G abziehbar, wenn sie die für ein Fahrzeug der Mittelklasse durchschnittlich entstehenden Aufwendungen nicht wesentlich überschreiten . Auf die Revision
Beklagten wird das Urteil
Hessischen Finanzgerichts vom
gesamten Verfahrens haben die Kläger zu tragen. I. 1 Die Beteiligten streiten darum, ob Kfz-Aufwendungen, die durch eine schwere Erkrankung
Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) veranlasst sind, als außergewöhnliche Belastungen nach § 33
Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen sind. 2 Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute und wurden im Streitjahr
1 Satz 1 Nr. 3
Elften Buches Sozialgesetzbuch zugeordnet. 3 Da der Kläger für Übernachtungen außerhalb seiner Wohnung verschiedene Hilfsmittel sowie einen mobilen Lifter zum Transfer ins Bett und einen Duschtoilettenstuhl unterbringen musste, bestand im Kfz ein erheblicher Platzbedarf. Im Jahr 2007 erwarb er daher für insgesamt ... € einen Kleinbus X. Auf den behindertengerechten Umbau entfielen davon ... €. Dieser Umbau ermöglichte dem Kläger in seinem Rollstuhl sitzend den Transport. Eine solche Beförderung war die einzig mögliche. 4 Im Dezember 2010 erwarb der Kläger einen neuen Sprachcomputer als Ersatz für sein defektes altes Gerät. 5 In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten die Kläger außergewöhnliche Belastungen in Höhe von insgesamt ... € geltend, darunter u.a. Kosten für behinderungsbedingte Fahrten in der vom Kläger errechneten tatsächlichen Höhe von 0,77 €/km, anteilige Kosten für den behindertengerechten Umbau
Kleinbus X sowie ein Viertel der Kosten für die Anschaffung
Sprachcomputers. Seit 2007 hatten sie die Umbaukosten für das Fahrzeug nicht gesondert, sondern als Teil der Absetzung für Abnutzung bei der Ermittlung der behinderungsbedingten Fahrtkosten berücksichtigt. Das hatte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) nicht beanstandet. 6 Im streitigen Einkommensteuerbescheid vom 6. August 2012 blieben die geltend gemachten Aufwendungen für den Sprachcomputer und den Fahrzeugumbau unberücksichtigt. Die Aufwendungen für die Fahrten erkannte das FA nur mit 0,30 € pro gefahrenen km an. 7 Hiergegen legten die Kläger Einspruch ein, den das FA als unbegründet zurückwies. Die Klage hatte teilweise Erfolg. Das Finanzgericht (FG) berücksichtigte die Fahrtkosten in der von den Klägern erklärten Höhe als außergewöhnliche Belastungen. Im Übrigen wies es die Klage ab. 8 Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts. 9 Das FA beantragt,das Urteil
Hessischen FG vom 23. Juni 2016 6 K 2397/12 aufzuheben und die Klage abzuweisen. 10 Die Kläger beantragen,die Revision zurückzuweisen. II. 11 Die Revision
FA ist überwiegend begründet. Das FG hat zu Unrecht die Fahrtkosten
Klägers über den vom FA angesetzten Betrag hinaus als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Die bislang vom FA berücksichtigte zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG ist allerdings entsprechend den Ausführungen im Urteil
erkennenden Senats vom
G sind Aufwendungen für Fahrten bis zu 15 000 km im Jahr bis zur Höhe der Kilometerpauschbeträge, die in den Einkommensteuer-Richtlinien und Lohnsteuer-Richtlinien für den Abzug von Kfz-Kosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben festgelegt sind (Urteile
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
BFH hat es allerdings nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass ein Steuerpflichtiger, statt sich auf diese Pauschsätze und die ihnen zugrunde liegende Schätzung zu berufen, die außergewöhnliche Belastung durch Einzelnachweis konkret belegen kann. So wird in sog. "krassen Ausnahmefällen" (vgl. BFH-Urteil vom
FG, im Streitfall liege ein sog. krasser Ausnahmefall vor, verstößt gegen § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG. Die vom Kläger geltend gemachten tatsächlichen Kfz-Aufwendungen übersteigen den angemessenen Betrag i.S. dieser Vorschrift. 16 Zwar ist der Kläger durch seine Erkrankungen außergewöhnlich stark behindert und
halb auf ein besonders ausgestaltetes Fahrzeug angewiesen. Das im Streitfall gewählte Kfz verursacht indes nicht derart überdurchschnittliche Aufwendungen, dass sie durch die Anwendung der Pauschsätze nicht in sachgerechter Weise abgegolten wären. 17 Zutreffend wurden der Berechnung der Aufwendungen pro gefahrenen Kilometer die Anschaffungskosten
Fahrzeugs ohne Berücksichtigung der Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau zugrunde gelegt. Denn diese sind nach dem Senatsurteil vom 22. Oktober 2009 VI R 7/09 (BFHE 226, 536, BStBl II 2010, 280) nicht auf die Nutzungsdauer
Kfz zu verteilen, sondern im Veranlagungszeitraum der Zahlung als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG abziehbar. Die so ermittelten Kosten in Höhe von 0,7764 € pro gefahrenem Kilometer begründen indes keinen "krassen Ausnahmefall", der ein Abweichen von den Pauschsätzen rechtfertigen würde. Sie liegen nicht wesentlich über den durchschnittlichen Fahrzeugkosten von Fahrzeugen der Mittelklasse, die nicht die besonderen Eigenschaften
vom Kläger wegen seiner Behinderung verwendeten Modells aufweisen. So entstanden z.B. nach Berechnungen von Schwacke für ein Fahrzeug der Mittelklasse im Streitjahr bei einer vierjährigen Haltedauer und einer jährlichen Fahrleistung von 15 000 km Kosten von etwa 0,60 €/km (z.B. Mercedes Benz C 220 CDI DPF BlueEFFICIENCY, 170 PS, Diesel, Neupreis ca. 38.990 €: 0,6028 €/km; Citroen C 5 Tourer THP 155, 156 PS, Benzin, Neupreis ca. 32.000 €: 0,6350 €/km). 18 3. Die Sache ist spruchreif. Die weiteren von den Klägern im finanzgerichtlichen Verfahren als außergewöhnliche Belastungen geltend gemachten Aufwendungen hat das FG zu Recht nicht anerkannt. 19 Insbesondere hat das FG zutreffend ausgeführt, dass im Streitjahr anteilige Aufwendungen für den Kfz-Umbau und den Sprachcomputer entsprechend den Grundsätzen
Senatsurteils in BFHE 226, 536, BStBl II 2010, 280 nicht zu berücksichtigen sind und dem auch nicht der Grundsatz
Vertrauensschutzes entgegensteht (s. BFH-Urteile vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.