörigen Unternehmen-- zu erwerben. Zivilrechtlich handelt es sich um eine einheitliche Schuldverschreibung i.S.
des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die ausschließlich Gläubigerrechte vermittelt, während mitgliedschaftliche Rechte erst mit Aufgabe
Gläubigerstellung infolge
Ausübung des Umtauschrechts entstehen (Wegner, a.a.O., S. 29; auch Rau, Deutsches Steuerrecht 2014, 2201, 2202 f.). 23 b) Umtauschanleihen sind in
Steuerbilanz bei ihrer Begebung --wie auch im Streitfall praktiziert-- als einheitliche Verbindlichkeiten mit dem Rückzahlungsbetrag zu passivieren; die Bilanzierung zusätzlicher Stillhalterpositionen aus Verkaufsoptionen bzw. eine Aufspaltung in einen Anleiheanteil und eine Optionsprämie kommt angesichts
Einheitlichkeit
eingegangenen Verpflichtungen nicht in Betracht (Haisch, ebenda; Haisch/Helios, Rechtshandbuch Finanzinstrumente, 2011, § 2 Rz 165; Eilers/Teufel, ebenda; Korn/Strahl in Korn, § 6 EStG Rz 378; Häger/Müller in Häger/Elkemann-Reusch, a.a.O., Rz 965; Fischer, a.a.O., S. 215 f.; Fischer in Bösl/Sommer, a.a.O., S. 229; Fischer/Lackus in Bösl/Schimpfky/von Beauvais, a.a.O., § 9 Rz 106; Briesemeister, a.a.O., S. 267 f.; Häuselmann/Wagner, BB 2002, 2431, 2433). 24 c) Soweit für die
Anleihe zugrunde liegende Aktie kein Deckungsbestand unterhalten wird, scheidet bei Kurssteigerung
noch zu beziehenden Aktien in
Folgebewertung --soweit das Umtauschrecht noch nicht ausgeübt wurde-- eine Teilwerterhöhung aus, weil bis zur Ausübung des Umtauschrechts lediglich eine Verpflichtung des Emittenten oder
jenigen Person, die --wie die Klägerin-- die Emittentenverpflichtungen übernommen hat, zur Tilgung
Verbindlichkeit in Höhe des Nennbetrages besteht (Neitz-Hackstein, EFG 2017, 1019; a.A. Prinz, Finanz-Rundschau –-FR- 2017, 735, 736).
Risikoüberhang bezogen auf die potentielle Ausübung des Umtauschrechts ist vielmehr --bei Vorliegen
entsprechenden Tatbestandsvoraussetzungen-- durch Ausweis einer Verbindlichkeitsrückstellung abzubilden (Schmidt/Weber-Grellet, EStG,
eingegangenen Verpflichtungen kein Raum (zutreffend Häuselmann/Wagner, BB 2002, 2431, 2434; Haisch/ Helios, a.a.O., § 2 Rz 167; Briesemeister, a.a.O., S. 310). 25 d) Hält
Emittent bzw. Übernehmer
Emittentenverpflichtungen zum Zwecke
Befriedigung
potentiellen Umtauschabsicht des Investors hingegen einen Deckungsbestand an zum Umtausch bestimmten Aktien vor, so ist das Risiko
Inanspruchnahme seitens des Investors durch diesen Bestand abgedeckt und scheidet --jedenfalls soweit eine Bewertungseinheit mit den zur Deckung vorgehaltenen Aktien gebildet wird--
Ausweis einer Verbindlichkeitsrückstellung bezogen auf den aus einer Kurserhöhung sich ergebenden (vermeintlichen) Risikoüberhang ebenso aus (Häger/Müller in Häger/Elkemann-Reusch, a.a.O., Rz 968; Fischer, a.a.O., S. 216; Eilers/Teufel, ebenda; Haisch/Helios, a.a.O., § 2 Rz 166) wie eine Verbindlichkeitenzuschreibung (Haisch/ Helios, ebenda). 26 6. Nach den vorstehenden Grundsätzen kann bei
Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 8b Abs. 2 KStG die Anleiheverbindlichkeit nicht mit einem über dem Nennwert liegenden Teilwert berücksichtigt werden, weil dem die von
Klägerin in
Handelsbilanz des Streitjahres beibehaltene und erst im Zeitpunkt
Geltendmachung des Aktienlieferungsanspruchs durch die Gläubiger aufgelöste Bewertungseinheit zwischen
Anleiheverbindlichkeit und den im Bestand
Klägerin gehaltenen AG-Aktien entgegensteht. Nach § 5 Abs. 1a EStG sind die Ergebnisse
in
handelsrechtlichen Rechnungslegung zur Absicherung finanzwirtschaftlicher Risiken gebildeten Bewertungseinheiten auch für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich. 27 a) Es steht nach den für den Senat nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden und nicht mit Revisionsrügen angegriffenen Feststellungen des FG außer Zweifel, dass die Klägerin über einen eigenen Bestand an AG-Aktien verfügte und zwischen
Anleiheverbindlichkeit und diesen Aktien eine Bewertungseinheit zum 31. Dezember 2005 gebildet hatte. Damit hat sie nach außen zu erkennen gegeben, dass sie diese eigenen Aktien zur Absicherung
ggf. aus
Umtauschanleihe resultierenden Aktienlieferungsansprüche
Gläubiger einsetzen wollte.
Senat kann es insoweit offen lassen, ob bezogen auf Umtauschanleihen und mangels Aufspaltbarkeit in Anleihe- und Optionsprämie bereits handelsrechtlich ein Zwang zur Bildung einer solchen Bewertungseinheit oder lediglich ein entsprechendes Wahlrecht bestand (dazu Häuselmann/Wagner, BB 2002, 2431, 2433; Schumacher, Steuerberater-Jahrbuch 2002/2003, 441, 462; Briesemeister, a.a.O., S. 193, 266 f.; Eilers/Teufel in Eilers/Rödding/Schmalenbach, a.a.O., A 104; Fischer, a.a.O., S. 214 f.; Fischer/Lackus in Bösl/Schimpfky/von Beauvais, a.a.O., § 9 Rz 106; Haisch/Helios, a.a.O., § 2 Rz 166). Ebenso braucht er nicht
Frage nachzugehen, ob
entsprechende handelsbilanzielle Ausweis in 2005 trotz
Tatsache, dass § 5 Abs. 1a EStG erst ab dem Veranlagungszeitraum 2006 anzuwenden ist (Senatsurteil vom 2. Dezember 2015 - I R 83/13, BFHE 253, 104, BStBl II 2016, 831), auf die Steuerbilanz des Jahres 2005 durchschlagen konnte. 28 b) Jedenfalls hat die Klägerin die einmal gebildete Bewertungseinheit in das Jahr 2006 übernommen und ist nach § 5 Abs. 1a EStG an ihren Ausweis in
Handelsbilanz gebunden, auch dann, wenn sie die in ihrem eigenen Bestand vorhandenen AG-Aktien aufgrund
handelsrechtlich rückwirkend auf den 1. Januar 2006 vollzogenen Verschmelzung
GmbH auf sich selbst durch gattungsgleiche Aktien aus dem vormaligen Bestand
GmbH ersetzt haben sollte. 29 aa)
Einlassung
Klägerin in
mündlichen Verhandlung, wonach sie die zuvor gebildete Bewertungseinheit in 2006 aufgelöst habe, stehen die eindeutigen Feststellungen des FG entgegen: Das FG hat zunächst festgestellt, dass die Klägerin in ihrer Handelsbilanz auf den 31. Dezember 2005 eine Bewertungseinheit zwischen den in ihrem Bestand befindlichen AG-Aktien und
Umtauschanleihe gebildet hatte. Diese Bewertungseinheit war damit zum 1. Januar 2006 Gegenstand des bilanziellen Anfangsvermögens
Klägerin. Die in das Jahr 2006 übernommene Bewertungseinheit ist auch erst nach Ausübung
Umtauschoption buchhalterisch aufgelöst worden; nur so ist erklärbar, dass die Ausbuchung
Anleiheverbindlichkeit nach den FG-Feststellungen mit dem "in
Handelsbilanz beibehaltenen Nominalwert" vollzogen und ein Ertrag von (nur) … € ausgewiesen wurde. 30 bb) Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin ausgeführt hat, sie habe die im eigenen Bestand vorgehaltenen AG-Aktien nicht zur Deckung
Umtauschanleihe vorgesehen. Abgesehen davon, dass sie sich mit diesem Vortrag in Widerspruch zu
von ihr in
Handelsbilanz auf den 31. Dezember 2005 vorgenommenen Bildung einer Bewertungseinheit mit dem eigenen Aktienbestand setzt, kommt hinzu, dass sie unter dem Gesichtspunkt ihrer wirtschaftlichen Absicherung und bezogen auf die drohende Verpflichtung zur Aktienlieferung nach Ausübung
Umtauschoption (hier: im Juni/Juli 2006) die ursprünglich im Eigentum
GmbH stehenden AG-Aktien mittels Verschmelzung handelsrechtlich rückwirkend auf den 1. Januar 2006 erworben und somit den eigenen Bestand an AG-Aktien jedenfalls gattungsgleich ersetzt hatte; eine erhöhte Inanspruchnahme durch die Gläubiger drohte ihr danach zu keinem Zeitpunkt. 31 cc) Den vorstehenden Ausführungen steht § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 2006 nicht entgegen, wonach das Einkommen und das Vermögen
übertragenden Körperschaft sowie
Übernehmerin so zu ermitteln sind, als ob das Vermögen
Körperschaft mit Ablauf des Stichtages
Bilanz, die dem Vermögensübergang zugrunde liegt (steuerlicher Übertragungsstichtag), ganz oder teilweise auf die Übernehmerin übergegangen wäre. 32
Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 17. Januar 2018 - I R 27/16, BFHE 261, 1, BStBl II 2018, 449) eine Fiktion, wonach bezogen auf die übertragende Körperschaft sowie die Übernehmerin die Einkommens- und Vermögensermittlung so vorzunehmen ist, als wäre die Übertragung des betreffenden Vermögens von
übertragenden Körperschaft auf die Übernehmerin bereits mit Ablauf des vorangegangenen steuerlichen Übertragungsstichtages vollzogen worden. Für steuerrechtliche Zwecke wird danach ein Übertragungsstichtag fingiert,
von
zivilrechtlichen Regelung über die Wirksamkeit des Übertragungsvorgangs abweicht und sich stattdessen am Stichtag
letzten --nach § 17 Abs. 2 Satz 4 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) bis zu acht Monaten vor
Registeranmeldung liegenden-- handelsrechtlichen Schlussbilanz orientiert. 33
Bilanz
Überträgerin ausgewiesen sind. Dies folgt daraus, dass es sich bei
Bilanz, welche dem Vermögensübergang zugrunde liegt, um die in § 17 Abs. 2 UmwG genannte Schlussbilanz
übertragenden Körperschaft handelt, die
Anmeldung zur Eintragung in das Register beizufügen ist (BFH-Urteil vom
Finanzen vom 11. November 2011, BStBl I 2011, 1314, Tz. 02.13). In den Fällen
Verschmelzung werden deshalb Liefer- und Leistungsbeziehungen zwischen dem übertragenden und dem übernehmenden Rechtsträger im Rückwirkungszeitraum für ertragsteuerliche Zwecke nicht berücksichtigt. Im Hinblick auf die in § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 2006 geregelte Fiktionswirkung handelt es sich insoweit mit dem FG (fiktiv) um rein innerbetriebliche Vorgänge bei
Übernehmerin (vgl. van Lishaut in Rödder/ Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG,
in
Buchführung ausgewiesene Gewinn des Veräußerers mithin für steuerrechtliche Zwecke zu stornieren und das Wirtschaftsgut beim Erwerber mit dem bisherigen Buchwert des Veräußerers auszuweisen. Nur diese Sichtweise entspricht
in § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 2006 angeordneten Rückwirkungsfiktion (van Lishaut in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, a.a.O., § 2 Rz 52; Hörtnagl, ebenda). 34
vorgenannten Betrachtungsweise und
danach erforderlichen Neutralisierung ist es, dass die sich am 31. Dezember 2005 zivilrechtlich noch in
Hand
GmbH befindlichen und für den Umtausch vorgesehenen AG-Aktien zum steuerlichen Übertragungsstichtag bei
erwerbenden Klägerin mit dem bisher bei
GmbH angesetzten Buchwert auszuweisen waren (ebenso Dötsch/Werner in Dötsch/ Pung/Möhlenbrock, a.a.O., § 2 UmwStG Rz 24; Neitz-Hackstein, EFG 2017, 1019, 1020; Müller, FR 2017, 1054, 1055; a.A. Prinz, FR 2017, 735, 736). Dies führt dazu, dass nach Eintragung
Verschmelzung in das Handelsregister von einem Deckungsbestand
Klägerin an AG-Aktien auszugehen war.
--ohne Berücksichtigung
rückwirkenden Verschmelzung-- zunächst bei
GmbH realisierte Ertrag in Höhe von … € aus
Aktienlieferung nach dem am
ersten Zuschreibung
Klägerin auf die Anleiheverbindlichkeit stehen den vorstehenden Ausführungen nicht entgegen. Selbst wenn man von einer zutreffenden (Höher-)Bewertung
Anleiheverbindlichkeit in
Steuerbilanz auf den 31. Dezember 2005 ausgeht, wäre aufgrund des Inkrafttretens des § 5 Abs. 1a EStG mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2006 die in 2005 vorgenommene Wertzuschreibung --hier bezogen auf den Veräußerungszeitpunkt in 2006-- zu korrigieren, weil aufgrund
im Streitjahr fortgeführten Bewertungseinheit nunmehr jedenfalls durch die Neuregelung des § 5 Abs. 1a EStG
handelsbilanziell ausgewiesene Nennwert maßgeblich geworden war. Demgemäß kann sich die Klägerin (bezogen auf die stichtagsbezogene Veräußerungsgewinnermittlung nach § 8b Abs. 2 KStG) auch nicht auf die Bestandskraft des Körperschaftsteuerbescheids für 2005 berufen. 36 8.
von
Klägerin realisierte Ertrag aus
Erfüllung ihrer aus
Umtauschanleihe resultierenden Anleiheverbindlichkeit beträgt bei Zugrundelegung zutreffender steuerbilanzieller Bewertungsansätze lediglich … €. 37 a) Bestätigung findet dieses Ergebnis in dem Umstand, dass sich die Klägerin durch die mit den Gläubigern verbindlich vereinbarten Anleihebedingungen von Anfang an einer über den Betrag von … € hinausgehende Gewinnchance begeben hatte, weil
Tilgungswert
auszukehrenden Aktien auf den Nominalbetrag
Anleiheverbindlichkeit festgeschrieben war. Eine darüber hinausgehende "Wertsteigerung" war mithin ihrem Verfügungsbereich entzogen und konnte deshalb auch nicht Gegenstand einer (von
Klägerin verwirklichten) Gewinnrealisierung sein. 38 b) Abweichendes ergibt sich weder nach § 6 Abs. 6 Satz 1 EStG noch aus den von
Klägerin angestellten weiteren Erwägungen. 39 aa) Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut im Wege des Tausches übertragen, so bemessen sich zwar die Anschaffungskosten des eingetauschten (erhaltenen) Wirtschaftsguts gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 EStG nach dem gemeinen Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts. Im Streitfall hat die Klägerin aber kein Wirtschaftsgut gegen Hingabe eines anderen Wirtschaftsguts erworben, welches nach § 6 Abs. 6 Satz 1 EStG zu bewerten wäre, sondern lediglich Aktien zur Erfüllung
sie treffenden Anleiheverbindlichkeit hingegeben. Die Befreiung von einer Verbindlichkeit stellt aber keine auf einen Tausch gründende Anschaffung eines Wirtschaftsguts i.S. des § 6 Abs. 6 Satz 1 EStG dar (Häuselmann/Wagner, BB 2002, 2431, 2433). 40 bb) Nichts anderes ergibt sich, soweit sich die Klägerin darauf berufen hat,
Ansatz des Marktwerts
Aktien im Übertragungszeitpunkt werde durch die in den Anleihebedingungen vorgesehene gleichwertige Erfüllungsmöglichkeit "Barausgleich" bestätigt und ergebe sich unter Berücksichtigung hypothetischer Handlungsoptionen (z.B. Veräußerung
Aktien an Dritte vor Ausübung des Umtauschrechts). Das anhängige Verfahren ist nicht nach den möglicherweise eintretenden Rechtsfolgen eines gedachten, sondern nach den für den tatsächlich verwirklichten Sachverhalt einschlägigen Rechtsvorschriften zu entscheiden (vgl. Senatsurteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.