STRE201950022 ECLI:DE:BFH:2018:B.191218.XB101.18.0 BFH 10. Senat 20181219 X B 101/18 Beschluss § 71 Abs 2 FGO, § 76 Abs 1 S 1 FGO, § 76 Abs 1 S 2 FGO, § 116 Abs 6 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 96 Abs 1 S 1 FGO, § 96 Abs 2 FGO vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 22. Juni 2018, Az: 6 K 603/17, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Keine Klagestattgabe allein aufgrund unterbliebener Übersendung der Steuerakten durch das FA 1. NV: Allein der Umstand, dass das FA die Steuerakten nicht nach einmaliger formularmäßiger Aufforderung des FG übersendet, berechtigt das FG nicht zur Klagestattgabe . 2. NV: Vor einer Entscheidung nach den Regeln der Feststellungslast hat das FG sich um eine Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts zu bemühen . Auf die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 22. Juni 2018 6 K 603/17 aufgehoben. Die Sache wird an das Sächsische Finanzgericht zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen. I. 1 Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) erzielt aus dem Betrieb einer Gaststätte gewerbliche Einkünfte. Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) hat gegen den Kläger Änderungsbescheide zur Einkommensteuer und Umsatzsteuer für die Jahre 2010 bis 2012 und zum Gewerbesteuermessbetrag für 2011 und 2012 erlassen, in denen er Hinzuschätzungen zu den betrieblichen Erlösen vornahm. Der Kläger legte gegen alle Bescheide Einsprüche ein, wobei Einspruchsschreiben gegen die Festsetzungen für 2012 sowohl vor als auch nach Erlass dieser Bescheide beim FA eingingen. 2 Mit Einspruchsentscheidung vom 30. März 2017 verwarf das FA die vor Erlass der Bescheide eingelegten Einsprüche zur Einkommensteuer, Umsatzsteuer und zum Gewerbesteuermessbetrag für 2012 als unzulässig. Am 3. April 2017 erließ das FA eine weitere Einspruchsentscheidung, nach deren Entscheidungsgründen es die Einsprüche zu den Zinsfestsetzungen zur Einkommensteuer und Umsatzsteuer für 2010 und 2011 zurückwies. Das Rubrum dieser Einspruchsentscheidung benennt als Entscheidungsgegenstand hingegen die Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2010 und 2011. 3 Nach Klageerhebung forderte die beim Finanzgericht (FG) zuständige Berichterstatterin am 6. Juli 2017 das FA zur Übersendung der vollständigen, den Streitfall betreffenden Akten auf. 4 Dieses übersandte mit Schriftsatz vom 20. Juli 2017 lediglich eine Kopie der Rechtsbehelfsakte und erklärte, aus seiner Sicht seien bei ihm zu allen angefochtenen Bescheiden noch Einsprüche anhängig. Es beabsichtige, die sachliche und rechtliche Würdigung in absehbarer Zeit vorzunehmen und über die Einsprüche zu entscheiden. 5 Auf Anfrage des FG erklärten sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin einverstanden. Diese gab der Klage --mit Ausnahme des Gewerbesteuermessbescheids 2010-- statt. Zur Begründung führte sie aus, da das FA die Steuerakten nicht übermittelt habe, könne das Gericht keine Erkenntnisse zur Rechtmäßigkeit der Änderungsbescheide gewinnen. Dies gehe zu Lasten des FA, das die Feststellungslast trage. 6 Mit seiner Beschwerde rügt das FA Verfahrensmängel. 7 Der Kläger hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert. II. 8 Die Beschwerde ist begründet. Es liegt ein vom FA geltend gemachter Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung des FG beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 9 1. Das FG hat gegen seine aus § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO folgende Pflicht verstoßen, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. 10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.