Erbfalls bereits rechtlich entstanden waren oder die der Erblasser als Steuerpflichtiger durch die Verwirklichung von Steuertatbeständen noch begründet hat, sind Nachlassverbindlichkeiten.
Erbschaftsteuerbescheids nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ermöglicht . Auf die Revision
Beklagten wird das Urteil
Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 14.10.2016 - 3 K 112/13 aufgehoben. Die Sache wird an das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten
Verfahrens übertragen. I. 1 Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) und ihre beiden Brüder sind (zu jeweils 25 %) drei von fünf Miterben
am ...2007 verstorbenen A. Der Testamentsvollstrecker reichte die Erbschaftsteuererklärung bei dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) ein. 2 Das FA setzte die Erbschaftsteuer gegenüber der Klägerin mit Bescheid vom 06.03.2008 auf einen Betrag in Höhe von 77.066 € fest. Der Bescheid wurde bestandskräftig. 3 Mit Änderungsbescheid vom 16.07.2012 setzte das für die Einkommensteuer
A zuständige Finanzamt C gegenüber der Klägerin als Beteiligte der Erbengemeinschaft nach A (bestehend aus allen fünf Miterben) Einkommensteuer, Zinsen und Solidaritätszuschlag für das Jahr 2007 fest, die zu einem Nachzahlungsbetrag in Höhe von insgesamt 180.347,23 € führten. Bei der Berechnung der Erbschaftsteuer war dieser Betrag nicht als Nachlassverbindlichkeit abgezogen worden. Die Änderung
Einkommensteuerbescheids erfolgte ausweislich der Erläuterungen zur Festsetzung aufgrund einer Mitteilung
Finanzamts E über die Einkünfte
A an der X KG, an der A beteiligt gewesen war. Die laufenden Einkünfte betrugen danach 1.... €. Unter den Nachrichtlichen Angaben enthielt die Mitteilung außerdem die Angabe "In den Einkünften enthaltener Sanierungsgewinn i.S. der Rn. 3 bis 5
BMF-Schreibens IV A 6 - S 2140 - 8/03 vom 27.03.2003 - 0 €". 4 Mit Schreiben vom 15.08.2012 beantragte die Klägerin, die mit Einkommensteuerbescheid vom 16.07.2012 festgesetzte Steuer unter Änderung
Erbschaftsteuerbescheids vom 06.03.2008 zu 1/3 als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen. Die Klägerin und ihre beiden Brüder trügen die Schuld allein. Das FA lehnte die Änderung ab, da mit Ablauf
Jahres 2011 Festsetzungsverjährung eingetreten sei. 5 Das Finanzgericht (FG) hat mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 14.10.2016 der Klage stattgegeben. Das Urteil wurde am 18.10.2016 der Klägerin, am 21.10.2016 dem FA zugestellt. Die Einkommensteuerschuld 2007 gehöre zu den abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten i.S.
5 Nr. 1
Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG). Der Erbschaftsteuerbescheid könne nach § 6 Abs. 2
Bewertungsgesetzes (BewG) i.V.m. § 5 Abs. 2 BewG geändert werden. Die wirtschaftliche Belastung durch die Einkommensteuer sei eine gesetzliche Bedingung, die erst mit Festsetzung der Einkommensteuer im Juli 2012 eingetreten sei. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 1965 veröffentlicht. 6 Am 21.10.2016 ist noch ein geänderter Einkommensteuerbescheid vom 20.10.2016 zur FG-Akte gelangt, der die Einkommensteuerschuld erheblich reduziert hat. Er wurde gegenüber der Klägerin und ihren beiden Brüdern erlassen. 7 Mit der Revision rügt das FA die Verletzung der Änderungsvorschriften sowie
Stichtagsprinzips. Zwar sei die Einkommensteuer Nachlassverbindlichkeit. Es fehle jedoch an einer verfahrensrechtlichen Korrekturmöglichkeit. Nach der Rechtsprechung
Bundesfinanzhofs (BFH) sei der Erlass eines noch den Erblasser betreffenden Einkommensteuerbescheids kein rückwirkendes Ereignis i.S.
1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung --AO-- (Urteil vom 14.12.2004 - II R 35/03, BFH/NV 2005, 1093). Das Kriterium der wirtschaftlichen Belastung im Besteuerungszeitpunkt (dazu BFH-Urteil vom 28.10.2015 - II R 46/13, BFHE 252, 448, BStBl II 2016, 477) besäße sonst keine Bedeutung. 8 § 6 Abs. 2 BewG i.V.m. § 5 Abs. 2 BewG erfasse nur rechtsgeschäftliche Bedingungen (BFH-Urteil vom 17.02.2010 - II R 23/09, BFHE 229, 363, BStBl II 2010, 641). Es fehle überhaupt eine Bedingung, da die Einkommensteuerschuld
A bereits am Besteuerungsstichtag eine wirtschaftliche Belastung dargestellt habe (dazu BFH-Urteil vom 04.07.2012 - II R 15/11, BFHE 238, 233, BStBl II 2012, 790). Stehe die Höhe von Verbindlichkeiten nicht fest, sei zu schätzen oder vorläufig nach § 165 Abs. 1 AO festzusetzen. 9 Das FA beantragt,das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. 10 Die Klägerin beantragt,die Revision zurückzuweisen. 11 Die Rechtsprechung erkenne grundsätzlich an, dass die Erwartung, die Finanzbehörden würden die Steuer in materiell-rechtlich zutreffender Höhe festsetzen, gestört sein könne, etwa in Hinterziehungsfällen. Auch im Streitfall habe eine zu erlassende Steuer noch keine wirtschaftliche Belastung dargestellt. Es sei im Übrigen nicht sachgerecht, ein anhängiges Besteuerungsverfahren mit vertauschten Rollen in die Erbschaftsteuer zu spiegeln. 12 Die Klägerin hat im Revisionsverfahren vorgetragen, dass die Drittelung der Schuld --gegen die Erbquoten-- auf einer vorab vorgenommenen Teilauseinandersetzung der Erbengemeinschaft beruhe. Zwei Erben seien abgefunden worden. II. 13 Die Revision ist begründet mit der Maßgabe, dass das Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen ist (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der Senat vermag nicht abschließend zu beurteilen, ob die von A herrührende Einkommensteuerschuld
Todesjahres 2007, soweit sie durch Einkommensteuerbescheid vom 16.07.2012 heraufgesetzt wurde, grundsätzlich noch als Nachlassverbindlichkeit angesetzt werden kann und in welchem Umfang ggf. die Verbindlichkeit der Klägerin zuzurechnen ist. 14 1. Die Steuer für den nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG steuerpflichtigen Erwerb der Klägerin von Todes wegen ist gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG mit dem Tode
Erblassers entstanden. Für die Ermittlung der nach § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG als steuerpflichtiger Erwerb geltenden Bereicherung
Erwerbers gilt als Bereicherung der Betrag, der sich ergibt, wenn von dem nach § 12 ErbStG zu ermittelnden Wert
gesamten Vermögensanfalls, soweit er der Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegt, die nach den Absätzen 3 bis 9 abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten mit ihrem nach § 12 ErbStG zu ermittelnden Wert abgezogen werden (§ 10 Abs. 1 Satz 2 ErbStG). 15 a) Abgesehen von den hier nicht einschlägigen Absätzen 6 bis 9
StG sind als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig die vom Erblasser herrührenden Schulden, soweit sie nicht mit einem zum Erwerb gehörenden Gewerbebetrieb, Anteil an einem Gewerbebetrieb, Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder Anteil an einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen und bereits bei der Bewertung der wirtschaftlichen Einheit berücksichtigt worden sind (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG). Dazu gehören auch die vom Erblasser herrührenden persönlichen Steuerschulden, die nach § 1922 Abs. 1
Bürgerlichen Gesetzbuchs i.V.m. § 45 Abs. 1 AO auf den Erben übergegangen sind. Einkommensteuerschulden sind keine Betriebs-, sondern persönliche Schulden und können daher nicht in die Bewertung
Anteils an der X KG eingegangen sein, der ebenfalls im Erbgang auf die Erben übergegangen ist. Der Abzugsausschluss
StG greift daher nicht ein. 16 b) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören diejenigen Steuerschulden, die im Zeitpunkt
Todes
Erblassers bereits rechtlich entstanden waren (BFH-Urteil vom 14.11.2018 - II R 34/15, BFHE 263, 273, Rz 16, 17). Namentlich die Einkommensteuer entsteht grundsätzlich gemäß § 38 AO i.V.m. § 36 Abs. 1
Einkommensteuergesetzes mit Ablauf
Veranlagungszeitraums. Zu den abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten i.S.
StG gehören aber nicht nur die Steuerschulden, die zum Zeitpunkt
Erbfalls bereits rechtlich entstanden waren, sondern auch die Steuerverbindlichkeiten, die der Erblasser als Steuerpflichtiger durch die Verwirklichung von Steuertatbeständen begründet hat und die mit dem Ablauf
Todesjahres entstehen (grundlegend unter Änderung der bisherigen Rechtsprechung BFH-Urteile in BFHE 238, 233, BStBl II 2012, 790, Rz 13, 14, 15, 21; in BFHE 252, 448, BStBl II 2016, 477, Rz 12, und in BFHE 263, 273, Rz 17). Die Festsetzung der Steuer ist nicht Voraussetzung ihrer Entstehung, sondern setzt nach § 85 Satz 1 AO die Entstehung voraus. 17
Erwerbs zugrunde liegt (z.B. BFH-Urteil vom 01.07.2008 - II R 38/07, BFHE 220, 531, BStBl II 2008, 876, unter II.2.c; auch Meincke, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, 17. Aufl., § 10 Rz 6, Rz 40). 19
Steuerpflichtigen zu verzeichnen ist. In solchen Fällen werden später Steuerforderungen geltend gemacht, mit denen zum Todeszeitpunkt objektiv niemand rechnen konnte. 22 d) Ändern sich die Verhältnisse nachträglich in der Weise, dass entgegen der Erwartung zum Todeszeitpunkt mit einer Geltendmachung der Steuerforderung zu rechnen ist, ist dies ein rückwirkendes Ereignis i.S.
1 Satz 1 Nr. 2 AO. 23 aa) Nach dieser Vorschrift ist ein Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis). Die Festsetzungsfrist beginnt (insoweit) gemäß § 175 Abs. 1 Satz 2 AO mit Ablauf
Kalenderjahrs, in dem das Ereignis eintritt. Auf den vorherigen Eintritt der Festsetzungsverjährung der Erbschaftsteuer kommt es nicht an. 24 bb) Ob einer nachträglichen Änderung eines Sachverhalts rückwirkende steuerliche Bedeutung zukommt, ob mithin eine solche Änderung dazu führt, dass bereits eingetretene steuerliche Rechtsfolgen mit Wirkung für die Vergangenheit sich ändern oder vollständig entfallen, bestimmt sich allein nach dem jeweils einschlägigen materiellen Recht. Nach diesem ist zu beurteilen, ob zum einen eine Änderung
ursprünglich gegebenen Sachverhalts den Steuertatbestand überhaupt betrifft und ob darüber hinaus der nach § 38 AO bereits entstandene materielle Steueranspruch mit steuerlicher Rückwirkung noch geändert werden oder entfallen kann (Beschluss
Großen Senats
BFH vom 19.07.1993 - GrS 2/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897, unter C.II.1.c). Eine Änderung
nach dem Steuertatbestand rechtserheblichen Sachverhalts kann insbesondere dann zu einer rückwirkenden Änderung (Wegfall) steuerlicher Rechtsfolgen führen, wenn Steuertatbestände an einen einmaligen Vorgang anknüpfen (Beschluss
Großen Senats
BFH in BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897, unter C.II.1.d). 25
Stichtagsprinzips setzt dies notwendig die Annahme rückwirkender Ereignisse voraus. 27 Dies betrifft etwa Pflichtteilsansprüche nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG, die erst als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig sind, wenn sie geltend gemacht wurden. Das ist erst nach dem Stichtag, dem Todesfall, möglich. Es betrifft auch die Verbindlichkeiten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG, die ihrer Natur nach erst nach dem Todesfall entstehen können und vorher auch der Höhe nach regelmäßig nicht absehbar sind. Nicht wesentlich anders verhält es sich für die Einkommensteuer
Todesjahres, soweit noch der Erblasser die steuerrelevanten Tatbestände verwirklicht hat. Diese Steuerschulden sind zum Todeszeitpunkt zwar begründet, aber noch nicht entstanden. Ihre Behandlung als Nachlassverbindlichkeit nach Maßgabe
BFH-Urteils in BFHE 238, 233, BStBl II 2012, 790 ist ebenfalls nur möglich, wenn ihre Entstehung ein rückwirkendes Ereignis ist, denn die Höhe der anteiligen Einkommensteuerverbindlichkeit kann unterjährig noch nicht feststehen. 28 Auf die Frage, ob bei Geltendmachung/Entstehung dieser Ansprüche und Verbindlichkeiten bereits ein Erbschaftsteuerbescheid ergangen und dieser bestandskräftig ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Handelte es sich nicht um rückwirkende Ereignisse i.S. der Legaldefinition
1 Satz 1 Nr. 2 AO, wäre ihre Berücksichtigung schon mangels steuerlicher Wirkung für den Stichtag materiell-rechtlich unzulässig. 29
FG zu Recht-- Feststellungen zu der Frage, mit welcher Einkommensteuerfestsetzung zum Todeszeitpunkt zu rechnen war und ob und ggf. wann sich insoweit später die Verhältnisse geändert haben könnten. Den vorliegenden Bescheiden ist lediglich zu entnehmen, dass später ein höherer laufender Gewinn bei der X KG zu berücksichtigen war und die Begünstigung eines Sanierungsgewinns nicht (mehr) stattfand. Zu den Hintergründen, namentlich zu der Frage, ob zum Todeszeitpunkt mit der Nichtbegünstigung eines Sanierungsgewinns zu rechnen war, ist nichts festgestellt. 33
Verfahrens ist. 36 3. Die Übertragung der Kostenentscheidung folgt aus § 143 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201910245&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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