halb ist es auch unerheblich, ob ein möglicher Zeuge seine Aussage vorab in schriftlicher Form niederlegt. 3. NV: Nur wenn der Formalbeweis ausnahmsweise nicht oder nicht zumutbar geführt werden kann, gebietet es der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, den Nachweis auch in anderer Form zuzulassen (Bestätigung
BFH-Urteils vom
Hessischen Finanzgerichts vom 8. Juni 2016 6 K 1263/11 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten
Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. I. 1 Im Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) war die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a
Umsatzsteuergesetzes in der in den Streitjahren 2003 bis 2005 geltenden Fassung --UStG--) im Hinblick auf insgesamt 20 Fahrzeuglieferungen streitig. Das FG gab der Klage für die Lieferungen mit den laufenden Nummern 14 bis 17 und 20 (s. S. 5
FG-Urteils) statt, wies sie aber hinsichtlich der Lieferungen unter den laufenden Nummern 1 bis 13 sowie 18 und 19 ab. Hinsichtlich der laufenden Nummern 1 bis 6, 8 bis 13 sowie 18 und 19 begründete das FG sein Urteil mit dem Fehlen eines Belegnachweises. Da der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) im Fall der laufenden Nummer 7 die Belege im Rahmen einer Umsatzsteuernachschau an sich genommen und nicht wieder herausgegeben hatte, ging das FG im Wege der Beweismaßreduzierung vom Vorhandensein
Belegnachweises aus, hatte aber wegen der Unklarheiten der Lieferbeziehungen Zweifel an der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen
G. 2 Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wendet sich mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Zudem hat sie Restitutionsklage beim FG erhoben, mit der sie die Aufhebung
FG-Urteils hinsichtlich der Versagung einer innergemeinschaftlichen Lieferung im Falle der laufenden Nummer 9 beantragt. II. 3 Das Auffinden der Rechnung der Q vom 19. Mai 2004, auf das die Klägerin ihre Restitutionsklage hinsichtlich der Lieferung Nummer 9 stützt, führt nicht zur Zulassung der Revision. Das Auffinden der Rechnung stellt keinen der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Zulassungsgründe dar. 4 Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob er sich der Auffassung
Bundesgerichtshofs (BGH) im Urteil vom 23. November 2006 IX ZR 141/04 (Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 2007, 767), auf das sich die Klägerin stützt, anzuschließen vermag. Der BGH hat darin entschieden, dass das Vorbringen eines Restitutionsgrundes in besonderen Fällen trotz § 559 der Zivilprozessordnung (ZPO) in der Revisionsinstanz zulässig ist, auch wenn es sich dabei um Tatsachen handelt, die noch nicht Gegenstand
Berufungsurteils sein konnten. Hierauf kommt es für das Beschwerdeverfahren nicht an. Denn das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren dient nicht dazu, die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten (z.B. Beschluss
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
Rechts eine Entscheidung
BFH (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) noch ist ein Verfahrensfehler geltend gemacht, der vorliegt und auf dem die Entscheidung
FG beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). 7 1. Die Klägerin hält für grundsätzlich bedeutsam, ob 8
BFH, der zufolge ein Ersatz
Buch- und Belegnachweises durch Zeugenbeweis weder von Amts wegen noch auf Antrag in Betracht kommt, dahingehend auszulegen ist, dass andere Beweismittel auch dann nicht zu berücksichtigen sind, wenn der Buch- und Belegnachweis nach § 6a Abs. 3 UStG i.V.m. §§ 17a ff. der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der in den Streitjahren 2003 bis 2005 geltenden Fassung (UStDV) vom Steuerpflichtigen erbracht wurde und 9
Zeugen vorliegt. 10 a) Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung i.S.
2 Nr. 1 FGO, wenn ihre Beantwortung durch den BFH aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtsklarheit oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Dabei muss es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame Frage handeln, die klärungsbedürftig und im zu erwartenden Revisionsverfahren klärungsfähig, d.h. entscheidungserheblich ist (BFH-Beschluss vom 16. März 2016 V B 89/15, BFH/NV 2016, 993). 11 b) Die Frage zu
beauftragten Spediteurs und Versandbestätigungen
Lieferers (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 UStDV). Auch ein CMR-Frachtbrief ist als Frachtbrief i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 1 UStDV anzusehen (BFH-Urteil vom 22. Juli 2015 V R 38/14, BFHE 251, 78, BStBl II 2018, 498, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung
BFH). 14
CMR-Übereinkommens vom 19. Mai 1956 (BGBl II 1961, 1120) der CMR-Frachtbrief den Namen und die Anschrift
Absenders sowie Namen und Anschrift
Frachtführers enthalten. Absender ist im Beförderungsvertrag der CMR derjenige, der den Vertrag mit dem Frachtführer geschlossen hat. Die Angabe der Vertragsparteien
Beförderungsvertrages gehört zu den konstitutiven Frachtbriefangaben. CMR-Frachtbriefe sind
halb nur als Versendungsbeleg anzuerkennen, wenn sie die in § 10 Abs. 1 Nr. 2 UStDV bezeichneten Angaben enthalten (BFH-Urteil in BFHE 251, 78, BStBl II 2018, 498). 15
FG war in den CMR-Frachtbriefen zu den Lieferungen 1 bis 6, 8 bis 11 sowie 18 und 19 die Klägerin als Absender und damit als Vertragspartei
Frachtvertrages eingetragen; tatsächlich war aber der Frachtvertrag zwischen dem Abnehmer und der jeweiligen Spedition abgeschlossen worden. 16 bb) In den beiden sog. Abholfällen (laufende Nummern 12 und 13) ist nach den Feststellungen
FG der Buch- und Belegnachweis nicht erbracht, weil keine Rechnungen mit einem Hinweis auf die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung vorgelegen haben. Das aber ist Voraussetzung
Belegnachweises nach § 17a Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 UStDV (BFH-Urteil vom 12. Mai 2011 V R 46/10, BFHE 234, 436, BStBl II 2011, 957). 17 b) Im Fall der laufenden Nummer 7 ist die grundsätzliche Bedeutung der von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfrage nicht hinreichend i.S.
3 Satz 3 FGO dargetan. U.a. ist darzulegen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist. Liegt zu der vom Beschwerdeführer herausgestellten Rechtsfrage bereits höchstrichterliche Rechtsprechung vor, so gehört zu der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit eine fundierte Stellungnahme dazu, weshalb diese Rechtsprechung noch nicht zu einer hinreichenden Klärung geführt habe oder aufgrund welcher neuen Entwicklungen sie nunmehr erneut in Frage gestellt werden müsse (z.B. BFH-Beschluss vom 21. Januar 2015 XI B 88/14, BFH/NV 2015, 864). Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht. 18 c) Die Frage zu
Zeugen vorliegt, hat ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie durch die Rechtsprechung bereits geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung der Rechtsfrage durch den BFH geboten erscheinen lassen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 22. Februar 2017 V B 122/16, BFH/NV 2017, 772). Der Unternehmer hat die Voraussetzungen
G gemäß § 6a Abs. 3 UStG i.V.m. §§ 17a ff. UStDV beleg- und buchmäßig nachzuweisen. Ein Beweis durch Zeugen kommt als Ersatz für den gesetzlich vorgesehenen Buch- und Belegnachweis grundsätzlich nicht in Betracht, und zwar weder von Amts wegen (§ 76 Abs. 1 FGO) noch auf Antrag. Darauf, ob ein möglicher Zeuge seine Aussage vorab in schriftlicher Form niederlegt, kann es unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ankommen. Nur wenn der Formalbeweis ausnahmsweise nicht oder nicht zumutbar geführt werden kann, gebietet es der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, den Nachweis auch in anderer Form zuzulassen (BFH-Urteil vom 19. März 2015 V R 14/14, BFHE 250, 248, BStBl II 2015, 912). Im Streitfall hat das FG ausdrücklich festgestellt, dass die Klägerin an der Führung
Buch- und Belegnachweises nicht gehindert gewesen und dieser für sie auch nicht unzumutbar gewesen ist. 19
Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann, wenn das Beweismittel unerreichbar ist oder wenn das Beweismittel unzulässig oder absolut untauglich ist (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 22. Juni 2016 III B 134/15, BFH/NV 2016, 1571). Der Beweisantrag muss entscheidungserheblich sein. Dafür kommt es auf den materiell-rechtlichen Standpunkt
FG an. Das gilt auch dann, wenn dieser unrichtig sein sollte (BFH-Beschlüsse vom
6 FGO nicht mit Gründen versehen, wenn die Urteilsgründe ganz oder z.T. fehlen und sie den Prozessbeteiligten keine Kenntnis darüber vermitteln, auf welchen Feststellungen, Erkenntnissen und rechtlichen Überlegungen das Urteil beruht. Das erfordert nicht, dass jedes Vorbringen der Beteiligten im Einzelnen erörtert werden müsste. Ein Verfahrensmangel i.S. von § 119 Nr. 6 FGO liegt erst dann vor, wenn den Beteiligten die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen (BFH-Beschlüsse vom 11. April 2012 X B 56/11, BFH/NV 2012, 1331; vom 26. September 2012 III B 222/10, BFH/NV 2013, 71). Bei nur z.T. fehlenden Entscheidungsgründen setzt eine Verletzung
2 Nr. 5 FGO grobe Begründungsmängel in einem Ausmaß voraus, dass die vom FG fixierten Entscheidungsgründe zum Nachweis der Rechtmäßigkeit
Urteilsspruchs schlechterdings ungeeignet erscheinen und den Beteiligten keine (hinlängliche) Kenntnis darüber vermitteln, auf welchen Feststellungen, Erkenntnissen und rechtlichen Erwägungen das Urteil beruht (BFH-Beschluss vom 6. Februar 2014 II B 129/13, BFH/NV 2014, 708). Das FG hat auch für die der laufenden Nummer 13 zugrunde liegende Lieferung auf S. 38 ff. seines Urteils eingehend und damit hinreichend dargelegt, aus welchen Gründen es davon ausgeht, dass eine innergemeinschaftliche Lieferung nicht nachgewiesen ist. 23 Darauf, ob die Sachverhalts- und Beweiswürdigung
FG fehlerhaft ist oder bei der Würdigung Erfahrungssätze und Denkgesetze verletzt worden sind, kommt es nicht an. Denn derartige Fehler sind dem materiellen Recht zuzuordnen und damit der Rüge eines Verfahrensmangels entzogen. Der Prüfungsmaßstab im Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision unterscheidet sich dadurch vom Revisionsverfahren, in dem die Verletzung von Erfahrungssätzen und Denkgesetzen als Fehler der Rechtsanwendung zu beachten ist (BFH-Beschluss in BFH/NV 2014, 708). 24 c) Die Klägerin legt keinen Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten dar. Gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis
Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Zum Gesamtergebnis
Verfahrens gehört auch die Auswertung
Inhalts der dem Gericht vorliegenden Akten. Ein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten liegt insbesondere dann vor, wenn das FG eine nach Aktenlage feststehende Tatsache, die richtigerweise in die Beweiswürdigung hätte einfließen müssen, unberücksichtigt lässt oder seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde legt, der dem protokollierten Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht (z.B. BFH-Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.