BFH, Urteil vom 10.04.2019 – I R 20/16 – Ertrag aus Währungskurssicherungsgeschäft erhöht steuerfreien Veräußerungsgewinn aus Anteilsverkauf Bei der Bemessung des nach §…
STRE201910209 ECLI:DE:BFH:2019:U.100419.IR20.16.0 BFH 1. Senat 20190410 I R 20/16 Urteil § 8b Abs 2 S 1 KStG 2002, § 8b Abs 2 S 2 KStG 2002, § 5 Abs 1a EStG 2002 vom 28.04.2006, § 254 HGB vom 25.05.2009, Art 49 AEUV, § 17 EStG, KStG VZ 2005, EStG VZ 2005 vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 10. Februar 2016, Az: 11 K 12212/13, Urteilnachgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 16. November 2022, Az: 11 K 12212/13, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Ertrag aus Währungskurssicherungsgeschäft erhöht steuerfreien Veräußerungsgewinn aus Anteilsverkauf Bei der Bemessung des nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG steuerfreien Veräußerungsgewinns aus einem in Fremdwährung abgewickelten Anteilsverkauf ist der Ertrag aus einem Devisentermingeschäft, das der Veräußerer vor der Veräußerung zum Zweck der Minimierung des Währungskursrisikos in Bezug auf den Veräußerungserlös abgeschlossen hat, als Bestandteil des Veräußerungspreises i.S. des § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG gewinnerhöhend zu berücksichtigen (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 02.04.2008 - IX R 73/04, BFH/NV 2008, 1658) .
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 10.02.2016 - 11 K 12212/13 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.
I.
1 Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine AG, ist aufgrund Verschmelzung zum 30.09.2006 Rechtsnachfolgerin ihrer früheren Tochtergesellschaft, der X-AG. Die X-AG kaufte mit Vertrag vom 10.06.2002 auf US-Dollar-Basis Anteile an der Y-Inc., einer US-amerikanischen Kapitalgesellschaft. Das Eigentum an den an der New Yorker Börse gehandelten Anteilen ging am 22.08.2002 auf die X-AG über. Zwischen dem 18.06. und dem 05.08.2002 schloss die X-AG mit einer Bank mehrere Devisentermingeschäfte zur Kurssicherung ab. Nach Angabe der Klägerin beabsichtigte die X-AG bereits zum Zeitpunkt des Anteilserwerbs, die erworbenen Anteile wieder zu veräußern. In ihrer Handels- sowie in ihrer Steuerbilanz behandelte die X-AG das Grundgeschäft (Aktienbestand) und das jeweilige Sicherungsgeschäft als Bewertungseinheit.
2 In den Jahren 2004 und 2005 (Streitjahre) veräußerte die X-AG die Y-Inc.-Anteile in mehreren Tranchen. Aus den Anteilsveräußerungen des Jahres 2004 erzielte die Klägerin einen Buchgewinn in Höhe von ... €, während sich aus jenen des Jahres 2005 ein Buchverlust in Höhe von ... € ergab. Die im Jahr 2002 abgeschlossenen und zwischenzeitlich mehrmals verlängerten (revolvierenden) Kurssicherungsgeschäfte ermöglichten es der X-AG, den in US-Dollar vereinnahmten Kaufpreis zu den in den Devisentermingeschäften vorab festgelegten Umtauschkursen in Euro zu tauschen. Hierbei realisierte die X-AG jeweils Kursgewinne, die sich in zusätzlichen Erträgen in Höhe von ... € (2004) und ... € (2005) niederschlugen.
3 In ihren handelsrechtlichen Jahresabschlüssen der Streitjahre wies die X-AG den Gewinn aus der Veräußerung der Anteile unter Einbeziehung der Ergebnisse (Kursgewinne) aus den Devisentermingeschäften ("brutto") aus. In ihren Steuererklärungen behandelte sie diese Gesamtgewinne als nach § 8b Abs. 2 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (KStG) steuerfrei und setzte nach Maßgabe von § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG einen Anteil von 5 % dieser Gesamtgewinne als nichtabziehbare Betriebsausgaben an.
4 Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) kam nach einer Außenprüfung zu der Auffassung, dass die X-AG Veräußerungskosten im Betrag von ... € (2004) bzw. ... € (2005) zu Unrecht nicht berücksichtigt habe. Der Gewinn aus der Veräußerung der Y-Inc.-Anteile im Jahr 2004 mindere sich deshalb entsprechend auf ... €; der im Jahr 2005 erzielte Verlust erhöhe sich auf ... €. Diese Feststellung ist mittlerweile zwischen den Beteiligten nicht mehr im Streit. Ferner beanstandete das FA die Einbeziehung der Erträge aus den Sicherungsgeschäften in die Ermittlung der nach § 8b Abs. 2 KStG freigestellten Veräußerungsgewinne. Das Ergebnis von Kurssicherungsgeschäften, die der Absicherung des Kaufpreises im Zusammenhang mit der Veräußerung von in Fremdwährung notierten Aktien dienten, sei nach der zu § 17 des Einkommensteuergesetzes ergangenen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Urteil vom 02.04.2008 IX R 73/04, BFH/NV 2008, 1658) bei der Bestimmung des Veräußerungsgewinns nicht zu berücksichtigen. Grund- und Sicherungsgeschäft seien deshalb im Streitfall als Einzelgeschäfte zu betrachten; die aus den Kurssicherungsgeschäften erzielten Erträge seien nicht nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG begünstigt. Das FA erließ für die Streitjahre entsprechend geänderte Bescheide über die Festsetzung der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuermessbeträge.
5 Die dagegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg; das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg hat sie mit Urteil vom 10.02.2016 - 11 K 12212/13 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2016, 1629) als unbegründet abgewiesen.
6 Gegen das FG-Urteil richtet sich die auf Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Klägerin.
7 Die Klägerin beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die angefochtenen Bescheide dahin zu ändern, dass das Einkommen bzw. der Gewinn aus Gewerbebetrieb für 2004 um ... € und für 2005 um ... € gemindert werden.
8 Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
9 Während des Revisionsverfahrens ist das Bundesministerium der Finanzen (BMF) dem Verfahren gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beigetreten. Es unterstützt in der Sache die Auffassung des FA, stellt aber keinen förmlichen Antrag.
II.
10 Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). Die Erträge der X-AG aus den Devisentermingeschäften sind bei der Berechnung des nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG steuerfreien Veräußerungsgewinns aus dem Verkauf der Y-Inc.-Anteile zu berücksichtigen, wenn und soweit die Devisentermingeschäfte --gemäß dem Vorbringen der Klägerin-- tatsächlich zur Abwendung des Währungskursrisikos in Bezug auf die zu erwartenden Verkaufserlöse abgeschlossen und deshalb hierdurch veranlasst gewesen sind. Ob diese Voraussetzung im anhängigen Fall gegeben ist, kann anhand der im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden.
11 1. Gemäß § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG bleiben bei der Ermittlung des Einkommens u.a. Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft oder Personenvereinigung, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (EStG) gehören, außer Ansatz. Der Steuerbilanzgewinn ist daher im entsprechenden Umfang --außerbilanziell-- zu kürzen. Veräußerungsgewinn i.S. des § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG ist nach der Definition des § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG der Betrag, um den der Veräußerungspreis oder der an dessen Stelle tretende Wert nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert übersteigt, der sich nach den Vorschriften über die steuerliche Gewinnermittlung im Zeitpunkt der Veräußerung ergibt (Buchwert). Nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG gelten jedoch 5 % des Veräußerungsgewinns als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit dem in § 8b Abs. 2 KStG genannten Anteil stehen, sind bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksichtigen (§ 8b Abs. 3 Satz 3 KStG). Für die Ermittlung des Gewerbeertrags sind die Regelungen des § 8b KStG ebenfalls anzuwenden (§ 7 Satz 4 Halbsatz 2 des Gewerbesteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung).
12 2. Auch wenn das FG keine ausdrücklichen Feststellungen hierzu getroffen hat, ist davon auszugehen, dass es sich bei der börsennotierten US-amerikanischen Y-Inc. um eine mit einer deutschen AG vergleichbare Kapitalgesellschaft gehandelt hat, deren Leistungen bei der X-AG zu Einnahmen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG geführt haben. Sonach sind die von der X-AG erzielten Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf der Anteile an der Y-Inc. nach Maßgabe des § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG steuerfrei und unterliegen zu einem Anteil von 5 % dem pauschalen Betriebsausgabenabzugsverbot des § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG.
13 Spiegelbildlich hierzu wären Gewinnminderungen im Zusammenhang mit den Anteilen an der Y-Inc. nach § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG steuerlich nicht zu berücksichtigen. Um steuerlich unbeachtliche Gewinnminderungen in diesem Sinne --und nicht um einen "negativen Veräußerungsgewinn" i.S. des § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG-- handelt es sich, wenn sich bei der Berechnung des Veräußerungsergebnisses nach Maßgabe von § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG ein Veräußerungsverlust ergibt (Senatsurteil vom 13.10.2010 - I R 79/09, BFHE 231, 529, BStBl II 2014, 943, Rz 30).
14 3. Bei der Ermittlung des Veräußerungsergebnisses nach § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG sind im Falle von Fremdwährungsgeschäften zur Bestimmung der Anschaffungskosten und des Veräußerungspreises die erhaltenen und die gezahlten Fremdwährungsbeträge nach den zu den jeweiligen Realisierungszeitpunkten geltenden Umrechnungskurs in Euro umzurechnen (vgl. Senatsurteil vom 21.09.2016 - I R 63/15, BFHE 256, 11, BStBl II 2017, 357). Wechselkursänderungen im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung erhöhen oder vermindern daher den nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG steuerfreien Veräußerungsgewinn sowie die außer Ansatz bleibende Gewinnminderung nach § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG.
15 4. All dies hat die Vorinstanz zutreffend erkannt und steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Unterschiedliche Auffassungen bestehen jedoch darüber, ob bei der Bemessung des steuerfreien Veräußerungsergebnisses die von der X-AG erzielten Erträge aus den Devisentermingeschäften erhöhend zu berücksichtigen sind. FA und FG lehnen dies auch für den Fall ab, dass die Devisentermingeschäfte entsprechend dem Vorbringen der Klägerin ausschließlich den Zweck gehabt haben sollten --und hierzu auch geeignet waren--, das konkrete Währungskursrisiko in Bezug auf den von der Klägerin erwarteten Veräußerungserlös aus der beabsichtigten Wiederveräußerung der Anteile an der Y-Inc. auszuschließen oder zu vermindern. Dem ist nicht zu folgen.
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19 aaa) Welchen Einfluss eine steuerbilanziell anzuerkennende Bewertungseinheit bei Beendigung der Bewertungseinheit durch Erfüllung des Grund- und des Sicherungsgeschäfts (hier: durch Veräußerung der Aktien und Ausführung der Devisentermingeschäfte) auf die steuerliche Gewinn- bzw. Einkommensermittlung hat, wird unterschiedlich beurteilt. Nach Auffassung der Vorinstanz, des FG Düsseldorf (Urteil vom 13.12.2011 - 6 K 1209/09 F, EFG 2012, 1496), der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 25.08.2010, Der Betrieb 2010, 2024; Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt/M. vom 22.03.2012, DStR 2012, 1389) und eines Teils der Literatur (Drüen in Großkomm HGB, 5. Aufl., § 254 Rz 13, 26; Blümich/Krumm, § 5 EStG Rz 239; Meinert, DStR 2017, 1447, 1451 f.; Schnitger in Schnitger/Fehrenbacher, KStG, 2. Aufl., § 8b Rz 287; Herzig/Briesemeister, Die Unternehmensbesteuerung --Ubg-- 2009, 157, 160, jeweils zu § 5 Abs. 1a EStG n.F.) hat die bilanzielle Bewertungseinheit Bedeutung lediglich für die Bewertung der Wirtschaftsgüter. Würden Verluste und Gewinne tatsächlich realisiert, seien diese Vorgänge nicht mehr unter Bewertungs-, sondern unter Realisationsgesichtspunkten zu beurteilen. Außerdem seien vom Regelungsbereich der Bewertungseinheiten die Gewinnermittlung, die Einkommensermittlung und die Verlustverrechnung, insbesondere auch § 8b KStG, strikt zu trennen, da diese Regelungen auf tatsächliche Betriebsvermögensmehrungen und -minderungen abstellten.
20 Andere halten es für sachgerecht und geboten, § 8b Abs. 2 KStG nicht auf die einzelnen Elemente der Bewertungseinheit, sondern auf deren Ergebnis im Ganzen anzuwenden (z.B. Hahne, Steuern und Bilanzen 2008, 181, 184 ff.; Glaser/Kahle, Ubg 2015, 113, 117; Hick in Hermann/Heuer/Raupach, § 5 EStG Rz 1738; Teiche, DStR 2014, 1737, 1739, wiederum jeweils zu § 5 Abs. 1a EStG n.F.).
21 bbb) Der Senat hält --jedenfalls für die Zeit vor Geltung des § 5 Abs. 1a EStG n.F.-- die erstgenannte Auffassung für zutreffend. Die über § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblichen handelsrechtlichen GoB haben vor Geltung des § 254 HGB die Bildung von Bewertungseinheiten nur erlaubt, wenn die strikte Befolgung des Einzelbewertungsgrundsatzes (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB) i.V.m. dem Imparitätsprinzip des § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB dazu führen würde, dass ein den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens widersprechendes Bild entsteht (Senatsurteil in BFHE 253, 104, BStBl II 2016, 831). Insofern erschöpfen sich Bedeutung und Wirkung der Bewertungseinheit darin, dass für Zwecke des Betriebsvermögensvergleichs während des fortdauernden Risikoausschlusses zwischen noch nicht realisiertem Grundgeschäft und ebenfalls noch schwebendem Sicherungsgeschäft die allgemeinen Bilanzierungsgrundsätze (insbesondere der Einzelbewertungsgrundsatz sowie das Realisations- und Imparitätsprinzip) suspendiert werden (vgl.
Drüen in Großkomm HGB, 5. Aufl., § 254 Rz 12). Ist jedoch der Sicherungsverbund aufgrund der Realisierung des Grund- und/oder des Sicherungsgeschäfts beendet, entfällt damit zugleich der Grund für den Verzicht auf die imparitätische Bewertung (vgl. Drüen in Großkomm HGB, 5. Aufl., § 254 Rz 13; Meinert, DStR 2017, 1447, 1452; Blümich/ Krumm, § 5 EStG Rz 239). Dafür, dass die Bewertungseinheit über die zeitweilige Suspendierung des bilanzrechtlichen Imparitätsgrundsatzes hinaus auch auf die Ermittlung des steuerlichen Veräußerungsgewinns im Rahmen des § 8b Abs. 2 KStG --mithin auf die Ebene der außerbilanziellen Korrektur des Steuerbilanzgewinns-- einwirken könnte, bedürfte es einer gesetzlichen Grundlage, die in § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG (i.V.m. den handelsrechtlichen GoB) nicht gesehen werden kann.
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25 aaa) Verluste aus Devisentermingeschäften, die ausschließlich zum Ausschluss bzw. zur Minderung des Währungskursrisikos einer konkret geplanten, in Fremdwährung abzuwickelnden Anteilsveräußerung abgeschlossen worden sind, mindern als Bestandteil der Veräußerungskosten i.S. von § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG den Veräußerungsgewinn.
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Soweit er dort zur Abgrenzung von dem Urteil des IX. Senats des BFH in BFH/NV 2008, 1658 ausgeführt hat, die Zertifikategeschäfte seien mit Kurssicherungsgeschäften in Form von Devisentermingeschäften nicht vergleichbar, wird daran nicht festgehalten. Auch in anderen Zusammenhängen hat der BFH Veräußerungen und Währungskurssicherungsgeschäfte als wirtschaftliche Einheiten gewertet (s. Senatsurteil vom 22.06.2011 - I R 103/10, BFHE 234, 174, BStBl II 2012, 115, zur Berücksichtigung eines Währungstermingeschäfts im Rahmen der Ermittlung der ausländischen Einkünfte nach § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG; BFH-Urteil vom 19.04.2005 - VIII R 80/02, juris, zum Gewinn aus dem Rückkauf einer Fremdwährungsanlage zu einem im Anlagezeitpunkt festgelegten, von der tatsächlichen Kursentwicklung unabhängigen Kurs).
28 Der beschriebene Veranlassungszusammenhang lässt sich auch aus der Bestimmung des § 15 Abs. 4 Satz 2 ff. EStG ableiten. § 15 Abs. 4 Satz 2 EStG bestimmt, dass Verluste aus Termingeschäften --zu denen auch Devisentermingeschäfte gehören (s. Senatsurteil vom 06.07.2016 - I R 25/14, BFHE 254, 326, BStBl II 2018, 124)--, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt, weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen und auch nicht nach § 10d EStG abgezogen werden dürfen. Dieses Verlustausgleichs- und -abzugsverbot gilt aber gemäß § 15 Abs. 4 Satz 4 EStG u.a. dann nicht, wenn die Termingeschäfte der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen. Erst der Sicherungszweck des Termingeschäfts und der Zusammenhang mit dem abgesicherten Grundgeschäft führen demnach dazu, dass der Verlust aus dem Termingeschäft überhaupt steuerlich voll berücksichtigungsfähig ist.
29 Soweit die Devisentermingeschäfte nach Auffassung des FG --im Unterschied zu den Sicherungsgeschäften mit Aktienzertifikaten-- auch unabhängig vom Aktiengeschäft "einen Sinn" ergeben, blendet es aus, dass auf Differenzausgleich gerichtete Devisentermingeschäfte, die nicht der Sicherung eines gegenläufigen Grundgeschäfts dienen, wirtschaftlich nichts anderes als Wettgeschäfte sind (s. z.B. den Fall des Senatsurteils in BFHE 254, 326, BStBl II 2018, 124) und aus diesem Grund vom Gesetz (§ 15 Abs. 4 Satz 3 EStG) mit den zuvor beschriebenen steuerlichen Verlustausgleichs- und Verlustabzugsbeschränkungen sanktioniert werden.
30 bbb) Können sonach im Rahmen des § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG Verluste aus Kurssicherungsgeschäften auf die Höhe des steuerfreien Veräußerungsgewinns einwirken, muss Entsprechendes auch für Erträge aus Sicherungsgeschäften gelten.
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Mit dem Urteil X vom 10.06.2015 - C-686/13 (EU:C:2015:375, Internationales Steuerrecht 2015, 557) hat der EuGH diese Rechtsprechung dahin eingeschränkt, dass ein Mitgliedstaat, der nach seinem Steuerrecht sowohl die Gewinne aus Beteiligungen an einer Tochtergesellschaft von der Körperschaftsteuer befreit als auch den Abzug der hiermit zusammenhängenden Verluste generell ausschließt, zur Gewährungsleistung der Grundfreiheiten des Unionsrechts nicht verpflichtet ist, Wechselkursverluste aus der Veräußerung von solchen Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften bei der inländischen Körperschaftsteuer zum Abzug zuzulassen.
33 Die Nichtberücksichtigung umrechnungsbedingter Wechselkursverluste bei der Veräußerung von Anteilen hält der EuGH unter dem Aspekt der Niederlassungsfreiheit demnach (nur dann) für gerechtfertigt, wenn spiegelbildlich auch Wechselkursgewinne steuerfrei sind. Unionsrechtlich geboten ist mithin eine "symmetrische" Handhabung von Wechselkurverlusten und -gewinnen (s. hierzu Senatsurteile vom 02.12.2015 - I R 13/14, BFHE 253, 5, BStBl II 2016, 927; in BFHE 256, 11, BStBl II 2017, 357).
34 Diese zur Niederlassungsfreiheit ergangene EuGH-Rechtsprechung kann auf die nach Art. 56 EG (jetzt Art. 63 AEUV) auch im Kapitalverkehr mit Drittstaaten (wie hier die USA) gewährleistete Kapitalverkehrsfreiheit übertragen werden. Der Anwendungsbereich der Kapitalverkehrsfreiheit ist eröffnet, weil § 8b Abs. 2 KStG unabhängig von der Beteiligungsquote Anwendung findet und währungsbedingte Wertunterschiede typischerweise im unmittelbaren oder mittelbaren grenzüberschreitenden Zusammenhang (hier: Veräußerung von an einer ausländischen Börse gehandelten Aktien über eine ausländische Bank) auftreten, nicht dagegen im reinen Inlandsfall. Eine "asymmetrische" Einbeziehung nur von Verlusten aus zur Währungskurssicherung abgeschlossenen Geschäften, nicht aber von spiegelbildlichen Gewinnen in die Steuerfreistellung nach § 8b Abs. 2 KStG würde die Kapitalverkehrsfreiheit beschränken, weil sie einen potentiellen Anleger davon abhalten könnte, in ausländische Beteiligungen zu investieren.
35 5. Das angefochtene Urteil beruht auf einer abweichenden Rechtsauffassung. Es ist daher aufzuheben. Der Rechtsstreit ist nicht entscheidungsreif. Das FG hat die von Beginn an bestehende Absicht der X-AG zur Wiederveräußerung der Y-Inc.-Anteile und den auf den Ausschluss des Währungskursrisikos hinsichtlich der erwarteten Verkaufserlöse abgestimmten Sicherungszweck der Devisentermingeschäfte als Vortrag der Klägerin wiedergegeben, hat hierzu jedoch --von seinem rechtlichen Standpunkt aus konsequent-- keine hinreichenden eigenen Feststellungen getroffen. Dies ist im zweiten Rechtsgang nachzuholen. Das FG wird dabei zu beachten haben, dass der erforderliche Veranlassungszusammenhang zwischen Grund- und Sicherungsgeschäft in der hier vorliegenden Konstellation eines "antizipativen" Sicherungsgeschäfts (s. Teiche, DStR 2014, 1737, 1740) nur gegeben wäre, wenn der Zweck der Devisentermingeschäfte aus Sicht der X-AG ausschließlich auf Minimierung des Währungskursrisikos in Bezug auf die konkret erwarteten Veräußerungserlöse ausgerichtet war ("Micro Hedges"); unspezifische globale Absicherungen für Währungskursrisiken einer Vielzahl von Grundgeschäften ("Macro"- oder "Portfolio Hedges") sind in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen.
36 6. Die Übertragung der Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201910209&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public