Dienstleistungen für Industrieunternehmen jeder Art. 3 In 2001 (Streitjahr) machte die Klägerin den Vorsteuerabzug aus zwei Rechnungen der HT über Trockenbauarbeiten (Rechnung Nr. 1709 vom 30.08.2001: 29.500 DM zuzüglich 4.730 DM Umsatzsteuer sowie Rechnung Nr. 1718 vom 14.09.2001: 5.800 DM zuzüglich 800 DM Umsatzsteuer) geltend. Außerdem beanspruchte sie den Vorsteuerabzug aus einer Rechnung der KB vom 26.01.2001 über Gerüstbauleistungen (70.500 DM zuzüglich 11.280 DM Mehrwertsteuer). 4 Nachdem der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) die Klägerin zunächst antragsgemäß veranlagt hatte, ordnete es eine Außenprüfung an. Im Rahmen dieser Außenprüfung beanstandete der Prüfer unter Tz 20 seines Berichts vom 04.07.2006, dass hinsichtlich der Rechnungen der HT sowohl die Aufmaße als auch die Leistungsbeschreibung fehlten. Zudem habe ein Bauvertrag nicht vorgelegt werden können. Ein Vorsteuerabzug scheidet somit mangels hinreichend konkreter Leistungsbeschreibung aus. Unter Tz 21 seines Berichts führte der Prüfer aus, dass die Rechnungsausstellerin (KB) als Scheinunternehmen enttarnt sei. Das Amtsgericht NB (AG) habe den Inhaber der Firma B mit Urteil vom 21.08.2003 wegen Steuerhinterziehung rechtskräftig verurteilt. Danach sollte B --nach dem Willen seiner unbekannten Hintermänner-- einen auf seinen Namen lautenden wirtschaftlich existenten Gewerbebetrieb vortäuschen, um die Einnahmen dieser Personen aus dem organisierten Einsatz illegaler Arbeitskolonnen zu verschleiern. Hierzu habe er Blankobriefbögen in den Geschäftsverkehr gebracht, die
den Hintermännern zur Erstellung
Scheinrechnungen verwandt worden seien. 5 B bestreite, die streitgegenständlichen Rechnungen ausgestellt zu haben, die Unterschrift auf den Rechnungen sei ihm nicht zuzuordnen. Im Steuerstrafverfahren habe der Geschäftsführer der Klägerin über seinen Rechtsanwalt erklärt, dass die Werkleistungen aufgrund mündlicher Vereinbarungen zwischen ihm und unbekannten Personen erbracht worden seien. Die Klägerin habe die Originalquittung nicht vorgelegt, den Sachverhalt hinsichtlich der Entstehung und Abwicklung der Geschäftsbeziehung nicht aufgeklärt und den tatsächlichen Zahlungsempfänger nicht benannt. Nachweise dazu, dass und in welchem Umfang Leistungen erbracht worden seien, lägen nicht vor. Der Hinweis auf mündlich geschlossene Verträge reiche nicht aus. Die Klägerin sei allerdings im Besitz
Kopien der Anmeldung der KB zur Handwerksrolle, der Gewerbeanmeldung, einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des FA sowie
Bestätigungen der Krankenkasse gewesen. 6 Den Feststellungen der Betriebsprüfung folgend erließ das FA am 07.09.2006 einen geänderten Umsatzsteuerbescheid 2001. Den dagegen eingelegten Einspruch wies das FA zurück (Einspruchsentscheidung vom 22.02.2012). In dem anschließenden Klageverfahren vor dem Finanzgericht (FG) machte das FA geltend, der Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der HT scheitere auch daran, dass die Rechnungen keine Angaben zum Leistungszeitpunkt enthielten. 7 Das FG gab der Klage hinsichtlich des revisionsbefangenen Streitjahres statt. Das FA habe den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der KB und HT zu Unrecht versagt. Die Leistungsbeschreibung genüge den gesetzlichen Anforderungen. Der Rechnung
KB lasse sich mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, über welche Leistungen abgerechnet worden sei, da sie sich auf Gerüstbauleistungen im Zusammenhang mit einem konkret bezeichneten Bauvorhaben beziehe. Auch in den Rechnungen der HT sei ein individualisiertes Bauvorhaben und ein konkretes Gewerk bezeichnet, sodass der Leistungsgegenstand nachprüfbar festgestellt werden könne. 8 Dass in den Rechnungen ein genauer Leistungszeitpunkt nicht genannt sei, stehe der Anerkennung des Vorsteuerabzugs nicht entgegen. Der Senat habe keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Rechnungsdaten mit dem Zeitpunkt des Abschlusses der ausgewiesenen Dienstleistungen übereinstimmten. Derartiges habe auch das FA nicht geltend gemacht. 9 Der Vorsteuerabzug aus der Rechnung der KB könne auch nicht deswegen versagt werden, weil der Inhaber der Firma B nicht der Leistende gewesen sei. Die Klägerin sei gutgläubig gewesen und könne sich daher auf Vertrauensschutz berufen. Der Gutglaubensschutz könne schon deshalb nicht versagt werden, weil das FA keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorgetragen habe, dass die Klägerin Kenntnis
der Unrichtigkeit der Rechnungen hatte oder hätte haben können. Nach den Feststellungen des Betriebsprüfers sei die Klägerin im Besitz
Kopien der Anmeldung der Firma zur Handwerksrolle, der Gewerbeanmeldung, einer Unbedenklichkeitsbescheinigung sowie
Bestätigungen der Krankenkasse gewesen. Die Prozessbevollmächtigte habe im Termin zur mündlichen Verhandlung darüber hinaus erklärt, dass ein Vorarbeiter der Klägerin (Herr MJ), den Kontakt zur Firma B hergestellt habe, da er Herrn B
einer anderen Baustelle kannte. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin wusste oder hätte wissen müssen, dass nicht die Rechnungsausstellerin KB, sondern fremde Dritte die Leistungen erbrachten, habe das FA nicht genannt. Der bloße Umstand, dass die Rechnungen in bar beglichen wurden, genüge insoweit nicht. 10 Mit der Revision rügt das FA Verfahrensfehler und macht sinngemäß die Verletzung materiellen Rechts geltend. 11 Das FG habe es verfahrenswidrig unterlassen, den Sachverhalt hinsichtlich des Leistungszeitpunkts der ausgeführten Arbeiten hinreichend zu erforschen (§ 76 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Zu welchem Zeitpunkt die Leistungen ausgeführt worden seien, habe weder zum Zeitpunkt der Klageerhebung festgestanden noch sei dies vom FG festgestellt worden. Allein aus der Tatsache, dass die Rechnungen ein Rechnungsdatum trügen, lasse sich nicht ableiten, dass dieses Rechnungsdatum mit dem Zeitpunkt des Abschlusses der ausgewiesenen Dienstleistung übereinstimme. Diese unterlassene Sachaufklärung stelle auch eine Verletzung des § 96 Abs. 1 und Abs. 2 FGO dar. Soweit das FG zu der Überzeugung gelangt sei, dass die jeweiligen Rechnungsdaten mit dem jeweiligen Abschluss der Dienstleistungen identisch seien, beruhe diese Annahme auf einer Unterstellung und nicht auf ermittelten Tatsachen. Das Urteil stehe im Widerspruch zum Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17.12.2008 - XI R 62/07 (BFHE 223, 535, BStBl II 2009, 432). 12 Hinsichtlich der Rechnung der KB sei die Leistungsbeschreibung unzureichend. Diese Rechnung enthalte für das Bauvorhaben X lediglich die Angabe
drei Standorten, an denen "Gerüstbauleistungen" erbracht und pauschal abgerechnet worden seien. Entsprechend den Ausführungen des FG Hamburg (Beschluss vom 21.8.2015 - 2 V 154/15, Betriebs-Berater --BB-- 2015, 2581) erfordere eine hinreichende Leistungsbeschreibung bei Gerüstbauarbeiten detaillierte Angaben zum Ort des Bauvorhabens sowie genaue Bezeichnungen der einzelnen Arbeiten. Erforderlich seien Aussagen zum Aufmaß, den verbauten Elementen und der genauen Tätigkeit. Darüber hinaus enthalte die Rechnung keine Angaben zum Abrechnungszeitraum. 13 Das FA beantragt,das Urteil des FG vom 24.11.2015 - 5 K 5187/15 insoweit aufzuheben, als das FG der Klage stattgegeben hat (Umsatzsteuer 2001) und die Klage insgesamt abzuweisen. 14 Die Klägerin beantragt,die Revision als unbegründet zurückzuweisen. 15 Sie verteidigt die Vorentscheidung und trägt ergänzend vor: Das FG habe nicht gegen die Sachaufklärungspflicht verstoßen, da es keine Zweifel daran gehabt habe, dass die Rechnungsdaten mit dem Zeitpunkt des Abschlusses der ausgewiesenen Dienstleistungen übereinstimmten. Zudem sei der vermeintliche Verstoß nicht gerügt worden. Es liege auch kein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten (§ 96 Abs. 1 FGO) vor, da das FG den Akteninhalt lediglich abweichend
der Ansicht des FA gewürdigt habe. Eine Divergenz zum BFH-Urteil in BFHE 223, 535, BStBl II 2009, 432 liege nicht vor, das Urteil weiche auch nicht
der Entscheidung des FG Hamburg in BB 2015, 2581 ab. II. 16 Die Revision des FA ist teilweise begründet. Soweit das FG den Vorsteuerabzug aus der Rechnung der KB vom 26.01.2001 bejaht hat, ist das Urteil rechtsfehlerhaft. Das Urteil ist daher insoweit aufzuheben und die Klage abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Hinsichtlich des Vorsteuerabzugs aus den Rechnungen der HT hat das FG hingegen den Vorsteuerabzug zu Recht bejaht, sodass die Revision insoweit zurückzuweisen ist (§ 126 Abs. 2 FGO). 17 1. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes in der im Streitjahr 2001 geltenden Fassung (UStG) kann der Unternehmer die in Rechnungen i.S. des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die
anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Gemeinschaftsrechtliche Grundlage dieser Vorschrift ist im Streitjahr Art. 17 der Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG). Nach Art. 17 Abs. 2 Buchst. a dieser Richtlinie ist der Steuerpflichtige befugt, "die geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen" abzuziehen, "die ihm
einem anderen Steuerpflichtigen geliefert wurden oder geliefert werden bzw. erbracht wurden oder erbracht werden". 18 Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Die dem Unternehmer erteilte Rechnung muss den Anforderungen des § 14 Abs. 4 UStG entsprechen (BFH-Urteil vom 02.09.2010 - V R 55/09, BFHE 231, 332, BStBl II 2011, 235, unter II.2.). Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung hat daher u.a. Angaben - zum leistenden Unternehmer (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG), - über den Umfang und die Art der sonstigen Leistung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG) sowie - den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung zu enthalten, sofern dieser Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG). 19 2. Der Vorsteuerabzug aus der Rechnung der KB scheitert an der fehlenden Angabe des leistenden Unternehmers, da feststeht, dass die Leistungen nicht
der Rechnungsausstellerin erbracht wurden. 20
den mit der Klägerin mündlich geschlossenen Verträgen sind diese auch nicht durch dessen Genehmigung wirksam geworden. B musste auch nicht wissen, dass andere unter seinem Namen auftreten, sodass auch das Handeln der Hintermänner der KB nicht nach den Grundsätzen einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht zugerechnet werden kann (vgl. dazu Palandt/Ellenberger, Bürgerliches Gesetzbuch, 78. Aufl., § 172 Rz 8 und Rz 11). 29 Dass B die Blankobriefbögen seiner Scheinfirma KB in den Geschäftsverkehr gebracht und damit an der Erstellung der Scheinrechnungen mitgewirkt hat, kann nach der Senatsrechtsprechung zwar dazu führen, dass er die ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14 Abs. 3 Satz 2 UStG schuldet (BFH-Urteil vom 07.04.2011 - V R 44/09, BFHE 234, 430, BStBl II 2011, 954), macht ihn aber nicht zum Leistenden der in Rechnung gestellten Gerüstbauarbeiten. 30 cc) Nachdem es bereits an einer Leistungsbeziehung zwischen der Klägerin und der KB fehlt, ist es nicht entscheidungserheblich, ob das
B angemeldete Einzelunternehmen KB ein
unbekannten Hintermännern vorgeschobener "Strohmann" war und ob in diesem Fall das Strohmanngeschäft nur zum Schein abgeschlossen wurde. 31
Vertrauensschutzgesichtspunkten im Rahmen einer Billigkeitsmaßnahme gemäß §§ 163, 227 AO geäußert hat (Vorlagebeschluss vom 06.04.2016 - XI R 20/14, BFHE 254, 152, zweite Vorlagefrage; BFH-Beschluss vom 16.05.2019 im Aussetzungsverfahren XI B 13/19, BFH/NV 2019, 1043, vierter Leitsatz) begründen diese Zweifel keine zur Anrufung des Großen Senats führende Divergenz i.S.
2 FGO. 35 Beantwortet ein Senat im Aussetzungsverfahren aufgrund summarischer Beurteilung eine bestimmte Rechtsfrage anders, als es der Rechtsauffassung des erkennenden Senats entspricht, verpflichtet dies nach ganz herrschender Auffassung nicht zur Vorlage an den Großen Senat des BFH nach § 11 Abs. 2 FGO (BFH-Beschluss vom 20.10.2010 - II B 23/10, BFH/NV 2011, 63; Sunder-Plassmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 11 FGO Rz 30, m.w.N.; Gräber/Teller, Finanzgerichtsordnung,
StSystRL entsprechen (EuGH-Urteil Barlis 06, EU:C:2016:690, Rz 26 f.). Die Bezeichnung
erbrachten Dienstleistungen als "juristische Dienstleistungen" decke ein (zu) breites Spektrum
Dienstleistungen ab und sei daher nicht hinreichend präzise (EuGH-Urteil Barlis 06, EU:C:2016:690, Rz 28). 40 b) Im Streitfall hat das FG angesichts der Besonderheiten des Streitfalls zu Recht festgestellt, dass die Leistungsbeschreibung in den streitbefangenen Rechnungen eine eindeutige Identifizierung der abgerechneten Leistungen ermögliche, da in den Rechnungen
HT ein individualisiertes Bauvorhaben und ein konkretes Gewerk bezeichnet worden seien. 41 Diese Würdigung des FG ist aufgrund der tatsächlichen Feststellungen möglich und verstößt weder gegen Denkgesetze noch gegen Erfahrungssätze, sodass der BFH gemäß § 118 Abs. 2 FGO an sie gebunden ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 176, 472, BStBl II 1995, 395, unter II.2.c, sowie vom 12.12.1996 - V R 16/96, BFH/NV 1997, 717, unter II.2.). 42 Im Streitfall erschöpft sich die Leistungsbeschreibung nicht lediglich in einer Tätigkeitsangabe, sondern beinhaltet darüber hinaus konkrete Angaben zum Ort der Leistungserbringung und erlaubt daher nicht nur Rückschlüsse auf die Steuerpflicht, sondern ermöglicht der Finanzverwaltung auch eine Überprüfung der erbrachten Leistungen. Hierin unterscheidet sich der Streitfall insbesondere
dem im Beschluss vom 05.02.2010 - XI B 31/09 (BFH/NV 2010, 962) entschiedenen Fall, wonach allgemeine Bezeichnungen wie "Trockenbauarbeiten", "Fliesenarbeiten" und "Außenputzarbeiten" allein nicht den Anforderungen an die Leistungsbeschreibung in einer zum Vorsteuerabzug geeigneten Rechnung genügen. Durch derartige Bezeichnungen wird eine mehrfache Abrechnung der damit verbundenen Leistungen (in einer anderen Rechnung) nicht ausgeschlossen. 43 4. Entgegen der Auffassung des FA scheitert der Vorsteuerabzug auch nicht an der fehlenden Angabe des Leistungszeitpunkts. 44
DV anzusehen. 46
§ 155 Satz 1 FGO) verzichtet hat. Ein solcher Verzicht ist nicht nur im Falle einer ausdrücklichen Verzichtserklärung, sondern auch dann anzunehmen, wenn der Beteiligte in der mündlichen Verhandlung zur Sache verhandelt hat, ohne den Verfahrensmangel zu rügen (Senatsbeschluss vom 07.02.2018 - V B 105/17, BFH/NV 2018, 536, Rz 12; BFH-Beschluss vom 21.05.2014 - I B 97/13, BFH/NV 2014, 1555, Leitsatz und Rz 3). Nach dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.11.2015 ist eine derartige Rüge nicht erfolgt. 50 b) Das FA hat auch keinen Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) dargelegt. Danach entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Zum Gesamtergebnis des Verfahrens gehört auch die Auswertung des Inhalts der dem Gericht vorliegenden Akten. Ein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten liegt insbesondere dann vor, wenn das FG eine nach Aktenlage feststehende Tatsache, die richtigerweise in die Beweiswürdigung hätte einfließen müssen, unberücksichtigt lässt oder seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde legt, der dem protokollierten Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht (z.B. BFH-Urteil vom 07.07.2011 - V R 53/10, BFHE 234, 548, BStBl II 2013, 218). Das FG hat jedoch ausweislich des Tatbestandes seines Urteils den Inhalt der Akten und das Vorbringen des FA hinsichtlich des fehlenden Leistungszeitpunkts berücksichtigt. Dass es den Akteninhalt nicht entsprechend den Vorstellungen des FA gewürdigt hat oder die Würdigung aus der Sicht des FA fehlerhaft erscheint, begründet keinen Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO. 51 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201910277&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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