STRE201950046 ECLI:DE:BFH:2019:U.080119.IXR37.17.0 BFH 9. Senat 20190108 IX R 37/17 Urteil § 165 Abs 1 S 1 AO, § 165 Abs 2 S 1 AO, § 107 Abs 1 FGO, § 563 Abs 1 S 2 ZPO, § 21 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002, § 21 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009, § 558c Abs 2 BGB, EStG VZ 2005, EStG VZ 2006, EStG VZ 2007, EStG VZ 2008, EStG VZ 2009, EStG VZ 2010, EStG VZ 2011 vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 6. März 2017, Az: 6 K 1304/14, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Objektbezogene Prüfung der Überschusserzielungsabsicht bei Ferienwohnungen; Wechsel von dauerhafter Vermietung zu Ferienwohnvermietung 1. NV: Sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG sind objektbezogen zu prüfen . 2. NV: Entschließt sich der Steuerpflichtige dafür, nach einer vorangegangenen dauerhaften Vermietung und sich anschließender Sanierungsphase eine andere Form der Vermietung --wie etwa die Nutzung als Ferienimmobilie-- aufzunehmen, ist der subjektive Tatbestand des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG in diesem Zeitpunkt neu zu bewerten. Das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 6. März 2017 6 K 1304/14 wird im Tatbestand dahin berichtigt, dass auf Seite 3 der Klageantrag wie folgt wiedergegeben wird: "Die Kläger beantragen, die Einkommensteuerbescheide für 2003 bis 2011 vom 4. Juli 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. Juli 2014 dahingehend zu ändern, dass 'Verluste aus Vermietung und Verpachtung wie erklärt' berücksichtigt werden; hilfsweise, die Revision zuzulassen." Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 6. März 2017 6 K 1304/14 aufgehoben. Die Sache wird an das Sächsische Finanzgericht zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen. I. 1 Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wurde in den Streitjahren (2003 bis 2011) mit ihrem Ehemann, dem Kläger, zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist im Laufe des Revisionsverfahrens verstorben; er wurde ausweislich des vorgelegten, vom Amtsgericht X ausgestellten Erbscheins vom 22. Februar 2018 von der Klägerin alleine beerbt. 2 Die Kläger waren in den Streitjahren Eigentümer eines Bungalows sowie eines Zweifamilienhauses in X. Beide Immobilien wurden am 1. November 1993 erworben und waren im Zeitpunkt der Anschaffung vermietet. Die Kläger erklärten in den Streitjahren Werbungskostenüberschüsse aus der Vermietung des Bungalows, in dem sich zwei eigenständige Wohneinheiten mit jeweils zwei Betten und getrennten Sanitärbereichen befinden, sowie des Zweifamilienhauses, in dem sich im Erdgeschoss sowie im Obergeschoss jeweils eine Wohnung befindet. 3 Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) legte die erklärten Werbungskostenüberschüsse zunächst antragsgemäß der Einkommensteuerveranlagung der Kläger zugrunde. Die maßgeblichen Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre ergingen allerdings hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorläufig i.S. des § 165 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO), da die Überschusserzielungsabsicht im Festsetzungszeitpunkt nicht abschließend beurteilt werden konnte. 4 Nach Durchführung einer Außenprüfung vertrat das FA die Auffassung, für die beiden Objekte (Bungalow; Zweifamilienhaus) sei eine Überschussprognose zu erstellen; deren Ergebnis sei negativ. Vor diesem Hintergrund erkannte das FA die erklärten Werbungskostenüberschüsse in den nach § 165 Abs. 2 Satz 1 AO geänderten Einkommensteuerbescheiden für die Streitjahre vom 4. Juli 2012 nicht mehr an. 5 Im Zuge der Außenprüfung wurden hierzu folgende Feststellungen getroffen: - Die im Zweifamilienhaus gelegene Erdgeschosswohnung war im Zeitpunkt des Erwerbs durch die Kläger unbefristet vermietet. Nach dem Auszug des Mieters im Jahr 2002 stand sie im Jahr 2003 zunächst wegen Renovierungsarbeiten überwiegend leer; ab dem Jahr 2004 wurde dieses Objekt zur ausschließlichen Nutzung durch Feriengäste angeboten und vermietet; eine Selbstnutzung durch die Kläger fand nicht statt. Zwischendurch wurden für das Objekt auch Zeitmietverträge (z.B. 1. April 2010 bis 30. Juni 2011; 1. August 2011 bis 31. Oktober 2011) abgeschlossen. - Die im Zweifamilienhaus gelegene Obergeschosswohnung war im Zeitpunkt des Erwerbs durch die Kläger unbefristet vermietet. Nach dem Auszug des Mieters im Jahr 1998 wurde dieses Objekt ab 1999 zur ausschließlichen Nutzung durch Feriengäste angeboten und vermietet; eine Selbstnutzung durch die Kläger fand nicht statt. Zwischendurch wurden für das Objekt auch Zeitmietverträge (z.B. 1. Januar bis 31. Januar 2005; 1. März bis 31. März 2006; 1. April bis 30. April 2007; 1. August bis 30. November 2007; 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009; 1. Januar bis 31. März 2010; 1. September 2010 bis 31. März 2011; 1. November bis 31. Dezember 2011) abgeschlossen. - Die beiden Wohnungen im Bungalow wurden ab 1998 als Ferienwohnungen angeboten und vermietet; ob eine vorherige Dauervermietung erfolgte, ist nicht festgestellt. Eine der beiden Wohneinheiten wird von den Klägern auch selbst zu Ferienzwecken, zur Vornahme von Renovierungsarbeiten und anlässlich des Urlauberwechsels in einer der Ferienwohnobjekte genutzt; die private Nutzung dieser Wohnung zu Ferienzwecken wird von den Beteiligten bislang übereinstimmend mit einer jährlichen Nutzungsquote von 40 % angenommen. Die zweite Wohnung ist zur ausschließlichen Nutzung durch Feriengäste bestimmt. 6 Gegen die geänderten Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre richteten sich die Einsprüche der Kläger vom 9. August 2012. Im Zuge des Einspruchsverfahrens erstellte das FA jeweils eine Überschussprognose für das Zweifamilienhaus und den Bungalow, ohne hinsichtlich der in den Immobilien befindlichen Objekte zu trennen. Das FA vertrat insoweit die Auffassung, dass für den Bungalow schon deshalb eine Überschussprognose zu erstellen sei, weil er teilweise privat genutzt werde; für das Zweifamilienhaus sei eine Überschussprognose zu erstellen, weil es nicht ausschließlich an Feriengäste, sondern zeitweise auch über längere Zeiträume an Montagearbeiter vermietet werde. Demgegenüber vertraten die Kläger die Auffassung, für das Zweifamilienhaus sei keine Überschussprognose zu erstellen. Insbesondere lasse sich dieses Erfordernis nicht schon aus der zeitweisen Vermietung an Montagearbeiter ableiten. Unbeschadet dessen sei von einer positiven Totalüberschussprognose für das Zweifamilienhaus auszugehen. Auch für den Bungalow legten die Kläger eine von den vom FA ermittelten Zahlen abweichende Überschussprognose vor. Mit Einspruchsentscheidung vom 1. Juli 2014 wies das FA die Einsprüche der Kläger als unbegründet zurück. 7 Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) entschied, das FA sei bei der Besteuerung der Einkünfte der Kläger aus Vermietung und Verpachtung zu Recht vom Fehlen einer Einkünfteerzielungsabsicht ausgegangen. Eine Überschussprognose sei sowohl für den Bungalow, der auch selbst genutzt werde, als auch für das Zweifamilienhaus zu erstellen. Zwar würden die Wohnungen im Zweifamilienhaus nur an fremde Dritte überlassen; da jedoch weder eine ausschließliche Vermietung an Feriengäste noch eine langfristige Vermietung, sondern --mit der von den Klägern praktizierten teilweisen Ferienvermietung und teilweisen Vermietung an Dienstreisende-- eine "besonders gestaltete Mischform" der entgeltlichen Überlassung an fremde Dritte gewählt worden sei, sei auch hinsichtlich dieser Immobilie eine Überschussprognose zu erstellen. Sowohl die Überschussprognose für den Bungalow wie auch die Überschussprognose für das Zweifamilienhaus fielen negativ aus. 8 Der Klageantrag der Kläger, die Einkommensteuerbescheide für 2003 bis 2011 dahin zu ändern, dass die Verluste aus Vermietung und Verpachtung wie erklärt berücksichtigt werden, ist im Urteil des FG unzutreffend ("... Einkommensteuerbescheide für 2004 bis 2011 ...") wiedergegeben. 9 Hiergegen richtet sich die --vom Senat durch Beschluss vom 8. Dezember 2017 IX B 48/17 zugelassene-- Revision der Kläger. Sie vertreten die Auffassung, dass das FG zu Unrecht auch für das Zweifamilienhaus eine Überschussprognose erstellt habe, weil die von den Klägern praktizierte "besonders gestaltete Mischform der entgeltlichen Überlassung an fremde Dritte" einer Typisierung nicht zugänglich sei. Eine --ausschließliche, nicht durch teilweise Selbstnutzung geprägte-- Vermietung, die aus tageweiser wie auch aus mehrmonatiger Gebrauchsüberlassung Mieteinnahmen erwirtschafte, sei als gewöhnliche Vermögensverwaltung anzusehen, bei der die Überschusserzielungsabsicht des Steuerpflichtigen typisierend unterstellt werden müsse. Jedenfalls aber müsse die längerfristige Vermietung der Ferienwohnungen durch Zeitmietverträge bei der Ermittlung der ortsüblichen Vermietungszeit Berücksichtigung finden. Wenn man im Streitfall schon von einer "Mischform der entgeltlichen Überlassung an fremde Dritte" ausgehen wolle, so sei diese vorliegend eher mit einer dauerhaften, privilegierten Vermietung gleichzustellen als mit einer nicht privilegierten Ferienwohnungsvermietung (bei gleichzeitiger Selbstnutzung). Überdies seien die Prognoserechnungen unzutreffend. 10 Mit Schriftsatz vom 19. Januar 2018 teilte der Prozessbevollmächtigte der Kläger mit, dass der Kläger am 21. Oktober 2017 verstorben sei. Mit Schriftsatz vom 23. Januar 2018 teilte der Prozessbevollmächtigte der Kläger ferner mit, dass der Antrag der Kläger in erster Instanz im Tatbestand des angefochtenen Urteils unzutreffend wiedergegeben sei. 11 Die Kläger beantragen,den Tatbestand des Urteils des FG vom 6. März 2017 6 K 1304/14 dahin zu berichtigen, dass der Klageantrag im Verfahren erster Instanz auf die Änderung der Einkommensteuerbescheide für 2003 bis 2011 gerichtet war,das Urteil des FG vom 6. März 2017 6 K 1304/14 aufzuheben und die Einkommensteuerbescheide für die Veranlagungszeiträume 2003 bis 2011 vom 4. Juli 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. Juli 2014 dahin zu ändern, dass die für die einzelnen streitigen Veranlagungszeiträume erklärten Verluste aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden,hilfsweise, das Urteil des FG vom 6. März 2017 6 K 1304/14 und die Einkommensteuerbescheide für die Veranlagungszeiträume 2003 bis 2011 vom 4. Juli 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. Juli 2014 aufzuheben und das FA zu verurteilen, die Einkommensteuerfestsetzung für die Veranlagungszeiträume 2003 bis 2011 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats neu vorzunehmen,äußerst hilfsweise, das Urteil des FG vom 6. März 2017 6 K 1304/14 aufzuheben und die Rechtssache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des FG zurückzuverweisen. 12 Das FA beantragt,die Revision zurückzuweisen. II. 13 Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 14 1. Der Tatbestand des Urteils des FG vom 6. März 2017 6 K 1304/14 war auf Antrag der Klägerin gemäß § 107 Abs. 1 FGO dahin zu berichtigen, dass der Klageantrag im Verfahren erster Instanz auf die Änderung der Einkommensteuerbescheide für 2003 bis 2011 gerichtet war. Die Berichtigung kann auch das Rechtsmittelgericht vornehmen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. November 2013 X R 22/11, BFH/NV 2014, 817). 15 2. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben, weil das FG die Einkünfteerzielungsabsicht der Kläger nicht objektbezogen geprüft hat. 16
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.