Anteilskaufpreises 1. NV: Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft I, bei deren Erwerb ein sog. Sperrbetrag nach § 50c Abs. 11 EStG 1997 ausgelöst wurde, in eine weitere Kapitalgesellschaft II im Wege der Kapitalerhöhung eingebracht, und werden anschließend die Kapitalgesellschaft I wie auch später die Kapitalgesellschaft II formwechselnd in eine Personengesellschaft umgewandelt (sog. Doppelumwandlungsmodell), ist bei der Ermittlung
Umwandlungsgewinns jeweils ein Sperrbetrag (gemäß § 50c Abs. 11 EStG 1997 als unmittelbarer sowie gemäß § 50c Abs. 7 EStG 1997 als mittelbarer Sperrbetrag) zu berücksichtigen (Bestätigung der Senatsurteile vom
G 1997 die Möglichkeit einzuräumen, den Nachweis zu erbringen, dass die Anschaffungskosten der Anteile eine Abgeltung
Körperschaftsteuerguthabens an den nicht anrechnungsberechtigten Veräußerer der Anteile nicht einschließen . Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil
Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. März 2016 7 K 7213/12 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin Brandenburg zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten
Revisionsverfahrens übertragen. I. 1 Streitig ist der Ansatz eines sog. Sperrbetrages gemäß § 50c
Einkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren (1999, 2000) geltenden Fassung (EStG 1997) im Rahmen eines sog. Doppelumwandlungsmodells. 2 Die Klägerin und Revisionsklägerin zu
Umwandlungssteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (UmwStG 1995) zum Teilwert, der im Vertrag vom
Teilwerts wurde in die Kapitalrücklage der Beigeladenen zu
Unternehmenswerts der A GmbH auf den 30. November 1998, der Aufteilung der stillen Reserven auf die aufgestockten Wirtschaftsgüter und
Abschreibungszeitraums der immateriellen Wirtschaftsgüter. Danach soll sich der gesamte Unternehmenswert der A GmbH auf ... DM belaufen. Das Ergebnis der tatsächlichen Verständigung sollte auch den gesonderten und einheitlichen Feststellungen der Klägerin zu 2., die ebenfalls an der tatsächlichen Verständigung beteiligt war, zu Grunde gelegt werden. Streitig blieb insofern allerdings noch die Berücksichtigung eines Sperrbetrags nach § 50c EStG 1997 auf Ebene der Klägerin zu
2a AO beruhen. Auf die Einsprüche hin setzte das FA nach entsprechenden Verböserungshinweisen die festgestellten Gewinne für 1999 herauf und die Gewinne für 2000 im Wege einer Teilabhilfe herab. Im Übrigen wies das FA die Einsprüche als unbegründet zurück und lehnte auch den Erlass eines Ergänzungsbescheids nach § 179 Abs. 3 AO ab. 13 Die hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg mit Urteil vom
Ablehnungsbescheids in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9. Juli 2012 zu verpflichten, einen Ergänzungsbescheid i.S.
3 AO zu erlassen, nach dem die Änderung durch die mit dem Hauptantrag angefochtenen Bescheide auf einem rückwirkenden Ereignis i.S.
2a AO beruht. 16 Die Klägerin zu
Ablehnungsbescheids in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. Juli 2012 zu verpflichten, einen Ergänzungsbescheid i.S.
3 AO zu erlassen, nach dem die Änderung durch die mit dem Hauptantrag angefochtenen Bescheide auf einem rückwirkenden Ereignis i.S.
2a AO beruht. 17 Das FA beantragt, die Revision der Klägerinnen zurückzuweisen. 18 Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt. II. 19 Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die bisherigen Feststellungen
FG reichen nicht aus, eine abschließende Entscheidung über den Ansatz der --in ihrem Anwendungsbereich aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht auf einen verhältnismäßigen Kern beschränkten und bei der Ermittlung
Übernahmeverlusts anzusetzenden-- Sperrbeträge zu treffen. 20 1. Geht das Vermögen einer Körperschaft durch Umwandlung auf eine Personengesellschaft über, ist auf der Ebene der Personengesellschaft durch Gegenüberstellung
Wertes, mit dem die übergehenden Wirtschaftsgüter zu übernehmen sind, und
Buchwertes der Anteile an der übertragenden Körperschaft der Übernahmegewinn/-verlust zu ermitteln (§ 4 Abs. 4 UmwStG 1995). Dies gilt für den Fall, dass eine Kapitalgesellschaft formwechselnd in eine Personengesellschaft umgewandelt wird, entsprechend (§ 14 UmwStG 1995). Der auf diese Weise ermittelte Übernahmegewinn/-verlust "1. Stufe" ist gemäß § 4 Abs. 5 UmwStG 1995 um die nach § 10 Abs. 1 UmwStG 1995 anzurechnende Körperschaftsteuer und um einen Sperrbetrag i.S.
G 1997 zu erhöhen bzw. zu mindern, soweit die Anteile an der übertragenden Körperschaft am steuerlichen Übertragungsstichtag zum Betriebsvermögen der übernehmenden Personengesellschaft gehörten. Ergibt sich danach weiterhin ein Übernahmeverlust ("
G 1997 gemindert wird. Diese Frage ist auf der Grundlage
innerstaatlichen Rechts zu bejahen. 22 a) Nach § 50c Abs. 1 EStG 1997 kann ein zur Anrechnung von Körperschaftsteuer berechtigter Steuerpflichtiger, der einen Anteil an einer in dem Zeitpunkt
Erwerbs oder in dem Zeitpunkt der Gewinnminderung unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft von einem nichtanrechnungsberechtigten Anteilseigner erwirbt, Gewinnminderungen, die (u.a.) durch den Ansatz
niedrigeren Teilwerts im Jahr
Erwerbs oder in einem der folgenden neun Jahre entstehen, bei der Gewinnermittlung nicht berücksichtigen, soweit der Ansatz
niedrigeren Teilwerts nur auf Gewinnausschüttungen (u.a.) zurückgeführt werden kann und die Gewinnminderungen insgesamt den Unterschiedsbetrag zwischen den Anschaffungskosten und dem Nennbetrag
Anteils (sog. Sperrbetrag, vgl. § 50c Abs. 4 EStG 1997) nicht übersteigen. Wirtschaftlich entspricht dieser Sperrbetrag den vom Erwerber als Teil
Kaufpreises bezahlten offenen Rücklagen und stillen Reserven der Kapitalgesellschaft. Dieser (begrenzten) Nichtberücksichtigung einer Gewinnminderung beim Erwerber liegt in erster Linie die Zielsetzung zugrunde, eine "Einmalbesteuerung" im Inland sicherzustellen (Senatsurteile vom
Abs. 1 von einem anrechnungsberechtigten Anteilseigner erworben hat und die Veräußerung durch den Rechtsvorgänger bei diesem nicht steuerpflichtig ist. Steuerpflichtige Kapitalerträge sollen nicht in steuerfreie Veräußerungsgewinne "umgewandelt" werden können (s. z.B. Blumers/ Witt, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1998, 393, 394 f.; Weber-Grellet, Betriebs-Berater 1999, 289, 290 f.). 23 b) Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bildung eines Sperrbetrags lagen gemäß § 50c Abs. 1 EStG 1997 bei Erwerb eines Teils der Anteile der A GmbH durch die X Bank von der A S.A. sowie bei den Einbringungen der übrigen Anteile der A GmbH in die Beigeladene zu 2. und in die Beigeladene zu 1. vor (s. aa). Der Formwechsel der A GmbH in die Klägerin zu 1. --nach Einbringung der Anteile durch die Beigeladene zu 2. in die B GmbH-- führte gemäß § 14 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 4 und 5 UmwStG 1995 zur Ermittlung eines Übernahmeergebnisses unter Berücksichtigung eines Sperrbetrags gemäß § 50c Abs. 8 Satz 1 EStG 1997 (s. bb). Schließlich folgt die Berücksichtigung eines Sperrbetrags bei der Ermittlung
Übernahmeergebnisses der Klägerin zu
G
G 1997 wirkt sich jedoch nur auf die Bildung eines originären Sperrbetrags gemäß § 50c Abs. 11 Satz 1 EStG 1997 aus, nicht aber auf die Weitergabe, da ansonsten die Verweisung in Satz 1 auf § 50c Abs. 8 EStG 1997 leerliefe (Senatsurteil in BFHE 224, 32, BStBl II 2009, 831, m.w.N.). 25 Zudem waren die Voraussetzungen für die Bildung eines Sperrbetrags gemäß § 50c Abs. 1 EStG 1997 im Zeitpunkt der Einbringung von 99,989 % der Anteile der A GmbH in die Beigeladene zu
Rates vom
ersten Erwägungsgrundes der Fusionsrichtlinie ausschließlich diejenigen Gesellschaften, deren Anteile ausgetauscht werden. Zudem sind nach der den Austausch von Anteilen betreffenden Vorschrift
d der Fusionsrichtlinie als beteiligte Gesellschaften nur diejenigen Gesellschaften angesprochen, an der die eingebrachten Anteile bestehen bzw. die die Anteile für die eingebrachten Anteile gewähren (so wohl auch Widmann in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 20 UmwStG a.F. Rz 297). 27 Etwas anderes ergibt sich im Gegensatz zur Auffassung der Klägerinnen auch nicht aus den Entscheidungen
Gerichtshofs der Europäischen Union --früher: Europäischer Gerichtshof-- (EuGH) Jacob vom
Sperrbetrags nach § 50c EStG 1997 nicht aus. Nach Art. 8 Abs. 1 der Fusionsrichtlinie darf die Zuteilung von Anteilen am Gesellschaftskapital der übernehmenden oder erwerbenden Gesellschaft an die Gesellschafter der einbringenden oder erworbenen Gesellschaft gegen Anteile an deren Gesellschaftskapital aufgrund der Fusion, der Spaltung oder
Austausches von Anteilen für sich allein keine Besteuerung
Veräußerungsgewinns auslösen. Die vorstehend zu beurteilende Einbringung löst jedoch für sich allein keine Besteuerung eines Veräußerungsgewinns aus, sondern lässt lediglich einen Sperrbetrag nach § 50c EStG 1997 entstehen. 29 Entsprechendes gilt für die Einbringung der restlichen 0,0017 % der Anteile an der A GmbH durch die H S.A. in die Beigeladene zu 1. 30
Sperrbetrags bei der Ermittlung
Übernahmeergebnisses der Klägerin zu
Einkommensteuergesetzes" erfasst ist-- unterwirft ausschüttungsbedingte Gewinnminderungen aus Anteilen an einer Tochtergesellschaft, die ihrerseits Erwerberin i.S.
G 1997 ist, den Rechtsfolgen dieser Vorschrift. Damit sollten mit Blick auf § 50c Abs. 1 EStG 1997 insbesondere Fallgestaltungen getroffen werden, bei denen zwischen dem nichtanrechnungsberechtigten Anteilsveräußerer und dem anrechnungsberechtigten Erwerber eine anrechnungsberechtigte Person zwischengeschaltet wurde, die --vom Erwerber durch Einlagen ausgestattet-- die Beteiligung erwarb und dann die von ihr im Erwerbspreis der Anteile mitbezahlten Dividenden an den Erwerber weiter ausschüttete (BTDrucks 12/5016, S. 89 f.). Neben den Gewinnminderungen durch (ausschüttungsbedingten) Ansatz
niedrigeren Teilwerts ist vom sachlichen Anwendungsbereich der Vorschrift eine Gewinnminderung bei der Muttergesellschaft erfasst, die bei Auflösung oder Herabsetzung
Nennkapitals der Tochtergesellschaft entsteht, soweit sie darauf zurückzuführen ist, dass "Gewinnausschüttungen im Sinne
Absatzes 1 weitergeleitet worden sind". 33 bbb) Im Streitfall hat die Beigeladene zu 2. ihre Anteile an der A GmbH in die B GmbH im Wege der Kapitalerhöhung --gegen Gewährung neuer Anteile-- eingebracht. Der Einbringungsvorgang ist wiederum als tauschähnliches (Anschaffungs-)Geschäft bei der B GmbH zu werten (§ 20 Abs. 4 Satz 1 UmwStG 1995; s. auch Senatsurteile in BFHE 224, 32, BStBl II 2009, 831; in BFHE 218, 97, BStBl II 2008, 253). Am Übertragungsstichtag i.S.
StG 1995 hat die B GmbH damit von der Beigeladenen zu
G 1997 --wie bereits dargestellt-- nur auf die Bildung eines originären Sperrbetrags gemäß § 50c Abs. 11 Satz 1 EStG 1997 auswirkt, nicht aber auf die Weitergabe, da ansonsten die Verweisung in Satz 1 auf § 50c Abs. 8 EStG 1997 leerliefe (Senatsurteil in BFHE 224, 32, BStBl II 2009, 831, m.w.N.). 35 ddd) Dieser in Abhängigkeit von dem noch bestehenden Sperrbetrag gemäß § 50c Abs. 11 EStG 1997 entstandene Sperrbetrag
G 1997 ist in seinem weiteren Bestand von dem den Anteilen an der A GmbH anhaftenden Sperrbetrag unabhängig (vgl. Senatsurteile in BFHE 224, 32, BStBl II 2009, 831; in BFHE 219, 549, BStBl II 2008, 604). Der Sperrbetrag wird auch durch die Berücksichtigung eines Sperrbetrags gemäß § 50c Abs. 11 (i.V.m. Abs. 8) EStG 1997 bei der Ermittlung
ersten Übernahmeergebnisses (Formwechsel der A GmbH in die Klägerin zu 1., vgl. vorstehend bb) nicht berührt. Da § 50c Abs. 7 EStG 1997 als eigenständiger "sperrbetragsauslösender Tatbestand" formuliert ist, wird die Regelung auch nicht durch die Rechtsnachfolge der B GmbH (§ 50c Abs. 8 EStG 1997) in den ursprünglichen Sperrbetrag (§ 50c Abs. 11 EStG 1997) verdrängt. 36 eee) Der Senat hat zur Situation
G 1997 bereits entschieden, dass die Verschmelzung der Tochtergesellschaft auf die Muttergesellschaft der im Gesetz ausdrücklich angeführten Auflösung der Tochtergesellschaft gleichgestellt werden kann (Senatsurteil in BFHE 219, 549, BStBl II 2008, 604; so auch van Lishaut in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 2. Aufl., § 4 Rz 101 [Fall 3.3]; a.A. Roser, GmbH-Rundschau --GmbHR-- 2008, 374). Zwar fehle die dem Grundtatbestand
G 1997 zugrunde liegende Anknüpfung an eine Ausschüttung (s. § 50c Abs. 1 Satz 1 EStG 1997) --die auch aus dem Wortlaut
G 1997 durch die Bezugnahme auf eine Weiterleitung einer Ausschüttung abzuleiten ist-- im Falle der Verschmelzung. Mit dem Wortsinn der Regelung als Auslegungsgrenze lasse es sich jedoch vereinbaren, die Weiterleitung der Eigenkapitalanteile im Zuge der Verschmelzung als "Weiterleitung von Gewinnausschüttungen" zu erfassen. Denn die Gewinnausschüttungen seien Bestandteil
auf die Muttergesellschaft übertragenen Vermögens. Mit diesem wirtschaftlichen Verständnis einer "Weiterausschüttung" als "Gewinntransport jeder Art" (Gosch, BFH/PR 2008, 228, 229) --der auch nicht zeitlich gesondert (von der Auflösung) stattgefunden haben muss (a.A. Roser, GmbHR 2008, 374, 375)-- wird dem Zweck
G 1997 Rechnung getragen, die (inländische) Einmalbesteuerung der Dividende zu sichern. Dass mithin der Übernahmeverlust an die Stelle der im Wortlaut
G 1997 angeführten "ausschüttungsbedingten Gewinnminderung" tritt, ist auch aus § 4 Abs. 4 und 5 UmwStG 1995 abzuleiten (s. insbesondere van Lishaut in Rödder/Herlinghaus/ van Lishaut, a.a.O., § 4 Rz 101; s. insoweit auch Widmann in Widmann/Mayer, a.a.O., § 4 UmwStG a.F. Rz 260 und 488; Kempermann, Finanz-Rundschau --FR-- 2008, 574). Dem steht nicht entgegen, dass der Übernahmeverlust durch die in § 4 Abs. 6 UmwStG 1995 angeordnete Aufstockung der Werte der übernommenen Wirtschaftsgüter bis zu den Teilwerten zunächst außerbilanziell kompensiert wird und sich erst ratierlich (als Absetzungen für Abnutzung) gewinnmindernd auswirkt (insoweit zweifelnd Roser, GmbHR 2008, 374, 375, und GmbHR 2008, 607). Für diese vereinheitlichende Sicht spricht die in § 4 Abs. 6 Satz 2 UmwStG 1995 (i.d.F. vor der Änderung durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997, BGBl I 1997, 2590, BStBl I 1997, 928) angeordnete Rechtsfolge (sofort abziehbarer Verlust bei der Gewinnermittlung der Übernehmerin) für den Teil
Übernahmeverlusts, der nicht für eine Wertaufstockung
übergehenden Betriebsvermögens verwendet werden konnte. 37 fff) Zu dem im Streitfall maßgebenden Formwechsel (§ 14 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 4 und 5 UmwStG 1995) hat der Senat zudem bereits entschieden, dass dieser aus den gleichen Erwägungen von § 50c Abs. 7 EStG 1997 erfasst wird (Senatsurteil in BFHE 224, 32, BStBl II 2009, 831). Die Personengesellschaft ist nach dem Formwechsel Inhaberin
gesamten Vermögens der Kapitalgesellschaft, was das im Anrechnungsverfahren erwirtschaftete Eigenkapital einschließt (s.a. Lüdeke, DStR 2008, 1265, 1271); einer besonderen Weiterleitung einer Ausschüttung bedarf es nicht (so im Ergebnis auch Kempermann, FR 2008, 574, 575; Gosch, BFH/PR 2008, 294). Auch an dieser Rechtsauffassung hält der Senat fest. 38 ggg) Dass der Wechsel der Rechtsinhaberschaft bei einem Formwechsel (§§ 190 ff., 226, 228 ff.
Umwandlungsgesetzes 1995) zivilrechtlich nicht als Vermögensübergang ausgestaltet ist ("identitätswahrende Umwandlung eines einzigen Rechtsträgers"), tritt angesichts der ertragsteuerrechtlichen Bewertung als Verschmelzung auf eine Personengesellschaft (s. § 14 Satz 1 UmwStG 1995; s. insoweit nur Blümich/Klingberg, § 9 UmwStG 2006 Rz 1) und der damit verbundenen Ermittlung eines steuerlich erheblichen Übernahmeergebnisses zurück. Diese Behandlung als übertragende Umwandlung resultiert aus dem Umstand, dass beim Formwechsel das bisherige eigenständige Steuersubjekt der Kapitalgesellschaft entfällt und an deren Stelle die Gesellschafter der steuerlich transparenten Personengesellschaft treten (Birkemeier in Rödder/Herlinghaus/ van Lishaut, a.a.O., § 9 Rz 2; s.a. BTDrucks 12/6885, S. 22). 39 Der auf den Buchwert der einzelnen Wirtschaftsgüter bezogene Ansatz der mitunternehmerischen Beteiligung an der Klägerin zu
EuGH ist Art. 73b
Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft --EGV-- (später Art. 56
Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft i.d.F.
Vertrags von Amsterdam zur Änderung
Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte --EG--, ABlEG 1997, Nr. C 340, 1, jetzt Art. 63
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union i.d.F.
Vertrags von Lissabon zur Änderung
Vertrags über die Europäische Union und
Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft --AEUV--, Amtsblatt der Europäischen Union 2008, Nr. C 115, 47) dahin auszulegen, dass er § 50c EStG 1997 nicht entgegensteht, soweit sich diese Regelung auf das beschränkt, was erforderlich ist, um die Ausgewogenheit der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten zu wahren und um rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Gestaltungen zu verhindern, die allein zu dem Zweck geschaffen wurden, ungerechtfertigt in den Genuss eines Steuervorteils zu kommen (EuGH-Urteil Glaxo Wellcome vom 17. September 2009 C-182/08, EU:C:2009:559, Slg. 2009, I-8591). Diese Prüfung sei dem nationalen Gericht vorbehalten. Dieser Prüfungsauftrag lässt Raum für die der ständigen Spruchpraxis
erkennenden Senats entsprechende "geltungserhaltende Reduktion" einer nationalen Norm, um dem Anwendungsvorrang
unionsrechtlichen Primärrechts vor dem nationalen Recht durch das "Hineinlesen" der vom EuGH verbindlich formulierten gemeinschaftsrechtlichen Erfordernisse in die betroffene nationale Norm Rechnung zu tragen (vgl. z.B. Senatsurteile vom
EuGH Folgendes (vgl. EuGH-Urteil Glaxo Wellcome, EU:C:2009:559, Slg. 2009, I-8591): aa) Die Prüfung, ob die Beschränkungswirkung
G 1997 verhältnismäßig ausgestaltet ist, bezieht sich zunächst auf die Bemessung
Sperrbetrags. Indem der Sperrbetrag anhand der Anschaffungskosten der betreffenden Anteile errechnet und hierbei allein darauf abgestellt wird, dass der Kaufpreis den Nennbetrag der Anteile übersteigt, beruht er auf der (gesetzlichen) Vermutung, "dass jede Erhöhung
Verkaufspreises unweigerlich die Berücksichtigung der Steuergutschrift umfasst", obgleich "die nicht ausgeschütteten Gewinne und die Möglichkeit, in den Genuss einer mit Anteilen zusammenhängenden Steuergutschrift zu kommen, nur ein Bestandteil
Verkaufspreises der Anteile" sein kann (EuGH-Urteil Glaxo Wellcome, EU:C:2009:559, Slg. 2009, I-8591, Rz 94 bis 96). aaa) Die gesetzliche Regelung zur Ermittlung
Sperrbetrags in § 50c Abs. 4 Satz 1 EStG 1997 belässt mit dem Hinweis auf den Unterschiedsbetrag zwischen den Anschaffungskosten und dem Nennbetrag der Anteile nach ihrem Wortlaut keine Möglichkeit, einen solchen Unterschiedsbetrag daraufhin zu untersuchen, wodurch er veranlasst ist, und ihn gegebenenfalls aufzuspalten. Eine solche Differenzierung ist aber nach den unionsrechtlichen Vorgaben erforderlich, um die Verhältnismäßigkeit der Beschränkung zu wahren. Dem Erwerber der Anteile muss ermöglicht werden, nachzuweisen, dass der konkret gezahlte Kaufpreis keine besondere Vergütung
bereits bestehenden Körperschaftsteuerguthabens (bezogen auf bereits versteuerte Rücklagen, die bei einer Ausschüttung eine Körperschaftsteuerminderung bei der Körperschaft und eine Körperschaftsteueranrechnung beim Ausschüttungsempfänger zur Folge haben) enthält. bbb) Dass der Sperrbetrag neben den im Kaufpreis mitbezahlten offenen Rücklagen auch die stillen Reserven der Kapitalgesellschaft erfasst, die im Augenblick der Anteilsübertragung vorhanden sind, birgt zwar die Gefahr, dass § 50c EStG 1997 insoweit über seinen Zweck --die Verhinderung der Körperschaftsteuer-Anrechnung "über die Grenze"-- hinausreicht. Denn aufgrund der Einbeziehung derjenigen stillen Reserven, die bisher im Inland nicht zu besteuern waren und daher auch keinen Körperschaftsteuer-Anrechnungsanspruch ausgelöst haben, werden "über" den Sperrbetrag letztlich auch diese stillen Reserven (im Streitfall in Gestalt der Verringerung
Übernahmeverlusts) besteuert. Der Senat hat allerdings bereits darauf hingewiesen, dass mit der Erfassung der stillen Reserven im Sperrbetrag nicht auf die Wertsteigerung der Anteile zugegriffen wird, die der Besteuerungsbefugnis
Sitzstaates
Anteilsveräußerers unterliegen (Senatsurteile vom
FG kann jedoch allein die ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse zwischen den Mitgliedstaaten einen Eingriff in die einschlägige Grundfreiheit nicht rechtfertigen. Vielmehr kann nach den Vorgaben
EuGH dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf das Regelungsziel, rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Gestaltungen zu verhindern, die allein zu dem Zweck geschaffen wurden, ungerechtfertigt in den Genuss eines Steuervorteils zu kommen, nur dadurch entsprochen werden, dass es einem nationalen Gericht möglich ist, eine Einzelfallprüfung durchzuführen und sich dabei für die Berücksichtigung von missbräuchlichem oder betrügerischem Verhalten der betroffenen Personen auf objektive Elemente zu stützen (EuGH-Urteil Glaxo Wellcome, EU:C:2009:559, Slg. 2009, I-8591, Rz 99 f.). Wenn man diese Möglichkeit zur unionskonformen Ausgestaltung
G 1997 einbezieht, muss das Unionsrecht der Anwendung der Sperrbeträge im Streitfall nicht entgegenstehen. Dabei kommt es in Betracht, bei der Prüfung beide rechtfertigenden Gesichtspunkte --die Notwendigkeit der Wahrung einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten ebenso wie die Notwendigkeit der Verhinderung einer Steuerumgehung-- im Rahmen einer "Gesamtbetrachtung" zu würdigen (s. bereits Senatsurteil in BFH/NV 2015, 11). 46 Etwas anderes ergibt sich --im Gegensatz zur Auffassung
FG-- auch nicht aus der zwischenzeitlich ergangenen EuGH-Rechtsprechung. In der vom FG zitierten Entscheidung
EuGH in Sachen DMC ging es um die Vereinbarkeit von § 20 Abs. 3 und Abs. 4 UmwStG 1995 mit den Grundfreiheiten (EuGH-Urteil DMC vom 23. Januar 2014 C-164/12, EU:C:2014:20, IStR 2014, 106). Hierzu entschied der EuGH, dass (allein) das Ziel der Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten die Regelung
StG 1995 rechtfertigen kann, wenn die Bundesrepublik Deutschland an der Ausübung ihrer Steuerhoheit über die Einkünfte gehindert ist (vgl. EuGH-Urteil DMC, EU:C:2014:20, IStR 2014, 106, Rz 56). Vorliegend geht es allerdings um die Vereinbarkeit
G 1997 mit den Grundfreiheiten, so dass es letztendlich auf das konkrete mit § 50c EStG 1997 verfolgte Ziel ankommt (vgl. auch EuGH-Urteil SCA Group Holding u.a. vom 12. Juni 2014 C-39/13 u.a., EU:C:2014:1758, IStR 2014, 486, Rz 42). Gesetzgeberisches Anliegen
G war es, "Umgehungen
Anrechnungsverbots entgegenzuwirken und zu vermeiden" (BTDrucks 8/3648, S. 23; BTDrucks 12/5016, S. 89). 47 c) Die Feststellungen
FG zu den Übertragungsvorgängen reichen jedoch nicht aus, darüber zu entscheiden, ob es sich vorliegend um eine rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Gestaltung handelt. Insoweit sind weitere Feststellungen erforderlich. Dies im zweiten Rechtsgang nachzuholen, ist Aufgabe
FG. Die Klägerinnen tragen die Feststellungslast für die sperrbetragsmindernde Differenzierung
Anteilskaufpreises ("Gegenbeweis"
Steuerpflichtigen). Dabei wird auf Folgendes hingewiesen: aa) Soweit es um den Ansatz der Sperrbeträge "dem Grunde nach" geht, fehlt eine solche Nachweismöglichkeit ohnehin. Denn insoweit kann vorliegend aus der äußerst engen zeitlichen Abfolge der einzelnen Umstrukturierungsmaßnahmen indiziell auf das planerische Ziel der Vermeidung der Einmalbesteuerung geschlossen werden. Damit ist typisierend ebenso wie einzelfallbezogen von einer "Künstlichkeit" der Gestaltung auszugehen, ohne dass es noch einer weiteren Möglichkeit
"Gegenbeweises" bedürfte, der den Klägerinnen einzuräumen wäre (s.a. Roser, GmbHR 2010, 721; Gosch, BFH/PR 2010, 252, 253). Die Qualifizierung als "künstlich" betrifft dabei nicht die Unternehmensumstrukturierung als solche, sondern nur die dadurch ausgelösten Steuerfolgen: Es wird ein Steuervorteil durch künstliche Konstruktion erlangt, der nach der Grundkonzeption den Anteilsverkäufern nicht zustehen würde, nämlich die Anrechnung der Körperschaftsteuer durch Verkauf
Anrechnungsguthabens, und damit die Verhinderung einer Einmalbesteuerung im Inland als Gestaltungsanreiz (Senatsurteil in BFH/NV 2015, 11). bb) Soweit es um den Ansatz
Sperrbetrages "der Höhe nach" geht, kann der Steuerpflichtige --und können auch die Klägerinnen-- den Gegenbeweis führen, dass missbräuchliche Wirkungen der "künstlichen" Struktur nicht eingetreten sind, weil bei der Kaufpreisbemessung nicht die Steuereffekte der Vermeidung der Einmalbesteuerung oder der Realisierung
Anrechnungsguthabens im Vordergrund gestanden haben, vielmehr sonstige Vorteile
Erwerbers (Synergien, Konkurrenzsituation, Expansion usw.) oder die Abgeltung im Ausland angesammelter stiller Reserven, die nicht als bis zum Verkauf erwirtschaftetes inländisches Besteuerungssubstrat anzusehen sind (zu dieser Differenzierung z.B. Roser, GmbHR 2010, 721; Gosch, BFH/PR 2010, 252, 253; Heger, Der Betrieb 2010, 989, 990). Etwaige missbräuchliche Wirkungen der "künstlichen Struktur" hätten sich dann im Kaufpreis nicht niedergeschlagen (Senatsurteil in BFH/NV 2015, 11). cc) Ein solcher Nachweis ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerinnen nicht aus den nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen
FG. Zwar hat das FG auf Seite 32 seines Urteils festgestellt, dass den eingeholten Gutachten über die Unternehmensbewertung der A GmbH nicht zu entnehmen sei, dass die streitigen Steuereffekte die Bewertung beeinflusst hätten und nachvollziehbare, von steuerlichen Interessen unabhängige Gründe vorgetragen worden seien, warum die Konzernstruktur so umgestaltet wurde. Demgegenüber hat das FG auf Seite 4 seines Urteils ausgeführt, dass im Rahmen der Schätzung künftiger Erträge ein Ertragsteuersatz von 45 % zugrunde gelegt worden sei, was nach Auffassung der Gutachterin im Hinblick auf die fehlende Anrechnungsbefugnis der Muttergesellschaft angemessen sei. Danach hätten die Anschaffungskosten jedenfalls teilweise ein Anrechnungsguthaben abgegolten und die Differenz zwischen Anschaffungskosten und Nennwert wäre nicht ausschließlich "zukunftsbezogen" veranlasst (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2015, 11, Rz 24). In diesem Fall wäre den Klägerinnen der Gegenbeweis nicht gelungen. 48 Eine solche widersprüchliche Sachverhaltsdarstellung führt auch ohne Rüge zum Wegfall der Bindungswirkung (vgl. Gräber/ Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 118 Rz 55, m.w.N.), weil nach den unterschiedlichen Ausführungen
FG unklar bleibt, ob sich die durch die Umstrukturierungsmaßnahmen bedingten Steuereffekte auf die Unternehmensbewertung der A GmbH letztlich ausgewirkt haben. 49 4. Sollten die nachzuholenden Feststellungen
FG ergeben, dass den Klägerinnen der "Gegenbeweis" nicht gelungen ist, wird schließlich Folgendes zu beachten sein: a) Ein Ergänzungsbescheid gemäß § 179 Abs. 3 AO ist nicht zu erlassen, da die Änderung der Feststellungsbescheide für die Streitjahre nicht auf einem rückwirkenden Ereignis beruht. Nach § 179 Abs. 3 AO ist eine notwendige Feststellung, die in einem Feststellungsbescheid unterblieben ist, in einem Ergänzungsbescheid nachzuholen. Die Entscheidung darüber, ob die Änderung eines Gewinnfeststellungsbescheids auf einem rückwirkenden Ereignis i.S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO und damit zugleich auch auf einem rückwirkenden Ereignis i.S. von § 233 Abs. 2a AO beruht, ist eine solche notwendige Feststellung i.S. von § 179 Abs. 3 AO (Urteil
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. März 2009 IV R 20/08, BFHE 225, 292, BStBl II 2010, 528). b) Im Streitfall beruhten die geänderten Feststellungsbescheide für die Streitjahre jedenfalls nicht auf der Entscheidung
Großen Senats
BFH zum subjektiven Fehlerbegriff, so dass dahingestellt bleiben kann, ob und inwieweit vorliegend überhaupt eine Rechtsprechungsänderung Rückwirkung entfalten kann. Die geänderten Feststellungsbescheide gründen vielmehr auf der --durch die Nichtanerkennung der erhöhten Abschreibungen bedingten-- Gewinnerhöhung im Anschluss an die Außenprüfung bei den Klägerinnen (vgl. auch Senatsurteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.