StG erfasst auch Gewinn aus der Hinzurechnung eines Unterschiedsbetrags) 1. NV: Veräußert eine Einschiffs-Personengesellschaft ihr Handelsschiff, unterliegt der sich aus der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags
G ergebende Gewinn auch dann der Gewerbesteuer, wenn die Personengesellschaft im Zusammenhang mit der Veräußerung ihren Betrieb aufgibt (Bestätigung der Rechtsprechung) . 2. NV: Der Gewinn aus der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags gemäß § 5a Abs. 4 Satz 3 Nrn. 1 bis 3 EStG unterfällt nicht der Fiktion des Gewerbeertrags gemäß § 7 Satz 3 GewStG. Er kann daher bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen um 80 %
StG gekürzt werden (Parallelentscheidung zu BFH-Urteil vom
G). 2 Mit Wirkung zum 1. Januar 1999 optierte die Klägerin zur Gewinnermittlung
der Tonnage
G. 3 Auf Grund der Option zur Gewinnermittlung
der Tonnage stellte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) gemäß § 5a Abs. 4 EStG auf den
der Tonnage zurück und ermittelte den Gewinn wieder durch Betriebsvermögensvergleich. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte sich der Unterschiedsbetrag aufgrund von Anteilsveräußerungen auf ... € reduziert. 5 Im Dezember 2012 veräußerte die Klägerin das Handelsschiff und befindet sich seitdem in Liquidation. Zur Liquidatorin wurde die Komplementärin, die A-GmbH bestellt. Die Liquidatorin wurde anschließend ebenfalls aufgelöst. Zu deren Liquidatorinnen wurden die B-GmbH & Cie. KG und die C-GmbH bestellt. 6 Mit Gewerbesteuermessbescheid für 2012 vom
StG um 80 % zu kürzen. 8 Während des Einspruchsverfahrens erging unter dem
der Rückoption zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich müsse die Zurechnung des Unterschiedsbetrags gemäß § 7 Satz 2 GewStG gewerbesteuerfrei gestellt werden, weil die Auflösung des Unterschiedsbetrags in engem Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe stehe. Die bisher ergangene anderslautende Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) beziehe sich ausschließlich auf Fälle, in denen der Gewinn noch
G ermittelt worden sei. Jedenfalls sei der Gewinn aus der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags gemäß § 9 Nr. 3 GewStG bzw.
StG um 80 % zu kürzen. 11 Während des Klageverfahrens erging unter dem
StG um 80 % gekürzt wird. 15 Das FA beantragt,die Revision als unbegründet zurückzuweisen. II. 16 Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 17 Zu Recht hat das Finanzgericht (FG) entschieden, dass der Gewinn aus der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags, soweit er anteilig auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt (§ 7 Satz 2 GewStG), nicht Teil eines nicht der Gewerbesteuer unterfallenden Betriebsaufgabegewinns ist (dazu unter 1.). Zu Unrecht hat das FG aber entschieden, dass § 7 Satz 3 GewStG einer Kürzung des Gewinns aus der Auflösung des streitigen Unterschiedsbetrags
StG entgegensteht. Das FG hat daher, aus seiner Sicht zu Recht, noch keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Klägerin die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Nr. 3 GewStG im Jahr der Bildung des Unterschiedsbetrags erfüllt hat (dazu unter 2.). 18 1. Zu Recht hat das FG im Ergebnis entschieden, dass der Gewinn, der sich aus der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags
G wegen der Veräußerung des Handelsschiffs ergibt, bei einer Personengesellschaft auch dann der Gewerbesteuer unterliegt, wenn die Veräußerung des Handelsschiffs im zeitlichen Zusammenhang mit der Aufgabe oder Veräußerung des Betriebs erfolgt ist. 19 a) Wie in der Senatsentscheidung vom heutigen Tag IV R 35/16 (BFHE 263, 22) dargelegt, geht der Senat (nunmehr) davon aus, dass die Gewinnermittlung
der Tonnage gemäß § 5a Abs. 1 EStG als eigenständige Gewinnermittlung ausgestaltet ist, die in der Zeit ihrer Anwendung die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ersetzt. Der Wechsel des Besteuerungsregimes wirkt wie eine fiktive Entnahme der von dem Wechsel betroffenen Wirtschaftsgüter, hier des Handelsschiffs. Durch die Feststellung des Unterschiedsbetrags werden die stillen Reserven aufgedeckt, die sich während der Zeit der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich bis zum Zeitpunkt des Wechsels in die Gewinnermittlung
der Tonnage gebildet haben. Die Gewinnrealisierung wird lediglich auf die in § 5a Abs. 4 Satz 3 Nrn. 1 bis 3 EStG geregelten Zeitpunkte verschoben. Rechtsfolge dieser Betrachtung ist zugleich, dass der Gewinn aus der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags nicht (schon) der Gewinnermittlung
der Tonnage, sondern (noch) der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich zuzurechnen ist. Wegen der Begründung im Einzelnen nimmt der Senat auf die Gründe des Urteils IV R 35/16 (BFHE 263, 22) Bezug. 20 b) Ausgehend von diesem Verständnis steht der Gewinn aus der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags nicht in sachlichem Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe. Er ist vielmehr als laufender Gewinn in den Gewerbeertrag gemäß § 7 Satz 1 GewStG einzubeziehen. Allein das zeitliche Zusammentreffen der Gewinnrealisierung aus der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags mit der Betriebsaufgabe rechtfertigt es nicht, diesen Gewinn, soweit er auf eine natürliche Person entfällt (§ 7 Satz 2 Halbsatz 2 GewStG), als Teil des Aufgabegewinns zu verstehen, der auf Grund des Objektsteuercharakters der Gewerbesteuer dieser nicht unterliegt (so bereits BFH-Urteil vom 13. Dezember 2007 IV R 92/05, BFHE 220, 482, BStBl II 2008, 583, unter II.2.b bb und cc). 21 2. Zu Unrecht hat das FG entschieden, dass § 7 Satz 3 GewStG einer Kürzung des Gewinns aus der Auflösung des streitigen Unterschiedsbetrags
StG entgegensteht. 22 a) Gemäß § 7 Satz 3 GewStG gilt der
G ermittelte Gewinn als Gewerbeertrag
Satz 1.
StG ist Gewerbeertrag der
den Vorschriften des EStG zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem Erhebungszeitraum (§ 14) entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 bezeichneten Beträge. 23 Aus dem Wortlaut des § 7 Satz 3 GewStG ergibt sich damit eindeutig, dass der
G ermittelte Gewinn ohne Hinzurechnungen
StG und Kürzungen
StG als Gewerbeertrag fingiert wird und als solcher der Gewerbesteuer zugrunde zu legen ist. § 7 Satz 3 GewStG verweist aber lediglich auf den Gewinn, der gemäß § 5a Abs. 1 EStG
der Tonnage ermittelt worden ist. Demgegenüber unterfallen die Gewinne aus der Auflösung des Unterschiedsbetrags
G der Kürzungsregelung des § 9 Nr. 3 Sätze 2 ff. GewStG. 24 b) Auch für die Auslegung des § 7 Satz 3 GewStG ist das oben dargelegte Verständnis des Senats, wonach die Gewinnermittlung
der Tonnage gemäß § 5a Abs. 1 EStG als eigenständige Gewinnermittlung ausgestaltet ist, die in der Zeit ihrer Anwendung die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ersetzt, maßgeblich. "
G ermittelter Gewinn" i.S. des § 7 Satz 3 GewStG ist daher nur der Gewinn, der
G
der Tonnage berechnet wird. Ungeachtet der Verortung der Hinzurechnungsregelung in § 5a Abs. 4 EStG wird dieser Gewinn, wie dargelegt, nicht der Gewinnermittlung
der Tonnage, sondern der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich zugeordnet. Dieser Gewinn unterfällt daher dem Anwendungsbereich des § 7 Satz 1 GewStG mit der weiteren Folge, dass die Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 3 GewStG zu beachten ist (ebenso BFH-Urteile vom heutigen Tag IV R 35/16 (BFHE 263, 22) und IV R 41/16). 25 c) Allerdings hatte der Senat für den Gewinn aus der Auflösung des Unterschiedsbetrags
G entschieden, dass dieser nicht der Kürzung
StG unterliege (BFH-Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.