STRE201910264 ECLI:DE:BFH:2019:U.151019.VIIR6.18.0 BFH 7. Senat 20191015 VII R 6/18 Urteil §§ 249ff AO, § 287 Abs 4 S 1 AO, § 100 Abs 1 S 4 FGO, § 952 Abs 1 S 2 BGB, § 249 AO vorgehend FG München, 18. Dezember 2017, Az: 10 K 712/17, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Nachträgliche Aufhebung eines Durchsuchungsbeschlusses führt zur Rechtswidrigkeit einer bei der Durchsuchung getätigten Sachpfändung 1. Eine in unmittelbarer Nähe zur eigentlichen Wohnung gelegene, privat genutzte Garage fällt unter den Begriff der "Wohnung" i.S. des § 287 Abs. 4 Satz 1 AO . 2. Für die gewaltsame Öffnung und für das Durchsuchen einer derartigen Garage mit dem Ziel, pfändbare Gegenstände aufzufinden, ist eine richterliche Anordnung erforderlich, wenn weder die Einwilligung des Vollstreckungsschuldners noch Gefahr im Verzug vorliegen (§ 287 Abs. 4 AO) . 3. Wird der Durchsuchungsbeschluss aufgehoben, wird eine bereits durchgeführte Durchsuchung mit allen dabei vorgenommenen Vollstreckungsmaßnahmen rechtswidrig . 4. Dem FG ist es verwehrt, die Entscheidung des LG, mit dem dieses den Durchsuchungsbeschluss aufgehoben hat, auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen . 5. Die bloße Erneuerung von Pfandsiegelmarken ist ebenso wie das Mitnehmen der Schlüssel und der Fahrzeugpapiere eines gepfändeten Fahrzeugs keine (erneute) Pfändung . Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 18.12.2017 - 10 K 712/17 und die Einspruchsentscheidung des Finanzamts vom 10.02.2017 insoweit aufgehoben, als festgestellt wurde, dass die Sachpfändung vom 28.01.2016 rechtmäßig war; es wird festgestellt, dass diese Sachpfändung rechtswidrig war. Der Kläger und das Finanzamt tragen die Kosten des gesamten Verfahrens je zur Hälfte. I. 1 Die Staatsoberkasse X, die Zentrale Bußgeldstelle Y sowie zwei Landratsämter richteten wegen insgesamt zehn vom Kläger und Revisionskläger (Kläger) trotz Zahlungsaufforderung und Mahnung nicht beglichener Forderungen in Höhe von zusammen 1.664,22 € zwischen April und Oktober 2015 zehn Vollstreckungsersuchen an den Beklagten und Revisionsbeklagten (das Finanzamt --FA--). Der Kläger wurde von den Vollziehungsbeamten des FA wiederholt aufgesucht. Versuchte Forderungspfändungen blieben fruchtlos. 2 Mit Beschluss vom 08.12.2015 erließ das Amtsgericht (AG) auf Antrag des FA vom 02.12.2015 eine Durchsuchungsanordnung für die Wohnung und die Geschäftsräume des Klägers unter Auflistung der zehn Vollstreckungsersuchen jeweils mit Angabe der Behörde, des Datums und des Aktenzeichens. Die zu vollstreckenden Beträge wurden nicht genannt. 3 Am 28.01.2016 ließen die Vollziehungsbeamten des FA, nachdem der Kläger erneut nicht angetroffen wurde, wegen der Rückstände des Klägers in Höhe von 1.664,22 € nebst 24 € Vollstreckungskosten die Hintertüre zu dessen Einzelgarage in Gegenwart der Polizei durch einen Schlüsseldienst öffnen. Die leitende Vollziehungsbeamtin pfändete dort einen PKW durch Anbringung von je einem Pfandzeichen an Heckscheibe und Tür und Wegnahme der Kennzeichen sowie ein gleichfalls in der Garage geparktes Motorrad durch Anbringung eines Pfandzeichens auf dem Tacho. Am 28.01.2016 wurde außerdem eine Mitteilung über diese Maßnahmen sowie eine Kopie der Durchsuchungsanordnung mit einer Auflistung aller offenen Forderungen in den Briefkasten des Klägers eingeworfen. 4 Mit Schreiben vom 03.02.2016 kündigte das FA dem Kläger die Abholung der gepfändeten Fahrzeuge zum 02.03.2016 wegen Rückständen in Höhe von nunmehr 1.718,54 € (1.664,22 € + 54,32 € Vollstreckungskosten) an. 5 Im Februar und März 2016 gingen beim FA zwei weitere Vollstreckungsersuchen vom 03.02.2016 und vom 14.03.2016 über zusammen 596,50 € ein. 6 Als die Vollziehungsbeamten am 11.04.2016 --wegen früheren Widerstands des Klägers gegen Gerichtsvollzieher unter Polizeischutz-- den PKW mit Hilfe eines privaten Abschleppdienstes abholen wollten, ließen sie die Hintertüre der Garage erneut durch einen Schlüsseldienst öffnen. PKW und Motorrad standen nicht mehr wie am 28.01.2016 nebeneinander. Vielmehr war der PKW durch Rangieren in der Einzelgarage des Klägers verkeilt worden und blockierte auch das hinter ihm stehende Motorrad. Ohne Autoschlüssel und ohne Beschädigung des mit "Safelock" zusätzlich gesicherten PKW konnte der Abschleppdienst keines der Fahrzeuge mitnehmen. Die am 28.01.2016 angebrachten Pfandsiegel waren nicht mehr vorhanden. Da auf mehrmaliges Läuten niemand die Haustür öffnete, ließ die leitende Vollziehungsbeamtin die Hauseingangstüre und fünf durch Sicherheitsschlösser besonders gesicherte Zimmertüren von einem Schlüsseldienst gewaltsam öffnen. Schließlich zeigte sich der Kläger im oberen Stockwerk, teilte mit, nach einem Asthmaanfall geschlafen und das Klingeln und den beim Aufbrechen der Türen entstandenen Lärm nicht gehört zu haben. Er gab zudem an, nicht mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gerechnet zu haben, keine Schreiben des FA erhalten zu haben, nichts von den Pfandsiegeln zu wissen und bestritt, Verbindlichkeiten bei den vier Behörden zu haben, die das FA um Amtshilfe gebeten hatten. Dem Kläger wurde der Durchsuchungsbeschluss gezeigt, erklärt, PKW und Motorrad seien gepfändet worden, und mitgeteilt, dass er den Abtransport durch Zahlung von 2.400 € abwenden könne. Nachdem der Kläger eine Zahlung auf die von ihm bestrittenen Verbindlichkeiten abgelehnt und erklärte hatte, die Autoschlüssel befänden sich nicht im Haus, wurde die Durchsuchung fortgesetzt und die Schlüssel in einem Safe im Keller gefunden. Anschließend wurde der PKW aus der Garage rangiert und vom Abschleppdienst mitgenommen. Das Motorrad ließen die Beamten nach Erneuerung des Pfandsiegels zurück. Die leitende Vollziehungsbeamtin nahm außerdem zwei Autoschlüssel, einen Motorradschlüssel, den Kraftfahrzeugbrief und eine Zulassungsbescheinigung mit. Ferner nahm sie am 11.04.2016 eine --im Revisionsverfahren nicht mehr streitgegenständliche-- Anschlusspfändung gemäß § 307 der Abgabenordnung (AO) in den PKW und das Motorrad zur Vollstreckung von 596,50 € aus den Vollstreckungsersuchen vom 03.02.2016 und vom 14.03.2016, von 90 € für die Wohnungsöffnung und von 54,32 € Gebühren vor. Insgesamt dauerte der Einsatz am 11.04.2016 etwa 3 1/2 Stunden, verursachte Kosten in Höhe von 1.446,30 € (= 405,05 € Kosten des Schlüsseldienstes und 1.041,25 € Abschleppkosten), Standgebühren für den PKW sowie Schäden an der Haustür und den Zimmertüren des Klägers. Zwischen dem Kläger und dem FA ist seither streitig, wer die Kosten tragen muss und in welcher Höhe dem Kläger eine Entschädigung für die Schäden und den Nutzungsausfall hinsichtlich der Fahrzeuge zusteht. 7 Der Kläger legte noch am 11.04.2016 beim AG sofortige Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss vom 08.12.2015 ein, weil darin die (angeblichen) Forderungen nicht konkretisiert worden seien und deshalb nicht nachvollzogen werden könnten, im Übrigen nicht bestünden und bestritten würden. 8 Mit einem an den Kläger adressierten Schreiben vom 20.04.2016 ordnete das FA die Verwertung des gepfändeten PKW durch Versteigerung ab dem 11.05.2016 an. Außerdem wies das FA in diesem Schreiben darauf hin, dass die Verwertung nicht weiter betrieben werde, wenn der Kläger die Rückstände in Höhe von insgesamt 3.761,34 € bis 04.05.2016 begleiche, darunter 2.260,72 € (= 1.664,22 € + 596,50 €) aus den Vollstreckungsersuchen, 1.446,30 € Kosten und Auslagen (= 405,05 € Wohnungsöffnungskosten + 1.041,25 € Abschleppkosten) sowie 54,32 € Gebühren. 9 Am 26.04.2016 ging beim FA ein Schreiben des Klägers mit dem Datum 12.04.2016 ein, mit dem er die "entsprechenden Rechtsmittel … gegen die vorgenommene Vollstreckung" einlegte. Das Vorbringen wurde von FA und Finanzgericht (FG) als Einspruch gegen die Sachpfändungen vom 28.01.2016 und 11.04.2016 gedeutet. 10 Am 09.05.2016 tilgte der Kläger die vom FA geltend gemachten Forderungen. 11 Mit Schreiben an den Kläger vom 12.05.2016 hob das FA die Pfändungen auf. 12 Mit Beschluss vom 30.05.2016 entschied das AG, dass der am 11.04.2016 eingelegten sofortigen Beschwerde gegen die Durchsuchungsanordnung vom 08.12.2015 nicht abzuhelfen sei. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers gemäß § 793 der Zivilprozessordnung (ZPO) hob das Landgericht (LG) mit Beschluss vom 06.06.2016 den Beschluss des AG vom 08.12.2015 auf, weil die beizutreibenden Beträge in der Durchsuchungsanordnung nicht bezeichnet worden seien. 13 Mit Einspruchsentscheidung vom 10.02.2017 wurde der Einspruch des Klägers mit Datum vom 12.04.2016 (beim FA eingegangen am 26.04.2016) gegen die Sachpfändungen vom 28.01.2016 und 11.04.2016 als unzulässig verworfen. 14 Hierauf erhob der Kläger Klage und beantragte, - festzustellen, dass eine Überpfändung vorgelegen habe/vorliege, - festzustellen, dass die Vollstreckungsmaßnahmen unzulässig gewesen seien, bzw. über das notwendige Maß hinaus ausgedehnt worden seien, - festzustellen, dass die für die Vollstreckungsmaßnahmen angefallenen Auslagen überhöht gewesen seien. 15 Das FG urteilte, die Fortsetzungsfeststellungsklage sei zulässig, aber nur hinsichtlich der Anschlusspfändungen an den Fahrzeugen begründet. Im Revisionsverfahren sind die Anschlusspfändungen mangels (Anschluss-)Revision des FA nicht mehr streitgegenständlich. Die Entscheidung ist in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2018, 521 veröffentlicht. 16 Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers. 17 Er beantragt, die Vorentscheidung, soweit die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Sachpfändungen abgewiesen worden ist, sowie die Einspruchsentscheidung vom 10.02.2017 aufzuheben und festzustellen, dass die Sachpfändungen vom 28.01.2016 und vom 11.04.2016 rechtswidrig waren, hilfsweise das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. 18 Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen. II. 19 Das Urteil verstößt gegen Bundesrecht, soweit festgestellt wurde, dass die Sachpfändung vom 28.01.2016 rechtmäßig war. 20 1. Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig ist. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die Pfändungen rechtswidrig gewesen sind. 21
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.